Irreführende Ad-hoc-Meldung: Wann kann eine Bank Anlegern haften?
Eine irreführende Ad-hoc-Meldung kann Anleger zu einer Investition veranlassen, die sie bei Kenntnis der tatsächlichen Umstände möglicherweise nicht getätigt hätten. Eine Kapitalerhöhung gilt als erfolgreich abgeschlossen. Die Nachfrage sei so groß gewesen, dass sämtliche Wertpapiere bei privaten und institutionellen Anlegern platziert werden konnten. Für viele Anleger ist das ein starkes Signal: Der Markt scheint überzeugt, das Unternehmen genießt offenbar Vertrauen.
Doch was geschieht, wenn diese Darstellung nicht der Wirklichkeit entspricht? Wenn ein erheblicher Teil der Wertpapiere gar nicht am Markt verkauft, sondern aufgrund einer Übernahmeverpflichtung von der Emissionsbank oder einem verbundenen Unternehmen übernommen wurde?
Mit dieser Frage befasste sich der Oberste Gerichtshof bereits in einer Entscheidung aus dem Jahr 2015: OGH vom 22.10.2015, 10 Ob 86/14s. Die Entscheidung zeigt, dass nicht nur die Emittentin eines Wertpapiers rechtlich verantwortlich sein kann. Auch eine Bank, die bewusst an einer irreführenden Kapitalmarktinformation mitwirkt, kann grundsätzlich schadenersatzpflichtig werden. Zur Entscheidung.
Wenn eine irreführende Ad-hoc-Meldung eine Kapitalerhöhung erfolgreicher darstellt, als sie war
Im zugrunde liegenden Fall begleitete eine Bank mehrere Kapitalerhöhungen einer Gesellschaft als Emissionsbank. Dabei hatte sie sich verpflichtet, jene Zertifikate selbst zu übernehmen, die nicht ausreichend an Anleger verkauft werden konnten. Diese Verpflichtung wurde an ein weiteres Unternehmen weitergegeben.
Tatsächlich konnten bei mehreren Kapitalerhöhungen erhebliche Teile der neuen Zertifikate nicht am Markt platziert werden:
- Im März 2005 blieb etwa die Hälfte der Zertifikate unverkauft.
- Im Frühjahr 2006 waren rund 37,8 Prozent nicht ausreichend am Markt platziert.
- Im Herbst 2006 betrug dieser Anteil rund 29,3 Prozent.
- Im Februar 2007 konnten rund 42 Prozent nicht auf normale Weise verkauft werden.
Trotz dieser Zahlen wurden Ad-hoc-Meldungen veröffentlicht, die einen völlig anderen Eindruck vermittelten. Danach seien die Kapitalerhöhungen erfolgreich gewesen und sämtliche Zertifikate bei privaten und institutionellen Anlegern platziert worden. Eine Meldung sprach sogar von einer vorzeitigen Schließung wegen Überzeichnung.
Nach den Feststellungen des Erstgerichts wusste die Bank, dass diese Angaben nicht der tatsächlichen Nachfrage entsprachen. Mitarbeiter der Bank erstellten die Meldungen. Ein Vorstandsmitglied soll die Texte vor ihrer Veröffentlichung genehmigt haben.
Warum die tatsächliche Nachfrage für Anleger entscheidend ist
Für eine Anlageentscheidung kann es einen erheblichen Unterschied machen, wie ein Wertpapier tatsächlich platziert wurde.
Eine breite Nachfrage durch zahlreiche unabhängige Anleger kann auf eine andere Markteinschätzung hindeuten als eine Platzierung, bei der ein großer Teil der Wertpapiere aufgrund einer vertraglichen Verpflichtung von der Emittentin, der Bank oder einem verbundenen Unternehmen übernommen werden muss.
Wird eine solche Übernahme verschwiegen und stattdessen der Eindruck einer besonders starken Nachfrage erweckt, kann dadurch ein falsches Bild über die wirtschaftliche Situation entstehen. Anleger treffen ihre Entscheidung dann möglicherweise nicht auf Grundlage der tatsächlichen Marktverhältnisse, sondern aufgrund einer unvollständigen oder irreführenden Information.
Kapitalmarktrechtliche Informationspflichten sollen gerade verhindern, dass wesentliche Umstände verborgen bleiben. Eine Meldung muss daher nicht nur einzelne formal richtige Sätze enthalten. Auch der durch die gesamte Darstellung entstehende Eindruck darf nicht irreführend sein.
