Oktober 10, 2026

Kapitalmarktinformationen: Ansprüche [Rechtsanwalt Wien]

Schadenersatz bei falschen Kapitalmarktinformationen: Wann Anleger Ansprüche haben

Kapitalmarktinformationen können eine Anlageentscheidung maßgeblich beeinflussen. Eine positive Kursentwicklung, eine überzeugende Präsentation und die Empfehlung eines vertrauten Beraters können eine Anlageentscheidung maßgeblich beeinflussen. Doch was passiert, wenn wichtige Informationen verschwiegen oder die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Finanzprodukts beschönigt wurden?

Der Oberste Gerichtshof hat sich mit dieser Frage bereits in einer Entscheidung aus dem Jahr 2015 auseinandergesetzt. Das Urteil zeigt: Unternehmen können grundsätzlich auch gegenüber einzelnen Anlegern für falsche oder unterlassene Kapitalmarktinformationen haften. Der Schadenersatz ist jedoch keineswegs automatisch. Entscheidend ist, ob der Anleger den Zusammenhang zwischen der Pflichtverletzung, seiner konkreten Kaufentscheidung und dem eingetretenen Schaden nachweisen kann.

Ein Anleger, eine vermeintliche Immobilienveranlagung und erhebliche Verluste

Im Mittelpunkt des Verfahrens stand ein Arzt, der in den Jahren 2005 und 2006 insgesamt rund 55.000 Euro in Zertifikate einer Immobiliengesellschaft investierte. Die Beratung erfolgte durch einen Bekannten, der als Vermögensberater tätig war.

Der Anleger wollte zwar eine höhere Rendite als bei einem Sparbuch erzielen. Gleichzeitig erklärte er ausdrücklich, kein hohes Risiko eingehen zu wollen und einen Totalverlust jedenfalls vermeiden zu wollen. Nach seiner Vorstellung handelte es sich bei der Veranlagung im Wesentlichen um eine Art Immobilienaktie.

Über die tatsächlichen Risiken wurde er nach den gerichtlichen Feststellungen jedoch nicht ausreichend informiert. Für seine Entscheidung waren insbesondere folgende Punkte ausschlaggebend:

  • die positive Kursentwicklung der Zertifikate,
  • die Darstellung als erfolgreiche Immobilienveranlagung,
  • die Erwartung, dass in Immobilien mit bonitätsstarken Mietern investiert werde,
  • das Vertrauen in die Beratung durch den Vermögensberater.

Später stellte sich heraus, dass wesentliche Informationen über die Gesellschaft und ihre Kapitalmarktmaßnahmen problematisch waren. Unter anderem war einer Bank ermöglicht worden, deutlich mehr eigene Zertifikate zurückzukaufen als ursprünglich vorgesehen. Statt einer Begrenzung von zehn Prozent war ein Rückkauf von bis zu 29,9 Prozent möglich. Diese Änderung wurde nicht gesondert als Ad-hoc-Mitteilung veröffentlicht.

Auch eine Kapitalerhöhung wurde nach außen als besonders erfolgreich dargestellt. Tatsächlich wurden 37,8 Prozent der neuen Zertifikate nicht von unabhängigen Anlegern übernommen, sondern mittelbar mit Geld der Gesellschaft erworben. Dennoch wurde mitgeteilt, die Kapitalerhöhung sei wegen des starken Interesses von Privatanlegern und institutionellen Investoren erfolgreich und vorzeitig beendet worden.

Was der OGH in der Entscheidung 9 Ob 26/14k klargestellt hat

In der Entscheidung OGH vom 20.03.2015, 9 Ob 26/14k gab der Oberste Gerichtshof der Revision der Gesellschaft teilweise statt.

Den Schadenersatzanspruch für die erste Investition in Höhe von 11.328,27 Euro wies der OGH ab. Hinsichtlich der beiden späteren Nachkäufe im Umfang von 20.955,48 Euro hob er die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und verwies diesen Teil des Verfahrens zur neuerlichen Prüfung an das Erstgericht zurück.

