1. Kontenregister im Verlassenschaftsverfahren: OGH stoppt Kontenregister im Verlassenschaftsverfahren: Warum Erben keinen „Zentralblick“ bekommen – und wie Sie trotzdem alle Konten finden
2. Einleitung
Kontenregister im Verlassenschaftsverfahren: Ein geliebter Mensch ist verstorben. Neben Trauer und Organisation des Abschieds kommt rasch die Frage auf: Welche Konten, Sparbücher, Depots oder Schließfächer gibt es – und wie stellen wir sicher, dass nichts übersehen wird? Viele Erben hoffen auf einen schnellen, zentralen Überblick über alle Bankverbindungen des Verstorbenen. Die Realität ist rechtlich anders: Das vielzitierte Kontenregister wirkt wie die einfache Lösung, ist es aber im Verlassenschaftsverfahren gerade nicht.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat mit Beschluss vom 20.01.2026 (20 Ob 205/25y) klargestellt: Weder Verlassenschaftsgerichte noch Gerichtskommissäre (Notare) dürfen Auskünfte aus dem Kontenregister über den Verstorbenen einholen. Für Erben bedeutet das: Es braucht Struktur, Rechtssicherheit und die richtigen Schritte, um Bankinformationen zu erhalten – und genau dabei begleiten wir Sie.
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3. Der Sachverhalt
Ein Mann verstirbt im Jahr 2024 ohne Testament. Seine Ehefrau und seine Tochter treten die gesetzliche Erbschaft an. Für die geplante Erbteilung will die Tochter wissen, bei welchen Banken der Vater Konten oder andere Vermögenswerte geführt hat. Naheliegend erscheint der Griff zum Kontenregister: Es verzeichnet ja, bei welchen Kreditinstituten auf wen Konten, Depots oder Schließfächer geführt werden.
Die Tochter ersucht daher um Auskunft – erhält diese aber vom Finanzministerium nicht. Begründung: Das Gesetz erlaubt eine solche Einsicht für Verlassenschaftsverfahren nicht. Also versucht sie einen „Umweg“: Das Verlassenschaftsgericht möge im Wege der Amtshilfe beim Finanzministerium eine Kontenregister-Abfrage einholen. Doch sowohl das Erstgericht als auch das Rekursgericht lehnen ab. Die Tochter zieht vor den Obersten Gerichtshof.
Der OGH bestätigt die Entscheidungen der Vorinstanzen: Eine Kontenregister-Abfrage für Zwecke des Verlassenschaftsverfahrens ist unzulässig. Der Revisionsrekurs bleibt erfolglos. Damit steht fest: Weder das Verlassenschaftsgericht noch der Gerichtskommissär dürfen auf das Kontenregister in der Verlassenschaftssache zugreifen.
4. Die Rechtslage
Das Kontenregistergesetz (KontRegG) regelt, welche Behörden zu welchen Zwecken die im Kontenregister gespeicherten Daten abfragen dürfen. Erfasst sind keine Kontostände oder Transaktionen, sondern sogenannte Stammdaten: bei welchen Banken jemand Konten, Depots oder Schließfächer führt, seit wann und ggf. mit welchen Mitinhabern oder Verfügungsberechtigten.
Wesentlich sind drei Punkte:
- Taxative Aufzählung der Berechtigten: Das Gesetz nennt abschließend, wer Einsicht nehmen darf – etwa bestimmte Abgaben- und Strafverfolgungsbehörden, Aufsichtsbehörden oder Gerichte in klar umrissenen Verfahren. Verlassenschaftsgerichte und Gerichtskommissäre (Notare) sind in dieser Liste nicht enthalten.
- Verfassungsrechtlicher Schutz: Der Zugang zum Kontenregister ist nicht nur einfachgesetzlich, sondern auch verfassungsrechtlich abgesichert. Eine Erweiterung des Kreises der Berechtigten erfordert eine qualifizierte Mehrheit im Nationalrat (2/3-Mehrheit). Das ist politisch bewusst so gestaltet, um Bank- und Datensensible Informationen besonders zu schützen.
- Amtshilfe tritt zurück: Zwar gilt in Österreich grundsätzlich eine Pflicht zur Amtshilfe zwischen Behörden. Wo der Gesetzgeber aber – wie hier – eine spezielle, abschließende Regelung geschaffen hat, geht diese Spezialnorm der allgemeinen Amtshilfe vor. Mit anderen Worten: Ein Gericht kann sich nicht „über den Umweg Amtshilfe“ Zugang verschaffen, wenn das KontRegG dies gerade nicht vorsieht.
