Ibiza-Video & Medienfotos: Wann dürfen Medien Ihr Bild ohne Zustimmung veröffentlichen? — Rechtsanwalt Wien
Viele Menschen glauben, ihr Foto dürfe ohne ausdrückliche Zustimmung niemals in Medien erscheinen. Rechtsanwalt Wien Das stimmt so nicht – vor allem dann nicht, wenn es um politisch brisante Ereignisse und ein starkes öffentliches Interesse geht. Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) aus dem Jahr 2021 zeigt sehr deutlich, wie weit die Presse hier gehen darf – und wo für Betroffene die Grenzen ihrer Anonymität verlaufen.
Ausgangssituation: Anwalt im Fokus der „Ibiza-Affäre”
Im Zusammenhang mit dem bekannten „Ibiza-Video“ geriet ein in Wien tätiger Rechtsanwalt massiv in den Fokus der Berichterstattung. Medien stellten ihn als an der Entstehung oder Weitergabe des Videos beteiligte Person dar.
Ein Online-Medium veröffentlichte am 24.05.2019 einen Artikel, in dem der Anwalt namentlich genannt und mit einem deutlich erkennbaren Foto abgebildet wurde. Der Betroffene wollte das nicht hinnehmen und klagte auf Unterlassung der Veröffentlichung solcher Personenbildnisse. Grundlage dafür war § 78 Urheberrechtsgesetz (UrhG), der grundsätzlich den Schutz von Personenbildern regelt.
Der Anwalt argumentierte vor allem so:
- Er sei keine „öffentliche Person“ und habe Anspruch auf Anonymität.
- Die identifizierende Berichterstattung gefährde seine Sicherheit.
- Er habe Droh-E-Mails erhalten, was die Gefährdungslage unterstreiche.
Das Erstgericht und die Berufungsinstanz gaben ihm zunächst Recht: Die Veröffentlichung der Fotos wurde dem Medium untersagt. Doch das Medium legte Revision ein – und der Fall landete vor dem OGH.
Was hat der OGH entschieden?
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in der Entscheidung vom 18.02.2021, 6 Ob 52/20w, die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und das Unterlassungsbegehren des Anwalts abgewiesen. Das bedeutet:
- Das Medium durfte die Personenbildnisse des Anwalts im Zusammenhang mit der Berichterstattung über das Ibiza-Video veröffentlichen.
- Der Kläger musste die Prozesskosten der ersten beiden Instanzen (rund 9.089,96 Euro) sowie die Kosten des Revisionsverfahrens (rund 2.913,30 Euro) tragen.
Im Kern stärkt der OGH damit die Position der Medien in politisch relevanten Berichterstattungen – und setzt einen klaren Maßstab, wann Fotos von (zunächst) nicht-öffentlichen Personen zulässig sind. Zur Entscheidung: Zur Entscheidung
Rechtlicher Hintergrund: § 78 UrhG vs. Pressefreiheit
Der Fall dreht sich um das Spannungsfeld zweier Grundprinzipien:
- Schutz von Personenbildnissen (§ 78 UrhG): Grundsätzlich dürfen Bildnisse von Personen nicht ohne deren Einwilligung verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden. „Berechtigte Interessen“ sind etwa Schutz der Privatsphäre, Schutz vor Bloßstellung oder vor konkreter Gefährdung.
- Presse- und Informationsfreiheit (Art. 10 EMRK): Medien haben das Recht, über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu berichten. Dazu kann auch die namentliche und bildliche Darstellung von Personen gehören, wenn dies notwendig ist, um die Öffentlichkeit zu informieren.
Diese beiden Positionen müssen in jedem Einzelfall gegeneinander abgewogen werden. Genau diese Abwägung hat der OGH in der Ibiza-Entscheidung detailliert vorgenommen.
Die zentralen Überlegungen des OGH: Worauf es wirklich ankommt
1. Öffentliches Interesse an politisch brisanten Themen
Der OGH betont, dass das Ibiza-Video ein Ereignis mit enormer politischer Tragweite war. Es betraf das Vertrauen in politische Institutionen und beeinflusste die politische Landschaft maßgeblich. In solchen Kontexten ist das Informationsinteresse der Öffentlichkeit besonders hoch.
