Kindesunterhalt und Verzugszinsen: Wann rückständiger Unterhalt verzinst werden kann
Kindesunterhalt ist für Familien häufig eine doppelte Belastung: Einerseits fehlt Geld, das für den täglichen Lebensbedarf des Kindes benötigt wird. Andererseits kann die genaue Abrechnung kompliziert sein, wenn bereits Zahlungen geleistet oder Wohnkosten übernommen wurden. Zusätzlich stellt sich die Frage, ob für die offenen Beträge auch Verzugszinsen verlangt werden können.
Der Oberste Gerichtshof hat dazu bereits im Jahr 2014 wichtige Klarstellungen getroffen. Die Entscheidung zeigt: Auch wenn die endgültige Höhe des Unterhalts erst später gerichtlich feststeht, können rückständige Beträge grundsätzlich verzinst werden. Gleichzeitig können Sachleistungen wie die Überlassung einer Wohnung bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt werden.
Der Fall: Geldzahlungen, Wohnung und Schulgeld
In dem Verfahren war ein Vater verpflichtet, für seine minderjährige Tochter Unterhalt zu leisten. Das Gericht setzte die monatlichen Unterhaltsbeträge rückwirkend für mehrere Zeiträume fest:
- 560 Euro ab 1. August 2007,
- 580 Euro ab 1. Juli 2008,
- 582 Euro ab 1. Juli 2009,
- 592 Euro für Juli 2010,
- 721 Euro ab August 2010 und
- 706 Euro ab Jänner 2011.
Der Vater hatte allerdings nicht ausschließlich Geld überwiesen. Er hatte auch einen Teil der Kreditrückzahlungen für die bisherige Familienwohnung übernommen und sich teilweise am Schulgeld für den Besuch einer Privatschule beteiligt.
Damit musste zunächst geklärt werden, welche dieser Leistungen auf die Unterhaltsschuld anzurechnen waren. Von besonderer Bedeutung war die Wohnversorgung: Die Tochter konnte die Wohnung nutzen und ersparte sich dadurch eigene Wohnkosten. Der objektive Wert dieser Wohnmöglichkeit wurde als sogenannter fiktiver Mietwert berücksichtigt.
Die Tochter verlangte darüber hinaus 4 Prozent Verzugszinsen auf die rückständigen Unterhaltsbeträge. Die Zinsen sollten rückwirkend ab 1. August 2007 berechnet werden. Die Vorinstanzen hatten diesen Anspruch für den Zeitraum bis 31. März 2012 zurückgewiesen.
Was der OGH zu Kindesunterhalt und Verzinsung entschieden hat
In seiner Entscheidung OGH vom 22.10.2014, 1 Ob 135/14f gab der Oberste Gerichtshof der Tochter hinsichtlich des Zinsenanspruchs teilweise Recht. Zur Entscheidung.
Der OGH sprach nicht unmittelbar einen bestimmten Zinsenbetrag zu. Er stellte vielmehr klar, dass der Antrag auf Verzugszinsen für den früheren Zeitraum nicht einfach zurückgewiesen werden durfte. Das Erstgericht muss prüfen, ob und in welcher Höhe für die rückständigen Unterhaltsbeträge Verzugszinsen anfallen.
Die Sache wurde daher zur weiteren Prüfung zurückverwiesen. Dabei ist auch der Zeitraum ab 1. August 2007 einzubeziehen. Der Oberste Gerichtshof befasste sich somit nicht nur mit der Frage, welche Zahlungen und Sachleistungen anzurechnen sind, sondern auch mit der Möglichkeit, Zinsen auf rückständigen Kindesunterhalt zu verlangen.
Warum eine spätere Unterhaltsentscheidung den Zinsenanspruch nicht automatisch beseitigt
Bei Unterhaltsverfahren wird die Höhe der Verpflichtung nicht immer sofort endgültig festgelegt. Häufig wird später festgestellt, dass für vergangene Zeiträume ein höherer Unterhalt geschuldet gewesen wäre. Das kann etwa passieren, wenn sich die Einkommensverhältnisse, der Bedarf des Kindes oder die Anrechnung bereits erbrachter Leistungen erst im Verfahren genau klären lassen.
Eine solche spätere Festsetzung bedeutet jedoch nicht automatisch, dass für die Vergangenheit keine Verzugszinsen mehr verlangt werden können. Entscheidend ist, ob ein Unterhaltsbetrag für einen bestimmten Zeitraum fällig war und nicht rechtzeitig bezahlt wurde.