Damit stellte der OGH zwar wesentliche Rechtsverletzungen der Gesellschaft fest. Der Anleger erhielt aber nicht automatisch den gesamten von ihm geforderten Betrag. Genau darin liegt die praktische Bedeutung der Entscheidung: Eine unrichtige oder unterlassene Information ist eine wichtige Voraussetzung für einen Anspruch, allein genügt sie jedoch nicht.

Zur Entscheidung

Die erste Investition: Eine Pflichtverletzung reicht nicht aus

Nach Ansicht des OGH hätte die konkrete Ausweitung der Rückkaufsbefugnis der Bank als kursrelevante Insider-Information veröffentlicht werden müssen. Die Information war daher grundsätzlich geeignet, für Anleger und den Kurs des Finanzinstruments von Bedeutung zu sein.

Trotzdem haftete die Gesellschaft für die erste Investition nicht. Der Anleger hatte selbst keine Ad-hoc-Mitteilungen gelesen. Außerdem konnte nicht festgestellt werden, dass sein Berater die konkrete Information erhalten oder an ihn weitergegeben hätte.

Die bloße Möglichkeit, dass die Information über Medien hätte bekannt werden können, genügte dem OGH nicht. Der Anleger musste konkreter darlegen, dass er die richtige Information mit überwiegender Wahrscheinlichkeit tatsächlich erhalten hätte.

Die späteren Nachkäufe: Irreführende Angaben müssen näher geprüft werden

Anders beurteilte der OGH die Mitteilung über den angeblich erfolgreichen Abschluss der Kapitalerhöhung. Wenn ein erheblicher Teil der neuen Zertifikate mittelbar mit Mitteln der Gesellschaft selbst erworben wurde, kann die Darstellung eines besonders starken unabhängigen Anlegerinteresses einen falschen Eindruck über die tatsächliche Nachfrage am Markt vermitteln.

Der OGH sah diese Information daher als irreführend an. Es musste jedoch noch geklärt werden, ob der Anleger bei korrekter Information tatsächlich auf die späteren Nachkäufe verzichtet hätte. Weil diese Frage nicht ausreichend festgestellt worden war, wurde der Fall in diesem Punkt an das Erstgericht zurückverwiesen.

Warum Kapitalmarktinformationen auch einzelne Anleger schützen

Ad-hoc-Mitteilungen dienen nicht ausschließlich dem allgemeinen Funktionieren des Kapitalmarkts. Sie sollen auch sicherstellen, dass Anleger ihre Entscheidungen auf Grundlage zutreffender und vollständiger Informationen treffen können.

Eine Information muss nicht erst dann relevant sein, wenn nachträglich eine konkrete Kursbewegung nachgewiesen wird. Es kann ausreichen, dass sie geeignet ist, einen verständigen Anleger bei seiner Entscheidung zu beeinflussen.

Das betrifft etwa Informationen über:

  • eine wesentliche Veränderung der wirtschaftlichen Situation eines Unternehmens,
  • die tatsächliche Nachfrage nach einem Finanzinstrument,
  • umfangreiche Rückkäufe eigener Wertpapiere,
  • Kapitalmaßnahmen und deren wirtschaftlichen Hintergrund,
  • Umstände, die das Vertrauen in die Marktliquidität oder die Kursentwicklung beeinflussen können.

Wird eine solche Information verschwiegen oder irreführend dargestellt, kann grundsätzlich auch ein einzelner Anleger Ansprüche geltend machen. Dabei kann nicht nur eine Kursdifferenz relevant sein. Unter Umständen kommt auch die Rückabwicklung des ungewollten Geschäfts oder der Ersatz des sogenannten Vertragsabschlussschadens in Betracht.

Der entscheidende Punkt: Was hätte der Anleger bei richtiger Information getan?

