September 19, 2026

Kontaktrecht: Zeit mit dem Kind [Rechtsanwalt Wien]

Kontaktrecht nach der Trennung: Wie viel Zeit darf das Kind beim anderen Elternteil verbringen?

Kontaktrecht: Viele getrennt lebende Eltern fragen sich, ob der Kontakt zum Kind auf jedes zweite Wochenende beschränkt werden darf. Die Antwort lautet: nicht automatisch. Auch Betreuung unter der Woche, gemeinsame Übernachtungen und die Begleitung des Schulalltags können Teil eines angemessenen Kontaktrechts sein.

Das Kontaktrecht soll nicht bloß kurze Besuche ermöglichen. Es soll dem Kind eine verlässliche und lebendige Beziehung zu beiden Elternteilen erhalten oder den Aufbau einer solchen Beziehung ermöglichen. Dabei steht immer das Kindeswohl im Mittelpunkt – nicht die Frage, welcher Elternteil sich mit einer Regelung wohler fühlt.

Ein Fall aus der Praxis: Kontakt auch während der Schulwoche

In dem vom Obersten Gerichtshof entschiedenen Fall lebten die Eltern eines minderjährigen Kindes zunächst gemeinsam. Im März 2018 zog die Mutter mit dem Kind aus. Die gemeinsame Obsorge blieb bestehen, der hauptsächliche Aufenthalt des Kindes wurde bei der Mutter festgelegt.

Offen war anschließend, wie häufig das Kind den Vater sehen sollte. Die Vorinstanzen legten eine vergleichsweise umfangreiche Regelung fest:

  • jeden Freitag nach der Schule bis Samstag um 10:00 Uhr,
  • jedes zweite Wochenende von Freitag nach der Schule bis Sonntag um 18:00 Uhr,
  • zusätzlich eine Betreuung durch den Vater von Dienstag nach der Schule bis Mittwoch mit Übernachtung.

Die Mutter wollte den Kontakt einschränken. Sie beantragte im Wesentlichen einen wöchentlichen Kontakt am Dienstag bis 18:00 Uhr sowie jedes zweite Wochenende von Freitag nach der Schule bis Sonntag 18:00 Uhr. Gegen die weitergehende Regelung wandte sie sich an den Obersten Gerichtshof.

Was der OGH zum Kontaktrecht entschieden hat

Der Oberste Gerichtshof wies den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter zurück. Die von den Vorinstanzen festgelegte Kontaktregelung blieb daher aufrecht.

Der OGH stellte in seiner Entscheidung vom 26.11.2018, 8 Ob 139/18a nicht fest, dass diese konkrete Zeiteinteilung für alle getrennt lebenden Eltern gelten muss. Entscheidend war vielmehr, dass die Regelung im konkreten Fall rechtlich vertretbar war und dem Kindeswohl nicht widersprach. Zur Entscheidung des OGH.

Die Entscheidung ist damit keine allgemeine Vorgabe für jede Familie. Sie zeigt aber deutlich, welche Gesichtspunkte bei der Festlegung des Kontaktrechts eine Rolle spielen können.

Warum der Alltag des Kindes rechtlich wichtig ist

Nach der vom OGH bestätigten Sichtweise haben sowohl das Kind als auch jeder Elternteil grundsätzlich Anspruch auf regelmäßigen und kindgerechten persönlichen Kontakt. Dieser Anspruch steht unter dem Schutz des Privat- und Familienlebens.

Kontakt soll daher nicht ausschließlich aus Freizeitaktivitäten oder gelegentlichen Wochenendbesuchen bestehen. Eine tragfähige Eltern-Kind-Beziehung entsteht auch durch die gemeinsamen Alltagserfahrungen:

  • Aufstehen und Frühstücken vor der Schule,
  • Schulweg und Abholung,
  • Hausübungen und schulische Verpflichtungen,
  • gemeinsame Übernachtungen,
  • Betreuung an gewöhnlichen Wochentagen,
  • gemeinsame Abläufe und Verantwortlichkeiten.

Der nicht hauptsächlich betreuende Elternteil soll nicht ohne besondere Gründe auf die Rolle eines bloßen Besuchselternteils beschränkt werden. Gerade regelmäßige Betreuung unter der Woche kann dazu beitragen, dass das Kind zu beiden Elternteilen eine enge und verlässliche Beziehung behält.