Nach der vom OGH behandelten Rechtslage kann ein rückständiger Unterhaltsbetrag grundsätzlich eine Geldforderung darstellen, für die Verzugszinsen anfallen. Eine zusätzliche außergerichtliche Zahlungsaufforderung ist dafür nicht zwingend erforderlich. Maßgeblich ist vielmehr, wann der Betrag fällig war und ob er tatsächlich offen geblieben ist.
Gerade bei rückwirkenden Unterhaltserhöhungen kann die Berechnung schwierig sein. Der endgültige offene Betrag steht möglicherweise erst fest, nachdem Geldzahlungen, Wohnleistungen und andere Beiträge berücksichtigt wurden. Diese Unsicherheit nimmt dem Zinsenanspruch aber nicht automatisch seine Grundlage.
Wohnraum kann Unterhalt sein – aber nicht grenzenlos
Unterhalt muss nicht immer ausschließlich in Form von Geld erbracht werden. Wird einem unterhaltsberechtigten Kind Wohnraum zur Verfügung gestellt, kann darin eine Naturalunterhaltsleistung liegen.
Der Gedanke dahinter ist einfach: Wer unentgeltlich wohnen kann, muss für diese Wohnmöglichkeit keine eigenen Kosten aufbringen. Würde zusätzlich der volle Geldunterhalt für denselben Wohnbedarf zugesprochen, könnte dieselbe Leistung doppelt berücksichtigt werden.
Das bedeutet aber nicht, dass jede Überlassung einer Wohnung automatisch die gesamte Unterhaltsschuld beseitigt. Entscheidend sind unter anderem:
- der objektive Wert der Wohnmöglichkeit,
- der Zeitraum, in dem die Wohnung tatsächlich genutzt werden konnte,
- der konkrete Unterhaltsbedarf des Kindes,
- die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern und
- die Frage, welche weiteren Unterhaltsleistungen erbracht wurden.
Auch die Übernahme von Kreditrückzahlungen ist nicht ohne Weiteres mit einer direkten Geldzahlung an das Kind gleichzusetzen. Es kommt darauf an, welchem Zweck die Zahlung diente und in welchem Umfang sie den Unterhaltsbedarf tatsächlich deckte. Deshalb müssen solche Leistungen nachvollziehbar dokumentiert und rechtlich eingeordnet werden.
Was bedeutet das für die Praxis?
Für das unterhaltsberechtigte Kind oder den betreuenden Elternteil
Werden Unterhaltsbeträge verspätet oder nicht vollständig bezahlt, sollte nicht nur die Hauptforderung betrachtet werden. Zusätzlich können Verzugszinsen in Betracht kommen. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn die endgültige Höhe des Unterhalts erst in einem späteren Verfahren festgestellt wird.
Wichtig ist, den Zinsenanspruch ausdrücklich geltend zu machen. Zinsen werden nicht in jedem Fall automatisch zugesprochen. Außerdem müssen die einzelnen Monatsbeträge und ihre jeweiligen Fälligkeiten nachvollziehbar dargestellt werden.
Für den unterhaltspflichtigen Elternteil
Bereits erbrachte Leistungen sollten sorgfältig gesammelt werden. Dazu gehören etwa Überweisungsbelege, Nachweise über Schulgeldzahlungen, Vereinbarungen zur Wohnungsbenützung und Unterlagen über übernommene Kreditraten.
Werden solche Leistungen nicht berücksichtigt, kann der offene Unterhaltsbetrag zu hoch berechnet werden. Umgekehrt führt eine Naturalleistung nicht automatisch dazu, dass keine Geldforderung mehr besteht. Entscheidend ist der tatsächlich anrechenbare Wert.
Drei typische Alltagssituationen
- Rückwirkende Erhöhung: Das Gericht stellt später fest, dass für mehrere Jahre ein höherer monatlicher Unterhalt geschuldet war. Neben der Nachzahlung kann die Verzinsung der offenen Beträge zu prüfen sein.
- Kostenlose Wohnmöglichkeit: Das Kind lebt in einer Wohnung, deren Kosten teilweise vom unterhaltspflichtigen Elternteil getragen werden. Der objektive Wert dieser Wohnversorgung kann bei der Unterhaltsabrechnung berücksichtigt werden.