In vielen Verfahren liegt die größte Schwierigkeit nicht in der Frage, ob eine Information falsch oder unvollständig war. Entscheidend ist vielmehr die sogenannte Kausalität: Hat gerade diese Pflichtverletzung dazu geführt, dass der Anleger gekauft oder weitere Wertpapiere erworben hat?

Betroffene müssen grundsätzlich zwei Zusammenhänge nachvollziehbar darlegen:

  1. Wie hätte die Information den Anleger erreicht? Eine persönliche Kenntnisnahme der Ad-hoc-Mitteilung ist nicht zwingend erforderlich. Die Information kann auch über einen Anlageberater, eine Bank oder einen anderen Finanzintermediär weitergegeben worden sein. Dafür braucht es aber konkrete Anhaltspunkte.
  2. Wie hätte der Anleger auf die richtige Information reagiert? Es muss plausibel und beweisbar sein, dass er nicht gekauft, weniger investiert oder eine andere Veranlagung gewählt hätte.

Eine nachträgliche Erklärung wie „Ich hätte niemals investiert“ reicht nicht automatisch aus. Das Gericht betrachtet regelmäßig den gesamten Zusammenhang. Bedeutung können etwa der Inhalt der verschwiegenen Information, der zeitliche Abstand zum Kauf, die bisherigen Anlageentscheidungen und die persönlichen Anlageziele haben.

Besonders wichtig ist dabei, ob der Anleger ausdrücklich ein geringes Risiko verlangt hatte. Wer erklärt, einen Totalverlust ausschließen zu wollen, kann dadurch deutlich machen, dass bestimmte Risikoinformationen für die Kaufentscheidung wesentlich gewesen wären. Auch eine Beratung, die ein risikoreiches Zertifikat wie eine sichere Immobilienveranlagung erscheinen lässt, kann für die Beurteilung eine zentrale Rolle spielen.

Irreführende Erfolgsmeldungen können weitreichende Folgen haben

Der Fall zeigt außerdem, dass nicht nur das vollständige Verschweigen einer Tatsache problematisch sein kann. Auch eine formal positive Mitteilung kann irreführend sein, wenn sie einen falschen Eindruck über die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse vermittelt.

Wird eine Kapitalerhöhung als Ausdruck eines starken Interesses unabhängiger Anleger dargestellt, obwohl ein erheblicher Teil der Wertpapiere mittelbar mit Mitteln der Gesellschaft selbst erworben wurde, kann die Aussage den Markt über die tatsächliche Nachfrage täuschen.

Nach der im Verfahren behandelten Beurteilung kann dabei auch fahrlässige Unkenntnis genügen. Das Unternehmen muss also nicht zwingend bewusst die Unwahrheit sagen. Es kann ausreichen, dass der Wahrheitsgehalt einer Mitteilung hätte überprüft werden müssen.

Was bedeutet das für Anleger und Anlageberater? – Rechtsanwalt Wien

Für Anleger

Eine schlechte Kursentwicklung allein beweist noch keine Haftung. Entscheidend ist, ob eine konkrete Information falsch, unvollständig oder verschwiegen wurde und ob diese Information für die eigene Anlageentscheidung relevant war.

Wer ein Finanzprodukt aufgrund einer Beratung oder einer Unternehmensdarstellung erworben hat, sollte daher nicht nur den späteren Verlust betrachten. Wichtig ist auch, welche Erwartungen beim Kauf vermittelt wurden und welche Risiken tatsächlich bestanden.

Für Anlageberater und Vermittler

Eine sorgfältige Beratung muss die tatsächliche Struktur des Produkts und seine Risiken berücksichtigen. Besonders problematisch ist es, ein risikoreiches Zertifikat als sichere Immobilienveranlagung erscheinen zu lassen oder den möglichen Totalverlust nicht ausreichend anzusprechen.

