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Immobilienkauf mit Baumängeln [Rechtsanwalt Wien]

Immobilienkauf mit Baumängeln

Immobilienkauf mit Baumängeln: Wann müssen Verkäufer für Sanierungskosten haften?

Immobilienkauf mit Baumängeln: Eine Immobilie wird gekauft, weiterverkauft und später stellt sich heraus: Die bauliche Ausführung entspricht nicht der Genehmigung. Vielleicht fehlen behördliche Bewilligungen. Vielleicht droht sogar der Abbruch. Wer trägt dann die Kosten?

Die Antwort hängt nicht allein davon ab, wer den Mangel ursprünglich verursacht hat. Entscheidend ist auch, welcher konkrete Schaden geltend gemacht wird, ob der Mangel überhaupt behoben werden kann und was im Kaufvertrag tatsächlich zugesagt wurde.

Das zeigt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 2020 besonders deutlich: OGH vom 22.01.2020, 3 Ob 244/19g. Der Fall betrifft eine nicht fertiggestellte Halle, fehlende baurechtliche Übereinstimmung und einen späteren Weiterverkauf mit problematischen Zusicherungen. Zur Entscheidung.

Immobilienkauf mit Baumängeln und weitreichenden Folgen

Im Oktober 2013 kaufte eine Frau von der später beklagten Verkäuferin einen Minderheitsanteil an einer Liegenschaft sowie eine noch nicht fertiggestellte Halle, ein sogenanntes Superädifikat. Der Kaufpreis betrug insgesamt 45.000 Euro.

Im Vertrag wurde unter anderem zugesichert, dass die erforderlichen behördlichen Genehmigungen vorhanden seien, keine offenen Bauaufträge bestünden und die Fertigstellungsanzeige bei der Gemeinde eingereicht werde.

Tatsächlich war die Halle jedoch nicht in dem Zustand, den die bestehende Baubewilligung vorsah. Die Baubehörde hatte bereits vor dem Verkauf festgestellt, dass bewilligungspflichtige Änderungen ohne Genehmigung vorgenommen worden waren. Zusätzlich fehlte die Zustimmung der Mehrheitseigentümerin zu einer nachträglichen Baubewilligung.

Nach dem Kauf untersagte die Baubehörde weitere Bauarbeiten. Grundsätzlich sollte der bewilligte Zustand wiederhergestellt werden. Andernfalls drohte der vollständige Abbruch der Halle.

Trotz dieser Probleme verkaufte die Käuferin das Objekt im Jänner 2015 um 80.000 Euro weiter. Auch gegenüber dem neuen Käufer erklärte sie, dass sämtliche erforderlichen Genehmigungen vorhanden seien und keine offenen behördlichen Aufträge bestünden. Über die tatsächlichen Schwierigkeiten informierte sie ihn nicht.

Der neue Käufer verlangte später die Kosten für die Herstellung eines bewilligungsgemäßen Zustands, insbesondere für den Abbruch und den Neubau der Halle. Daraufhin forderte die ursprüngliche Käuferin von ihrer Verkäuferin 105.000 Euro. Sie argumentierte, die falschen Zusagen der ursprünglichen Verkäuferin hätten letztlich diesen Schaden verursacht.

Was der OGH zum Immobilienkauf mit Baumängeln entschieden hat

Der OGH wies die außerordentliche Revision zurück. Damit blieb die klagsabweisende Entscheidung des Berufungsgerichts bestehen. Die Klägerin erhielt die verlangten 105.000 Euro nicht.

Im Mittelpunkt standen mehrere rechtliche Überlegungen:

  • Die Halle hatte einen rechtlichen Mangel, weil sie nicht der bestehenden Baubewilligung entsprach.
  • Dieser Mangel war nach den Feststellungen nicht mehr behebbar, weil die notwendige Zustimmung der Mehrheitseigentümerin endgültig verweigert wurde.
  • Ein vollständiger Abbruch und anschließender Neubau war keine bloße Behebung des ursprünglich geschuldeten Zustands.
  • Der ursprüngliche Kaufvertrag verpflichtete die Verkäuferin nicht dazu, eine völlig neue bauliche Lösung durch Abbruch und Neubau zu finanzieren.

Der OGH musste deshalb nicht abschließend klären, ob der Weiterverkauf der mangelhaften Immobilie grundsätzlich eine neue Schadensursache darstellte. Für die Entscheidung war diese Frage nicht ausschlaggebend. Selbst wenn der Weiterverkauf nicht als eigenständige Schadensursache behandelt würde, bestand kein Anspruch auf Ersatz der konkret verlangten Abbruch- und Neubaukosten.