Folge: Wenn jemand an einem derart bedeutenden politischen Vorgang beteiligt ist, besteht ein legitimes Interesse der Allgemeinheit daran, zu erfahren, wer beteiligt war – auch bildlich. Das spricht in der Abwägung tendenziell für die Zulässigkeit der Bildveröffentlichung.
2. Ex-ante-Betrachtung der Gefährdung
Ein besonders wichtiger Punkt der Entscheidung: Der OGH verlangt eine Beurteilung zum Zeitpunkt der Veröffentlichung (ex ante). Es kommt daher maßgeblich darauf an:
- Gab es bereits vor der Veröffentlichung konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Betroffene durch die Bildberichterstattung ernsthaft gefährdet würde?
- Oder lagen nur allgemeine, abstrakte Befürchtungen vor?
Droh-E-Mails, die erst nach der Veröffentlichung eingingen, können die damalige Gefährdungslage nicht nachträglich verschärfen. Sie sind vielmehr eine Folge der Veröffentlichung, aber kein Argument dafür, dass die Veröffentlichung von Anfang an unzulässig gewesen wäre.
Nach Ansicht des OGH reicht eine abstrakte Gefährdung nicht aus, um die Berichterstattung über ein so bedeutsames politisches Thema zu verbieten. Es braucht konkrete, schon im Vorfeld erkennbare Hinweise auf eine ernsthafte Gefahr (z.B. bereits bekannte Bedrohungen, Warnungen von Sicherheitsbehörden etc.).
3. Eigenes Verhalten und Mitverursachung des öffentlichen Interesses
Ein weiterer Aspekt: Der Schutz als „Privatperson“ ist nicht absolut. Wer durch sein eigenes Verhalten mitverursacht, dass ein Thema öffentlich wird und politische Sprengkraft entwickelt, muss sich auch eine verstärkte öffentliche Beobachtung gefallen lassen.
Der OGH berücksichtigt daher, ob die betroffene Person an dem politischen Skandal aktiv beteiligt war oder diesen zumindest wesentlich mitgeprägt hat. Ist das der Fall, sinkt das Gewicht ihrer Anonymitätsinteressen gegenüber der Pressefreiheit.
Rechtsanwalt Wien
Diese Grundsätze sind besonders relevant für einen Rechtsanwalt Wien, der in einen politisch relevanten Vorgang involviert ist oder dem die Öffentlichkeit eine maßgebliche Rolle zuschreibt.
Was bedeutet das für Betroffene in der Praxis?
1. Beteiligung an politisch relevanten Ereignissen
Wer – ob gewollt oder ungewollt – in die Entstehung oder Offenlegung eines politischen Skandals involviert ist, muss damit rechnen, dass Medien nicht nur berichten, dass es diese Person gibt, sondern auch, wer es ist – oft inklusive Foto.
Auch Personen, die bisher nie in der Öffentlichkeit standen, können so plötzlich identifizierbar werden. Ein Unterlassungsanspruch wegen Bildveröffentlichung hat dann nur dann eine realistische Chance, wenn sehr konkret dargelegt werden kann, dass bereits vor der Veröffentlichung eine ernstzunehmende Gefährdung bestand.
2. Abstrakte Angst reicht nicht
Allgemeine Befürchtungen („Ich habe Angst vor Anfeindungen“, „Das könnte gefährlich werden“) reichen nach der Linie des OGH nicht aus. Dass es im Internet immer wieder zu Hassnachrichten kommt, ist aus Sicht des Gerichts ein abstraktes Risiko, das in der Abwägung mit dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit meist unterliegt.
3. Nachträgliche Drohungen sind kein Freibrief
Auch Droh-E-Mails oder Anfeindungen, die erst nach der Veröffentlichung auftreten, machen die Veröffentlichung nicht automatisch rechtswidrig. Sie können eine spätere Anpassung der Berichterstattung rechtfertigen oder Schutzmaßnahmen auslösen, ändern aber nichts am ursprünglichen Abwägungsergebnis, wenn zum Veröffentlichungszeitpunkt keine konkrete Gefahr erkennbar war.
