September 20, 2026

Kontaktrecht für Stiefeltern [Rechtsanwalt Wien]

Kontaktrecht für Stiefeltern und ehemalige Lebensgefährten: Wann besteht ein eigener Anspruch?

Das Kontaktrecht für Stiefeltern und ehemalige Lebensgefährten kann auch nach einer Trennung bestehen. Was passiert, wenn eine Trennung nicht nur eine Partnerschaft beendet, sondern auch eine enge Beziehung zu einem Kind gefährdet? Für viele Kinder sind ehemalige Lebensgefährten eines Elternteils, Stiefeltern oder andere Bezugspersonen über Jahre hinweg ein wichtiger Teil ihres Alltags. Sie helfen bei den Hausaufgaben, begleiten zu Freizeitaktivitäten, trösten bei Problemen und werden mitunter sogar „Papa“ oder „Mama“ genannt.

Endet die Beziehung zur Mutter oder zum Vater des Kindes, stellt sich daher eine schwierige Frage: Darf die bisherige Bezugsperson weiterhin Kontakt mit dem Kind haben – auch gegen den Willen des obsorgeberechtigten Elternteils?

Die Antwort lautet: Unter bestimmten Voraussetzungen ja. Ein eigenes Kontaktrecht setzt nicht zwingend voraus, dass eine leibliche oder rechtliche Elternschaft besteht. Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Beziehung zum Kind und dessen Wohl.

Der Fall: Eine enge Vaterfigur nach der Trennung

Der Oberste Gerichtshof hatte sich mit dem Fall eines Mannes zu befassen, der mehrere Jahre mit der Mutter eines Buben zusammengelebt hatte. Während dieser Zeit entwickelte sich zwischen dem Mann und dem Kind eine enge familiäre Beziehung. Der Bub bezeichnete ihn sogar als „Papa“.

Rechtlich war der Mann jedoch weder der leibliche noch der rechtliche Vater. Mit der Mutter hatte er eine gemeinsame Tochter. Nach der Trennung im Jahr 2013 blieb der Kontakt zum Buben trotzdem bestehen, insbesondere im Zusammenhang mit der gemeinsamen Halbschwester.

Der Mann wollte die Beziehung zum Buben weiterführen und beantragte deshalb ein eigenes Kontaktrecht. Er verlangte unter anderem:

  • eine wöchentliche Übernachtung von Montag auf Dienstag,
  • regelmäßige längere Wochenendkontakte mit mehreren Übernachtungen,
  • zusätzliche Besuche und
  • tägliche Telefonkontakte.

Die Mutter lehnte ein derart umfangreiches Kontaktrecht ab. Sie verwies unter anderem auf die schulischen Verpflichtungen, Fußball und andere Freizeitaktivitäten des Kindes. Außerdem befürchtete sie, dass die vielen Kontakte ihre eigene Betreuung und das Familienleben beeinträchtigen könnten.

Was sagt das Gesetz zum Kontaktrecht wichtiger Bezugspersonen?

Nach § 188 Abs 2 ABGB können nicht nur Eltern und Großeltern ein gerichtliches Kontaktrecht beantragen. Auch andere Personen kommen dafür infrage, wenn sie zu dem Kind in einem besonderen persönlichen oder familiären Verhältnis stehen.

Das kann etwa auf folgende Personen zutreffen:

  • ehemalige Lebensgefährten eines Elternteils,
  • Stiefeltern,
  • Pflegepersonen oder
  • andere Erwachsene, die über längere Zeit eine besonders enge Beziehung zum Kind aufgebaut haben.

Voraussetzung ist, dass der Kontakt dem Kindeswohl dient. Es genügt also nicht, dass die erwachsene Bezugsperson den Kontakt emotional vermisst oder eine eigene Beziehung zum Kind behalten möchte. Maßgeblich ist, ob die Aufrechterhaltung der Beziehung für das Kind wichtig und förderlich ist.

Die fehlende biologische oder rechtliche Verwandtschaft schließt ein Kontaktrecht daher nicht automatisch aus. Ebenso wenig besteht aber ein Anspruch darauf, mit einem Elternteil vollständig gleichgestellt zu werden.

OGH: Auch eine Vaterfigur kann ein eigenes Kontaktrecht erhalten

In einer Entscheidung aus dem Jahr 2018 stellte der Oberste Gerichtshof klar, dass eine wichtige Bezugsperson auch ohne leibliche oder rechtliche Elternschaft ein eigenes Kontaktrecht erhalten kann. Die Entscheidung ist als OGH vom 21.03.2018, 9 Ob 46/17f zu zitieren: Zur Entscheidung.