Zu prüfen ist unter anderem:

  • Handelt es sich um eine Aktie, ein Zertifikat oder eine andere Beteiligungsform?
  • Wie hoch ist das Verlustrisiko?
  • Besteht ein Risiko des Totalverlusts?
  • Wie liquide ist das Finanzinstrument?
  • Welche aktuellen Informationen über das Unternehmen und das Produkt liegen vor?
  • Passt die Veranlagung zu den ausdrücklich geäußerten Zielen und Risikogrenzen des Kunden?

Checkliste: Diese Unterlagen sollten Betroffene sichern

Wer einen Schadenersatzanspruch prüfen lassen möchte, sollte möglichst früh alle relevanten Informationen zusammentragen. Besonders hilfreich sind:

  • Kaufaufträge und Depotauszüge,
  • Anlegerprofile und Beratungsprotokolle,
  • Prospekte, Werbeunterlagen und Präsentationen,
  • E-Mails, Nachrichten und Gesprächsnotizen,
  • Aufzeichnungen darüber, welche Risiken angesprochen wurden,
  • Namen und Kontaktdaten möglicher Zeugen,
  • Unterlagen zu späteren Nachkäufen,
  • Informationen darüber, welche alternative Veranlagung gewählt worden wäre.

Zusätzlich sollte schriftlich festgehalten werden, was der Anleger zum Zeitpunkt der Entscheidung wusste, welche Ziele er verfolgte und weshalb er bei korrekter Information anders gehandelt hätte. Auch der mögliche Informationsweg ist wichtig: Hat der Berater regelmäßig Unternehmensnachrichten weitergegeben? Wurden Informationen durch eine Bank oder einen anderen Vermittler übermittelt?

Häufige Fragen zu Schadenersatz bei fehlerhaften Anlageinformationen

Kann ich Schadenersatz verlangen, obwohl ich die Ad-hoc-Mitteilung selbst nie gelesen habe?

Ja, das ist grundsätzlich möglich. Die Information muss den Anleger nicht zwingend persönlich erreicht haben. Sie kann auch über einen Berater, eine Bank oder einen anderen Finanzintermediär vermittelt worden sein. Allerdings müssen konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dies im jeweiligen Fall wahrscheinlich gewesen wäre.

Reicht der Verlust des investierten Geldes als Beweis?

Nein. Ein Verlust allein beweist weder eine falsche Information noch die Haftung des Unternehmens. Zusätzlich muss geprüft werden, welche Information fehlte oder unrichtig war und ob der Anleger bei korrekter Information tatsächlich anders gehandelt hätte.

Was ist, wenn der Berater das Produkt als sichere Immobilienanlage dargestellt hat?

Eine solche Darstellung kann rechtlich bedeutsam sein, insbesondere wenn die tatsächlichen Risiken erheblich höher waren und ein Totalverlust möglich war. Entscheidend sind die konkreten Aussagen, die Produktunterlagen und die persönliche Risikobereitschaft des Anlegers.

Kann ich auch wegen einer irreführenden Kapitalerhöhung vorgehen?

Das kann grundsätzlich in Betracht kommen. Eine Mitteilung über eine angeblich besonders erfolgreiche Kapitalerhöhung darf keinen falschen Eindruck über das tatsächliche Anlegerinteresse vermitteln. Ob daraus im konkreten Fall ein Anspruch entsteht, hängt jedoch unter anderem vom Informationszugang, der Anlageentscheidung und dem nachweisbaren Schaden ab.

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in der Beratung und Vertretung von Anlegern prüft die Kanzlei Pichler, welche Informationen zum Zeitpunkt der Investition vorlagen, wie die Beratung ablief und ob ein Zusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem finanziellen Schaden besteht. Eine frühzeitige rechtliche Prüfung ist sinnvoll, weil Unterlagen und Erinnerungen mit der Zeit schwerer gesichert werden können.

Sind Sie betroffen oder unsicher, ob Ihre Anlageentscheidung auf unvollständigen oder irreführenden Informationen beruhte? Vereinbaren Sie eine rechtliche Erstabklärung mit der Pichler Rechtsanwalt GmbH:

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Kapitalmarktinformationen

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