Oktober 2, 2026

Indirekte Beteiligungen im Firmenbuch [Rechtsanwalt Wien]

Indirekte Beteiligungen im Firmenbuch: Warum auch indirekte Beteiligungen überprüft werden können

Indirekte Beteiligungen können rechtlich unwirksam sein, obwohl sie im Firmenbuch eingetragen wurden. Besonders heikel ist das bei Gesellschaften, die unmittelbar oder mittelbar an einer gemeinnützigen Bauvereinigung beteiligt sind. Denn die gesetzlichen Schutzmechanismen können nicht einfach dadurch umgangen werden, dass die Beteiligung über eine GmbH, eine Holding oder eine andere Zwischengesellschaft gehalten wird.

Das zeigt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 2020 deutlich: Im OGH vom 17.12.2020, 6 Ob 233/20p ging es um die Frage, ob der zuständige Revisionsverband auch bei Firmenbucheintragungen einer Beteiligungsgesellschaft einschreiten darf. Der OGH bejahte diese Möglichkeit. Die Entscheidung ist zwar bereits mehrere Jahre alt, ihre Bedeutung für Beteiligungsstrukturen in der gemeinnützigen Wohnungswirtschaft bleibt jedoch wesentlich. Zur Entscheidung.

Der typische Konflikt: Eingetragen, aber vielleicht nicht wirksam

Im Mittelpunkt des Verfahrens stand eine GmbH, die nahezu 100 Prozent der Anteile an einer gemeinnützigen Bauvereinigung hielt. Die Gesellschafter dieser GmbH änderten sich zwischen 2009 und 2017 mehrfach.

Nach Ansicht der zuständigen Landesbehörde war für den Erwerb dieser Beteiligungen die Zustimmung der Wiener Landesregierung erforderlich. Eine solche Zustimmung wurde im Jahr 2018 verweigert. Die Behörde ging daher davon aus, dass die Anteilsübertragungen unwirksam waren.

Das Landesverwaltungsgericht bestätigte die Verweigerung der Zustimmung. Eine zusätzliche Anordnung, den früheren Gesellschafterstand im Firmenbuch wiederherzustellen, hob es allerdings auf.

Daraufhin beantragte der Österreichische Verband Gemeinnütziger Bauvereinigungen – Revisionsverband beim Firmenbuchgericht, die derzeit eingetragenen Gesellschafter zu löschen und die ursprünglichen Gesellschafter wieder einzutragen. Das Firmenbuchgericht wies den Antrag ab. Das Rekursgericht ging noch weiter und vertrat die Auffassung, dass der Revisionsverband in diesem Verfahren gar keine Parteistellung habe.

Gegen diese Einschränkung wandte sich der Revisionsverband erfolgreich an den OGH.

Was der OGH zu indirekten Beteiligungen klargestellt hat

Der OGH hob die Entscheidung des Rekursgerichts auf. Nach seiner Auffassung darf der für gemeinnützige Bauvereinigungen zuständige Revisionsverband auch dann in einem Firmenbuchverfahren auftreten und Rechtsmittel erheben, wenn die betreffende Gesellschaft selbst keine gemeinnützige Bauvereinigung ist.

Entscheidend ist vielmehr, ob diese Gesellschaft eine gemeinnützige Bauvereinigung unmittelbar oder mittelbar hält.

Der Revisionsverband durfte daher überprüfen lassen, ob die im Firmenbuch eingetragenen Gesellschafter tatsächlich wirksam Gesellschafter geworden waren. Der OGH stellte damit klar, dass die Kontrollbefugnisse nicht auf jene Fälle beschränkt sind, in denen eine Genossenschaft unmittelbar betroffen ist.

Das ist deshalb bedeutsam, weil gemeinnützige Bauvereinigungen unterschiedliche Rechtsformen haben können. Das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz sieht unter anderem Genossenschaften, GmbHs und Aktiengesellschaften vor. Unabhängig von der Rechtsform müssen gemeinnützige Bauvereinigungen einem zuständigen Revisionsverband angehören und von diesem geprüft werden.

Eine unterschiedliche Behandlung allein aufgrund der gewählten Rechtsform wäre nach Ansicht des OGH nicht sachgerecht. Der Schutz der Gemeinnützigkeit soll nicht davon abhängen, ob eine Beteiligung direkt oder über mehrere Gesellschaften organisiert ist.

Warum eine Holdingstruktur keine sichere Umgehung darstellt

Der Kern der Entscheidung liegt in der wirtschaftlichen Betrachtung der Beteiligungskette. Die gesetzlichen Zustimmungspflichten sollen verhindern, dass die gemeinnützige Vermögensbindung durch eine zwischengeschaltete Gesellschaft umgangen wird.

