Kindesunterhalt bei leerstehenden Immobilien: Warum freiwilliger Einnahmeverzicht zum Boomerang werden kann
Einleitung: Der emotionale Preis des Unterhalts – Wenn Verantwortung auf dem Spiel steht
Kindesunterhalt bei leerstehenden Immobilien – ein unterschätztes Risiko für unterhaltspflichtige Elternteile, die Einnahmequellen ungenutzt lassen. Eine Trennung oder Scheidung ist nie einfach – schon gar nicht, wenn Kinder im Spiel sind. Während die emotionale Last meist sofort spürbar ist, zeigt sich die finanzielle Belastung oft erst später – in Form laufender Unterhaltspflichten. Viele unterhaltspflichtige Eltern sind überzeugt, dass nur ihr tatsächlich vorhandenes Einkommen zählt. Doch was passiert, wenn jemand bewusst auf Einnahmen verzichtet – etwa indem er mehrere Wohnungen leer stehen lässt? Dürfen Gerichte so tun, als würde man diese trotzdem vermieten – auch wenn keine Miete fließt? Und wie sieht es mit eventuellen Steuern auf nachträglich unterstelltes Einkommen aus?
In einem aktuellen Fall hat der Oberste Gerichtshof (OGH) eine Grundsatzentscheidung gefällt, die sowohl unterhaltspflichtige Elternteile als auch alle betrifft, die Kindeswohl und Gerechtigkeit im Fokus haben. Der Beschluss zeigt unumwunden: Wer Einnahmequellen blockiert, kann sich seiner Verantwortung nicht entziehen. Gerichte dürfen – und müssen – von einer fairen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ausgehen. Selbst wenn es bedeutet, „fiktive“ Einkommen rechnerisch anzusetzen.
Der Sachverhalt: Eine Geschichte aus der Praxis – mit weitreichenden Folgen
Zwei minderjährige Kinder, in Vertretung durch das zuständige Jugendamt, fordern mehr Unterhalt von ihrem Vater. Dieser lebt getrennt von der Kindesmutter und verweist vor Gericht auf seine eingeschränkten Einkommensverhältnisse. Doch die Gegenseite argumentiert: Der Vater hätte sehr wohl mehr leisten können – wenn er Wohnungen, die in seinem (zumindest teilweisen) Eigentum stehen, regulär vermietet hätte.
Insgesamt geht es um mehrere Wohnobjekte, die der Vater jedoch leer stehen lässt – bewusst und dauerhaft. Eine Nutzung oder Vermietung findet nicht statt, obwohl die Möglichkeit dazu offenbar gegeben wäre. Im Verfahren bringt der Vater zusätzlich vor: Selbst wenn man ihm fiktive Mieteinnahmen unterstellt, müsse doch auch eine fiktive Einkommensteuer einkalkuliert und abgezogen werden. Die Nettoleistungskraft sei ausschlaggebend – nicht eine hypothetisch überhöhte Brutto-Einnahme.
Das Jugendamt widerspricht und beruft sich auf die Pflicht des Vaters, seine wirtschaftlichen Möglichkeiten zum Wohle der Kinder auszuschöpfen. Der Fall wandert durch die Instanzen – und landet schließlich beim Obersten Gerichtshof.
Rechtsanwalt Wien: Was regelt das Gesetz – und was nicht?
Anspannungsgrundsatz – § 231 ABGB
Im österreichischen Familienrecht spielt der sogenannte Anspannungsgrundsatz eine zentrale Rolle bei der Bemessung von Unterhaltsleistungen. Dieser Grundsatz erlaubt es den Gerichten, die Unterhaltsverpflichtung nicht nur auf Basis des tatsächlich erzielten Einkommens zu berechnen, sondern auch auf Grundlage des fiktiv erzielbaren Einkommens. Heißt konkret: Wer bewusst seine wirtschaftlichen Möglichkeiten nicht ausschöpft, wird so behandelt, als hätte er es getan.
§ 231 ABGB regelt, dass sich Eltern entsprechend ihrem Einkommen und ihren Lebensverhältnissen am Unterhalt beteiligen müssen. Wird dieses Einkommen fahrlässig oder absichtlich „klein gerechnet“ – z. B. durch Arbeitsverweigerung oder Nichtvermietung von Eigentum – darf das Gericht ein höheres Einkommen zugrunde legen.
Fiktive Einkünfte vs. konkrete Steuerabzüge
Grundsätzlich gilt: Auch bei fiktiven Einkommen ist der tatsächliche Nettonutzen entscheidend. Das heißt, an sich müsste von fiktiven Mieteinnahmen auch die dazugehörige Steuerbelastung abgezogen werden. Aber – und das ist entscheidend – nur wenn:
- die steuerlichen Auswirkungen konkret und nachvollziehbar dargelegt werden,
- und dies im Verfahren klar belegbar ist.
Dass bestimmte Steuerpflichten (wie Einkommenssteuer bei Vermietung) grundsätzlich bekannt sind, reicht nicht. Das Gericht braucht konkrete Zahlen, Berechnungen und Belege – ansonsten bleibt es beim Bruttoansatz.