Der OGH sprach dem Mann ein Kontaktrecht zu, gab seinem Rechtsmittel aber nur teilweise statt. Nach der endgültigen Regelung durfte er den Buben:

  • wöchentlich von Montag nach der Schule bis Dienstag früh bei sich haben, einschließlich einer Übernachtung,
  • alle vier Wochen von Samstagvormittag bis Dienstag früh betreuen, also mit drei Übernachtungen,
  • zu diesen Zeiten bei der Mutter abholen und anschließend wieder zur Schule bringen sowie
  • dienstags und donnerstags um 20 Uhr telefonisch kontaktieren.

Ein darüber hinausgehendes Kontaktrecht, insbesondere die zusätzlich verlangten Kontakte, wurde hingegen nicht gewährt.

Besonders wichtig war für den OGH, dass der Mann im Leben des Buben tatsächlich eine Elternersatzfunktion übernommen hatte. Zum leiblichen Vater bestand kein Kontakt. Dadurch hatte die Beziehung zu dem ehemaligen Lebensgefährten der Mutter für den Buben eine besondere Bedeutung.

Warum ein Kontaktrecht trotzdem nicht automatisch wie bei Eltern aussieht

Auch eine besonders enge Beziehung macht eine Bezugsperson rechtlich nicht zum Elternteil. Mit einem Kontaktrecht sind weder die Obsorge noch sonstige elterliche Rechte und Pflichten verbunden.

Das Gericht muss daher mehrere Interessen sorgfältig gegeneinander abwägen:

  • das Interesse des Kindes an der Fortsetzung der Beziehung,
  • den Wunsch und das Alter des Kindes,
  • die bisherige Dauer und Intensität des Kontakts,
  • den Alltag mit Schule, Hobbys und Freundschaften,
  • die bestehende Familienstruktur,
  • mögliche Loyalitätskonflikte des Kindes und
  • die Rechte und Aufgaben des obsorgeberechtigten Elternteils.

Das Kontaktrecht darf nicht dazu führen, dass die wichtige Bezugsperson praktisch die Rolle eines Elternteils übernimmt oder den Alltag des Kindes unverhältnismäßig bestimmt. Im konkreten Fall wurde deshalb zwar ein regelmäßiger und durchaus weitreichender Kontakt ermöglicht. Ein noch umfangreicheres Modell wurde jedoch abgelehnt.

Was bedeutet das für ehemalige Lebensgefährten und Stiefeltern?

Eine Trennung beendet nicht zwingend die rechtliche Möglichkeit, den Kontakt zu einem Kind aufrechtzuerhalten. Wer über mehrere Jahre eine stabile, enge und elternähnliche Beziehung zu einem Kind aufgebaut hat, kann ein eigenes Kontaktrecht beantragen. Das Kontaktrecht für Stiefeltern hängt dabei stets von der konkreten Beziehung und vom Kindeswohl ab.

Das gilt vor allem dann, wenn die Bezugsperson regelmäßig Betreuungsaufgaben übernommen hat und für das Kind im Alltag eine erkennbare Bedeutung hatte. Eine bloße Bekanntschaft oder gelegentliche Besuche werden dafür in der Regel nicht dieselbe Gewichtung haben wie eine jahrelange gemeinsame Lebensführung.

Beispiel 1: Regelmäßige Betreuung nach der Trennung

Ein ehemaliger Lebensgefährte hat das Kind über Jahre hinweg regelmäßig vom Kindergarten oder von der Schule abgeholt, bei sich übernachten lassen und bei Arztbesuchen oder Freizeitaktivitäten unterstützt. Nach der Trennung möchte das Kind diese Beziehung fortsetzen. Ein eigenes Kontaktrecht kann hier grundsätzlich in Betracht kommen.

Beispiel 2: Das Kind wünscht sich Zeit allein mit der Bezugsperson

Besteht der Kontakt bisher nur gemeinsam mit einem Geschwisterkind oder dem anderen Elternteil, kann das Kind dennoch ein berechtigtes Interesse an einer eigenständigen Beziehung haben. Der Wunsch nach alleiniger Zeit ist ein Gesichtspunkt, den das Gericht berücksichtigen kann.

