Kindesentführung ins Ausland: Wann muss ein Kind zurückgeführt werden?
Kindesentführung ins Ausland: Ein Elternteil reist mit dem gemeinsamen Kind ohne Zustimmung des anderen Elternteils ins Ausland. Kurz darauf wird in Österreich ein Asylantrag gestellt. Ist damit eine Rückführung ausgeschlossen? Nein. Ein laufendes Asylverfahren schützt nicht automatisch vor einer Rückführung des Kindes.
Gleichzeitig darf ein Kleinkind nicht ohne Weiteres von seiner wichtigsten Bezugsperson getrennt werden. Entscheidend ist daher stets eine sorgfältige Abwägung: Wo hatte das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt? Wurde es rechtswidrig verbracht? Und droht ihm bei der Rückkehr eine konkrete, schwerwiegende Gefahr?
Kindesentführung ins Ausland: Der Fall einer Mutter mit Kleinkind in Österreich
Der Oberste Gerichtshof befasste sich bereits am 24.01.2019 in der Entscheidung OGH 6 Ob 240/18i mit dieser schwierigen Konstellation. Die Entscheidung ist damit nicht neu, hat für vergleichbare Rückführungsverfahren nach wie vor eine wichtige Bedeutung. Zur Entscheidung.
Ein etwa einjähriges Kind lebte gemeinsam mit seiner Mutter in Tschetschenien. Auch der Vater war obsorgeberechtigt und betreute das Kind regelmäßig an mehreren Tagen pro Woche. Anfang Mai 2018 verließ die Mutter Tschetschenien mit ihrer Tochter, ohne den Vater zuvor zu informieren. Beide beantragten in Österreich Asyl.
Der Vater beantragte anschließend beim österreichischen Gericht, dass das Kind nach Tschetschenien zurückgebracht wird. Er stützte sich dabei auf das Haager Kindesentführungsübereinkommen, kurz HKÜ.
Die Gerichte entschieden zunächst unterschiedlich. Das Erstgericht lehnte die Rückführung ab. Es berücksichtigte insbesondere die Sicherheitslage in Tschetschenien und die Gefahr, dass das Kind von seiner Mutter getrennt werden könnte. Das Rekursgericht ordnete hingegen die Rückführung an. Nach seiner Einschätzung konnte die Mutter das Kind grundsätzlich begleiten; die von ihr behaupteten Gefahren seien nicht ausreichend konkret dargelegt und bewiesen worden.
Die Mutter wandte sich daraufhin an den Obersten Gerichtshof.
Was bezweckt das Haager Kindesentführungsübereinkommen?
Das HKÜ soll verhindern, dass ein Elternteil ein Kind eigenmächtig in einen anderen Staat bringt und dadurch die bestehende Sorgerechts- oder Obsorgelage verändert. Das Verfahren soll grundsätzlich rasch klären, ob das Kind in den Staat seines bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts zurückgebracht werden muss.
Wichtig ist: Ein Rückführungsverfahren entscheidet normalerweise nicht endgültig darüber, welcher Elternteil das bessere Obsorgerecht hat. Es geht auch nicht primär um die Frage, bei wem das Kind künftig leben soll. Im Mittelpunkt steht vielmehr die Wiederherstellung der bisherigen Situation, damit die zuständigen Behörden im gewöhnlichen Aufenthaltsstaat des Kindes über Obsorge und Betreuung entscheiden können.
Das erklärt auch, warum die Gerichte in solchen Verfahren besonders schnell handeln und warum eine eigenmächtige Ausreise erhebliche rechtliche Folgen haben kann.
Wann darf die Rückführung verweigert werden?
Nach Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ kann eine Rückführung abgelehnt werden, wenn das Kind dadurch einer schwerwiegenden körperlichen oder seelischen Gefahr ausgesetzt würde oder in eine unzumutbare Lage käme.
Diese Ausnahme wird von den Gerichten eng ausgelegt. Nicht jede schwierige Lebenssituation genügt. Auch allgemeine Hinweise auf eine unsichere politische Lage oder auf problematische Verhältnisse im Herkunftsstaat führen nicht automatisch dazu, dass das Kind in Österreich bleiben darf.
