Kündigung trotz Elternteilzeit: Wie weit reicht der Kündigungsschutz wirklich?
Rechtsanwalt Wien: Wenn Familienleben und Arbeitsrecht aufeinanderprallen
Viele Väter und Mütter sorgen sich: Ist eine Kündigung trotz Elternteilzeit erlaubt? In Österreich vermittelt das Arbeitsrecht scheinbare Sicherheit – doch wie belastbar ist der Schutz wirklich? Besonders in jenen Fällen, in denen wirtschaftliche Interessen des Arbeitgebers mit den familienbedingten Bedürfnissen kollidieren.
Ein aktueller Fall führt dramatisch vor Augen, wie rasch der Kündigungsschutz in der Elternteilzeit an seine Grenzen stößt, wenn keine tragfähige Lösung zustande kommt. Dabei zeigt sich: Wer die rechtlichen Rahmenbedingungen rund um Kündigung trotz Elternteilzeit nicht durchdringt, ist schnell im Nachteil.
Der Sachverhalt: Wenn der tägliche Weg zur Arbeit unüberwindbar wird
Ein Techniker war in einem größeren Unternehmen in Graz beschäftigt. Er hatte Elternteilzeit beantragt und arbeitete daher mit reduzierter Wochenstundenzahl. Seine Planung basierte auf einer Betreuungssituation in Graz – ein fein austariertes Zusammenspiel von Arbeit, Familienleben und Fahrweg.
Doch das Unternehmen beschloss, den Grazer Standort zu schließen. Die Belegschaft sollte künftig vom Wiener Standort aus ihre Aufgaben erfüllen. Für unseren Techniker bedeutete das einen erheblichen Mehraufwand: Die tägliche Hin- und Rückfahrt nach Wien wäre zeitlich schlicht nicht machbar gewesen – insbesondere im Rahmen der Teilzeitvereinbarung.
Er lehnte die Versetzung daher ab. Der Arbeitgeber akzeptierte diesen Wunsch zwar zunächst, wodurch der Techniker weiterhin in Graz wohnte, aber regelmäßig nach Wien pendelte. Schnell wurde klar: Eine vollständige Mitarbeit war unter diesen Bedingungen kaum möglich. Er konnte Arbeitsschichten nicht wie gefordert erfüllen, zusätzliche Reisekosten belasteten das Unternehmen.
Kurze Zeit später beantragte der Techniker erneut Elternteilzeit – diesmal für ein weiteres Kind. Die angebotenen Arbeitszeiten ließen sich betrieblich aber nicht sinnvoll verwirklichen. Eine Einigung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber scheiterte. In der Folge wandte sich das Unternehmen an das Arbeitsgericht und beantragte die gerichtliche Zustimmung zur Kündigung – notwendig bei geschützten Mitarbeitern in Elternteilzeit. Das Gericht stimmte zu. Der Techniker wurde zum 30. September 2023 gekündigt.
Doch der Fall war damit nicht erledigt: Der Techniker focht die Kündigung an – mit der Begründung, die Kündigung sei diskriminierend, sozial ungerechtfertigt und wegen eines „verbotenen Motivs“ erfolgt.
Die Rechtslage: Elternteilzeit schützt – aber nicht um jeden Preis
Das Elternteilzeitgesetz und § 10 VKG (Väter-Karenzgesetz)
Das österreichische Arbeitsrecht sieht vor, dass Arbeitnehmer mit Betreuungspflichten unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Elternteilzeit haben. Dieser Anspruch bietet weitreichenden Kündigungsschutz. Solange eine Elternteilzeitvereinbarung besteht oder entsprechende Anträge gestellt wurden, darf der Arbeitgeber nur mit gerichtlicher Zustimmung kündigen.
Gemäß § 10 VKG (bzw. sinngemäß § 15f MSchG für Mütter) ist für jede Kündigung einer beschäftigten Person in Elternteilzeit eine vorherige Genehmigung durch das Arbeits- und Sozialgericht erforderlich. Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitgeber objektiv unzumutbar ist.
Zusätzlich können Arbeitnehmer eine Kündigung auch noch nach der gerichtlichen Zustimmung anfechten – etwa wegen sozialer Ungerechtigkeit (§ 105 Abs 3 Z 2 ArbVG), Diskriminierung oder weil sie auf einem verbotenen Motiv beruht (z. B. wegen der Elternteilzeit).
Was bedeutet „unzumutbar“ für den Arbeitgeber?
Das Gericht prüft im Vorfeld streng, ob die Elternteilzeit die betrieblichen Abläufe derart stört, dass eine Weiterbeschäftigung objektiv nicht mehr möglich ist. Dazu gehören:
- ungleichmäßige Arbeitseinteilung oder nicht abdeckbare Lücken im Tagesgeschäft,
- gewichtige wirtschaftliche Nachteile,
- keine realistischen Alternativen zur Beschäftigung trotz Angebot von Teilzeit.
Diese Prüfung erfolgt im Rahmen eines eigenen arbeitsgerichtlichen Verfahrens – bevor gekündigt wird.
