September 16, 2026

Kontaktrecht zum Kind: Kontaktabbruch? [Rechtsanwalt Wien]

Kontaktrecht zum Kind: Wann darf der Kontakt zum Kind vollständig ausgesetzt werden?

Kontaktrecht zum Kind: Was passiert, wenn ein Elternteil eine Vereinbarung über begleitete Kontakte nicht einhält und das Kind danach jeden weiteren Kontakt ablehnt? Darf der Kontakt dann vollständig abgebrochen werden?

Gerade in hochstrittigen Trennungssituationen stehen Eltern, Kinder und Gerichte vor schwierigen Entscheidungen. Das Kind soll geschützt werden. Gleichzeitig soll die Beziehung zu beiden Elternteilen möglichst erhalten bleiben. Ein vollständiger Kontaktabbruch ist deshalb nur unter besonders strengen Voraussetzungen zulässig.

Das zeigt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 2019: OGH vom 24.07.2019, 8 Ob 57/19v. Der OGH stellte klar, dass ein Fehlverhalten eines Elternteils und der ablehnende Wille eines Kindes nicht automatisch dazu führen, dass jeder Kontakt ausgeschlossen werden darf. Zur Entscheidung.

Wenn eine begleitete Vereinbarung eigenmächtig verändert wird

In dem vom OGH behandelten Fall waren die Eltern des Kindes bereits im Jahr 2009 geschieden worden. Die Obsorge lag allein bei der Mutter. Der Vater wollte regelmäßig Kontakt zu seiner Tochter haben. Das Verhältnis zwischen den Eltern war allerdings stark belastet. Auch das Kind lehnte den Vater zeitweise ab.

Um die Kontakte trotzdem zu ermöglichen, wurde zunächst eine begleitete Kontaktregelung vereinbart. Die Treffen fanden in einer Betreuungseinrichtung statt. Dort sollte eine fachkundige Begleitung sicherstellen, dass der Kontakt in einem geschützten und kontrollierten Rahmen abläuft.

Anfangs verliefen die Treffen überwiegend positiv. Das Kind zeigte Interesse und Freude, während sich der Vater um den Aufbau einer guten Beziehung bemühte. Später wich der Vater jedoch eigenmächtig von der Vereinbarung ab. Obwohl ein begleitetes Treffen in der Einrichtung vorgesehen war, holte er seine Tochter ab und verbrachte die Zeit ohne Begleitung mit ihr in Wien.

Diese Änderung war weder mit der Mutter noch mit der Betreuungseinrichtung abgestimmt. Danach wollte das Kind den Vater vorerst nicht mehr sehen. Es konnte sich einen weiteren Kontakt erst zu einem späteren Zeitpunkt vorstellen.

Die Gerichte erster und zweiter Instanz setzten das Kontaktrecht des Vaters daraufhin „bis auf weiteres“ aus. Der Vater wandte sich gegen diese Entscheidung an den Obersten Gerichtshof.

Was der OGH zum Kontaktrecht zum Kind entschieden hat

Der OGH hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Prüfung an das Erstgericht zurück. Damit wurde das Kontaktrecht des Vaters nicht endgültig aufgehoben. Der OGH ordnete allerdings auch nicht an, dass sofort wieder unbegleitete Treffen stattfinden müssten.

Das Erstgericht musste vielmehr genauer prüfen, ob ein begleiteter Kontakt weiterhin mit dem Kindeswohl vereinbar sein konnte. Eine vollständige Aussetzung des Kontakts durfte nur aufrechterhalten werden, wenn der Kontakt das Kind konkret und schwerwiegend gefährden würde.

Der OGH stellte dabei mehrere Punkte klar:

  • Der persönliche Kontakt zwischen einem Kind und einem Elternteil ist ein besonders geschützter Bestandteil der Eltern-Kind-Beziehung.
  • Der Kontakt soll die Beziehung erhalten und einer dauerhaften Entfremdung entgegenwirken.
  • Ein vollständiger Kontaktabbruch ist nur als letztes Mittel zulässig.
  • Das eigenmächtige Verhalten des Vaters war problematisch und nicht kindeswohlgerecht.
  • Dieses Fehlverhalten rechtfertigte aber nicht automatisch den Abbruch auch der begleiteten Kontakte.
  • Der Wille des Kindes ist ernst zu nehmen, entscheidet aber nicht in jedem Fall allein über das Kontaktrecht.

Warum der Kontakt nicht automatisch vollständig entfallen darf

Das Kontaktrecht dient nicht nur dem Wunsch des kontaktberechtigten Elternteils. Es soll grundsätzlich auch dem Kind ermöglichen, seine Beziehung zu beiden Elternteilen aufrechtzuerhalten. Das kann besonders wichtig sein, wenn die Beziehung bereits belastet ist oder eine Entfremdung droht.

