Kindesunterhalt im Ausland: Wie hohe Lebenshaltungskosten berücksichtigt werden
Kindesunterhalt: Wie viel ist zu zahlen, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil im Ausland lebt und dort deutlich höhere Kosten für Wohnen, Lebensmittel und den täglichen Bedarf hat? Die Antwort lautet weder „immer der volle österreichische Prozentsatz“ noch „nur der Unterhalt nach den Standards des Wohnsitzstaates“.
Bei grenzüberschreitenden Unterhaltsfällen müssen mehrere Faktoren zusammengeführt werden: das Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils, der Bedarf der Kinder, die Lebensverhältnisse beider Eltern und mögliche Kaufkraftunterschiede zwischen den Staaten. Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zeigt, wie anspruchsvoll diese Abwägung beim Kindesunterhalt sein kann.
Der typische Konflikt: Einkommen in Österreich berechnet, Ausgaben im Ausland getragen
In der Praxis leben die Kinder häufig in Österreich bei einem Elternteil, während der andere Elternteil in einem anderen Staat arbeitet. Das ausländische Einkommen kann dabei auf den ersten Blick relativ hoch wirken. Gleichzeitig sind die Lebenshaltungskosten am ausländischen Wohnort möglicherweise deutlich höher.
Genau diese Situation lag dem OGH vom 30.05.2017, 8 Ob 30/16v zugrunde. Die Entscheidung liegt bereits mehrere Jahre zurück, ist für die Berechnung grenzüberschreitender Unterhaltsansprüche und damit auch für den Kindesunterhalt weiterhin von praktischer Bedeutung. Zur Entscheidung.
Zwei minderjährige Kinder lebten mit ihrem Vater in Österreich. Die Mutter wohnte und arbeitete in Dänemark und erzielte dort ein monatliches Nettoeinkommen von rund 2.130 bis 2.150 Euro. Sie war bereits verpflichtet, für jedes Kind monatlich 190 Euro zu zahlen. Der Vater begehrte eine Erhöhung.
Die Mutter argumentierte, ihr Einkommen sei nach dänischen Verhältnissen nur niedrig. Außerdem seien die Lebenshaltungskosten in Dänemark um etwa 30 bis 35 Prozent höher als in Österreich. Zusätzlich hatte sie für ein weiteres Kind zu sorgen, das bei ihr lebte.
Österreichisches Unterhaltsrecht bleibt grundsätzlich maßgeblich
Dass ein Elternteil im Ausland lebt, führt nicht automatisch dazu, dass der Unterhalt nach dem Recht oder dem Preisniveau dieses Staates berechnet wird. Im konkreten Fall wurde der Unterhaltsanspruch der in Österreich lebenden Kinder nach österreichischem Recht beurteilt.
Bei der Unterhaltsbemessung kommt es grundsätzlich auf eine Gesamtbetrachtung an. Zu berücksichtigen sind insbesondere:
- das tatsächliche Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils,
- der konkrete Bedarf und das Alter der Kinder,
- die Lebensverhältnisse beider Elternteile,
- weitere gesetzliche Sorgepflichten,
- bereits geleistete Unterhaltszahlungen und
- die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen.
In Österreich wird Kindesunterhalt häufig anhand der sogenannten Prozentmethode berechnet. Sie soll sicherstellen, dass Kinder angemessen am Lebensstandard des unterhaltspflichtigen Elternteils teilhaben. Ein im Ausland erzieltes Einkommen wird daher nicht automatisch deshalb geringer angesetzt, weil der Elternteil dort ein anderes Preisniveau vorfindet.
Auch die Bezeichnung als „Niedriglohn“ nach den Verhältnissen des ausländischen Staates genügt für sich allein nicht. Entscheidend sind die tatsächlichen Einkommens- und Lebensverhältnisse.
Was der OGH zu höheren Lebenshaltungskosten im Ausland gesagt hat
Der Oberste Gerichtshof gab dem Rechtsmittel der Mutter teilweise statt und setzte die Unterhaltsbeiträge neu fest. Er stellte klar: Eine erhebliche Kaufkraftdifferenz zwischen Österreich und dem Staat, in dem der unterhaltspflichtige Elternteil lebt, darf bei der Unterhaltsberechnung nicht einfach ignoriert werden.