Erforderlich sind vielmehr konkrete Umstände, die gerade für dieses Kind eine ernsthafte Gefahr begründen. Dazu können etwa konkrete Drohungen, eine individuell belegte Gefährdung oder eine besondere Schutzbedürftigkeit des Kindes gehören. Die Behauptungen müssen nachvollziehbar vorgetragen und möglichst durch Unterlagen oder andere Beweismittel gestützt werden.
Bei einem Kleinkind kommt ein weiterer Gesichtspunkt hinzu: Die Trennung von der hauptsächlichen Bezugsperson kann selbst eine schwerwiegende Gefährdung des Kindeswohls darstellen. Eine Rückführung darf daher nicht einfach dadurch erfolgen, dass das Kind von der Mutter getrennt wird, wenn diese bisher die zentrale Betreuung übernommen hat.
Die zentrale Frage: Kann die Mutter mit dem Kind zurückkehren?
In Fällen mit sehr kleinen Kindern prüfen die Gerichte daher regelmäßig, ob die hauptsächliche Bezugsperson das Kind begleiten kann und ob eine gemeinsame Rückkehr zumutbar ist.
Das bedeutet jedoch nicht, dass eine Mutter stets zur Rückkehr verpflichtet wäre oder dass ihre eigenen Fluchtgründe bedeutungslos wären. Ihre persönliche Gefährdung kann für die Zumutbarkeit entscheidend sein. Sie muss aber konkret und ausreichend glaubhaft gemacht werden.
Im Verfahren, das der Entscheidung OGH vom 24.01.2019, 6 Ob 240/18i zugrunde lag, sahen die Vorinstanzen die behaupteten Gefahren nicht als ausreichend belegt an. Der OGH änderte diese tatsächlichen Feststellungen nicht ab und wies den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter zurück. Damit blieb die Anordnung auf Rückführung des Kindes nach Tschetschenien bestehen.
Ein Asylantrag verhindert die Rückführung nicht automatisch
Der Umstand, dass Mutter und Kind in Österreich ein Asylverfahren führen, reicht allein nicht aus, um eine Rückführung nach dem HKÜ zu verhindern. Andernfalls könnte ein Elternteil die Rückführung bereits durch die Stellung eines Asylantrags dauerhaft blockieren.
Das bedeutet aber nicht, dass Fluchtgründe im Rückführungsverfahren unbeachtet bleiben. Sie können wesentlich dafür sein, ob eine Rückkehr für die Mutter und das Kind zumutbar ist. Insbesondere eine bereits rechtskräftige positive Asylentscheidung, mit der die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wurde, kann für die Beurteilung großes Gewicht haben.
Im konkreten Fall lag eine solche positive Asylentscheidung noch nicht vor. Nach der Beurteilung der Gerichte waren die von der Mutter vorgetragenen Drohungen und sonstigen Gefahren nicht ausreichend nachvollziehbar und beweiskräftig dargelegt worden.
Was bedeutet das für betroffene Eltern?
Wenn ein Elternteil mit dem Kind ausgereist ist
Wer mit einem gemeinsam betreuten oder gemeinsam obsorgeberechtigten Kind ohne Zustimmung des anderen Elternteils in einen anderen Staat reist, muss mit einem Rückführungsverfahren rechnen. Ein Asylantrag beseitigt dieses Risiko nicht automatisch.
Wer sich auf eine konkrete Gefährdung beruft, sollte möglichst früh Beweise sammeln und sichern. Dazu können insbesondere gehören:
- ärztliche Unterlagen und psychologische Befunde,
- Polizeiberichte, Strafanzeigen oder behördliche Dokumente,
- Nachrichten, Briefe oder sonstige konkrete Drohungen,
- Zeugenaussagen von Personen, die die Gefährdung kennen,
- Unterlagen zu früheren Übergriffen oder Verfolgungshandlungen,
- Informationen über eine besondere Schutzbedürftigkeit des Kindes.
Allgemeine Berichte über eine schwierige Lage im Herkunftsstaat können zwar als Hintergrund wichtig sein. Sie ersetzen aber in der Regel nicht die Darstellung, weshalb gerade dieses Kind bei einer Rückkehr konkret gefährdet wäre.
Wenn der andere Elternteil die Rückführung verlangt
Der zurückgebliebene Elternteil kann grundsätzlich ein Rückführungsverfahren einleiten, wenn das Kind ohne Zustimmung verbracht wurde und zuvor seinen gewöhnlichen Aufenthalt im anderen Staat hatte.
