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Kindesunterhalt bei geringem Einkommen [Rechtsanwalt Wien]

Kindesunterhalt

Kindesunterhalt trotz geringem Einkommen: Wann ein fiktives Einkommen zählt

Kindesunterhalt: Was passiert, wenn ein unterhaltspflichtiger Elternteil tatsächlich nur wenig verdient, obwohl er deutlich mehr verdienen könnte? Für die Berechnung des Kindesunterhalts ist diese Frage oft entscheidend. Denn Gerichte stellen nicht immer ausschließlich auf das Einkommen ab, das am Monatsende tatsächlich auf dem Konto einlangt.

Wer seine Arbeitskraft nicht ausreichend einsetzt, kann unter bestimmten Voraussetzungen so behandelt werden, als würde er ein höheres Einkommen erzielen. Dieser sogenannte Anspannungsgrundsatz soll verhindern, dass Unterhaltspflichten durch eine freiwillige Arbeitszeitreduzierung, eine nicht tragfähige Selbständigkeit oder unzureichende Bemühungen um einen Arbeitsplatz verringert werden.

Kindesunterhalt bei geringem Einkommen: Ein geringes tatsächliches Einkommen ist nicht immer ausschlaggebend

Bei einem Unterhaltsverfahren werden zunächst die tatsächlichen Einkünfte betrachtet. Dazu zählen insbesondere Gehalt, selbständige Einkünfte und andere regelmäßige Einnahmen. Damit ist die Prüfung aber nicht zwingend beendet.

Entscheidend kann zusätzlich sein, ob der unterhaltspflichtige Elternteil seine Erwerbsmöglichkeiten ausschöpft. Ist eine besser bezahlte Beschäftigung zumutbar und realistisch erreichbar, darf das Gericht bei der Unterhaltsberechnung unter Umständen von jenem Einkommen ausgehen, das tatsächlich erzielt werden könnte.

Das bedeutet: Ein Elternteil kann sich nicht ohne Weiteres darauf berufen, derzeit nur geringfügig oder in Teilzeit zu arbeiten. Ebenso reicht es nicht automatisch aus, eine selbständige Tätigkeit aufzunehmen, wenn diese dauerhaft kaum Einnahmen bringt.

Die Entscheidung des OGH aus dem Jahr 2019

Mit dieser Frage befasste sich der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung OGH vom 16.12.2019, 7 Ob 190/19w. Die Entscheidung liegt bereits mehrere Jahre zurück, ist für die Beurteilung vergleichbarer Unterhaltsfragen aber weiterhin von praktischer Bedeutung. Zur Entscheidung.

Im zugrunde liegenden Fall war der Vater zunächst als angestellter Architekt tätig. Wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten seines Arbeitgebers wurde seine Arbeitszeit reduziert. Später verlor er seine Beschäftigung. Danach versuchte er, sich selbständig zu machen.

Die selbständige Tätigkeit brachte allerdings nur geringe Einkünfte. In verschiedenen Zeiträumen erzielte der Vater monatlich ungefähr zwischen 339 Euro und 971 Euro netto. Ab April 2019 arbeitete er wieder unselbständig, jedoch lediglich 32 Stunden pro Woche bei einem Bruttogehalt von 2.000 Euro.

Die Vorinstanzen gingen davon aus, dass der Vater bereits früher eine Vollzeitstelle als angestellter Architekt hätte finden können. Aufgrund seiner Ausbildung und seiner besonderen Kenntnisse im Bereich der 3D-Visualisierung erschien ein monatliches Nettoeinkommen von zumindest 2.184 Euro realistisch.

Der Vater wollte außerdem erreichen, dass die Kosten für seine Besuche beim Kind bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt werden. Der OGH wies den Revisionsrekurs zurück. Die Entscheidungen der Vorinstanzen blieben damit aufrecht.

Was bedeutet der Anspannungsgrundsatz?

Eltern müssen grundsätzlich alle zumutbaren Möglichkeiten ausschöpfen, um ihren Unterhaltspflichten nachzukommen. Dazu gehört auch, die eigene Arbeitskraft angemessen einzusetzen.

Wer freiwillig weniger arbeitet, obwohl eine Vollzeitbeschäftigung möglich und zumutbar wäre, kann daher auf ein höheres Einkommen angespannt werden. Das Gericht berechnet den Unterhalt dann nicht nur anhand der tatsächlichen Einkünfte, sondern berücksichtigt ein erzielbares Einkommen.

Der Anspannungsgrundsatz ist jedoch kein Automatismus. Nicht jede Arbeitslosigkeit und nicht jede Teilzeitbeschäftigung führt zu einem fiktiven Einkommen. Es kommt immer auf die konkreten Umstände an.

