Irreführende Ad-hoc-Mitteilungen: Wann können Anleger Schadenersatz verlangen?
Irreführende Ad-hoc-Mitteilungen können die Wahrnehmung eines Unternehmens am Kapitalmarkt erheblich verändern. Wird darin ein starkes Wachstum angekündigt, der Aktienkurs als günstig dargestellt oder ein umfangreiches Rückkaufprogramm in Aussicht gestellt, kann dies Anleger zu einer Investition bewegen. Erweisen sich diese Informationen später als falsch oder irreführend, stellt sich eine entscheidende Frage: Wer haftet für den entstandenen Verlust?
Der Oberste Gerichtshof hat sich mit dieser Frage in einer Entscheidung aus dem Jahr 2015 auseinandergesetzt. Der Fall zeigt, welche Bedeutung Ad-hoc-Mitteilungen für Anlageentscheidungen haben, welche Beweismittel in einem solchen Verfahren berücksichtigt werden dürfen und warum eine Haftung nicht zwingend eine vorsätzliche Täuschung voraussetzt.
Der Ausgangsfall: Millioneninvestment aufgrund öffentlicher Mitteilungen
Eine Immobilienprojektentwicklungsgesellschaft investierte im Jahr 2007 rund 4,27 Millionen Euro in sogenannte „M*****-Zertifikate“. Diese Wertpapiere bezogen sich auf Aktien einer Gesellschaft mit Sitz auf Jersey.
Vor der Investition waren mehrere öffentliche Ad-hoc-Mitteilungen veröffentlicht worden. Darin wurde unter anderem erklärt, dass ein starkes Wachstum und deutliche Wertsteigerungen erwartet würden. Außerdem wurde der Kurs im Verhältnis zum Unternehmenswert als günstig dargestellt. Zusätzlich war ein umfangreiches Aktienrückkaufprogramm angekündigt worden.
Für die Anlegerin entstand dadurch der Eindruck eines wirtschaftlich gesunden Unternehmens mit guten Zukunftsaussichten. Sie nahm außerdem an, dass die Aktien unterbewertet seien und das Management selbst von einer positiven Entwicklung ausgehe.
Später kam der Verdacht auf, dass bereits vor den Mitteilungen heimlich in großem Umfang Zertifikate zurückgekauft worden waren. Dadurch sollte möglicherweise der Kurs beeinflusst werden. Die Anlegerin argumentierte, dass die öffentlichen Informationen bei vollständiger und richtiger Darstellung nicht veröffentlicht hätten werden dürfen. Bei korrekter Information hätte sie die Zertifikate nicht gekauft.
Sie verlangte daher von mehreren Beteiligten Schadenersatz. Im Verfahren vor dem OGH ging es insbesondere um die mögliche Haftung jener Gesellschaft, die hinter den Zertifikaten stand.
Was der OGH in der Entscheidung vom 12.11.2015 festhielt
Der Oberste Gerichtshof entschied mit OGH vom 12.11.2015, 9 Ob 27/15h, nicht endgültig über den Anspruch der Anlegerin. Der Rekurs der beklagten Gesellschaft wurde zurückgewiesen. Damit blieb die Entscheidung des Berufungsgerichts aufrecht, wonach das Verfahren erster Instanz fortzusetzen und die Beweislage neuerlich zu prüfen war. Zur Entscheidung des OGH.
Das bedeutet: Der OGH stellte noch nicht abschließend fest, dass die beklagte Gesellschaft Schadenersatz leisten muss. Ebenso wenig wurde bereits verbindlich über die Höhe eines möglichen Schadens entschieden.
Zu klären waren insbesondere folgende Fragen:
- Wer wusste von den bereits erfolgten Zertifikatskäufen?
- War dieses Wissen der beklagten Gesellschaft rechtlich zuzurechnen?
- Hätte die Gesellschaft die Angaben in den Ad-hoc-Mitteilungen ausreichend überprüfen müssen?
- Waren die Mitteilungen tatsächlich falsch oder irreführend?
- Hätte die Anlegerin bei richtiger Information nicht investiert?
- Welcher konkrete Vermögensschaden ist entstanden?
Die beklagte Gesellschaft musste der Klägerin außerdem rund 6.104,20 Euro an Kosten des Rekursverfahrens ersetzen.