Im konkreten Fall lag der Unterschied bei etwa 30 bis 35 Prozent. Nach Ansicht des OGH war diese Differenz zu groß, um ausschließlich die österreichische Prozentmethode anzuwenden, ohne die tatsächlichen Kostenverhältnisse der Mutter zu berücksichtigen.
Das Gericht nahm deshalb eine Anpassung der Unterhaltsbemessungsgrundlage vor. Die ausländischen Mehrkosten wurden allerdings nicht vollständig, sondern in einem maßvollen Umfang berücksichtigt. Die Bemessungsgrundlage wurde um 20 Prozent reduziert.
Der OGH sprach damit keinen generellen Abschlag in Höhe der gesamten ausländischen Kaufkraftdifferenz zu. Vielmehr wurde ein sogenannter Mischunterhalt gebildet. Dabei werden zwei Interessen miteinander verbunden:
- Die Kinder in Österreich sollen weiterhin angemessen am Einkommen und Lebensstandard der Mutter teilhaben.
- Die tatsächliche wirtschaftliche Situation der Mutter in Dänemark soll nicht unvertretbar außer Betracht bleiben.
Eine starre Rechenformel gibt es dabei nicht. Höhere Lebenshaltungskosten im Ausland können ein Argument für eine Anpassung sein. Sie führen aber nicht automatisch zu einer bestimmten prozentuellen Kürzung.
Welche Unterhaltsbeträge wurden im konkreten Fall festgesetzt?
Der OGH setzte die monatlichen Unterhaltsbeiträge für die beiden Kinder je nach Zeitraum unterschiedlich fest. Für das Kind M* betrugen sie unter anderem 324 Euro für März bis Dezember 2010, 331 Euro für Jänner bis September 2011 und 327 Euro ab September 2014.
Für das Kind S* wurden unter anderem 272 Euro für März bis Dezember 2010, 278 Euro für Jänner bis September 2011 und 285 Euro ab September 2014 festgesetzt. Für mehrere dazwischenliegende Zeiträume galten jeweils andere Beträge.
Bereits fällige Beträge waren unter Berücksichtigung früherer Zahlungen binnen 14 Tagen zu leisten. Zusätzlich fielen grundsätzlich 4 Prozent Zinsen an. Über den Unterhalt für das Jahr 2012 wurde in diesem Verfahren nicht endgültig entschieden, weil noch Feststellungen zum Einkommen der Mutter fehlten.
Die unterschiedlichen Beträge zeigen einen wichtigen Punkt: Bei länger zurückliegenden Unterhaltszeiträumen kann sich die Berechnung je nach Einkommen, Zeitraum, Zahlungen und sonstigen Umständen verändern. Eine pauschale Monatszahl lässt sich daher nicht ohne Prüfung des gesamten Sachverhalts festlegen.
Was bedeutet das für Eltern und Kinder im Alltag?
1. Der im Ausland lebende Elternteil verdient scheinbar viel
Ein Einkommen, das in Österreich hoch wirkt, kann im Ausland durch deutlich höhere Wohn- und Lebenshaltungskosten relativiert werden. Trotzdem darf der Unterhalt nicht einfach auf das ausländische Existenzminimum reduziert werden. Das Kind soll grundsätzlich am Lebensstandard des Elternteils teilhaben.
2. Der unterhaltspflichtige Elternteil beruft sich nur auf „teures Leben“
Ein allgemeiner Hinweis auf hohe Preise reicht nicht aus. Erforderlich sind nachvollziehbare Angaben zu den konkreten Verhältnissen. Dazu gehören etwa das Nettoeinkommen, Wohnkosten, regelmäßige notwendige Ausgaben und weitere Sorgepflichten.
3. Es bestehen weitere Unterhaltspflichten
Versorgt der im Ausland lebende Elternteil ein weiteres Kind, kann dies bei der Leistungsfähigkeit berücksichtigt werden. Auch hier kommt es nicht auf eine bloße Behauptung an. Die weitere Sorgepflicht muss konkret feststehen und in die Gesamtabwägung eingeordnet werden.