Eine solche Regelung kann zugleich den Elternteil entlasten, bei dem das Kind hauptsächlich lebt. Das bedeutet allerdings nicht, dass jede umfangreiche Kontaktregelung automatisch angemessen ist. Maßgeblich bleiben immer die konkreten Verhältnisse.

Welche Umstände bei der Entscheidung berücksichtigt werden

Wie viel Kontakt für ein Kind passend ist, lässt sich nicht anhand eines starren Kalenders beantworten. Gerichte müssen die jeweilige Familiensituation prüfen. Dabei können insbesondere folgende Punkte von Bedeutung sein:

  • das Alter und die Bedürfnisse des Kindes,
  • die bisherige Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen,
  • die bisherige Aufteilung der Betreuung,
  • die Persönlichkeit und die Lebensumstände der Eltern,
  • die Entfernung zwischen den Wohnorten,
  • Schule, Kindergarten und sonstige Verpflichtungen,
  • die praktische Umsetzbarkeit der vorgeschlagenen Regelung.

Im Fall der Entscheidung aus dem Jahr 2018 hatte der Vater das Kind bereits während des gemeinsamen Haushalts regelmäßig allein betreut, insbesondere dienstags und freitags. Die spätere Kontaktregelung knüpfte daher an eine bereits gelebte Betreuungssituation an. Nach Ansicht des OGH war der Umfang des Kontakts nicht übermäßig.

Dass der Mutter dadurch nicht jedes zweite Wochenende vollständig von Freitagabend bis Sonntag mit dem Kind blieb, führte zu keiner anderen Beurteilung. Das Interesse des hauptsächlich betreuenden Elternteils an einem völlig ungeteilten Wochenende reicht nicht ohne Weiteres aus, um regelmäßige Kontakte des Kindes mit dem anderen Elternteil einzuschränken.

Keine Standardlösung für alle Familien

Aus der Entscheidung darf nicht der Schluss gezogen werden, dass Übernachtungen unter der Woche immer angeordnet werden. Ebenso wenig folgt daraus, dass ein Elternteil jedenfalls Anspruch auf ein bestimmtes Wochenendmodell hätte.

Ein Kleinkind kann andere Betreuungsbedürfnisse haben als ein Schulkind. Bei einem längeren Zeitraum ohne persönlichen Kontakt können andere Überlegungen gelten als bei Eltern, die bisher eine enge und regelmäßige Betreuung gelebt haben. Auch die Entfernung zwischen den Haushalten, die Arbeitszeiten der Eltern oder besondere Bedürfnisse des Kindes können entscheidend sein.

Eine Einschränkung des Kontakts muss jedoch nachvollziehbar begründet werden. Bloße organisatorische Unannehmlichkeiten oder der Wunsch, die eigene Wochenendplanung ungestört beizubehalten, werden nicht in jedem Fall ausreichen. Im Mittelpunkt steht die Frage, welche Regelung dem Kind konkret guttut und praktisch funktioniert.

Was bedeutet das für getrennte Eltern im Alltag?

1. Der Vater oder die Mutter soll nicht nur „zu Besuch“ kommen

Wenn ein Elternteil das Kind regelmäßig unter der Woche betreut, kann dadurch eine besonders stabile Beziehung entstehen. Das Kind erlebt den Elternteil nicht nur bei Ausflügen und Freizeitaktivitäten, sondern auch bei alltäglichen Aufgaben.

2. Übernachtungen können zum Kontaktrecht gehören

Eine Übernachtung von Dienstag auf Mittwoch kann angemessen sein, wenn sie zur bisherigen Betreuung passt und organisatorisch gut durchführbar ist. Entscheidend ist nicht allein, dass ein Wochentag betroffen ist.

3. Klare Abläufe vermeiden neue Konflikte

Eine Kontaktvereinbarung sollte möglichst genau festlegen, wann das Kind abgeholt und zurückgebracht wird. Auch Regelungen zu Ferien, Feiertagen, schulfreien Tagen, Krankheit und kurzfristigen Änderungen können spätere Auseinandersetzungen verhindern.