Die Entscheidung des Gerichts: Keine Diskriminierung, kein Verstoß
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat sich mit dem Fall befasst. Die ganz zentrale Entscheidung: Die Kündigung ist gültig und rechtmäßig. Die Revision des Technikers wurde abgewiesen. Das bedeutet: Das ursprüngliche Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts bleibt aufrecht. Zur Entscheidung
Der Techniker hatte argumentiert, die Kündigung sei sozial ungerecht und diskriminierend. Diese Argumentation führten die Richter aber nicht zum Erfolg:
- Die Kündigung war bereits zuvor durch ein gerichtliches Zustimmungsverfahren geprüft und genehmigt worden – nach eingehender Abwägung der Interessen beider Seiten.
- Das angeblich „verbotene Motiv“ – die neuerliche Elternteilzeitmeldung – konnte nicht kausal mit der Kündigung verbunden werden.
- Auch eine besondere soziale Härte wurde nicht ausreichend begründet. Solche Härtefälle bestehen meist bei Alleinerziehern, hohen Unterhaltspflichten oder gesundheitlicher Einschränkung. Das traf hier nicht zu.
Der OGH stellte deshalb klar: Wenn eine Kündigung bereits ein gerichtliches Prüfverfahren durchlaufen hat, können nachträgliche Anfechtungen wegen sozialer Inadäquatheit in der Regel nicht nochmals geltend gemacht werden – es würden dieselben Kriterien doppelt geprüft.
Praxis-Auswirkung: Was bedeutet das für Arbeitnehmer und Arbeitgeber?
Beispiel 1: Elternteilzeit ist kein Freifahrtschein
Väter und Mütter, die Elternteilzeit in Anspruch nehmen, genießen einen besonders starken Schutz. Doch dieser ist nicht grenzenlos. Wenn ein Unternehmen glaubhaft belegen kann, dass die Weiterbeschäftigung unter den vom Arbeitnehmer geforderten Bedingungen unzumutbar ist (z. B. keine sinnvolle Arbeitszeitgestaltung, wirtschaftliche Belastung), darf es das Arbeitsverhältnis – nach gerichtlicher Prüfung – beenden.
Beispiel 2: Wer keine Einigung findet, riskiert die Kündigung
Im Streitfall rund um die gewünschte Teilzeiteinteilung ist eine Einvernehmlichkeit der Schlüssel. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten möglichst frühzeitig über tragfähige Lösungen sprechen. Ist keine Einigung möglich, riskiert der/die Beschäftigte, dass ein Kündigungsprozess vom Gericht zugelassen wird. Dagegen lassen sich dann im Nachhinein kaum mehr rechtliche Einwände erheben.
Beispiel 3: Arbeitgeber brauchen gerichtliche Zustimmung – sonst ist die Kündigung unwirksam
Unternehmen, die bei Mitarbeiter:innen in Elternteilzeit kündigen wollen, müssen zuerst vor Gericht ziehen. Eine Kündigung ohne diese Zustimmung ist nach ständiger Rechtsprechung des OGH nichtig. Das Verfahren zur gerichtlichen Zustimmung sollte gut vorbereitet, dokumentiert und argumentativ untermauert werden. Nur so lassen sich spätere Anfechtungen vermeiden.
FAQ: Häufige Fragen zum Thema Elternteilzeit & Kündigungsschutz
1. Kann ich während der Elternteilzeit gekündigt werden?
Grundsätzlich genießen Sie während der Elternteilzeit einen besonderen Kündigungsschutz. Ohne vorherige gerichtliche Genehmigung kann Ihnen nicht gekündigt werden. Nur wenn das Arbeits- und Sozialgericht feststellt, dass eine Weiterbeschäftigung für den Arbeitgeber unzumutbar ist, kann eine Kündigung erfolgen.
Selbst nach Zustimmung durch das Gericht ist eine Anfechtung nur in engen Grenzen möglich – z. B. bei eindeutigem diskriminierendem Verhalten oder Verstößen gegen das Gleichbehandlungsgesetz.
2. Was zählt als „unzumutbar“ für den Arbeitgeber?
Der Begriff „unzumutbar“ ist juristisch gefüllt mit konkreten Beispielen. Eine Unzumutbarkeit liegt vor, wenn die gewünschte Teilzeitgestaltung wesentliche Betriebelemente stört, nicht wirtschaftlich tragbar ist oder eine adäquate Ersatzlösung objektiv unmöglich ist.
Reine Unzufriedenheit oder organisatorische Bequemlichkeit reichen nicht. Das Unternehmen muss dies im gerichtlichen Verfahren fundiert belegen können.
3. Was kann ich tun, wenn mein Arbeitgeber meine Elternteilzeit ablehnt?
Wenn keine Einigung erzielt werden kann, sollten Sie rechtlichen Beistand suchen. Im Bedarfsfall kann auch eine Klärung über das Arbeitsgericht erfolgen. Wichtig ist, frühzeitig zu handeln und sich nicht in eine Eskalationsspirale drängen zu lassen. Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien unterstützt Sie dabei, konstruktive Lösungen zu finden oder Ihre Rechte im Verfahren durchzusetzen.
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