Warum irreführende Ad-hoc-Mitteilungen rechtliche Folgen haben können
Ad-hoc-Mitteilungen sollen Anlegern und dem gesamten Kapitalmarkt zeitnah wichtige kursrelevante Informationen zur Verfügung stellen. Anleger sollen ihre Entscheidungen auf einer möglichst zutreffenden Informationsgrundlage treffen können.
Eine Haftung kann daher grundsätzlich in Betracht kommen, wenn eine Mitteilung objektiv falsch oder irreführend ist und ein Anleger gerade deshalb einen Vermögensschaden erleidet. Entscheidend ist nicht nur, ob einzelne Aussagen wörtlich unwahr waren. Auch der Gesamteindruck kann eine Rolle spielen.
Im behandelten Fall ging es deshalb nicht ausschließlich um das angekündigte Aktienrückkaufprogramm. Maßgeblich konnte ebenso sein, ob die Mitteilungen insgesamt ein falsches Bild über folgende Punkte vermittelten:
- die Wachstumsaussichten des Unternehmens,
- den tatsächlichen Unternehmenswert,
- die Bewertung der Wertpapiere und
- die wirtschaftliche Bedeutung der Rückkaufpolitik.
Eine bewusste Täuschungsabsicht ist dabei nicht in jedem Fall erforderlich. Nach der im Verfahren bestätigten rechtlichen Beurteilung kann eine Haftung auch dann geprüft werden, wenn die Unrichtigkeit oder Irreführung fahrlässig nicht erkannt wurde. Das ist beispielsweise denkbar, wenn eine Gesellschaft eine wichtige Mitteilung veröffentlicht, ohne die zugrunde liegenden Informationen ausreichend zu kontrollieren.
Auch behördliche Unterlagen können wichtige Beweise sein
Eine zentrale Bedeutung hatte im Verfahren die Frage, welche Dokumente als Beweismittel herangezogen werden dürfen. Das Berufungsgericht hatte unter anderem einen Prüfbericht der Österreichischen Nationalbank, einen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats sowie ein Schreiben der beklagten Gesellschaft an die Finanzmarktaufsicht als nicht ausreichend berücksichtigt angesehen.
Der OGH stellte klar, dass ein Prüfbericht der Österreichischen Nationalbank auch dann in einem Zivilprozess verwendet werden darf, wenn es sich nicht um eine öffentliche Urkunde, eine schriftliche Zeugenaussage oder ein gerichtliches Sachverständigengutachten handelt.
Entscheidend ist, ob ein Dokument zur Aufklärung des Sachverhalts geeignet sein kann. Das Gericht muss anschließend beurteilen, welche Überzeugungskraft ihm im Zusammenspiel mit den übrigen Beweisergebnissen zukommt.
Auch ein rechtskräftiger Verwaltungsbescheid darf als Beweismittel in einem Zivilverfahren vorgelegt werden. Daraus folgt allerdings nicht automatisch, dass sämtliche darin enthaltenen Feststellungen für das Zivilgericht verbindlich sind. Die betroffene Partei muss die Möglichkeit erhalten, dazu Stellung zu nehmen und Gegenbeweise anzubieten.
Was bedeutet das für Anleger im Alltag?
Die Entscheidung aus dem Jahr 2015 ist kein endgültiger Schadenersatzsieg für die Anlegerin. Sie zeigt aber, dass ein Verfahren nicht vorschnell beendet werden darf, wenn wesentliche schriftliche oder behördliche Unterlagen noch nicht ausreichend geprüft wurden.
Für Anleger können sich daraus mehrere praktische Konsequenzen ergeben:
1. Bewahren Sie alle Unterlagen zur Investition auf
Dazu gehören Ad-hoc-Mitteilungen, Verkaufsunterlagen, Geschäftsberichte, E-Mails, Beratungsdokumentationen, Kontoauszüge und Aufzeichnungen über Gespräche. Auch Informationen aus dem Zeitraum unmittelbar vor dem Kauf können wichtig sein.
2. Halten Sie fest, warum Sie gekauft haben
In einem späteren Verfahren kann die Frage entscheidend sein, ob gerade die beanstandete Information für die Anlageentscheidung relevant war. Anleger sollten daher möglichst konkret dokumentieren, welche Aussagen ihr Vertrauen in das Wertpapier begründet haben.
