Inkassoschreiben erhalten: Welche Kosten und Zinsen sind wirklich erlaubt?
Ein Inkassoschreiben wirkt oft endgültig: Eine bestimmte Summe wird gefordert, dazu kommen Zinsen, Bearbeitungsgebühren und weitere Kosten. Häufig liegt dem Schreiben außerdem ein Formular für ein Schuldanerkenntnis oder eine Ratenzahlung bei. Wer unter Zeitdruck unterschreibt, kann dadurch jedoch mehr anerkennen, als tatsächlich geschuldet ist.
Bereits in einer Entscheidung aus dem Jahr 2014 hat der Oberste Gerichtshof klargestellt, dass Inkassounternehmen Verbraucher nicht mit unklaren Kostenaufstellungen, pauschalen Zinsangaben oder missverständlichen Anerkenntnisformularen zu einer zusätzlichen Zahlungspflicht bewegen dürfen. Die Entscheidung ist auch für heutige Inkassoforderungen von großer praktischer Bedeutung. Zur Entscheidung.
Was hat der OGH zu Inkassokosten entschieden?
Der Oberste Gerichtshof befasste sich in seiner Entscheidung OGH vom 15.07.2014, 10 Ob 28/14m mit den Geschäftspraktiken eines österreichischen Inkassounternehmens. Dieses mahnte Verbraucher im Auftrag von Gläubigern wegen offener Rechnungen. In den Schreiben wurden unter anderem der ursprüngliche Rechnungsbetrag, Zinsen, Inkassokosten, Bearbeitungsgebühren und Kosten für weitere Mahnungen oder Ratenvereinbarungen angeführt.
Zusätzlich enthielten die Unterlagen ein Formular für ein Schuldanerkenntnis und einen Antrag auf Ratenzahlung. Verbraucher sollten mit ihrer Unterschrift bestätigen, dass die gesamte aufgelistete Forderung richtig sei. Außerdem sollten sie „vereinbarte Zinsen“ anerkennen und eine Ratenzahlung beantragen.
Ein klagebefugter Verbraucherschutzverein beanstandete mehrere Formulierungen und Vorgehensweisen. Die Vorinstanzen untersagten dem Inkassounternehmen die weitere Verwendung wesentlicher Klauseln und Praktiken. Der OGH bestätigte diese Entscheidung überwiegend.
Diese Forderungen und Formulierungen wurden beanstandet
Nach der Entscheidung durfte das Inkassounternehmen gegenüber Verbrauchern insbesondere nicht mehr:
- Inkassokosten pauschal mit einem allgemeinen Hinweis auf eine Gebührenverordnung begründen, wenn dadurch der Eindruck entsteht, jeder ausgewiesene Betrag sei automatisch gesetzlich geschuldet;
- ein umfassendes Anerkenntnis verlangen, ohne eindeutig festzulegen, welche Forderung, welche Zinsen und welche Kosten konkret anerkannt werden;
- für eine entgeltliche Ratenvereinbarung lediglich eine einwöchige Rücktrittsfrist vorsehen;
- verschiedene Inkassomaßnahmen in einer pauschalen Sammelposition zusammenfassen;
- höhere Verzugszinsen oder einen höheren Zinsenbetrag angeben, als tatsächlich vereinbart oder gesetzlich geschuldet ist.
Das Inkassounternehmen hatte mit seiner Revision nur teilweise Erfolg. Ein weiterer Verbotsausspruch wurde aufgehoben, weil im konkreten Verfahren nicht ausreichend festgestellt worden war, dass das Unternehmen selbst als Kreditgeber oder Kreditvermittler den gesetzlichen Informationspflichten des Verbraucherkreditgesetzes unterlag. Daraus folgt aber nicht, dass Informationen über Verzugszinsen, Anpassungen, Folgen ausbleibender Zahlungen oder vorzeitige Rückzahlung generell unwichtig wären.
Ein Inkassobüro darf nicht automatisch jede Gebühr verlangen
Zwischen dem Verbraucher und dem ursprünglichen Gläubiger besteht in der Regel der eigentliche Vertrag – etwa ein Kaufvertrag, ein Mobilfunkvertrag oder ein Versicherungsvertrag. Das Inkassounternehmen wird normalerweise nur vom Gläubiger beauftragt.
Allein die Tatsache, dass ein Inkassobüro eine bestimmte Gebühr in einem Mahnschreiben anführt, begründet daher noch keinen eigenen Zahlungsanspruch. Ein Ersatz von Inkassokosten kann sich unter bestimmten Voraussetzungen aus dem ursprünglichen Vertragsverhältnis und den gesetzlichen Regeln über den Verzug ergeben. Die Kosten müssen dafür insbesondere notwendig, zweckmäßig, angemessen und vom Schuldner verschuldet sein.