Wird eine Beteiligung an einer gemeinnützigen Bauvereinigung nicht direkt, sondern über eine Mutter- oder Beteiligungsgesellschaft erworben, kann dieser Vorgang daher ebenfalls zustimmungspflichtig sein. Maßgeblich ist nicht nur die formale Ebene des Anteilskaufs. Entscheidend ist auch, welche Auswirkungen die Transaktion auf die Kontrolle über die gemeinnützige Bauvereinigung hat.

Ein vereinfachtes Beispiel:

  • Eine GmbH hält die Mehrheit an einer gemeinnützigen Bauvereinigung.
  • Die Anteile an dieser GmbH werden an neue Gesellschafter übertragen.
  • Dadurch ändert sich mittelbar, wer über die Beteiligung an der Bauvereinigung bestimmen kann.
  • Dieser Vorgang kann rechtlich relevant sein, auch wenn die Anteile an der Bauvereinigung selbst unverändert bleiben.

Eine Beteiligungskette darf daher nicht isoliert betrachtet werden. Die Zwischenschaltung einer Gesellschaft beseitigt mögliche Zustimmungspflichten nicht automatisch.

Auch frühere Anteilsübertragungen können betroffen sein

Besonders beachtlich war im Verfahren, dass die ausdrückliche Regelung über mittelbare Beteiligungserwerbe erst im Jahr 2018 eingeführt wurde. Die im konkreten Fall relevanten Anteilsübertragungen hatten teilweise bereits zwischen 2009 und 2017 stattgefunden.

Der OGH hielt dennoch für vertretbar, die Zustimmungspflicht auch bei früheren Vorgängen zu prüfen. Vereinfacht gesagt: Eine gesetzliche Schutzregelung darf nicht allein deshalb wirkungslos werden, weil eine Beteiligung über eine Zwischengesellschaft strukturiert wurde.

Nach der Argumentation des OGH konnte bereits vor der ausdrücklichen gesetzlichen Klarstellung nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass mittelbare Erwerbsvorgänge vollständig außerhalb der gesetzlichen Kontrolle liegen. Vorschriften können auch auf Geschäfte Anwendung finden, die zu einer Umgehung ihrer Schutzwirkung führen. Dafür muss nicht zwingend nachgewiesen werden, dass die Beteiligten das Gesetz bewusst umgehen wollten.

Für ältere Transaktionen bedeutet das: Der zeitliche Abstand allein schützt nicht vor einer nachträglichen Überprüfung. Entscheidend bleibt, ob die damalige Beteiligungsübertragung rechtlich wirksam war und ob die erforderliche Zustimmung vorlag.

Was die Entscheidung in der Praxis bedeutet

Für gemeinnützige Bauvereinigungen

Bei Änderungen in der Eigentümer- oder Beteiligungsstruktur ist nicht nur der direkte Gesellschafterstand zu prüfen. Auch Veränderungen bei einer Muttergesellschaft, Holding oder sonstigen Beteiligungsgesellschaft können rechtliche Folgen haben.

Das gilt insbesondere dann, wenn durch die Transaktion mittelbar Einfluss auf die gemeinnützige Bauvereinigung übertragen wird. Eine sorgfältige Prüfung sollte daher bereits vor dem Abschluss eines Anteilskaufvertrags erfolgen.

Für Käufer und Verkäufer von Gesellschaftsanteilen

Ein Käufer kann sich nicht allein darauf verlassen, dass die Eintragung im Firmenbuch vorgenommen wurde. Das Firmenbuch dokumentiert zwar die eingetragenen Rechtsverhältnisse. Es ersetzt aber nicht automatisch die Prüfung, ob die zugrunde liegende Anteilsübertragung materiell wirksam war.

Fehlt eine notwendige Zustimmung, kann die Eintragung trotz ihrer formalen Existenz rechtlich angreifbar sein. Das kann erhebliche Auswirkungen auf Stimmrechte, Kontrollmöglichkeiten, Gewinnansprüche und spätere Veräußerungen haben.

Für das Firmenbuchverfahren

Der Revisionsverband kann nach der Entscheidung des OGH auch bei Firmenbucheintragungen auf Ebene einer Beteiligungsgesellschaft tätig werden. Unternehmen können daher nicht davon ausgehen, dass eine indirekte Beteiligung außerhalb der Kontrolle des Revisionsverbands liegt.

