Kindesunterhalt trotz Hauskredit: Wann können Kreditraten berücksichtigt werden? [Rechtsanwalt Wien]
Kindesunterhalt trotz Hauskredit stellt viele getrennte Eltern vor einen schwierigen Konflikt: Einerseits laufen die monatlichen Kreditraten weiter. Andererseits besteht die Verpflichtung, für das eigene Kind Unterhalt zu leisten. Darf der gezahlte Hauskredit deshalb vom Kindesunterhalt abgezogen werden?
Die Antwort lautet: nicht automatisch. Kreditrückzahlungen können zwar unter bestimmten Umständen die finanzielle Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils beeinflussen. Sie gelten aber nicht ohne Weiteres als Unterhalt für das Kind und ersetzen grundsätzlich nicht die geschuldete Geldleistung.
Der typische Konflikt nach dem Ende einer Lebensgemeinschaft
Ein häufiges Szenario sieht so aus: Die Eltern haben während ihrer Lebensgemeinschaft gemeinsam ein Haus umgebaut oder erweitert. Dafür wurde ein Kredit aufgenommen. Nach der Trennung bleibt das Kind bei der Mutter im Haus wohnen. Eigentümerin der Immobilie ist jedoch allein die Mutter.
Der Vater zahlt die Kreditraten weiterhin. Er argumentiert, dass er dadurch die Wohnversorgung des Kindes finanziert. Schließlich lebt das Kind in dem Haus, für dessen Finanzierung er aufkommt. Daraus leitet er ab, dass seine Zahlungen bei der Berechnung des Kindesunterhalts berücksichtigt werden müssten.
Für den betreuenden Elternteil und das Kind stellt sich die Situation naturgemäß anders dar: Die Kreditraten werden nicht direkt für das Kind bezahlt. Außerdem bleibt der Anspruch des Kindes auf angemessenen Geldunterhalt bestehen. Die bloße Zahlung eines Wohnbaukredits soll daher nicht automatisch zu einer Kürzung des Unterhalts führen.
Kindesunterhalt trotz Hauskredit: Was der OGH entschieden hat
Mit dieser Frage befasste sich der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung OGH vom 25.06.2019, 1 Ob 93/19m. Die Entscheidung ist damit nicht neu, sondern stammt aus dem Jahr 2019. Sie ist dennoch für vergleichbare Unterhaltsfragen von Bedeutung.
Im zugrunde liegenden Fall lebten die Eltern bis Ende 2015 in einer Lebensgemeinschaft. Danach wohnte das Kind weiterhin mit der Mutter in einem Haus, das ausschließlich der Mutter gehörte. Für den gemeinsamen Um- und Ausbau des Hauses hatten die Eltern einen Kredit aufgenommen. Der Vater beglich die Kreditraten auch nach der Trennung allein weiter.
Gleichzeitig war die Mutter bereits rechtskräftig verpflichtet, dem Vater diese Zahlungen – auch künftig – zu ersetzen. Das Kind verlangte vom Vater Unterhalt. Der Vater war der Ansicht, dass seine Kreditrückzahlungen zumindest teilweise als Unterhaltsleistung zu berücksichtigen seien.
Die Gerichte erster und zweiter Instanz hatten die Kreditraten zunächst nicht bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt. Der OGH hob diese Entscheidungen auf und verwies die Sache zur neuerlichen Prüfung an das Erstgericht zurück.
Zur Entscheidung des Obersten Gerichtshofs.
Der OGH traf dabei im Wesentlichen drei Klarstellungen:
- Die konkreten Kreditrückzahlungen sind nicht automatisch als Naturalunterhalt des Kindes anzurechnen.
- Auch der rechnerische Mietwert des Hauses ist dem Vater grundsätzlich nicht als Unterhaltsleistung zuzurechnen, wenn das Haus allein der Mutter gehört und der Vater keine eigene Verfügungsbefugnis darüber hat.
- Die Kreditverbindlichkeiten können trotzdem die finanzielle Leistungsfähigkeit des Vaters vermindern. Ob und in welchem Umfang das geschieht, muss anhand der konkreten Umstände geprüft werden.
Der OGH legte daher nicht selbst endgültig fest, wie viel Unterhalt zu bezahlen ist. Vielmehr musste das Erstgericht die wirtschaftlichen und familiären Verhältnisse genauer untersuchen.
Warum die Kreditrate nicht automatisch als Naturalunterhalt gilt
Unterhalt wird grundsätzlich in Geld geleistet. Daneben kann es sogenannten Naturalunterhalt geben. Darunter fallen Leistungen, die dem Kind unmittelbar zugutekommen – etwa die tatsächliche Betreuung, Verpflegung oder unter bestimmten Voraussetzungen auch die Zurverfügungstellung einer Wohnmöglichkeit.