Eine zusätzliche Vereinbarung über Kosten ist zwar grundsätzlich denkbar. Gegenüber Verbrauchern gelten dabei aber strenge Anforderungen an Transparenz und Verständlichkeit. Ein bloßer Hinweis auf eine „Inkassogebührenverordnung“ genügt nicht automatisch. Eine solche Verordnung legt nicht ohne Weiteres fest, dass jeder darin genannte Höchstbetrag im konkreten Fall tatsächlich geschuldet ist.
Warum ein Anerkenntnis bei einem Inkassoschreiben riskant sein kann
Ein Schuldanerkenntnis ist mehr als eine bloße Empfangsbestätigung. Je nach Formulierung kann der Verbraucher damit eine zusätzliche vertragliche Verpflichtung eingehen oder seine spätere Möglichkeit einschränken, die ursprüngliche Forderung und einzelne Kostenpositionen zu bestreiten.
Deshalb muss aus dem Formular klar hervorgehen, was genau anerkannt wird. Unklarheiten können beispielsweise entstehen, wenn lediglich von „vereinbarten Zinsen“ die Rede ist. Für Verbraucher muss nachvollziehbar sein:
- Welcher Zinssatz gilt?
- Auf welchen Betrag werden die Zinsen berechnet?
- Geht es um die ursprünglichen Zinsen gegenüber dem Gläubiger oder um neue Zinsen gegenüber dem Inkassounternehmen?
- Werden auch Inkassokosten verzinst?
- Welche Gesamtsumme wird mit der Unterschrift anerkannt?
Dass an anderer Stelle eines Formulars ein Zinssatz genannt wird, muss nicht ausreichen, wenn die konkrete Verknüpfung mit der Anerkenntniserklärung unklar bleibt. Verbraucher sollen nicht aus einem umfangreichen Formular selbst herauslesen müssen, welche rechtliche Verpflichtung sie eingehen.
Pauschale „Mahnkosten“ reichen nicht aus
Eine Kostenaufstellung muss erkennen lassen, welche konkrete Tätigkeit durchgeführt wurde und welcher Betrag dafür verlangt wird. Eine Sammelposition wie „Kosten weiterer Mahninterventionen“ kann problematisch sein, wenn darunter etwa eine zweite und dritte Mahnung, Telefoninkasso, eine Stundung und eine Ratenvereinbarung zusammengefasst werden.
Nur bei einer nachvollziehbaren Aufschlüsselung kann der Verbraucher prüfen, ob die jeweilige Maßnahme tatsächlich stattgefunden hat, notwendig war und in einem angemessenen Verhältnis zur offenen Hauptforderung steht.
Das ist besonders wichtig, wenn die Inkassokosten einen erheblichen Teil der ursprünglichen Rechnung ausmachen. Eine kleine offene Forderung kann durch mehrere pauschal verrechnete Positionen rasch deutlich anwachsen. Die Höhe allein beweist jedoch nicht, dass sämtliche Beträge berechtigt sind.
Ratenzahlung: Entlastung oder teurer Zahlungsaufschub?
Eine Ratenvereinbarung kann sinnvoll sein, wenn eine berechtigte Forderung nicht sofort vollständig bezahlt werden kann. Sie ist aber nicht immer bloß eine praktische Zahlungsmodalität. Muss der Verbraucher wegen der späteren Zahlung insgesamt mehr leisten als bei sofortiger Zahlung, kann ein entgeltlicher Zahlungsaufschub vorliegen.
Im damaligen Fall war die Vereinbarung nach der kundenfeindlichsten Auslegung mit zusätzlichen finanziellen Belastungen verbunden. Unter anderem konnte der Eindruck entstehen, dass auch Zinsen auf bereits enthaltene Zinsen und auf Inkassokosten anfallen. Dadurch erhöhte sich die Gesamtforderung.
Für einen entgeltlichen Zahlungsaufschub gilt grundsätzlich eine gesetzliche Rücktrittsfrist von 14 Tagen. Eine Klausel, die lediglich eine Woche vorsieht, ist daher unwirksam. Wer eine Ratenzahlung unterschreibt, sollte deshalb nicht nur auf die Höhe der monatlichen Rate achten. Entscheidend ist die Gesamtsumme, die am Ende tatsächlich bezahlt werden muss.
Was Betroffene jetzt bei einem Inkassoschreiben prüfen sollten
Ein Inkassoschreiben ist keine gerichtliche Entscheidung. Die darin genannte Summe muss nicht automatisch richtig sein. Betroffene sollten die Forderung systematisch prüfen und nicht allein wegen des fordernden Tons des Schreibens sofort unterschreiben oder bezahlen.