4. Schriftliche Argumente sind im Verfahren besonders wichtig

Wer eine Kontaktregelung ändern oder einschränken möchte, sollte konkrete Gründe vorbringen. Allgemeine Aussagen wie „Das ist zu viel“ helfen meist weniger als nachvollziehbare Angaben zu Schulwegen, Arbeitszeiten, Belastungen des Kindes oder tatsächlichen Schwierigkeiten bei der Durchführung.

Was Eltern jetzt beachten sollten

  • Die bisherige Betreuung dokumentieren: Notieren Sie, wie die Betreuung während des gemeinsamen Haushalts tatsächlich aufgeteilt war.
  • Das Kind in den Mittelpunkt stellen: Entscheidend sind Alter, Bedürfnisse, Bindungen und Alltag des Kindes – nicht nur die Wünsche der Eltern.
  • Konkrete Modelle vergleichen: Prüfen Sie Abholzeiten, Schulwege, Übernachtungen, Ferien und Feiertage gemeinsam.
  • Praktikabilität berücksichtigen: Eine Regelung muss mit Schule, Kindergarten, Arbeitszeiten und Wohnorten vereinbar sein.
  • Schriftlich und rechtzeitig reagieren: Zu Berichten oder Stellungnahmen sollten Einwände möglichst konkret und fristgerecht vorgebracht werden.
  • Konflikte nicht über das Kind austragen: Eine sachliche Kommunikation schützt das Kind und verbessert die Chancen auf eine tragfähige Regelung.

Häufige Fragen zum Kontaktrecht

Muss das Kontaktrecht immer auf jedes zweite Wochenende beschränkt sein?

Nein. Das Kontaktrecht kann auch regelmäßige Termine unter der Woche, Übernachtungen und Ferienkontakte umfassen. Welche Regelung angemessen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls und insbesondere vom Kindeswohl ab.

Darf der andere Elternteil mein Kind auch während der Schulwoche betreuen?

Ja, eine Betreuung während der Schulwoche kann rechtlich zulässig und sinnvoll sein. Dabei muss berücksichtigt werden, ob der Ablauf für das Kind geeignet und praktisch umsetzbar ist. Auch Hausübungen, Schulwege und eine Übernachtung können Teil des Kontakts sein.

Was kann ich tun, wenn mir die Kontaktregelung zu umfangreich erscheint?

Sie sollten konkret darlegen, weshalb die Regelung dem Kind nicht entspricht oder im Alltag nicht funktioniert. Reine organisatorische Nachteile reichen nicht zwingend aus. Wichtig sind nachvollziehbare Gründe, etwa besondere Bedürfnisse des Kindes, erhebliche Belastungen oder eine fehlende praktische Umsetzbarkeit.

Kann ich mich gegen einen Bericht der Jugend- und Familiengerichtshilfe wehren?

Sie sollten zu einem solchen Bericht schriftlich und möglichst konkret Stellung nehmen. Im entschiedenen Fall sah der OGH keinen relevanten Verfahrensfehler, weil die Mutter sowohl in erster Instanz als auch im Rekurs Gelegenheit hatte, ihre Argumente schriftlich vorzubringen. Eine mündliche Verhandlung ist in solchen Verfahren nicht zwingend erforderlich.

Rechtsanwalt Wien: Unterstützung beim Kontaktrecht

Eine gute Kontaktregelung muss die Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen fördern und zugleich im Alltag funktionieren. Wenn Eltern keine Einigung erreichen oder eine bestehende Regelung als unausgewogen empfinden, sollten die tatsächlichen Umstände sorgfältig geprüft werden.

Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler Eltern zu Fragen des Kontaktrechts, zu gerichtlichen Verfahren und zur Formulierung praktikabler Vereinbarungen. Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt im Familienrecht unterstützt die Kanzlei dabei, die Interessen des Kindes und die rechtlichen Anliegen der Eltern sachlich einzuordnen.

Wenn Sie von einer Kontaktregelung betroffen sind oder eine bestehende Vereinbarung ändern möchten, erreichen Sie die Pichler Rechtsanwalt GmbH unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at. Kanzleisitz: Karlsplatz 3, 1010 Wien.


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