Die Entscheidung des Gerichts: Deutliche Worte vom OGH
Der OGH hat die Beschwerde des Vaters zurückgewiesen und dabei juristisch wie moralisch klare Maßstäbe gesetzt. Zur Entscheidung
Kernaussagen der Entscheidung:
- Freiwilliger Einnahmenverzicht – wie die Nichtvermietung von Eigentumswohnungen – darf sich nicht zum Nachteil des Kindeswohls auswirken.
- Der Vater wird so behandelt, als hätte er die Wohnungen tatsächlich vermietet – ein fiktives Einkommen wird angerechnet.
- Fiktive Steuerabzüge wurden nicht berücksichtigt, da der Vater keine konkreten steuerlichen Berechnungen oder Nachweise vorbrachte.
Das Gericht betont, dass es nicht ausreiche, allgemein auf Steuerpflichten hinzuweisen. Ohne fundierte Darstellung zu Mieteinnahmen, Betriebskosten, Steuerklassen oder möglichen Freibeträgen könne eine reale Entlastung nicht anerkannt werden. Es sei dem Vater zumutbar gewesen, entsprechende Informationen vorzulegen – etwa durch eine Steuerberatung oder Prognoseberechnung.
Praxis-Auswirkung: Was bedeutet das für den Alltag?
1. Null Einnahmen bedeuten nicht automatisch Null Unterhaltspflicht
Wer freiwillig auf Einnahmequellen verzichtet, darf sich nicht hinter einem vermeintlich niedrigen Einkommen verstecken. Ob arbeitslos ohne Bemühen oder leerstehende Immobilien – Gerichte prüfen genau, was möglich wäre und setzen dieses Einkommen gegebenenfalls an.
2. Steuerabzüge müssen konkret belegt werden
Wer sich auf steuerliche Belastungen beruft – bei echten oder fiktiven Einkünften – muss diese nachweisen. Das muss nachvollziehbar, berechnet und belegt sein. Ansonsten rechnet das Gericht mit der Bruttogrundlage.
3. Verpflichtete Eltern stehen in der Mitverantwortung
Die Entscheidung zeigt deutlich: Die Verantwortung für den Kindesunterhalt liegt nicht nur in der „aktuellen Lebenssituation“, sondern auch in der Mitwirkung und wirtschaftlichen Aktivität des unterhaltspflichtigen Elternteils. Untätigkeit oder Passivität wird sanktioniert – notfalls durch fiktive Anrechnung.
FAQ – Häufige Fragen und klare Antworten
1. Was genau ist unter „fiktivem Einkommen“ zu verstehen?
Ein fiktives Einkommen ist ein theoretisch erreichbares Einkommen, das jemand erzielen könnte, wenn er seine Arbeitskraft und verfügbaren Vermögenswerte angemessen nutzen würde. Das kann z. B. Einkommen aus vermietbaren Immobilen sein, die aktuell leer stehen, oder ein Erwerbseinkommen, das man erzielen könnte, wenn man einer zumutbaren Arbeit nachgeht – aber eben nicht arbeitet. Die Gerichte prüfen dabei individuell, was zumutbar und erreichbar wäre – und setzen dieses Einkommen in der Unterhaltsbemessung an.
2. Können auch andere Vermögenswerte als fiktives Einkommen herangezogen werden?
Grundsätzlich ja. Alles, was zur Erzielung eines Einkommens geeignet ist, kann einbezogen werden: Immobilien, Kapitalanlagen, Lebensversicherungen mit Auszahlungsoption, betriebliche Einnahmen etc. Entscheidend ist die objektive Möglichkeit, mit diesen Werten ein Einkommen zu schaffen. Bleiben diese Einnahmequellen freiwillig ungenutzt, liegt ein Verstoß gegen den Anspannungsgrundsatz nahe.
3. Wie kann ich mich gegen eine fiktive Einkommensanrechnung wehren?
Sie müssen konkret und nachvollziehbar darlegen, warum bestimmte Einnahmequellen nicht – oder nur mit unangemessener Mühe – realisiert werden können. Wichtig ist:
- Frühzeitig Beweise sichern und einbringen (z. B. Mietnachweise, Steuerprognosen, Leerstandsgründe).
- Alternativen aufzeigen (z. B. Sanierungsbedarf der Wohnung, gesundheitliche Einschränkungen, mangelnde Nachfrage).
- Juristisch fundierte Argumente bringen – idealerweise mit anwaltlicher Unterstützung.
Je klarer Ihre Argumentation, desto größer die Chance, dass Gerichte auf eine fiktive Anrechnung verzichten.
Fazit: Kindeswohl geht vor – und wirtschaftliche Fairness auch
Die Entscheidung des OGH setzt eine klare Linie im Unterhaltsrecht: Elterliche Verantwortung endet nicht dort, wo wirtschaftliches Potenzial ungenutzt bleibt. Wer Unterhalt leisten muss, kann nicht einfach auf Einnahmen verzichten – jedenfalls nicht, ohne Konsequenzen. Für betroffene Eltern bedeutet das: Die Initiative liegt bei Ihnen. Nur wer seine Argumente rechtzeitig, fundiert und belegbar vorbringt, kann eine faire Berechnung erwarten.
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