- Unvollständige Dokumentation: Ein Elternteil behauptet, regelmäßig Schulgeld und Kreditraten übernommen zu haben, kann dafür aber keine Belege vorlegen. Ohne nachvollziehbare Unterlagen wird die Anrechnung schwieriger.
So lässt sich der offene Kindesunterhalt richtig aufbereiten
Bei länger zurückliegenden Unterhaltszeiträumen empfiehlt sich eine monatliche Abrechnung. Sie sollte nicht nur den vom Gericht festgesetzten Unterhalt, sondern auch sämtliche bereits erbrachten Leistungen enthalten.
- Unterhaltsbeträge auflisten: Für jeden Monat sollte festgehalten werden, welcher Betrag geschuldet war.
- Fälligkeit prüfen: Entscheidend ist, wann der jeweilige Monatsbetrag zu bezahlen war.
- Zahlungen zuordnen: Überweisungen sollten dem jeweiligen Zeitraum und Zweck zugeordnet werden.
- Naturalleistungen erfassen: Wohnversorgung, Schulgeld oder andere Leistungen müssen nach Art, Zeitraum und Umfang dokumentiert werden.
- Offenen Saldo berechnen: Erst danach lässt sich zuverlässig feststellen, welche Hauptforderung noch besteht.
- Zinsen gesondert berechnen: Für jeden offenen Betrag ist zu prüfen, ab welchem Zeitpunkt eine Verzinsung verlangt werden kann.
Eine klare Trennung zwischen Hauptforderung, angerechneten Leistungen und Zinsen verhindert Missverständnisse. Gerade bei mehreren Jahren und wechselnden monatlichen Beträgen können bereits kleine Rechenfehler erhebliche Auswirkungen haben.
Häufige Fragen zu Kindesunterhalt und Verzugszinsen
Kann ich Zinsen verlangen, obwohl der Unterhalt erst später gerichtlich festgesetzt wurde?
Das kann grundsätzlich möglich sein. Die Entscheidung des OGH zeigt, dass ein Zinsenanspruch für rückständige Unterhaltsbeträge nicht allein deshalb zurückgewiesen werden darf, weil die genaue Höhe erst später gerichtlich geklärt wurde. Ob und in welchem Umfang Zinsen zustehen, hängt von der Fälligkeit, den tatsächlich offenen Beträgen und den konkreten Umständen ab.
Wird eine kostenlos überlassene Wohnung vom Unterhalt abgezogen?
Eine Wohnmöglichkeit kann als Naturalunterhalt berücksichtigt werden. Angerechnet wird jedoch nicht automatisch jeder beliebige Betrag. Maßgeblich ist der objektive Wert der Wohnversorgung und in welchem Umfang sie den Unterhaltsbedarf des Kindes tatsächlich deckt.
Brauche ich eine zusätzliche Mahnung, damit Verzugszinsen entstehen?
Nach der im Verfahren maßgeblichen Beurteilung ist eine zusätzliche außergerichtliche Zahlungsaufforderung grundsätzlich nicht zwingend erforderlich. Entscheidend ist vor allem, ob der Unterhaltsbetrag fällig und nicht bezahlt war. Die konkrete Berechnung sollte dennoch rechtlich geprüft werden.
Was passiert, wenn ich alte Unterhaltszahlungen nicht mehr belegen kann?
Fehlende Belege erschweren die Anrechnung. Deshalb sollten Kontoauszüge, Zahlungsbestätigungen, Vereinbarungen und sonstige Nachweise möglichst vollständig gesammelt werden. Je länger der betreffende Zeitraum zurückliegt, desto wichtiger ist eine strukturierte Dokumentation.
Rückständigen Kindesunterhalt mit einem Rechtsanwalt Wien rechtzeitig prüfen lassen
Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 2014 macht deutlich, dass bei Unterhaltsrückständen mehrere Fragen zusammenkommen: die Höhe des monatlichen Unterhalts, die Anrechnung von Sachleistungen, die Fälligkeit der einzelnen Beträge und ein möglicher Anspruch auf Verzugszinsen.
Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt im Familienrecht unterstützt die Kanzlei Pichler bei der Prüfung und Aufbereitung von Unterhaltsforderungen sowie bei der rechtlichen Einordnung bereits erbrachter Leistungen. Lassen Sie rückständigen Kindesunterhalt und mögliche Verzugszinsen nicht ungeklärt. Die Kanzlei Pichler ist unter 01/5130700 und wien@anwaltskanzlei-pichler.at erreichbar.
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