4. Der Unterhalt wurde bisher zu niedrig oder zu hoch festgesetzt
Eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse kann Anlass sein, die bisherige Regelung überprüfen zu lassen. Dabei sollten nicht nur das aktuelle Einkommen, sondern auch die Entwicklung der Lebenshaltungskosten, Wechselwirkungen mit anderen Sorgepflichten und bereits geleistete Zahlungen betrachtet werden.
Welche Unterlagen sind für die Berechnung wichtig?
Wer eine Erhöhung oder Herabsetzung des Kindesunterhalts prüfen lassen möchte, sollte die wirtschaftlichen Verhältnisse möglichst vollständig dokumentieren. Sinnvoll sind insbesondere:
- aktuelle und frühere Gehaltsabrechnungen,
- Nachweise über das jährliche Nettoeinkommen,
- Miet- und Wohnkosten im Ausland,
- Belege über regelmäßige notwendige Lebenshaltungskosten,
- Nachweise über weitere gesetzliche Unterhaltspflichten,
- Aufstellungen über bereits bezahlten Unterhalt sowie
- Unterlagen zum gewöhnlichen Aufenthalt und Bedarf der Kinder.
Bei einer internationalen Konstellation sollte außerdem geprüft werden, ob die herangezogenen Zahlen tatsächlich miteinander vergleichbar sind. Ein statistischer Kaufkraftunterschied kann ein wichtiger Anhaltspunkt sein. Er ersetzt aber nicht die Prüfung der konkreten persönlichen Situation.
Häufige Fragen zum Kindesunterhalt bei Auslandsbezug
Muss ich den vollen Unterhalt nach dem österreichischen Einkommen zahlen, wenn ich im Ausland lebe?
Nicht zwingend. Österreichisches Recht und die österreichische Prozentmethode können grundsätzlich maßgeblich bleiben. Erhebliche Unterschiede bei den Lebenshaltungskosten können jedoch berücksichtigt werden. Dafür müssen die konkreten Umstände nachvollziehbar dargelegt und belegt werden.
Kann ich einfach den Unterhalt um 30 Prozent kürzen, wenn das Leben im Ausland 30 Prozent teurer ist?
Nein. Der Oberste Gerichtshof hat keine allgemeine automatische Kürzungsformel aufgestellt. Im konkreten Fall wurde die Bemessungsgrundlage trotz einer Kaufkraftdifferenz von etwa 30 bis 35 Prozent um 20 Prozent reduziert. Welche Anpassung angemessen ist, hängt vom Einzelfall ab.
Bekommen die Kinder immer den Betrag, der sich rechnerisch aus der Prozentmethode ergibt?
Die Prozentmethode ist ein wichtiges Berechnungselement, aber keine völlig losgelöste Rechenvorgabe. Auch der Bedarf der Kinder, die Lebensverhältnisse beider Eltern und die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen müssen berücksichtigt werden. Eine Überalimentierung soll ebenfalls vermieden werden.
Was passiert, wenn der Unterhaltspflichtige seine Kosten nicht nachweist?
Dann kann es schwieriger werden, eine Reduktion zu begründen. Ein bloßes subjektives Empfinden, im Ausland wenig zu verdienen oder besonders hohe Ausgaben zu haben, genügt in der Regel nicht. Entscheidend sind überprüfbare Angaben und Belege.
Kindesunterhalt prüfen lassen: Rechtsanwalt Wien
Die Entscheidung des OGH zeigt: Kindesunterhalt bei Auslandsbezug ist weder eine rein österreichische Standardberechnung noch eine automatische Übernahme des ausländischen Preisniveaus. Maßgeblich ist eine ausgewogene Betrachtung aller wirtschaftlichen und familiären Umstände.
Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt im Familienrecht berät die Kanzlei Pichler bei Fragen zur Unterhaltsbemessung, zu Erhöhungs- und Herabsetzungsanträgen sowie zu grenzüberschreitenden Sachverhalten. Lassen Sie Ihre Ansprüche und Verpflichtungen anhand der konkreten Unterlagen prüfen.
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