Eine Rolle spielen unter anderem:

  • die Ausbildung und Berufserfahrung des unterhaltspflichtigen Elternteils,
  • die gesundheitliche Situation,
  • die Lage auf dem jeweiligen Arbeitsmarkt,
  • die bisherige berufliche Tätigkeit,
  • die tatsächlich gesetzten Schritte bei der Arbeitssuche,
  • die Arbeitszeit und die Verdienstmöglichkeiten,
  • die wirtschaftliche Plausibilität einer selbständigen Tätigkeit.

Das Gericht prüft somit nicht nur, was verdient wird, sondern auch, ob dieses Einkommen bei vernünftiger Betrachtung ausreichend ausgeschöpft wird.

Selbständigkeit schützt nicht automatisch vor höherem Kindesunterhalt

Eine neu aufgenommene selbständige Tätigkeit kann in der Anfangsphase geringe Einnahmen bringen. Das allein bedeutet noch nicht, dass sie unterhaltsrechtlich unbeachtlich ist. Ein realistischer und ernsthaft betriebener Unternehmensaufbau kann für eine gewisse Übergangszeit berücksichtigt werden.

Voraussetzung ist allerdings, dass nachvollziehbare Aussichten bestehen, in absehbarer Zeit ein angemessenes Einkommen zu erzielen. Die Tätigkeit muss wirtschaftlich geplant sein. Außerdem muss erkennbar sein, dass der Elternteil seine beruflichen Möglichkeiten nicht lediglich deshalb verändert, um weniger Unterhalt zahlen zu müssen.

Problematisch wird es, wenn eine selbständige Tätigkeit bereits einmal gescheitert ist, dennoch in vergleichbarer Form fortgesetzt wird und dauerhaft keine ausreichenden Einkünfte entstehen. In einem solchen Fall kann das Gericht zu dem Ergebnis kommen, dass eine Rückkehr in ein Angestelltenverhältnis oder die Aufnahme einer zusätzlichen Beschäftigung zumutbar wäre.

Im Fall des Architekten durften die Vorinstanzen daher annehmen, dass eine Vollzeitbeschäftigung in seinem bisherigen Beruf der realistische und pflichtgemäße Weg gewesen wäre. Die geringen tatsächlichen Einkünfte aus der Selbständigkeit waren nicht allein maßgeblich.

Besuchskosten: Können sie vom Kindesunterhalt abgezogen werden?

Der Kontakt zwischen Eltern und Kindern ist wichtig. Fahrtkosten, Übernachtungen und sonstige Ausgaben für Besuche können den unterhaltspflichtigen Elternteil dennoch erheblich belasten. Daraus folgt aber nicht automatisch, dass diese Kosten den Kindesunterhalt vermindern.

Nach der im Fall vertretenen Beurteilung sind Kosten des üblichen Besuchskontakts grundsätzlich persönliche Aufwendungen des unterhaltspflichtigen Elternteils. Sie können daher normalerweise nicht einfach vom zu zahlenden Unterhalt abgezogen werden.

Eine Berücksichtigung kann in besonderen Fällen in Betracht kommen. Das gilt insbesondere dann, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil andernfalls seinen eigenen notwendigen Lebensunterhalt gefährden würde. Maßgeblich ist auch in diesem Zusammenhang nicht bloß das tatsächlich bezogene Einkommen. Entscheidend kann vielmehr sein, welches Einkommen bei zumutbarer beruflicher Anstrengung erzielt werden könnte.

Wer nur deshalb wenig verdient, weil er eine mögliche Vollzeitbeschäftigung nicht annimmt, kann sich daher nicht ohne Weiteres auf hohe Besuchskosten berufen.

Welche Folgen hat das in der Praxis?

Arbeitslosigkeit nach dem Verlust des Arbeitsplatzes

Nach einer Kündigung darf ein Elternteil nicht untätig bleiben. Bewerbungen, Gespräche mit Arbeitgebern und Vermittlungsvorschläge des AMS sollten dokumentiert werden. Je intensiver und nachvollziehbarer die Arbeitssuche ist, desto besser lässt sich erklären, warum derzeit noch kein höheres Einkommen erzielt wird.

Freiwillige Teilzeitbeschäftigung

Arbeitet ein Elternteil nur 20 oder 30 Stunden pro Woche, obwohl eine Vollzeitstelle gesundheitlich und beruflich möglich wäre, kann die Differenz unterhaltsrechtlich relevant werden. Das gilt besonders dann, wenn die Arbeitszeit ohne zwingenden Grund reduziert wurde.