Beispiel 3: Die gewünschte Regelung belastet den Alltag

Selbst eine enge Beziehung rechtfertigt nicht jede gewünschte Besuchsregelung. Wenn zahlreiche Übernachtungen mit Schule, Hobbys, Freundschaften oder der Betreuung durch den Elternteil kollidieren, kann das Gericht den Umfang einschränken.

Beispiel 4: Konflikte zwischen den Erwachsenen

Ein strittiges Verhältnis zwischen der Bezugsperson und dem Elternteil führt nicht automatisch zum Ausschluss des Kontakts. Es kann aber entscheidend sein, ob das Kind dadurch in einen Loyalitätskonflikt gerät oder die Kontakte dauerhaft mit Auseinandersetzungen belastet werden.

So sollten Betroffene jetzt vorgehen

Wer ein Kontaktrecht prüfen lassen möchte, sollte die bisherige Beziehung zum Kind möglichst konkret und sachlich darstellen. Hilfreich sind insbesondere folgende Informationen:

  • Seit wann besteht die Beziehung zum Kind?
  • Wie regelmäßig war der bisherige Kontakt?
  • Welche Betreuungsleistungen wurden tatsächlich übernommen?
  • Welche gemeinsame Alltagsroutine gab es?
  • Welche Bedeutung hat die Bezugsperson aus Sicht des Kindes?
  • Welche konkrete Kontaktregelung wäre mit Schule, Hobbys und Familienleben vereinbar?

Eine realistische und kindgerechte Regelung ist meist überzeugender als ein maximaler Forderungskatalog. Denkbar sind etwa regelmäßige Wochentagskontakte, einzelne Übernachtungen oder planbare Wochenendkontakte. Das konkrete Ausmaß hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab.

Wenn möglich, sollte zunächst eine einvernehmliche Vereinbarung versucht werden. Sie kann den Alltag des Kindes stabilisieren und weitere Konflikte vermeiden. Ist eine Einigung nicht erreichbar, kommt ein gerichtlicher Antrag nach § 188 Abs 2 ABGB in Betracht.

Häufige Fragen zum Kontaktrecht ohne Elternschaft

Kann ich Kontakt zu meinem Stiefkind verlangen, obwohl ich nicht der leibliche Vater oder die leibliche Mutter bin?

Das ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Entscheidend ist, ob eine besondere persönliche oder familiäre Beziehung besteht und ob die Aufrechterhaltung des Kontakts dem Kindeswohl dient. Ein automatischer Anspruch besteht jedoch nicht.

Wie viel Kontakt darf ein ehemaliger Lebensgefährte mit dem Kind haben?

Das Gesetz legt für solche Fälle keinen fixen Umfang fest. Das Gericht kann Wochentagskontakte, Übernachtungen oder Wochenendkontakte anordnen. Entscheidend sind unter anderem die bisherige Beziehung, der Wunsch des Kindes, sein Alltag und die Auswirkungen auf die Familie.

Was passiert, wenn die Mutter oder der Vater den Kontakt ablehnt?

Eine Ablehnung durch den obsorgeberechtigten Elternteil beendet die Prüfung nicht automatisch. Wenn eine enge, für das Kind wichtige Beziehung besteht, kann ein gerichtliches Kontaktrecht beantragt werden. Das Gericht wägt anschließend alle relevanten Umstände ab.

Hat ein Kontaktrecht auch Obsorgerechte zur Folge?

Nein. Ein Kontaktrecht berechtigt zur persönlichen Beziehung und zu den festgelegten Kontakten. Es macht die Bezugsperson aber nicht zum rechtlichen Elternteil und verleiht ihr grundsätzlich keine Obsorge.

Rechtsanwalt Wien: Rechtliche Unterstützung bei Kontaktfragen

Wenn eine Trennung den Kontakt zu einem Kind gefährdet, sollte die Situation frühzeitig rechtlich eingeordnet werden. Eine sorgfältige Prüfung kann klären, ob die Voraussetzungen für ein eigenes Kontaktrecht vorliegen und welche Regelung für das Kind realistisch und vertretbar ist.

Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler Betroffene zu Fragen des Kontaktrechts, zur Vorbereitung einer einvernehmlichen Vereinbarung und zu möglichen gerichtlichen Schritten. Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt im Familienrecht unterstützt die Kanzlei auch dabei, die besondere Beziehung zum Kind nachvollziehbar und sachlich darzustellen.

Für eine persönliche Kontaktaufnahme erreichen Sie die Pichler Rechtsanwalt GmbH am Karlsplatz 3, 1010 Wien, telefonisch unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at.


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Kontaktrecht für Stiefeltern

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