Was ist mit einem Auskunftsrecht der „betroffenen Person“? In der Praxis wird oft diskutiert, ob der Nachlass (also die Verlassenschaft) oder die Erben eine Art eigenes Auskunftsrecht gegenüber dem Kontenregister hätten. Der OGH musste dies im konkreten Fall nicht entscheiden. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat ein solches Auskunftsrecht in vergleichbaren Konstellationen bereits verneint: Das KontRegG kennt kein generelles Einsichtsrecht für Privatpersonen – auch nicht für Erben –, sondern nur für die im Gesetz ausdrücklich genannten Stellen und Zwecke.
Wichtig zur Abgrenzung: Das Verlassenschaftsverfahren bleibt nicht „blind“. Notare als Gerichtskommissäre ermitteln die Nachlasswerte, holen bankseitige Auskünfte direkt bei Kreditinstituten ein und dokumentieren diese im Verfahren. Dieser Weg ist zulässig und funktioniert in der Praxis – nur eben nicht über das Kontenregister.
Rechtsanwalt Wien: Kontenregister im Verlassenschaftsverfahren richtig nutzen
Gerade weil das Kontenregister im Verlassenschaftsverfahren nicht als „Zentralabfrage“ verfügbar ist, kommt es auf eine saubere Vorgehensweise an: Welche Unterlagen werden benötigt, welche Banken sind anzuschreiben, und wie werden Antworten dokumentiert? Eine strukturierte, rechtssichere Kommunikation mit Gerichtskommissär und Kreditinstituten verhindert Verzögerungen und reduziert das Risiko, dass Konten übersehen werden.
5. Die Entscheidung des Gerichts
Der OGH hat den Revisionsrekurs der Tochter mit Beschluss vom 20.01.2026, 20 Ob 205/25y, zurückgewiesen. Kernpunkte der Begründung:
- Keine Zuständigkeit nach dem KontRegG: Weder Verlassenschaftsgerichte noch Gerichtskommissäre zählen zu den befugten Stellen. Die Liste im KontRegG ist taxativ; eine Analogie oder „Mitlesen“ über andere Regelungen ist unzulässig.
- Keine Umgehung via Amtshilfe: Die allgemeine Amtshilfepflicht tritt hinter der spezialgesetzlichen Zugangsbeschränkung zurück. Ein Amtshilfeersuchen kann eine gesetzlich nicht vorgesehene Abfrage nicht legitimieren.
- Kein Prüfprogramm zu „betroffener Person“ im Anlassfall: Ob Erben oder der Nachlass selbst als „betroffene Person“ ein Auskunftsrecht hätten, war nicht zu entscheiden. Der VwGH hat in diesem Zusammenhang bereits klargestellt, dass ein solches allgemeines Auskunftsrecht nicht besteht.
Die Konsequenz: Eine Kontenregister-Abfrage zur Vorbereitung oder Durchführung der Erbteilung ist rechtlich versperrt. Die Nachlassermittlung muss auf anderen, zulässigen Wegen erfolgen – insbesondere über direkte Anfragen bei Banken durch den Gerichtskommissär oder die Erben selbst, jeweils mit den erforderlichen Nachweisen.
6. Praxis-Auswirkung: Was bedeutet das konkret für Bürger? Drei Beispiele
Beispiel 1: Die „Zentralabfrage“ fällt weg – so kommen Sie trotzdem an die Bankdaten
Sie können das Gericht oder den Notar nicht verpflichten, das Kontenregister abzufragen. In der Praxis funktioniert es so:
- Zusammenarbeit mit dem Gerichtskommissär: Der Notar ermittelt die Nachlasswerte und kann Banken direkt anschreiben. Kreditinstitute erteilen im Verlassenschaftsverfahren regelmäßig Auskunft, wenn Sterbeurkunde und Verfahrensnachweis vorliegen. Bitten Sie um Abfrage zu Konten, Sparbüchern, Depots und Schließfächern per Todestag – inklusive Konto- und Depotnummern und bestehender Vollmachten.
- Eigeninitiative der Erben: Sie dürfen Banken selbst kontaktieren. Legen Sie Sterbeurkunde, Ihre Erbenstellung (z. B. Erbantrittserklärung oder gerichtlichen Beschluss) und einen höflichen, präzisen Fragenkatalog bei. Wichtig: Nennen Sie alle bekannten Daten des Verstorbenen (Name, Geburtsdatum, letzte Adresse) und ersuchen Sie um Prüfung, ob Konten, Depots oder Schließfächer geführt wurden.
- Dokumente sichten: Durchforsten Sie Unterlagen, E-Mails, Post, Versicherungsdokumente, Lohn- oder Pensionszettel, Steuerunterlagen und Kreditkartenabrechnungen. Ein Nachsendeauftrag hilft, bankseitige Post nicht zu verpassen. Hinweise auf Prämien, Abbuchungen oder Wertpapierinformationen führen oft zu bislang unbekannten Banken.