Eine wirtschaftlich erfolglose Selbständigkeit

Eine Selbständigkeit mit dauerhaft sehr niedrigen Einnahmen muss kritisch betrachtet werden. Der unterhaltspflichtige Elternteil sollte darlegen können, welche Umsätze erwartet wurden, welche Maßnahmen zur Kundengewinnung gesetzt wurden und wann mit einer Verbesserung zu rechnen ist. Fehlen realistische Erfolgsaussichten, kann eine zusätzliche oder alternative Beschäftigung erforderlich sein.

Hohe Kosten für den Kontakt mit dem Kind

Regelmäßige Fahrten über größere Entfernungen können finanziell belastend sein. Eine Reduktion des Unterhalts ist dennoch nicht automatisch gerechtfertigt. Es kommt auf die gesamte finanzielle Situation und insbesondere auf die zumutbare Erwerbsmöglichkeit an.

Was sollten unterhaltspflichtige Eltern jetzt dokumentieren?

  • Arbeitsverträge und Änderungen der Arbeitszeit,
  • Bewerbungen und Absagen,
  • Vermittlungsvorschläge und Beratungstermine beim AMS,
  • Nachweise über Vorstellungsgespräche,
  • Unterlagen zur Ausbildung und Berufserfahrung,
  • betriebswirtschaftliche Unterlagen bei einer selbständigen Tätigkeit,
  • Nachweise über Umsätze, Kosten und realistische Zukunftsprognosen,
  • Fahrt- und sonstige Kosten im Zusammenhang mit dem Kontakt zum Kind.

Diese Unterlagen können entscheidend sein. Im Unterhaltsverfahren muss nachvollziehbar werden, warum ein bestimmtes Einkommen erzielt wird und welche Bemühungen unternommen wurden, um die finanzielle Leistungsfähigkeit zu verbessern.

Häufige Fragen zum Kindesunterhalt bei geringem Einkommen

Ich verdiene tatsächlich nur sehr wenig. Muss ich trotzdem mehr Unterhalt zahlen?

Nicht automatisch. Es kann jedoch geprüft werden, ob Sie bei zumutbarer Anstrengung ein höheres Einkommen erzielen könnten. Ist eine besser bezahlte Beschäftigung realistisch erreichbar, kann dieses erzielbare Einkommen bei der Berechnung berücksichtigt werden.

Darf ich mich selbständig machen, obwohl ich dann zunächst weniger verdiene?

Eine realistische und ernsthaft betriebene Selbständigkeit kann vorübergehend berücksichtigt werden. Sie muss aber wirtschaftlich nachvollziehbar sein und angemessene Erfolgsaussichten bieten. Bleiben die Einnahmen dauerhaft zu gering, kann eine Rückkehr in ein Angestelltenverhältnis oder eine zusätzliche Beschäftigung verlangt werden.

Werden meine Fahrtkosten für die Besuche beim Kind vom Unterhalt abgezogen?

Übliche Kosten des Besuchskontakts vermindern den Unterhalt grundsätzlich nicht automatisch. Eine Berücksichtigung kommt nur in besonderen finanziellen Situationen in Betracht. Dabei zählt nicht zwingend nur das tatsächlich erzielte Einkommen.

Was kann ich tun, wenn der andere Elternteil absichtlich wenig arbeitet?

Dann kann geprüft werden, ob ein höheres erzielbares Einkommen anzusetzen ist. Informationen über Ausbildung, frühere Beschäftigungen, Arbeitszeiten, Bewerbungsbemühungen oder eine wirtschaftlich nicht plausible Selbständigkeit können dabei von Bedeutung sein.

Unterhaltsansprüche mit Rechtsanwalt Wien rechtlich fundiert prüfen lassen

Unterhaltsverfahren sind selten reine Rechenaufgaben. Ob ein fiktives Einkommen berücksichtigt werden darf, hängt von vielen persönlichen und beruflichen Umständen ab. Eine sorgfältige Aufarbeitung der Erwerbsmöglichkeiten und der vorhandenen Nachweise ist daher besonders wichtig.

Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler Eltern und Familien in unterhaltsrechtlichen Fragen. Durch jahrelange anwaltliche Praxis unterstützt die Kanzlei dabei, die tatsächlichen Einkünfte, zumutbaren Erwerbsmöglichkeiten und besonderen Belastungen nachvollziehbar einzuordnen.

Wenn Sie unsicher sind, ob der Kindesunterhalt richtig berechnet wurde oder ob Ihre berufliche Situation ausreichend berücksichtigt wird, lassen Sie Ihre Ansprüche und Pflichten prüfen. Die Kanzlei Pichler Rechtsanwalt GmbH erreichen Sie unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at.


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