Auch dann genügt es nicht, lediglich auf die eigene Obsorge- oder Kontaktberechtigung hinzuweisen. Das Gericht muss mögliche Gefahren für das Kind prüfen. Bei einem Kleinkind ist außerdem zu berücksichtigen, ob eine Trennung von der hauptsächlich betreuenden Person drohen würde.
Diese Punkte sind im Verfahren besonders wichtig
- Gewöhnlicher Aufenthalt: Wo war der Lebensmittelpunkt des Kindes vor der Ausreise?
- Zustimmung: Hat der andere obsorgeberechtigte Elternteil der Reise oder Übersiedlung zugestimmt?
- Betreuungssituation: Wer war die wichtigste Bezugsperson und wie wurde das Kind bisher betreut?
- Konkrete Gefahr: Welche individuelle körperliche oder seelische Gefahr droht bei der Rückkehr?
- Zumutbarkeit der Begleitung: Kann die hauptsächliche Bezugsperson gemeinsam mit dem Kind zurückkehren?
- Beweise: Sind die behaupteten Gefahren durch nachvollziehbare Unterlagen oder Zeugenaussagen belegt?
Das Verfahren ist regelmäßig von hohem Zeitdruck geprägt. Wichtige Tatsachen und Beweismittel sollten daher nicht erst im späteren Verlauf vorgebracht werden. Je konkreter die Gefährdung dargestellt wird, desto besser kann das Gericht prüfen, ob die Ausnahme nach dem HKÜ tatsächlich greift.
Häufige Fragen zur Rückführung nach dem HKÜ
Kann ich mit meinem Kind in Österreich bleiben, wenn ich hier Asyl beantragt habe?
Ein laufendes Asylverfahren verhindert eine Rückführung nicht automatisch. Das Gericht prüft eigenständig, ob eine Rückkehr des Kindes eine schwerwiegende Gefahr begründen würde. Die persönlichen Fluchtgründe können dabei eine Rolle spielen, müssen aber konkret vorgetragen und möglichst belegt werden.
Wird mein Kind von mir getrennt, wenn eine Rückführung angeordnet wird?
Nicht zwingend. Bei einem Kleinkind kann die Trennung von der hauptsächlichen Bezugsperson selbst eine erhebliche Gefährdung darstellen. Deshalb ist zu prüfen, ob die Bezugsperson das Kind begleiten kann und ob eine gemeinsame Rückkehr zumutbar ist.
Reicht es aus, wenn die Lage im Herkunftsstaat allgemein unsicher ist?
In der Regel nicht. Allgemeine Unsicherheit oder schwierige politische Verhältnisse müssen durch konkrete Umstände ergänzt werden, die gerade für das betroffene Kind eine schwerwiegende Gefahr begründen.
Was soll ich tun, wenn ich bereits ein Schreiben vom Gericht erhalten habe?
Reagieren Sie rasch und lassen Sie die Fristen prüfen. In einem Rückführungsverfahren können verspätete oder nicht ausreichend belegte Behauptungen erhebliche Nachteile haben. Sammeln Sie alle relevanten Unterlagen und schildern Sie die Situation vollständig und chronologisch.
Rechtsanwalt Wien: Rechtliche Unterstützung in einer belastenden Situation
Ein Rückführungsverfahren nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen betrifft nicht nur juristische Fragen. Für Eltern geht es um den Lebensmittelpunkt des Kindes, die eigene Sicherheit und oft auch um eine akute familiäre Ausnahmesituation.
Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler Eltern zu den rechtlichen Anforderungen eines Rückführungsverfahrens, zur Bedeutung eines laufenden Asylverfahrens und zur strukturierten Aufbereitung von Tatsachen und Beweismitteln. Durch jahrelange anwaltliche Praxis unterstützt die Kanzlei dabei, die konkrete Situation des Kindes und der Familie verständlich und rechtlich präzise darzustellen.
Wenn Sie von einem Rückführungsantrag betroffen sind oder die Rückführung Ihres Kindes beantragen möchten, lassen Sie Ihre Situation frühzeitig prüfen. Die Kanzlei Pichler Rechtsanwalt GmbH erreichen Sie unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at. Kanzleisitz: Karlsplatz 3, 1010 Wien.
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