3. Sichern Sie spätere behördliche Informationen
Prüfberichte, Verwaltungsbescheide oder andere offizielle Dokumente können Hinweise auf Vorgänge geben, die zum Zeitpunkt der Investition nicht erkennbar waren. Sie ersetzen nicht automatisch den gesamten Beweis, können aber im Rahmen einer Gesamtschau erhebliches Gewicht haben.
4. Lassen Sie die Anspruchslage frühzeitig prüfen
Bei Kapitalmarktverlusten ist nicht nur die Frage relevant, ob eine Information falsch war. Ebenso wichtig sind die Ursächlichkeit für den Kauf, die konkrete Schadensberechnung und die Frage, welcher Beteiligte rechtlich verantwortlich sein könnte.
Was Unternehmen aus der Entscheidung ableiten sollten
Für Unternehmen und ihre Organe liegt die wesentliche Aussage in der erforderlichen Sorgfalt vor der Veröffentlichung kursrelevanter Informationen. Interne Zuständigkeiten müssen klar sein. Die Informationsgrundlage sollte nachvollziehbar dokumentiert werden.
Besonders sorgfältig zu prüfen sind Angaben über Rückkaufprogramme, wirtschaftliche Kennzahlen, Wachstumserwartungen und die Bewertung eigener Wertpapiere. Die Einschaltung von Tochtergesellschaften, Banken oder externen Beratern beseitigt ein mögliches Haftungsrisiko nicht automatisch.
Unklare Verantwortlichkeiten können später problematisch werden. Ebenso kann eine unzureichende Kontrolle dazu führen, dass eine Gesellschaft die Unrichtigkeit einer Mitteilung fahrlässig nicht erkennt.
Häufige Fragen zu irreführenden Ad-hoc-Mitteilungen
Kann ich Schadenersatz verlangen, wenn ich wegen einer falschen Mitteilung Geld verloren habe?
Das ist grundsätzlich möglich, aber nicht automatisch. Es muss unter anderem geprüft werden, ob die Mitteilung tatsächlich falsch oder irreführend war, ob sie für Ihre Kaufentscheidung relevant war und welcher konkrete Schaden entstanden ist.
Muss ich beweisen, dass ich nur wegen einer einzigen Aussage investiert habe?
Nicht unbedingt. Entscheidend kann auch sein, ob mehrere Aussagen zusammen einen falschen Gesamteindruck über das Unternehmen und das Wertpapier vermittelt haben. Die konkrete Bedeutung der Informationen für die Anlageentscheidung muss jedoch nachvollziehbar dargestellt werden.
Reichen Zeitungsartikel oder behördliche Berichte als Beweis aus?
Solche Unterlagen können wichtige Hinweise liefern. Ob sie ausreichen, hängt von ihrem Inhalt und vom gesamten Beweisergebnis ab. Der OGH hat klargestellt, dass auch ein Prüfbericht oder ein Verwaltungsbescheid im Zivilprozess berücksichtigt werden kann.
Haftet ein Unternehmen nur bei absichtlicher Täuschung?
Nein. Eine Haftung kann auch bei fahrlässigem Verhalten in Betracht kommen, etwa wenn eine Gesellschaft die Richtigkeit einer kursrelevanten Information nicht ausreichend überprüft und eine Irreführung deshalb nicht erkennt.
Rechtsanwalt Wien: Lassen Sie Ihre Ansprüche prüfen
Verluste nach einer Investition sind besonders belastend, wenn sich später herausstellt, dass wesentliche Informationen möglicherweise nicht vollständig oder nicht richtig waren. Durch jahrelange anwaltliche Praxis unterstützt die Kanzlei Pichler bei der rechtlichen Einordnung von Kapitalmarktinformationen, der Sicherung relevanter Unterlagen und der Prüfung möglicher Schadenersatzansprüche.
Wenn Sie aufgrund einer Ad-hoc-Mitteilung investiert haben und danach erhebliche Verluste entstanden sind, sollten Sie die Angelegenheit nicht ohne Prüfung abschließen. Kontaktieren Sie die Pichler Rechtsanwalt GmbH, Karlsplatz 3, 1010 Wien, telefonisch unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at.
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