Diese Fragen helfen bei der ersten Prüfung:
- Besteht die ursprüngliche Forderung überhaupt?
- Wurde die Rechnung bereits ganz oder teilweise bezahlt?
- Stimmen die verlangten Zinsen mit dem ursprünglichen Vertrag überein?
- Sind die Inkassokosten einzeln nach Maßnahmen aufgeschlüsselt?
- Wurden die angeführten Mahnungen oder sonstigen Betreibungsschritte tatsächlich durchgeführt?
- Sind die Kosten notwendig, zweckmäßig und angemessen?
- Welche konkrete Summe soll mit einer Unterschrift anerkannt werden?
Vor einer Unterschrift sollte eine detaillierte Abrechnung verlangt werden. Dazu gehören die ursprüngliche Hauptforderung, der Zeitraum und Zinssatz der Zinsen sowie jede einzelne Kostenposition mit ihrer Begründung. Unklare Formulierungen wie „zuzüglich vereinbarter Zinsen“, „Kosten gemäß Gebührenverordnung“ oder „Kosten weiterer Mahninterventionen“ sollten nicht ungeprüft akzeptiert werden.
Auch eine Ratenvereinbarung sollte nur unterschrieben werden, wenn die Gesamtsumme, der Ratenbetrag, der Zinssatz, zusätzliche Kosten, die Folgen einer verspäteten Zahlung und eine allfällige sofortige Fälligkeit der Restforderung eindeutig geregelt sind.
Häufige Fragen zu Inkassoforderungen
Muss ich die Summe aus dem Inkassobrief sofort bezahlen?
Nein. Ein Inkassoschreiben ist kein Gerichtsurteil. Die Forderung sollte dennoch ernst genommen und zeitnah geprüft werden. Ob die Hauptforderung, die Zinsen und die Inkassokosten berechtigt sind, hängt von den konkreten Vertragsunterlagen und dem bisherigen Zahlungs- und Mahnverlauf ab.
Kann ich die Inkassokosten einfach ignorieren?
Davon ist abzuraten. Auch wenn einzelne Positionen unklar oder überhöht erscheinen, sollte die Forderung nicht einfach unbeachtet bleiben. Sinnvoll ist eine schriftliche Aufforderung zur nachvollziehbaren Aufschlüsselung und die Prüfung, ob überhaupt ein Anspruch auf Kostenersatz besteht.
Habe ich mit einer Unterschrift automatisch alles anerkannt?
Das hängt vom konkreten Inhalt des Formulars ab. Ein umfassendes Anerkenntnis oder eine Ratenvereinbarung kann die spätere Bestreitung einzelner Positionen erschweren. Deshalb sollte vor der Unterschrift genau feststehen, welcher Betrag und welche Nebenforderungen anerkannt werden.
Was gilt, wenn ich bereits unterschrieben habe?
Auch dann ist nicht jede Forderung automatisch berechtigt. Es kommt auf den Inhalt der Erklärung, die Umstände des Abschlusses und die einzelnen Forderungspositionen an. Bei einer Ratenvereinbarung kann außerdem zu prüfen sein, ob ein gesetzliches Rücktrittsrecht besteht oder ob einzelne Klauseln unwirksam sind.
Rechtliche Prüfung durch einen Rechtsanwalt Wien kann unnötige Zahlungen verhindern
Inkassoforderungen sollten weder reflexartig bezahlt noch pauschal ignoriert werden. Entscheidend ist eine klare Trennung zwischen der ursprünglichen Forderung, den tatsächlich entstandenen Kosten und allfälligen zusätzlichen Verpflichtungen aus einem Anerkenntnis oder einer Ratenvereinbarung.
Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler Betroffene bei der Prüfung von Inkassoschreiben, Kostenaufstellungen, Zinsforderungen und bereits unterzeichneten Vereinbarungen. Durch jahrelange anwaltliche Praxis lassen sich unklare oder überhöhte Forderungen strukturiert einordnen und die nächsten Schritte sachlich beurteilen.
Benötigen Sie Unterstützung bei einer Inkassoforderung? Vereinbaren Sie eine rechtliche Prüfung unter 01/5130700 oder schreiben Sie an wien@anwaltskanzlei-pichler.at. Die Kanzlei Pichler Rechtsanwalt GmbH erreichen Sie am Karlsplatz 3, 1010 Wien.
Rechtliche Hilfe benötigt?
Kontaktieren Sie unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien: Beratungstermin vereinbaren.