Konkrete Beispiele: Wann ist eine Bildveröffentlichung eher zulässig, wann nicht?
- Beispiel 1 – Politischer Skandal: Eine Privatperson organisiert heimliche Aufnahmen, die zeigen, wie Politiker rechtswidrige Vorteile in Aussicht stellen. Die Medien berichten groß darüber und zeigen die Person mit Namen und Foto. Sofern keine bereits bekannte, konkrete Bedrohungslage bestand, ist eine solche Berichterstattung nach der OGH-Linie eher zulässig.
- Beispiel 2 – Zeuge ohne eigene Mitwirkung: Eine unbeteiligte Nachbarin beobachtet zufällig ein politisch relevantes Ereignis und sagt vor Gericht aus. Die Medien wollen ihr Foto veröffentlichen. Hier spricht mehr für den Schutz der Anonymität, da sie nicht selbst zur Entstehung des Skandals beigetragen hat und ihre Rolle eher zufällig ist.
- Beispiel 3 – Aktivist und Kampagne: Ein Aktivist initiiert gezielt eine Kampagne gegen Korruption und übergibt selbst Material an Medien. Sein Name und Foto sind für das Verständnis der Kampagne relevant. Die Abwägung wird hier in der Regel deutlich zugunsten der Pressefreiheit ausfallen.
- Beispiel 4 – Konkrete Morddrohungen im Vorfeld: Eine Person ist bereits lange vor der geplanten Berichterstattung von extremistischer Seite mit ernstzunehmenden Morddrohungen konfrontiert, Polizei und Staatsanwaltschaft sind eingeschaltet. Werden diese Gefahren dem Medium mitgeteilt, kann das in der Abwägung dazu führen, dass eine identifizierende Abbildung unzulässig ist.
Was sollten Betroffene tun, wenn sie eine Bildveröffentlichung fürchten?
Schritt-für-Schritt-Handlungsempfehlung
- 1. Gefährdung dokumentieren – und zwar frühzeitig
Wenn Sie konkrete Drohungen (E-Mails, Nachrichten, persönliche Ansprachen) erhalten oder andere Hinweise auf eine ernsthafte Gefahr haben, sichern Sie Beweise:- Screenshots, E-Mails, Nachrichten
- Polizeianzeigen und Aktenzeichen
- Aussagen von Zeugen
Entscheidend ist, dass diese Umstände bereits vor einer geplanten Veröffentlichung nachweisbar sind.
- 2. Online-Präsenz überprüfen
Je mehr Fotos von Ihnen frei zugänglich im Internet sind, desto einfacher können Medien auf diese zugreifen und Sie identifizieren. Prüfen Sie:- Social-Media-Profile (Sichtbarkeitseinstellungen anpassen)
- Eigene Websites oder Vereinsseiten
- Veröffentlichte berufliche Profile
Vollständige Anonymität ist in der Praxis kaum erreichbar, aber eine bewusste Reduktion der Sichtbarkeit kann das Risiko senken.
- 3. Frühe rechtliche Beratung in Anspruch nehmen
Erfahren Sie, dass Medien eine Berichterstattung planen, in der Sie identifizierbar sein könnten (z.B. durch Presseanfragen), sollten Sie schnell handeln. Durch jahrelange anwaltliche Praxis weiß die Pichler Rechtsanwalt GmbH, dass eine präventive Kontaktaufnahme mit dem Medium oft sinnvoll ist:- Hinweis auf konkrete Gefährdungslage
- Bitte um Anonymisierung (kein Vollname, kein Foto)
- Gegebenenfalls rechtliche Schritte zur Absicherung
Zeit ist hier ein kritischer Faktor.