Mangelbehebung oder Vertrauensschaden? Der entscheidende Unterschied

Bei Streitigkeiten über Immobilienmängel wird häufig allgemein von „Schaden“ oder „Sanierungskosten“ gesprochen. Rechtlich muss aber genauer unterschieden werden.

Sanierungsaufwand und Erfüllungsinteresse

Der Sanierungsaufwand betrifft jene Kosten, die erforderlich sind, um den vertraglich geschuldeten Zustand herzustellen. Das kann etwa eine Reparatur, eine Fertigstellung oder die Beseitigung eines konkreten Mangels sein.

Solche Kosten können grundsätzlich eine Rolle spielen, wenn der Mangel tatsächlich behoben werden kann und die verlangten Arbeiten dem geschuldeten Zustand entsprechen. Nicht jede technisch mögliche Maßnahme ist jedoch automatisch eine rechtlich geschuldete Mängelbehebung.

Im Fall der Halle hätte ein vollständiger Abbruch mit anschließendem Neubau möglicherweise einen baurechtlich zulässigen Zustand geschaffen. Nach der rechtlichen Beurteilung des OGH wäre dies aber keine bloße Korrektur des ursprünglichen Mangels gewesen. Es hätte sich vielmehr um eine andere bauliche Lösung gehandelt.

Vertrauensschaden

Beim Vertrauensschaden geht es um Nachteile, die entstehen, weil jemand auf die Richtigkeit einer Zusage vertraut und deshalb einen Vertrag abschließt oder bestimmte Aufwendungen tätigt. Dazu können unter Umständen nutzlose Aufwendungen oder andere finanzielle Nachteile gehören.

Bei einem unbehebbaren Mangel kann nach der im Fall angewendeten rechtlichen Beurteilung grundsätzlich nur ein solcher Vertrauensschaden in Betracht kommen. Die Klägerin hatte ihre Forderung jedoch ausschließlich auf die Kosten gestützt, die ihr Käufer für die Herstellung beziehungsweise Sanierung verlangte.

Das war entscheidend. Die konkrete Anspruchsgrundlage passte nicht zu dem festgestellten Mangel und zu den verlangten Kosten.

Was das Urteil für Käufer und Verkäufer bedeutet

Vor dem Kauf: Nicht nur den Vertrag lesen

Allgemeine Zusicherungen wie „alle Genehmigungen vorhanden“ oder „keine behördlichen Aufträge offen“ können eine wichtige Bedeutung haben. Sie ersetzen aber nicht die tatsächliche Prüfung des Bauzustands.

Gerade bei älteren, umgebauten oder noch nicht fertiggestellten Gebäuden sollten Käufer unter anderem klären:

  • Welche Baubewilligung liegt vor?
  • Entspricht die tatsächliche Ausführung den genehmigten Plänen?
  • Wurde eine Fertigstellungsanzeige eingereicht?
  • Bestehen offene Aufträge oder Verfahren der Baubehörde?
  • Ist eine nachträgliche Genehmigung überhaupt möglich?
  • Benötigt eine Sanierung die Zustimmung anderer Eigentümer?

Eine Anfrage bei der zuständigen Baubehörde und die Einsicht in die Bauakte können erhebliche spätere Kosten verhindern. Besonders wichtig ist, nicht nur zu prüfen, ob irgendeine Bewilligung existiert. Entscheidend ist, ob die Bewilligung auch den tatsächlichen Zustand der Immobilie abdeckt.

Beim Weiterverkauf: Probleme nicht verschweigen

Wer von baurechtlichen Schwierigkeiten weiß, sollte diese gegenüber dem Käufer vollständig offenlegen. Das gilt insbesondere für nicht genehmigte Umbauten, behördliche Bescheide, drohende Abbruchaufträge oder fehlende Zustimmungen von Miteigentümern.

Wer solche Tatsachen verschweigt und gleichzeitig die Genehmigungsfähigkeit oder Mängelfreiheit zusichert, setzt sich erheblichen Haftungsrisiken aus. Der Weiterverkauf beseitigt die eigene Verantwortung nicht automatisch.

