September 15, 2026

Kontaktrecht aussetzen [Rechtsanwalt Wien]

Kontaktrecht aussetzen: Wann darf der Kontakt zum Vater ausgesetzt werden?

Kontaktrecht aussetzen – was passiert, wenn die Übergabe des Kindes jedes Mal im Streit endet? Wenn Eltern vor dem Kind laut werden, Absprachen scheitern und selbst begleitete Kontakte keine Entspannung bringen? In solchen Situationen steht nicht mehr nur die Frage im Raum, wie oft ein Elternteil sein Kind sehen darf. Entscheidend ist vielmehr, ob die konkrete Ausübung des Kontaktrechts dem Kind noch guttut.

Der Kontakt zu beiden Elternteilen ist grundsätzlich von großer Bedeutung. Er kann jedoch eingeschränkt oder vorübergehend ausgesetzt werden, wenn der andauernde Elternkonflikt das Kind erheblich belastet oder seine Entwicklung gefährdet. Das zeigt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 2019: OGH vom 23.09.2019, 9 Ob 42/19w. Zur Entscheidung.

Wenn jede Übergabe zur Belastungsprobe wird

In dem vom OGH beurteilten Fall stritten die Eltern eines im Jahr 2014 geborenen Kindes bereits seit längerer Zeit besonders heftig. Die Konflikte konzentrierten sich vor allem auf die Übergaben des Kindes und auf die Frage, ob die bestehenden Besuchsregelungen geändert oder ausgeweitet werden sollten.

Der Vater verlangte ein verbindliches Kontaktrecht und eine Ausweitung der Kontakte. Außerdem beantragte er ein neues psychologisches beziehungsweise kinderpsychologisches Gutachten sowie eine neuerliche Stellungnahme der Familien- und Jugendgerichtshilfe.

Die Gerichte stellten jedoch fest, dass die Übergaben regelmäßig eskalierten. Mehrere Versuche, die Situation zu beruhigen, führten nicht zum notwendigen Ergebnis. Weder die Unterstützung durch nahe Bezugspersonen noch die Familiengerichtshilfe oder begleitete Übergaben in einem Besuchscafé konnten die Konflikte ausreichend entschärfen.

Nach der Einschätzung der Gerichte bestand deshalb eine erhebliche Gefahr, dass das Kind durch die ständigen Auseinandersetzungen in seiner emotionalen und sozialen Entwicklung geschädigt wird. Das bisher vereinbarte beziehungsweise vorläufig festgelegte Kontaktrecht des Vaters wurde daher ausgesetzt.

Was hat der OGH zum Kontaktrecht aussetzen entschieden?

Der Oberste Gerichtshof wies den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters zurück. Die Entscheidungen der Vorinstanzen blieben damit bestehen. Das Kontaktrecht des Vaters war vorerst weiterhin ausgesetzt.

Der OGH stellte dabei mehrere Grundsätze klar:

  • Der Kontakt eines Kindes zu beiden Elternteilen ist grundsätzlich wichtig und rechtlich geschützt.
  • Das Kindeswohl hat jedoch Vorrang vor dem Kontaktwunsch eines Elternteils.
  • Ein Kontaktrecht darf in besonders schwerwiegenden Fällen eingeschränkt oder vorübergehend ausgesetzt werden.
  • Auch dauerhaft eskalierende Übergaben können eine erhebliche Belastung und damit eine Kindeswohlgefährdung darstellen.
  • Ein neues Sachverständigengutachten ist nicht in jedem Verfahren zwingend erforderlich.
  • Der Wunsch eines jüngeren Kindes ist zu berücksichtigen, entscheidet aber nicht automatisch allein über die Kontaktregelung.

Die Entscheidung stammt aus dem Jahr 2019 und ist daher nicht als aktuelle Entscheidung zu bezeichnen. Ihre Grundgedanken sind für hochstrittige Kontaktrechtsverfahren jedoch weiterhin von praktischer Bedeutung.

Das Kontaktrecht schützt nicht den Streit der Eltern

Grundsätzlich haben sowohl das Kind als auch jeder Elternteil Anspruch auf regelmäßigen persönlichen Kontakt. Der Kontakt soll die familiäre Beziehung erhalten und dem Kind ermöglichen, zu beiden Elternteilen eine tragfähige Beziehung zu pflegen.

Dieses Recht ist aber nicht grenzenlos. Maßgeblich ist immer die konkrete Situation des Kindes. Ein Elternteil kann sich daher nicht allein darauf berufen, dass er sein Kind sehen möchte. Ebenso reicht es nicht aus, dass ein Kontakt grundsätzlich wünschenswert wäre. Entscheidend ist, ob die konkrete Durchführung ohne erhebliche Belastung oder Gefährdung des Kindes möglich ist.