In solchen Situationen kann ein vorsichtig gestalteter Kontakt eine Brücke bilden. Das kann etwa durch kurze Treffen, eine Besuchsbegleitung oder eine neutrale Übergabe geschehen. Ein Kontakt muss nicht immer sofort in der ursprünglich gewünschten Form stattfinden.

Entscheidend ist daher nicht allein, ob ein Elternteil gegen eine Vereinbarung verstoßen hat. Das Verhalten kann das Vertrauen erheblich beschädigen und bei der gerichtlichen Beurteilung nachteilig berücksichtigt werden. Das Gericht muss aber zusätzlich prüfen, ob jede Form des Kontakts für das Kind unzumutbar oder gefährlich ist.

Eine vollständige Unterbindung setzt nach der Entscheidung eine konkrete und schwerwiegende Gefährdung des Kindeswohls voraus. Ein Konflikt zwischen den Eltern, ein einmaliges Fehlverhalten oder eine schwierige Beziehung reichen für sich allein nicht automatisch aus.

Der Wille des Kindes zählt – ist aber nicht das einzige Kriterium

Im konkreten Fall hatte das Kind zum maßgeblichen Zeitpunkt das Alter von zehn Jahren erreicht und klar geäußert, den Vater derzeit nicht sehen zu wollen. Ein solcher Wunsch darf nicht ignoriert oder bagatellisiert werden. Das Gericht muss das Kind ernst nehmen und seine Haltung in die Entscheidung einbeziehen.

Der Kindeswille ist jedoch nicht zwingend das alleinige Entscheidungskriterium. Bei jüngeren Kindern ist insbesondere zu prüfen, ob der geäußerte Wunsch durch die belastete Beziehung der Eltern, einen Loyalitätskonflikt oder andere äußere Einflüsse mitgeprägt sein könnte.

Das bedeutet nicht automatisch, dass der betreuende Elternteil das Kind beeinflusst hat. Eine solche Behauptung darf nicht ohne konkrete Grundlage aufgestellt werden. Der OGH verlangte vielmehr eine sorgfältige Prüfung, wie der Wille des Kindes entstanden ist und welche Auswirkungen verschiedene Kontaktformen auf das Kind haben könnten.

Das Gericht muss deshalb mehrere Fragen miteinander abwägen:

  • Wie äußert sich das Kind und wie stabil ist dieser Wunsch?
  • Welche Erfahrungen hat das Kind mit dem kontaktberechtigten Elternteil gemacht?
  • Waren frühere Kontakte belastend oder überwiegend positiv?
  • Kann ein begleiteter oder schrittweise aufgebauter Kontakt das Kind schützen?
  • Besteht tatsächlich eine konkrete Gefährdung oder vor allem ein schwerer Elternkonflikt?

Was bedeutet das im Alltag getrennt lebender Eltern?

Für kontaktberechtigte Eltern

Wer mit einer bestehenden Kontaktregelung nicht einverstanden ist, sollte diese nicht eigenmächtig verändern. Ein Elternteil darf ein Kind nicht einfach außerhalb der vereinbarten Begleitung mitnehmen, nur weil die Situation aus seiner Sicht unproblematisch erscheint.

Eigenmächtiges Verhalten kann das Vertrauen des Kindes und des anderen Elternteils nachhaltig beschädigen. Es kann außerdem dazu führen, dass Gerichte zunächst strengere Rahmenbedingungen anordnen oder eine Änderung des Kontaktrechts besonders kritisch prüfen.

Der richtige Weg ist ein Antrag auf Änderung der Regelung oder eine nachvollziehbare Abstimmung mit dem anderen Elternteil und der zuständigen Einrichtung. Sinnvoll sind konkrete Vorschläge: kürzere Treffen, eine andere Besuchsbegleitung, eine neutrale Übergabe oder eine schrittweise Ausweitung der Kontaktzeiten.

Für betreuende Eltern

Wenn ein Kind den Kontakt zu einem Elternteil ablehnt, sollte dieser Wunsch ernst genommen und möglichst sachlich dokumentiert werden. Hilfreich können konkrete Angaben dazu sein, wann und wie sich die Ablehnung zeigt und ob bestimmte Situationen das Kind besonders belasten.

Eine dauerhafte Verweigerung des Kontakts ist jedoch nicht automatisch zulässig. Auch der betreuende Elternteil muss gerichtliche Regelungen beachten und darf den Kontakt nicht allein aufgrund einer schwierigen Kommunikation mit dem anderen Elternteil unterbinden.

Entscheidend ist, ob das Kind durch den Kontakt tatsächlich gefährdet wird und ob es schonende Alternativen gibt. Gerade begleitete Kontakte können eine Möglichkeit sein, eine Beziehung vorsichtig aufrechtzuerhalten oder wieder aufzubauen.