Beispiel 2: Verdacht auf Vermögensverschiebungen – rasch rechtliche Sicherung setzen
Gibt es Anzeichen, dass vor dem Tod größere Beträge abgehoben, umgebucht oder verschenkt wurden, braucht es schnell wirksame Schritte:
- Sicherungsmaßnahmen im Verlassenschaftsverfahren: Sprechen Sie mit dem Gerichtskommissär über vorläufige Sicherungen, etwa eine Nachlasssperre oder – bei besonderen Konstellationen – die Bestellung eines Nachlasskurators.
- Zivilrechtliche Ansprüche prüfen: Je nach Konstellation kommen Rückforderungs- oder Ergänzungsansprüche in Betracht (insbesondere in pflichtteilsrechtlichen Szenarien). Hier ist eine fundierte rechtliche Prüfung entscheidend, um Fristen zu wahren und Beweise zu sichern.
- Strafrechtliche Dimension: Unbefugte Verfügungen nach dem Tod – etwa Behebungen mittels Zugangsdaten – können strafrechtlich relevant sein. Nutzen Sie niemals die Onlinebanking-Zugangsdaten des Verstorbenen und heben Sie kein Geld ab. Das kann zivil- und strafrechtliche Folgen haben.
Beispiel 3: Fehlende Hinweise auf Banken – systematische Suche statt Zufall
Wenn keinerlei Unterlagen vorhanden sind, hilft ein strukturierter Prozess:
- Branchenübliche Bankanfragen: Gerichtskommissäre arbeiten mit standardisierten Anfragemustern. Fragen Sie aktiv nach, dass diese möglichst breit eingesetzt werden.
- Arbeitgeber, Pensionsversicherungen, Versicherungen: Zahlungsflüsse liefern Spuren. Woher kamen Lohn/Pension? Wo wurden Prämien eingezogen? Daraus lassen sich Kontoverbindungen ableiten.
- Auslandsbezug beachten: Wohnsitz im Ausland, frühere Auslandsaufenthalte oder internationale Zahlungen erhöhen die Chance auf Auslandsvermögen. Die Ermittlung erfordert dann eine angepasste Strategie und oft spezialisierte Korrespondenz mit ausländischen Instituten.
Fazit der Praxis: Auch ohne Kontenregisterzugriff lassen sich Nachlassvermögen zuverlässig erheben – wenn die Schritte sauber geplant, rechtlich korrekt und ausreichend breit angelegt sind. Banken kooperieren im Verlassenschaftsverfahren in aller Regel, sobald die Formalitäten passen.
7. FAQ Sektion
Kann ich als Erbe selbst Einsicht in das Kontenregister nehmen?
Nein. Das Kontenregister steht Privatpersonen – auch Erben – nicht zur Verfügung. Der Kreis der Auskunftsberechtigten ist im KontRegG abschließend geregelt und umfasst typischerweise Behörden mit gesetzlich definierten Aufgaben (z. B. in Abgaben- und Strafsachen). Ein allgemeines Einsichtsrecht für Erben gibt es nicht. Der OGH-Beschluss vom 20.01.2026 (20 Ob 205/25y) bestätigt zudem: Verlassenschaftsgerichte und Gerichtskommissäre sind nicht berechtigt, für Erbfälle in das Register zu schauen. Der VwGH hat ein Auskunftsrecht der „betroffenen Person“ in diesem Kontext bereits verneint. Auch beim Thema Kontenregister im Verlassenschaftsverfahren bleibt es daher bei den gesetzlichen Schranken.
Darf das Gericht oder der Notar über Amtshilfe beim Finanzministerium eine Kontenregister-Auskunft erzwingen?
Nein. Die allgemeine Amtshilfepflicht wird von der Spezialregelung des KontRegG verdrängt. Wo der Gesetzgeber die Berechtigten taxativ aufzählt, kann Amtshilfe den fehlenden gesetzlichen Zugang nicht ersetzen. Genau diesen „Umweg“ hat der OGH ausdrücklich ausgeschlossen. Für die Nachlassermittlung sind daher andere, zulässige Wege zu nutzen – insbesondere direkte Auskünfte der Banken an den Gerichtskommissär oder die Erben gegen Vorlage der erforderlichen Nachweise.
Wie komme ich rechtssicher an Bankinformationen des Verstorbenen?
So gehen Sie in der Praxis vor:
- Schritt 1 – Formalitäten klären: Sterbeurkunde, Identitätsnachweis, Erbantrittserklärung bzw. gerichtliche Beschlüsse bereithalten.
- Schritt 2 – Gerichtskommissär einbinden: Bitten Sie um umfassende bankseitige Anfragen per Todestag zu Konten, Depots, Sparbüchern und Schließfächern. Verlangen Sie eine schriftliche Dokumentation der Antworten für die Akten.