Die Entscheidung bedeutet allerdings auch nicht, dass bei jedem Weiterverkauf automatisch sämtliche später verlangten Kosten beim ursprünglichen Verkäufer geltend gemacht werden können. Die konkrete vertragliche Zusage und die Art des geltend gemachten Schadens bleiben entscheidend.

So sollten Betroffene jetzt vorgehen

  1. Unterlagen sichern: Kaufvertrag, Pläne, Baubewilligungen, behördliche Schreiben, Bescheide und Schriftverkehr sollten vollständig gesammelt werden.
  2. Zeitablauf dokumentieren: Wichtig ist, wann welcher Beteiligte von den baurechtlichen Problemen erfahren hat.
  3. Baulichen Zustand prüfen lassen: Eine technische Einschätzung allein genügt nicht immer. Zusätzlich muss geklärt werden, ob der Zustand rechtlich genehmigungsfähig und der Mangel tatsächlich behebbar ist.
  4. Vertragliche Zusagen genau auswerten: Allgemeine Aussagen, ausdrückliche Garantien und konkrete Verpflichtungen können unterschiedliche Rechtsfolgen haben.
  5. Schaden richtig einordnen: Zu prüfen ist, ob es um Mängelbehebung, Preisminderung, Rückabwicklung, Vertrauensschaden oder Schadenersatz wegen irreführender Zusagen geht.
  6. Keine vorschnellen Anerkenntnisse abgeben: Gegenüber Käufern, Verkäufern oder Behörden sollten ohne vorherige rechtliche Prüfung keine weitreichenden Erklärungen abgegeben werden.

Besonders riskant ist es, lediglich die voraussichtlichen Sanierungskosten zu berechnen und daraus unmittelbar eine Forderung abzuleiten. Wenn der Mangel unbehebbar ist oder die geplanten Arbeiten über den ursprünglich geschuldeten Zustand hinausgehen, kann die Forderung rechtlich ins Leere gehen.

Häufige Fragen aus der Praxis

Kann ich vom Verkäufer immer die Kosten für einen Abbruch und Neubau verlangen?

Nein. Ein Abbruch und Neubau kann zwar technisch erforderlich erscheinen, ist aber nicht automatisch eine rechtlich geschuldete Mängelbehebung. Entscheidend ist, was im Kaufvertrag vereinbart wurde und ob die Maßnahme den ursprünglich geschuldeten Zustand herstellt oder eine völlig neue Lösung darstellt.

Was gilt, wenn der Mangel gar nicht mehr behoben werden kann?

Bei einem unbehebbaren Mangel kann grundsätzlich nicht ohne Weiteres der Aufwand für eine andere bauliche Lösung verlangt werden. In Betracht kann jedoch ein Vertrauensschaden kommen. Dieser muss konkret dargestellt und nachgewiesen werden.

Bin ich als Weiterverkäufer haftbar, wenn ich selbst getäuscht wurde?

Das lässt sich nicht pauschal beantworten. Wer beim Weiterverkauf von den Problemen weiß und sie nicht offenlegt, kann gegenüber dem eigenen Käufer verantwortlich werden. Ob anschließend Rückgriffsansprüche gegen den ursprünglichen Verkäufer bestehen, hängt von den jeweiligen Verträgen, Zusagen, Kenntnissen und Schäden ab.

Reicht eine Zusicherung im Kaufvertrag aus?

Eine ausdrückliche Zusicherung kann rechtlich sehr wichtig sein. Sie ersetzt aber nicht die Prüfung, welchen Inhalt sie genau hat und welche Folgen eine Abweichung auslöst. Vor allem muss zwischen der Verpflichtung zur Behebung eines Mangels und dem Ersatz eines Vertrauensschadens unterschieden werden.

Rechtsanwalt Wien: Rechtliche Unterstützung bei Immobilienmängeln

Baurechtliche Probleme können sich auf Kaufpreis, Nutzung, Weiterverkauf und Haftung gegenüber mehreren Beteiligten auswirken. Durch jahrelange anwaltliche Praxis unterstützt die Kanzlei Pichler bei der Prüfung von Kaufverträgen, behördlichen Problemen, Mängelansprüchen und möglichen Rückgriffsansprüchen.

Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler Betroffene dabei, die Anspruchsgrundlage und das tatsächliche Schadensbild frühzeitig einzuordnen. Sind Sie von einem Immobilienmangel, einer fehlenden Genehmigung oder einer Forderung auf Sanierungskosten betroffen? Vereinbaren Sie eine rechtliche Prüfung unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at.

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