- 4. Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche prüfen
Wurde Ihr Bild bereits veröffentlicht, kann geprüft werden, ob:- Ihre berechtigten Interessen im konkreten Einzelfall übergangen wurden,
- eine unzulässige Prangerwirkung vorliegt,
- oder eine konkrete Gefährdungssituation schon vor der Veröffentlichung bestand, die das Medium hätte erkennen müssen.
Je besser dokumentiert Ihre Gefährdungslage ist, desto höher sind Ihre Erfolgsaussichten.
FAQs: Häufige Fragen zur Bildveröffentlichung in den Medien
„Dürfen Medien mein Foto einfach so ohne meine Zustimmung veröffentlichen?“
Grundsätzlich nein – aber es gibt Ausnahmen. § 78 UrhG schützt zwar Personenbildnisse, doch bei Ereignissen von erheblichem öffentlichem Interesse kann die Pressefreiheit überwiegen. Betroffen sind insbesondere Fälle mit politischer Relevanz, bei denen Ihre Identität für das Verständnis des Geschehens wichtig ist und keine konkreten, bereits vorher erkennbaren Gefährdungen bestehen.
„Reichen Hasskommentare oder Droh-E-Mails nach der Veröffentlichung, um das Bild verbieten zu lassen?“
Nach der Linie des OGH in der Entscheidung vom 18.02.2021, 6 Ob 52/20w, in der Regel nicht. Für die Beurteilung kommt es vor allem auf die Situation zum Zeitpunkt der Veröffentlichung an. Drohungen, die erst danach auftreten, zeigen zwar, dass die Situation belastend und gefährlich sein kann, machen aber die ursprüngliche Veröffentlichung nicht automatisch rechtswidrig.
„Ich bin kein Politiker – muss ich trotzdem die Veröffentlichung meines Fotos hinnehmen?“
Auch als „Privatperson“ können Sie von Medienberichterstattung betroffen sein, wenn Sie an einem politisch relevanten Vorgang maßgeblich beteiligt sind. Der Schutz der Privatsphäre ist dann reduziert, insbesondere wenn Sie selbst aktiv an der Entstehung oder Veröffentlichung des Skandals mitgewirkt haben. Ob die Veröffentlichung zulässig ist, hängt immer von der Interessenabwägung im Einzelfall ab.
„Was bringt mir eine rechtliche Beratung, wenn die Medien ohnehin berichten dürfen?“
Rechtliche Beratung hilft Ihnen, Ihre tatsächlichen Möglichkeiten realistisch einzuschätzen. In manchen Fällen kann eine präventive Einflussnahme auf Form und Umfang der Berichterstattung erreicht werden (z.B. Verpixelung, Weglassen des Namens). In anderen Fällen kann zumindest gegen bestimmte Auswüchse (unnötige Bloßstellung, falsche Tatsachen, massive Prangerwirkung) vorgegangen werden. Zudem kann geprüft werden, ob Schadenersatz– oder Entschädigungsansprüche bestehen.
Sind Sie von Medienberichterstattung und Bildveröffentlichung betroffen?
Wenn Ihr Name oder Ihr Foto im Zusammenhang mit politisch aufgeladenen Themen oder Skandalen auftaucht, ist die Situation oft emotional belastend und rechtlich schwer einschätzbar. Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt im Medien-, Persönlichkeits- und Zivilrecht unterstützt die Pichler Rechtsanwalt GmbH Sie dabei, Ihre Rechte nüchtern zu bewerten und gezielt durchzusetzen.
Die Kanzlei prüft mit Ihnen gemeinsam:
- ob eine unzulässige Bildveröffentlichung vorliegt,
- ob konkrete Gefährdungsumstände vor oder zum Zeitpunkt der Veröffentlichung bestanden,
- welche Unterlassungs-, Widerrufs-, Berichtigungs- oder Schadenersatzansprüche in Betracht kommen,
- und welche Schritte sinnvoll sind, um Ihre weitere Gefährdung zu minimieren.
Sie müssen diese Situation nicht alleine bewältigen. Vereinbaren Sie einen Termin unter 01/5130700 oder per E‑Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at, um Ihre individuelle Lage rechtlich fundiert beurteilen zu lassen.
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