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Internationaler Erwachsenenvertreter: Zuständigkeit klären

internationaler Erwachsenenvertreter

Internationaler Erwachsenenvertreter und kein Geld? Wann Österreich wirklich nicht zuständig ist

Einleitung: Wenn Hilfe zum Hindernis wird

Internationaler Erwachsenenvertreter – ein juristisch heikler Status, wenn die betreute Person plötzlich ins Ausland zieht. Stellen Sie sich vor: Sie haben jahrelang als Erwachsenenvertreter alles für eine hilfsbedürftige Person getan. Finanzen geregelt, Behördenwege erledigt, medizinische Fragen begleitet. Dann zieht diese Person plötzlich ins Ausland – und Sie bleiben auf unbezahlten Rechnungen sitzen. Wo können Sie Ihr Honorar geltend machen? Wer ist jetzt zuständig, Österreich oder das neue Heimatland der betreuten Person? Diese Unsicherheit trifft viele langjährige Vertreter und Angehörige hart – emotional und finanziell.

Genau so ein Fall wurde kürzlich vom österreichischen Obersten Gerichtshof (OGH) entschieden. Das Urteil zeigt, wie kompliziert das internationale Erwachsenenvertretungsrecht sein kann – und warum es nicht genügt, einfach zu hoffen, ein Gericht in Österreich „wird das schon regeln“.

Der Sachverhalt: Viele Jahre Unterstützung – und dann ein Umzug in die Schweiz

Ein langjähriger Erwachsenenvertreter betreute einen österreichischen Staatsbürger im Rahmen der gerichtlichen Erwachsenenvertretung – früher bekannt als Sachwalterschaft. Die Vertretung umfasste alle Lebensbereiche, insbesondere finanzielle und gesundheitliche Angelegenheiten. Der Betroffene war aufgrund psychischer und kognitiver Einschränkungen nicht in der Lage, seine Angelegenheiten selbst zu regeln.

Im April 2022 zog der Betroffene gemeinsam mit seiner Ehefrau in die Schweiz. Kurz nach dem Umzug wurde dort das Erwachsenenvertretungsverfahren gemäß Schweizer Recht neu aufgesetzt. Die zuständigen Stellen in der Schweiz bestellten einen lokalen Rechtsanwalt als Beistand im Sinne der dortigen Praxis. Die bisherige Vertretung durch den österreichischen Erwachsenenvertreter endete damit faktisch.

Der österreichische Vertreter wollte nun seine bis dahin entstandenen Forderungen – konkret: Honorare und Aufwendungen für die Jahre 2020 bis 2022 – geltend machen. Er stellte daher einen Antrag bei einem österreichischen Bezirksgericht auf Festsetzung der Entlohnung gemäß österreichischem Recht. Doch dieses erklärte sich für unzuständig. Auch die Gerichte in der Schweiz gaben keine klare Auskunft. Deshalb stellte der Vertreter beim OGH einen Antrag auf Gerichtsbestimmung gemäß § 28 der Jurisdiktionsnorm (JN), also auf Benennung eines österreichischen Gerichts als zuständig.

Rechtsanwalt Wien: Internationale Zuständigkeit bei Erwachsenenvertretung

Die zentrale Rechtsfrage drehte sich um die internationale Zuständigkeit. Wer darf über die Entlohnung eines (inzwischen ehemaligen) Erwachsenenvertreters entscheiden, wenn die betreute Person nicht mehr in Österreich lebt?

Orientierung gibt hier das sogenannte Haager Erwachsenenschutzübereinkommen (HESÜ), das sowohl Österreich als auch die Schweiz ratifiziert haben. Es regelt, welches Land bei internationalen Erwachsenenschutzfällen zuständig ist. Grundregel: Zuständig sind die Behörden jenes Staates, in dem die erwachsene schutzbedürftige Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat – in diesem Fall: die Schweiz.

§ 28 JN wäre nur dann anwendbar, wenn keine normale gerichtliche Zuständigkeit festgestellt werden kann – weder in Österreich noch im Ausland. Dieses Instrument dient als „Notlösung“, um wenigstens irgendein Gericht mit der Sache befassen zu können. Auch im internationalen Kontext kann dieser Paragraph helfen, wenn eine effektive Rechtspflege sonst leerläuft.

Doch eine bloß komplizierte Situation im Ausland reicht dafür nicht aus. Es muss objektiv unmöglich oder unzumutbar sein, die Ansprüche im Ausland geltend zu machen. Eine bloß schleppende Kommunikation oder fehlende Hilfsbereitschaft der dortigen Behörden erfüllt diesen Maßstab nicht.

Die Entscheidung des Gerichts: Österreich ist nicht zuständig

Der Oberste Gerichtshof (OGH) wies den Antrag auf Gerichtsbestimmung ab. Begründung: Auch wenn die Situation in der Schweiz nicht ganz klar erscheint, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dort ein entsprechendes Verfahren anzustrengen. Der Antragsteller berief sich auf ein Schreiben einer Schweizer Stelle, das die Zuständigkeit nicht bestätigen wollte – aber dabei handelte es sich nicht um ein formelles Verfahren oder eine endgültige Ablehnung.