Eine Wohnversorgung kann insbesondere dann als Naturalunterhalt berücksichtigt werden, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil dem Kind eine eigene oder zumindest von ihm mitverfügte Wohnung zur Verfügung stellt. Entscheidend ist also nicht nur, dass das Kind irgendwo wohnt und dafür Kosten anfallen. Maßgeblich ist vielmehr, wem die Wohnmöglichkeit wirtschaftlich und rechtlich zuzurechnen ist.
Im vom OGH beurteilten Fall gehörte das Haus ausschließlich der Mutter. Der Vater hatte keine Eigentums- oder sonstige Verfügungsbefugnis über die Immobilie. Außerdem bestand ein Anspruch der Mutter, ihm die von ihm bezahlten Kreditraten zu ersetzen.
Unter diesen Umständen stellte der Vater dem Kind nicht dauerhaft eine eigene Wohnmöglichkeit zur Verfügung. Die Wohnversorgung war vielmehr der Mutter zuzurechnen. Deshalb konnten die Zahlungen nicht einfach als Naturalunterhalt des Vaters behandelt werden.
Schulden sind nicht automatisch abzugsfähig
Die Entscheidung bedeutet allerdings nicht, dass Kreditraten bei der Unterhaltsberechnung niemals eine Rolle spielen dürfen. Der OGH stellte klar, dass die tatsächliche finanzielle Belastung des unterhaltspflichtigen Elternteils geprüft werden muss.
Schulden vermindern die Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht automatisch. Ein Elternteil kann seine Unterhaltspflicht daher nicht allein dadurch reduzieren, dass er auf bestehende Kreditverträge verweist. Entscheidend ist eine Interessenabwägung im Einzelfall.
Bei dieser Prüfung können unter anderem folgende Fragen relevant sein:
- Wann und aus welchem Grund wurde der Kredit aufgenommen?
- Wurde der Kredit ursprünglich gemeinsam mit dem anderen Elternteil vereinbart?
- Hat der betreuende Elternteil der Finanzierung zugestimmt oder davon profitiert?
- Wem gehört die finanzierte Immobilie?
- Wer ist tatsächlich zur Rückzahlung des Kredits verpflichtet?
- Wie dringend ist der Unterhaltsbedarf des Kindes?
- Wie stark wird der unterhaltspflichtige Elternteil durch die monatlichen Zahlungen belastet?
- Kann durch die Zahlungen etwa eine Zwangsversteigerung verhindert werden?
- Besteht ein Anspruch auf Ersatz der geleisteten Kreditraten gegen den anderen Elternteil?
Eine bestehende Ersatzforderung kann dabei besonders wichtig sein. Zahlt ein Elternteil zwar den Kredit, kann er aber von der Eigentümerin oder dem Eigentümer Ersatz verlangen, ist die wirtschaftliche Situation anders zu beurteilen als bei einer endgültigen und nicht rückforderbaren Belastung.
Was bedeutet das für getrennte Eltern im Alltag?
Der unterhaltspflichtige Elternteil
Wer nach der Trennung weiterhin den Hauskredit bezahlt, sollte den Kindesunterhalt nicht eigenmächtig kürzen. Eine solche Kürzung kann zu Unterhaltsrückständen führen und weitere rechtliche Schritte auslösen.
Die Kreditraten sollten dennoch in einem Unterhaltsverfahren vollständig offengelegt werden. Wichtig sind insbesondere der Kreditvertrag, Zahlungsbelege, Vereinbarungen zwischen den Eltern, Nachweise über die Eigentumsverhältnisse und Unterlagen zu einem möglichen Rückersatzanspruch.
Die richtige Argumentation lautet nicht schlicht: „Ich bezahle den Hauskredit, daher muss ich weniger Unterhalt zahlen.“ Zu prüfen ist vielmehr, welche konkrete wirtschaftliche Belastung vorliegt und ob diese nach einer Interessenabwägung bei der Unterhaltshöhe berücksichtigt werden kann.
Der betreuende Elternteil und das Kind
Dass der andere Elternteil Kreditraten für das bewohnte Haus bezahlt, bedeutet nicht automatisch, dass damit der Kindesunterhalt erfüllt wird. Der Unterhaltsanspruch des Kindes bleibt grundsätzlich bestehen.