Die Entscheidung des OGH: Auch eine Emissionsbank kann für eine irreführende Ad-hoc-Meldung verantwortlich sein
Das Berufungsgericht hatte die Klage des Anlegers vollständig abgewiesen. Es war davon ausgegangen, dass grundsätzlich nur die Gesellschaft, die die Zertifikate ausgegeben hatte, für die Richtigkeit der Ad-hoc-Meldungen verantwortlich sei.
Der OGH korrigierte diese rechtliche Einschätzung. Er gab der Revision des Anlegers Folge und hob die Entscheidung des Berufungsgerichts auf. Die Rechtssache wurde zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen.
Wichtig ist dabei: Der OGH verurteilte die Bank nicht endgültig zur Zahlung. Vielmehr musste das Berufungsgericht die maßgeblichen Tatsachen und Beweise neuerlich prüfen. Insbesondere war zu klären, ob das Vorstandsmitglied der Bank die tatsächlichen Umstände kannte, die irreführenden Meldungen genehmigte und damit bewusst zu einer Verletzung kapitalmarktrechtlicher Informationspflichten beitrug.
Die Kernaussage der Entscheidung lautet daher nicht, dass jede Bank, die an einer Ad-hoc-Meldung beteiligt ist, automatisch haftet. Entscheidend ist vielmehr die konkrete Beteiligung.
- Die Bank muss von den wesentlichen tatsächlichen Umständen Kenntnis gehabt haben.
- Sie muss bewusst an der Veröffentlichung der irreführenden Information mitgewirkt haben.
- Es muss ein Zusammenhang zwischen dieser Mitwirkung und dem Schaden des Anlegers bestehen.
- Der Anleger muss darlegen können, dass die Information für seine Kaufentscheidung relevant war.
Wann kann eine irreführende Ad-hoc-Meldung Schadenersatz auslösen?
Ein Anleger muss nicht nur einen späteren Kursverlust nachweisen. Für einen Schadenersatzanspruch kommt es auf mehrere Punkte an.
Zunächst muss die veröffentlichte Information falsch oder zumindest in ihrem Gesamtbild irreführend gewesen sein. Das kann auch dann der Fall sein, wenn einzelne Aussagen für sich betrachtet nicht ausdrücklich unwahr sind. Werden wesentliche Umstände verschwiegen und entsteht dadurch ein falscher Eindruck, kann die Information dennoch rechtlich problematisch sein.
Darüber hinaus muss die beklagte Person oder das beklagte Unternehmen für die Information rechtlich verantwortlich sein. Bei der Emittentin kann sich diese Verantwortung aus ihrer Stellung ergeben. Bei einer Bank oder einem anderen Beteiligten ist regelmäßig genauer zu prüfen, welchen Beitrag sie zur Erstellung, Prüfung oder Veröffentlichung geleistet hat.
Der Anleger muss außerdem nachvollziehbar machen, dass er die Information tatsächlich berücksichtigt hat. Entscheidend kann sein, ob er das Wertpapier bei Kenntnis der wahren Umstände überhaupt gekauft hätte oder ob er sich für eine andere Anlage entschieden hätte.
Schließlich muss ein konkreter ersatzfähiger Schaden entstanden sein. Im Anlassfall verlangte der Anleger rund 30.000 Euro, zuletzt konkret 27.801,88 Euro samt Zinsen, und bot die Rückgabe der Zertifikate an.
Was bedeutet das für Anleger im Alltag?
1. Eine positive Unternehmensmeldung ist nicht automatisch verlässlich
Eine Mitteilung über eine erfolgreiche Kapitalerhöhung kann die Nachfrage besonders stark erscheinen lassen. Anleger sollten deshalb prüfen, ob die Veröffentlichung auch Angaben zur tatsächlichen Platzierung, zu Übernahmeverpflichtungen oder zu Stützungsmaßnahmen enthält.
2. Der Zeitpunkt des Kaufs ist wesentlich
Wurde das Wertpapier unmittelbar nach Veröffentlichung einer bestimmten Ad-hoc-Meldung gekauft, kann dieser zeitliche Zusammenhang für die rechtliche Beurteilung wichtig sein. Kaufabrechnungen und Depotauszüge sollten daher sorgfältig aufbewahrt werden.
3. Auch fehlende Informationen können entscheidend sein
Es muss nicht immer eine frei erfundene Zahl veröffentlicht worden sein. Problematisch kann auch sein, dass ein wesentlicher Umstand bewusst nicht erwähnt wurde und dadurch ein falsches Gesamtbild entstand.