Eine Gefährdung muss dabei nicht erst durch körperliche Gewalt entstehen. Auch wiederkehrende lautstarke Auseinandersetzungen, Drohungen, massive Vorwürfe und eine dauerhaft destruktive Kommunikation können ein Kind erheblich beeinträchtigen. Besonders problematisch wird es, wenn das Kind bei jeder Übergabe in den Konflikt hineingezogen wird oder die Übergabe selbst zum Auslöser heftiger Auseinandersetzungen wird.

Warum mildere Maßnahmen zuerst geprüft werden müssen

Die vollständige Unterbindung des Kontakts ist ein schwerwiegender Eingriff. Sie darf daher grundsätzlich nur als letztes Mittel eingesetzt werden. Vor einer solchen Maßnahme müssen regelmäßig Lösungen geprüft werden, die den Kontakt ermöglichen und das Kind gleichzeitig vor den Konflikten schützen.

Dazu können insbesondere folgende Maßnahmen gehören:

  • Übergaben durch eine neutrale dritte Person,
  • begleitete Kontakte,
  • Übergaben in einem Besuchscafé,
  • Unterstützung durch die Familiengerichtshilfe,
  • Beratung durch ein Kinderschutzzentrum,
  • geeignete Beratungs- oder Anti-Gewalt-Maßnahmen,
  • eine klare schriftliche Kommunikation zwischen den Eltern.

Im Verfahren 9 Ob 42/19w waren mehrere dieser Möglichkeiten bereits versucht worden oder standen nicht in einer geeigneten und tatsächlich verfügbaren Form zur Verfügung. Gerade deshalb durfte das Gericht davon ausgehen, dass mildere Maßnahmen nicht ausreichten.

Für die Praxis bedeutet das: Nicht jeder Streit bei einer Übergabe rechtfertigt eine Kontaktunterbrechung. Eine vorübergehende Aussetzung kommt vielmehr dann in Betracht, wenn die Konflikte über längere Zeit andauern, das Kind dadurch erheblich belastet wird und andere Lösungen erfolglos geblieben sind.

Ein neues Gutachten ist nicht automatisch erforderlich

Der Vater hatte argumentiert, dass ein weiteres psychologisches Gutachten eingeholt werden müsse. Der OGH folgte diesem Argument nicht. Ein Gericht muss nicht in jedem Kontaktrechtsverfahren automatisch einen Sachverständigen beauftragen.

Entscheidend ist, ob das Gericht auf Grundlage der bereits vorhandenen Informationen eine verlässliche Entscheidung über das Kindeswohl treffen kann. Eine fachliche Stellungnahme der Familiengerichtshilfe kann dabei gemeinsam mit den übrigen Beweisergebnissen ausreichend sein.

Das bedeutet nicht, dass Gutachten unwichtig wären. In komplizierten Verfahren können sie eine zentrale Rolle spielen. Ein weiteres Gutachten ist aber nicht allein deshalb notwendig, weil ein Elternteil mit der bisherigen Einschätzung nicht einverstanden ist. Maßgeblich bleibt, ob zusätzliche Beweise für die konkrete Entscheidung tatsächlich erforderlich sind.

Der Wunsch des Kindes zählt – aber nicht isoliert

Auch der Wille des Kindes muss in einem Kontaktrechtsverfahren berücksichtigt werden. Mit zunehmendem Alter und wachsender Reife kommt diesem Wunsch regelmäßig größeres Gewicht zu.

Bei einem etwa fünfjährigen Kind darf das Gericht jedoch zusätzlich berücksichtigen, dass die langfristigen Folgen einer Kontaktregelung meist noch nicht zuverlässig eingeschätzt werden können. Außerdem kann der geäußerte Wunsch durch die familiäre Konfliktsituation beeinflusst sein.

Der Wunsch des Kindes ist daher ein wichtiger Bestandteil der Entscheidung, aber nicht immer das alleinige Kriterium. Das Gericht muss die gesamte Situation beurteilen: die Belastung des Kindes, die Qualität der Elternkommunikation, die bisher erprobten Maßnahmen und die Möglichkeit, Kontakte ohne weitere Eskalationen zu organisieren.

Was Eltern jetzt konkret beachten sollten

Für den kontaktberechtigten Elternteil

Wer sein Kontaktrecht durchsetzen oder ausweiten möchte, sollte nicht nur den eigenen Wunsch nach Kontakt darlegen. Wichtig ist auch ein überzeugendes und umsetzbares Konzept, wie die Kontakte für das Kind ruhig und sicher gestaltet werden können.