Der OGH stellte somit fest: Es liegt weder eine Zuständigkeitslücke nach § 28 JN vor, noch sei ein echtes Unzumutbarkeitskriterium erfüllt. Deshalb dürfe Österreich kein eigenes Verfahren eröffnen, nur weil der Vertreter das Gefühl hat, in der Schweiz „nicht weiterzukommen“.

Damit steht fest: Nur weil jemand vorher nach österreichischem Erwachsenenvertreterrecht tätig war, bedeutet das noch lange nicht, dass er seine finanziellen Ansprüche auch dauerhaft in Österreich durchsetzen kann. Zur Entscheidung.

Praxis-Auswirkungen: Was bedeutet das Urteil für Bürgerinnen und Bürger?

1. Internationale Zuständigkeit prüfen – bevor man Rechnungen stellt

Sobald eine betreute Person dauerhaft ins Ausland zieht, verlagert sich automatisch die internationale Zuständigkeit. Wer als internationaler Erwachsenenvertreter tätig war, kann seine Leistungen eventuell nur im neuen Aufenthaltsstaat geltend machen.

2. Recht bekommen heißt nicht Recht behalten – ohne formelle Schritte geht nichts

Auch wenn die ausländische Behörde mündlich oder informell ablehnend auftritt, reicht das nicht als Beweis. Es braucht ein offiziell dokumentiertes Verfahren oder eine formelle Entscheidung, um daraus rechtlich Verwertbares zu ziehen. Der OGH verlangt nämlich eine echte Unzumutbarkeit – keine bloße Frustration.

3. Frühzeitiger Rechtsrat spart Jahre an Ärger

In grenzüberschreitenden Konstellationen ist die sachkundige rechtliche Beratung entscheidend. Wer zu spät reagiert oder unvorbereitet bleibt, riskiert langwierige Ablehnungen, hohe Verfahrenskosten – und den kompletten Verlust der Entlohnung. Gute anwaltliche Strategie kann hier Vorsprung verschaffen.

FAQ – Häufig gestellte Fragen zur internationalen Entlohnung von Erwachsenenvertretern

1. Ich war als Erwachsenenvertreter tätig – was passiert mit meinen Ansprüchen, wenn die betreute Person ins Ausland zieht?

Nach dem Umzug gilt grundsätzlich das Recht jenes Staates, in dem die betreute Person nun ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ihre bisherigen Leistungen können Sie unter Umständen nur dort geltend machen. Wann Österreich noch zuständig ist, hängt von den konkreten Umständen ab – insbesondere, ob dort ein Verfahren geführt wurde oder zumindest eine sachliche Verbindung besteht.

2. Die ausländische Behörde antwortet nicht – kann ich dann nach Österreich zurückkommen?

Das ist leider nicht so einfach. Nur wenn objektiv keine Möglichkeit besteht, im Ausland ein Verfahren einzuleiten oder fortzuführen – beispielsweise weil dortige Behörden die Zuständigkeit formell ablehnen oder ignorieren – kann ein österreichisches Gericht einspringen (§ 28 JN).
Ein fehlendes Antwortschreiben oder ein unfreundlicher Telefonkontakt reichen dafür nicht aus. Es braucht klare, dokumentierte Nachweise der Erfolglosigkeit im betroffenen Ausland.

3. Was kann ich tun, bevor es zu ernst wird?

Wenn ein Umzug der betreuten Person ins Ausland bevorsteht, sollten Sie als Vertreter sofort anwaltlichen Rat suchen und gemeinsam Strategien entwickeln, wie bestehende Ansprüche gesichert und geltend gemacht werden können. Frühzeitige Kommunikation mit ausländischen Behörden über deren Verfahrenswege ist essentiell. Ein vorsorgliches Abrechnungsverfahren vor dem Umzug kann unter Umständen noch in Österreich durchgeführt werden – hier zählt jeder Tag.

Fazit: Grenzüberschreitender Erwachsenenvertretung braucht grenzübergreifende Expertise

Der aktuelle OGH-Fall zeigt glasklar: Wer in einer internationalen Betreuungs-Situation steckt, darf sich nicht auf gut Glück auf österreichische Gerichte verlassen. Internationale Abkommen wie das Haager Erwachsenenschutzübereinkommen setzen klare Rahmenbedingungen. Eine informelle Absage aus dem Ausland reicht nicht – auf die exakte Rechtslage und saubere Dokumentation kommt es an. Wer als internationaler Erwachsenenvertreter seine Ansprüche behalten möchte, muss strategisch vorgehen – und idealerweise frühzeitig anwaltliche Unterstützung in Anspruch nehmen.

Rechtzeitige Beratung schützt vor langem Rechtsstreit – auch über Landesgrenzen hinweg.

Bei Fragen zu internationaler Erwachsenenvertretung, grenzüberschreitender Zuständigkeit oder zur Honorarfestsetzung unterstützen wir Sie gerne in unserer Kanzlei in Wien.


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