- Schritt 3 – Eigene Bankanfragen: Schreiben Sie vermutete Banken strukturiert an. Nennen Sie sämtliche Identifikationsdaten des Verstorbenen. Ersuchen Sie um Bestätigung, ob ein Verhältnis bestand, und um Auskunft zu Art, Nummer und Stand per Todestag sowie zu Vollmachten.
- Schritt 4 – Dokumentensichtung: Prüfen Sie Kontoauszüge, Kreditkartenabrechnungen, Versicherungsunterlagen, Steuerunterlagen, E-Mails und Post. Ein Nachsendeauftrag hilft, laufende Bankkorrespondenz zu erfassen.
- Schritt 5 – Auslandsbezug prüfen: Bei internationalem Kontext sind besondere Anfragewege und ggf. Übersetzungen nötig. Hier empfiehlt sich anwaltliche Begleitung.
Was, wenn ich den Verdacht habe, dass vor dem Tod Geld verschoben oder verschenkt wurde?
Handeln Sie rasch und koordiniert:
- Beweise sichern: Kontoauszüge, E-Mails, Mitteilungen der Bank, Zeugen. Jede zeitnahe Dokumentation erhöht die Durchsetzbarkeit.
- Sicherungsmaßnahmen prüfen: Sprechen Sie mit dem Gerichtskommissär über vorläufige Sicherungen und – wenn nötig – gerichtliche Anordnungen, um den Nachlass zu schützen.
- Ansprüche bewerten: Abhängig von der Konstellation kommen Rückforderungs- oder Ergänzungsansprüche, insbesondere bei Pflichtteilsrechten, in Betracht. Es gelten Fristen; frühe rechtliche Einschätzung ist entscheidend.
- Keine Selbsthilfe: Greifen Sie niemals mit alten Zugangsdaten auf Konten zu. Das ist unzulässig und kann straf- wie zivilrechtliche Folgen haben.
Antworten Banken überhaupt – und wie lange dauert das?
Ja. In Verlassenschaftsverfahren kooperieren Kreditinstitute in der Regel, sobald die erforderlichen Unterlagen vorliegen. Die Antwortdauer variiert: Von wenigen Tagen bis mehrere Wochen, abhängig vom Institut, vom Umfang der Anfrage und davon, ob Archivrecherchen nötig sind (z. B. bei älteren Sparbüchern). Eine klare, vollständige Anfrage beschleunigt die Bearbeitung. Bei ausbleibender Reaktion hilft eine nachdrückliche, rechtlich präzise Erinnerung – auf Wunsch übernehmen wir das für Sie.
Wie verhindere ich, dass Konten unentdeckt bleiben?
Mit Methodik statt Zufall:
- Breiter Ansatz: Nicht nur „Hausbank“ anschreiben, sondern alle plausiblen Institute – abgeleitet aus Dokumenten, Wohnsitzhistorie, Arbeitgebern, Versicherern und Zahlungsflüssen.
- Checklisten und Nachverfolgung: Arbeiten Sie mit systematischen Listen und Deadlines. Jedes Institut, jede Anfrage, jede Antwort wird dokumentiert.
- Professionelle Begleitung: Erfahrene Anwälte strukturieren die Suche, formulieren rechtssichere Schreiben und sorgen für lückenlose Aktenlage – ein wesentlicher Vorteil in streitigen Erbteilungen.
Gibt es eine Chance, dass sich die Rechtslage ändert?
Nicht kurzfristig. Eine Erweiterung des berechtigten Personenkreises im KontRegG ist verfassungsrechtlich abgesichert und erfordert eine 2/3-Mehrheit im Parlament. Politisch ist das eine hohe Hürde. Bis dahin gilt: Kein Kontenregister für Verlassenschaftsverfahren; Nachlassermittlung erfolgt über die bewährten, zulässigen Wege.
Unser Angebot: Wir unterstützen Erben und Pflichtteilsberechtigte beim Auffinden von Nachlassvermögen, bei Bankanfragen, der Beweissicherung und in der Erbteilung – effizient, rechtssicher und mit klarer Kommunikation gegenüber Banken und dem Gerichtskommissär. Vereinbaren Sie ein Erstgespräch: Pichler Rechtsanwalt GmbH, Wien – Telefon: 01/5130700 – E-Mail: office@anwaltskanzlei-pichler.at
Rechtlicher Hinweis zum Urteil: OGH, Beschluss vom 20.01.2026, 20 Ob 205/25y. Kernaussage: Keine Kontenregisterauskunft für Verlassenschaftsgerichte/Notare; die Liste der auskunftsberechtigten Behörden im KontRegG ist abschließend. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechtsberatung im Einzelfall.
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