4. Ein Kursverlust allein genügt nicht
Die Entwicklung eines Wertpapiers kann viele Ursachen haben. Für einen Anspruch muss daher geprüft werden, ob der Schaden gerade auf der fehlerhaften Anlageentscheidung infolge der irreführenden Information beruht.
Diese Unterlagen sollten Betroffene sichern
Wer den Verdacht hat, aufgrund einer falschen oder unvollständigen Kapitalmarktinformation investiert zu haben, sollte möglichst früh alle verfügbaren Unterlagen zusammentragen:
- die betreffende Ad-hoc-Meldung und spätere Korrekturen,
- Kaufabrechnungen, Verkaufsabrechnungen und Depotauszüge,
- Verkaufsprospekte, Präsentationen und Werbematerial,
- schriftliche Beratung, E-Mails und sonstige Kommunikation,
- Unterlagen zu späteren Verkäufen und Kursverlusten,
- eine persönliche Notiz, weshalb die konkrete Meldung für den Kauf ausschlaggebend war.
Auch der eigene Entscheidungsablauf sollte möglichst zeitnah festgehalten werden. Welche Information wurde gelesen? Wann erfolgte der Kauf? Welche Alternative wäre gewählt worden, wenn die tatsächliche Nachfrage bekannt gewesen wäre?
Häufige Fragen zur Haftung bei irreführenden Kapitalmarktinformationen
Kann ich eine Bank verklagen, wenn ich wegen einer falschen Meldung Geld verloren habe?
Das ist grundsätzlich möglich, aber nicht automatisch erfolgreich. Es muss unter anderem geprüft werden, ob die Bank selbst bewusst an der irreführenden Information mitgewirkt hat, ob sie die maßgeblichen Umstände kannte und ob die Meldung für Ihre Kaufentscheidung ursächlich war.
Reicht ein späterer Kursverlust als Beweis aus?
Nein. Ein Kursverlust allein beweist noch nicht, dass eine bestimmte Ad-hoc-Meldung den Schaden verursacht hat. Zusätzlich müssen die Irreführung, die Verantwortlichkeit des Anspruchsgegners und die Bedeutung der Information für die konkrete Kaufentscheidung nachvollziehbar sein.
Muss nur die Emittentin für eine falsche Ad-hoc-Meldung haften?
Nein. Nach der Entscheidung des OGH kann auch ein Dritter wie eine Emissionsbank haften, wenn er bewusst und in rechtlich relevanter Weise an der Verbreitung einer falschen oder irreführenden Information mitwirkt. Eine bloß technische oder zufällige Beteiligung genügt dafür nicht.
Was soll ich tun, wenn der Kauf schon länger zurückliegt?
Sie sollten die Unterlagen trotzdem unverzüglich prüfen lassen. Bei Anlagefällen können Verjährungsfragen und die genaue zeitliche Abfolge entscheidend sein. Je länger Beweise und Kommunikation zurückliegen, desto schwieriger kann ihre Sicherung werden.
Rechtliche Prüfung durch einen Rechtsanwalt Wien kann entscheidend sein
Die Entscheidung OGH vom 22.10.2015, 10 Ob 86/14s ist zwar bereits mehrere Jahre alt, ihre Grundgedanken bleiben für die Beurteilung irreführender Kapitalmarktkommunikation bedeutsam: Wer bewusst an einer falschen oder unvollständigen Information mitwirkt, kann sich nicht allein auf seine formale Rolle im Hintergrund berufen.
Ob tatsächlich ein Schadenersatzanspruch besteht, hängt jedoch immer von den konkreten Unterlagen, dem Inhalt der Meldung, dem Wissen der beteiligten Personen und der persönlichen Anlageentscheidung ab.
Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt im Umgang mit komplexen Schadenersatz– und Anlagefragen berät die Kanzlei Pichler Betroffene bei der rechtlichen Einordnung ihres Falls. Lassen Sie Ihre Unterlagen und möglichen Ansprüche frühzeitig prüfen. Sie erreichen die Kanzlei Pichler Rechtsanwalt GmbH, Karlsplatz 3, 1010 Wien, telefonisch unter 01/5130700 oder per E-Mail unter wien@anwaltskanzlei-pichler.at.
Rechtliche Hilfe benötigt?
Kontaktieren Sie unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien: Beratungstermin vereinbaren.