Für Kinder und Familien insgesamt

Kontaktverfahren sollten nicht als Bestrafung eines Elternteils geführt werden. Im Mittelpunkt steht das Kindeswohl. Das gilt auch dann, wenn ein Elternteil einen Fehler gemacht hat oder die Kommunikation zwischen den Erwachsenen kaum noch funktioniert.

Manchmal ist der direkte Austausch zwischen den Eltern so konfliktgeladen, dass Übergaben über eine neutrale Stelle sinnvoll sind. In anderen Fällen können fachlich begleitete Treffen oder eine schrittweise Ausweitung der Kontakte helfen. Nicht jede Familie braucht dieselbe Lösung.

Was Betroffene jetzt beachten sollten

  • Bestehende Vereinbarungen einhalten: Begleitete Kontakte dürfen nicht ohne Abstimmung in unbegleitete Treffen umgewandelt werden.
  • Vorfälle sachlich festhalten: Notieren Sie Datum, Ablauf und konkrete Reaktionen des Kindes, ohne aus einzelnen Ereignissen vorschnelle Schlussfolgerungen zu ziehen.
  • Keine eigenmächtigen Maßnahmen setzen: Weder ein vollständiger Kontaktabbruch noch eine eigenmächtige Mitnahme des Kindes sollte an die Stelle einer gerichtlichen oder abgestimmten Regelung treten.
  • Kindgerechte Alternativen prüfen: Dazu können kürzere Treffen, Besuchsbegleitung, neutrale Übergaben oder ein schrittweiser Aufbau gehören.
  • Den Kindeswillen ernst nehmen: Der Wunsch des Kindes ist wichtig und muss berücksichtigt werden. Er sollte aber im gesamten familiären Zusammenhang beurteilt werden.
  • Rechtzeitig rechtlichen Rat einholen: Bei drohendem Kontaktabbruch oder wiederholten Verstößen gegen eine Regelung sollte die weitere Vorgangsweise rasch geprüft werden.

Häufige Fragen zum Kontaktrecht

Kann der Kontakt zum Kind einfach gestrichen werden, wenn der andere Elternteil gegen eine Vereinbarung verstößt?

Nein, nicht automatisch. Ein Verstoß kann rechtlich erheblich sein und zu strengeren Rahmenbedingungen führen. Das Gericht muss aber trotzdem prüfen, ob wirklich jede Form des Kontakts das Kindeswohl konkret und schwerwiegend gefährdet. Begleitete oder eingeschränkte Kontakte können weiterhin möglich sein.

Was ist, wenn mein Kind den anderen Elternteil nicht sehen will?

Der Wille des Kindes muss ernst genommen werden. Er führt aber nicht in jedem Fall automatisch zur Aufhebung des Kontaktrechts. Das Gericht prüft unter anderem das Alter des Kindes, die Stabilität des geäußerten Wunsches, die bisherigen Erfahrungen und mögliche Loyalitätskonflikte.

Darf ich mein Kind trotz einer begleiteten Regelung allein mitnehmen?

Nein. Eine bestehende Vereinbarung oder gerichtliche Regelung sollte genau eingehalten werden. Wenn Sie eine Änderung für notwendig halten, sollten Sie diese mit dem anderen Elternteil, der Betreuungseinrichtung oder dem Gericht klären. Eigenmächtiges Handeln kann die Situation erheblich verschärfen.

Was kann ich tun, wenn der Kontakt vollständig ausgesetzt wurde?

Lassen Sie prüfen, auf welchen konkreten Umständen die Aussetzung beruht und ob mildere Maßnahmen möglich sind. Dazu können begleitete Treffen, eine neutrale Übergabe oder ein schrittweiser Kontaktaufbau gehören. Entscheidend ist, dem Gericht eine realistische und am Kindeswohl orientierte Lösung vorzuschlagen.

Die Entscheidung OGH vom 24.07.2019, 8 Ob 57/19v zeigt: Ein Kontaktabbruch darf nicht vorschnell als Reaktion auf einen Elternkonflikt oder einen Regelverstoß angeordnet werden. Gleichzeitig müssen Vereinbarungen über begleitete Kontakte strikt eingehalten werden. Wer betroffen ist, sollte daher weder eigenmächtig handeln noch eine belastende Situation einfach hinnehmen.

Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler Eltern in Fragen des Kontaktrechts, bei Konflikten über Besuchsregelungen und bei drohender Aussetzung des Kontakts. Lassen Sie Ihre Situation frühzeitig prüfen. Sie erreichen die Pichler Rechtsanwalt GmbH, Karlsplatz 3, 1010 Wien, telefonisch unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at.


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Kontaktrecht zum Kind

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