  • Schlagen Sie fixe und klare Übergabezeiten vor.
  • Vermeiden Sie persönliche Auseinandersetzungen bei der Übergabe.
  • Nutzen Sie neutrale Übergabepersonen oder begleitete Kontakte, wenn dies vorgeschlagen wird.
  • Kommunizieren Sie möglichst sachlich und schriftlich.
  • Zeigen Sie Bereitschaft zu Beratung oder geeigneten Unterstützungsmaßnahmen.
  • Dokumentieren Sie verlässlich, wann Kontakte stattgefunden haben und welche Vereinbarungen bestanden.

Für den betreuenden Elternteil

Auch der betreuende Elternteil darf den Kontakt zum anderen Elternteil nicht eigenmächtig und ohne triftigen Grund verhindern. Die Entscheidung des OGH ist keine allgemeine Rechtfertigung dafür, eine bestehende Kontaktregelung selbstständig außer Kraft zu setzen.

Wenn eine konkrete erhebliche Belastung oder Gefährdung besteht, sollte rasch fachkundige Unterstützung eingeholt und eine gerichtliche Klärung angestrebt werden. Bloße Vorwürfe oder die persönliche Ablehnung des anderen Elternteils reichen nicht aus. Entscheidend sind nachvollziehbare Tatsachen und die Auswirkungen auf das Kind.

Checkliste für hochstrittige Kontaktrechtsfälle

  • Werden Konflikte bei Übergaben regelmäßig vor dem Kind ausgetragen?
  • Gibt es konkrete Anzeichen dafür, dass das Kind emotional erheblich belastet wird?
  • Wurden neutrale Übergaben, begleitete Kontakte oder die Familiengerichtshilfe versucht?
  • Sind Absprachen zu Zeiten und Übergabeorten eindeutig dokumentiert?
  • Wird ausschließlich sachlich und möglichst schriftlich kommuniziert?
  • Wurden Beratungsangebote oder Unterstützungsmaßnahmen abgelehnt oder erfolglos durchgeführt?
  • Besteht eine akute Situation, die eine sofortige rechtliche Reaktion erfordert?

Eltern sollten außerdem vermeiden, das Kind nach dem anderen Elternteil auszufragen, es als Boten einzusetzen oder ihm die Verantwortung für die Kontaktregelung zu übertragen. Kinder geraten dadurch leicht in einen Loyalitätskonflikt.

Häufige Fragen zum Kontaktrecht bei Elternkonflikten

Kann der Kontakt zum Vater einfach gestrichen werden, wenn die Eltern ständig streiten?

Nein. Streit allein führt nicht automatisch zur Aussetzung des Kontaktrechts. Erforderlich ist grundsätzlich eine konkrete erhebliche Belastung oder Gefährdung des Kindes. Außerdem müssen mildere Maßnahmen geprüft werden, bevor der Kontakt vollständig unterbunden wird.

Reicht es, wenn das Kind sagt, dass es den Vater nicht sehen möchte?

Der Kindeswille ist wichtig und muss berücksichtigt werden. Bei jüngeren Kindern ist er jedoch nicht allein entscheidend. Das Gericht prüft auch, wie reif das Kind ist, wodurch sein Wunsch beeinflusst sein könnte und welche Auswirkungen die gewünschte Regelung auf sein Wohl hat.

Muss immer ein neues psychologisches Gutachten erstellt werden?

Nein. Ein Gericht muss nicht automatisch ein neues Gutachten einholen. Eine Stellungnahme der Familiengerichtshilfe und andere vorhandene Informationen können ausreichen, wenn damit eine verlässliche Entscheidung zum Kindeswohl möglich ist.

Was kann ich tun, wenn die Übergaben jedes Mal eskalieren?

Versuchen Sie, Übergaben neutral, kurz und planbar zu gestalten. Je nach Situation kommen eine neutrale Übergabeperson, begleitete Kontakte oder eine fachliche Unterstützung in Betracht. Wenn diese Maßnahmen nicht ausreichen, sollte die Kontaktregelung rechtlich überprüft werden.

Rechtsanwalt Wien: Rechtliche Unterstützung bei Kontaktrechtsfragen

Ein hochstrittiger Elternkonflikt ist für alle Beteiligten belastend – besonders für das Kind. Ob eine Kontaktregelung angepasst, durch geeignete Maßnahmen abgesichert oder vorübergehend ausgesetzt werden sollte, hängt immer von den konkreten Umständen ab.

Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler Eltern in Fragen des Kontaktrechts und unterstützt bei der sachlichen Aufbereitung der Situation. Lassen Sie Ihre Möglichkeiten und die nächsten Schritte rechtzeitig prüfen. Die Kanzlei Pichler Rechtsanwalt GmbH erreichen Sie unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at.


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Kontaktrecht aussetzen

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