Gleichzeitig zeigt der Fall, dass die Berichtigung eines Firmenbuchs nicht immer durch eine einfache Löschung und Wiedereintragung erledigt werden kann. Im konkreten Verfahren wies der OGH darauf hin, dass die ursprünglichen Gesellschafter zusammen nur über Stammeinlagen von 35.000 Euro verfügt hätten, während das Stammkapital inzwischen 1.215.000 Euro betrug.

Eine bloße Wiedereintragung früherer Gesellschafter hätte daher möglicherweise kein vollständiges oder gesellschaftsrechtlich stimmiges Ergebnis geschaffen. Die Beteiligungsverhältnisse müssen richtig und vollständig abgebildet werden.

Welche Fragen vor einer Anteilsübertragung geklärt werden sollten

  • Hält die betroffene Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar Anteile an einer gemeinnützigen Bauvereinigung?
  • Führt die geplante Transaktion zu einem Wechsel der Kontrolle oder zu einer wesentlichen Änderung der Beteiligungsverhältnisse?
  • Ist eine Zustimmung der zuständigen Landesregierung erforderlich?
  • Liegt diese Zustimmung tatsächlich vor und ist sie ausreichend dokumentiert?
  • Wurden frühere Anteilsübertragungen bereits ordnungsgemäß genehmigt?
  • Entspricht der aktuelle Firmenbuchstand noch der materiellen Rechtslage?
  • Haben sich Stammkapital, Stammeinlagen oder Beteiligungsquoten seit früheren Eintragungen verändert?

Diese Fragen sollten nicht erst dann gestellt werden, wenn bereits ein Antrag beim Firmenbuchgericht abgewiesen wurde oder ein Streit zwischen Gesellschaftern entstanden ist.

Häufige Fragen zu indirekten Beteiligungen

Reicht es aus, wenn ich im Firmenbuch als Gesellschafter eingetragen bin?

Nicht zwingend. Die Eintragung ist ein wichtiger Anhaltspunkt, beantwortet aber nicht automatisch die Frage, ob die zugrunde liegende Anteilsübertragung wirksam war. Fehlt eine erforderliche Zustimmung, kann die materielle Rechtslage von der Eintragung abweichen.

Gilt die Zustimmungspflicht nur beim direkten Kauf von Anteilen an der Bauvereinigung?

Nein, eine indirekte Beteiligung kann ebenfalls relevant sein. Wird die Gesellschaft erworben, die eine gemeinnützige Bauvereinigung hält, kann dadurch mittelbar die Kontrolle über die Bauvereinigung wechseln. Genau diese Umgehung über Beteiligungsgesellschaften war ein wesentlicher Punkt der Entscheidung des OGH.

Kann der Revisionsverband gegen eine Firmenbucheintragung einer GmbH vorgehen?

Ja, wenn die GmbH unmittelbar oder mittelbar eine gemeinnützige Bauvereinigung hält und die Eintragung für die gesetzlich geschützten Interessen relevant ist. Der OGH hat dem Revisionsverband in einem solchen Verfahren die Möglichkeit zugestanden, aufzutreten und Rechtsmittel zu erheben.

Hat der OGH die Löschung der eingetragenen Gesellschafter bereits angeordnet?

Nein. Der OGH hat lediglich klargestellt, dass der Revisionsverband am Verfahren teilnehmen und die Überprüfung verlangen darf. Ob die eingetragenen Gesellschafter tatsächlich zu löschen und frühere Gesellschafter wieder einzutragen sind, muss inhaltlich geprüft werden.

Rechtliche Prüfung durch einen Rechtsanwalt Wien frühzeitig veranlassen

Beteiligungen im Umfeld gemeinnütziger Bauvereinigungen verbinden Gesellschaftsrecht, Firmenbuchrecht und die besonderen Vorgaben des Wohnungsgemeinnützigkeitsrechts. Fehler bei einer Anteilsübertragung können deshalb noch Jahre später zu Unsicherheiten über die Gesellschafterstellung und die Kontrolle einer Gesellschaft führen.

Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler bei der rechtlichen Prüfung von Beteiligungsstrukturen, Anteilsübertragungen und Fragen rund um das Firmenbuch. Wenn Sie eine Beteiligung erwerben oder veräußern möchten, eine mittelbare Eigentümerstruktur prüfen lassen wollen oder Zweifel an einem bestehenden Gesellschafterstand haben, empfiehlt sich eine frühzeitige rechtliche Einschätzung.

Für ein persönliches Gespräch erreichen Sie die Pichler Rechtsanwalt GmbH, Karlsplatz 3, 1010 Wien, unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at.


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Indirekte Beteiligungen

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