Gleichzeitig darf die tatsächliche finanzielle Belastung des unterhaltspflichtigen Elternteils nicht vollständig ausgeblendet werden. Auch wenn das Haus allein dem betreuenden Elternteil gehört, kann die Finanzierung die verfügbare wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des anderen Elternteils beeinflussen.
Für die Beurteilung zählt daher nicht nur der Blick ins Grundbuch. Entscheidend ist das Gesamtbild: Wer trägt die Last? Wer hat den Kredit aufgenommen? Wer profitiert von der Immobilie? Gibt es einen Ersatzanspruch? Und welche Auswirkungen haben die Zahlungen auf die Bedürfnisse des Kindes und die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen?
Diese Unterlagen sollten Sie jetzt sichern
Bei einer Auseinandersetzung über Kindesunterhalt und Kreditraten sollten Betroffene strukturiert vorgehen. Folgende Unterlagen können für die Beurteilung wesentlich sein:
- der ursprüngliche Kreditvertrag und allfällige Nachträge,
- Kontounterlagen und Zahlungsbelege über die tatsächlich geleisteten Raten,
- Grundbuchauszüge oder andere Nachweise zu den Eigentumsverhältnissen,
- schriftliche Vereinbarungen zwischen den Eltern,
- gerichtliche Entscheidungen über einen möglichen Rückersatz,
- Nachweise über Einkommen, laufende Fixkosten und sonstige finanzielle Verpflichtungen,
- Unterlagen zur Wohnsituation und zum tatsächlichen Unterhaltsbedarf des Kindes.
Besonders wichtig ist, zwischen drei Fragen zu unterscheiden: Handelt es sich um eine direkte Unterhaltsleistung? Wird dadurch eine Wohnversorgung des Kindes erbracht? Oder vermindert die Zahlung lediglich die finanzielle Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils?
Diese Fragen führen nicht zwingend zum selben Ergebnis. Genau deshalb ist eine pauschale Anrechnung meist unzulässig.
Häufige Fragen zu Hauskredit und Kindesunterhalt
Kann ich die Kreditrate einfach vom Kindesunterhalt abziehen?
Nein. Eine eigenmächtige Kürzung ist riskant. Kreditraten gelten nicht automatisch als Unterhaltsleistung. Ob sie die Höhe des Unterhalts beeinflussen können, muss anhand der konkreten finanziellen und familiären Umstände geprüft werden.
Ich bezahle das Haus, in dem mein Kind wohnt. Ist das nicht Naturalunterhalt?
Nicht unbedingt. Wenn das Haus allein dem anderen Elternteil gehört und Sie keine eigene Verfügungsbefugnis über die Immobilie haben, wird die Wohnversorgung grundsätzlich nicht automatisch Ihnen zugerechnet. Eine Anrechnung als Naturalunterhalt kommt daher nicht ohne Weiteres in Betracht.
Was ist, wenn mir der andere Elternteil die Kreditraten ersetzen muss?
Ein bestehender Ersatzanspruch kann bei der Beurteilung eine wichtige Rolle spielen. Das Gericht muss prüfen, wie sich die Zahlungen wirtschaftlich tatsächlich auswirken und ob die Belastung endgültig besteht oder ersetzt werden kann.
Welche Unterlagen brauche ich für ein Verfahren?
Sinnvoll sind insbesondere der Kreditvertrag, Zahlungsbelege, Nachweise über das Eigentum an der Immobilie, Vereinbarungen zwischen den Eltern sowie Unterlagen über Einkommen und laufende Ausgaben. Je vollständiger die finanzielle Situation dokumentiert ist, desto besser kann die Unterhaltsfrage beurteilt werden.
Kindesunterhalt trotz Hauskredit und Rechtsanwalt Wien: Unterhalt und Kredit getrennt beurteilen
Die Entscheidung OGH vom 25.06.2019, 1 Ob 93/19m zeigt: Kreditrückzahlungen für ein Familienheim und Kindesunterhalt dürfen nicht undifferenziert miteinander verrechnet werden. Eine automatische Anrechnung als Naturalunterhalt scheidet häufig aus. Gleichzeitig kann die Kreditbelastung bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit von Bedeutung sein.
Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt im Familienrecht unterstützt die Kanzlei Pichler bei der Aufbereitung der finanziellen Verhältnisse und der rechtlichen Einordnung von Unterhaltsansprüchen. Lassen Sie Ihre Situation prüfen, bevor Sie Zahlungen eigenmächtig ändern oder Ansprüche unberücksichtigt lassen. Die Kanzlei Pichler Rechtsanwalt GmbH erreichen Sie unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at.
Rechtliche Hilfe benötigt?
Kontaktieren Sie unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien: Beratungstermin vereinbaren.
