Hunde von der Behörde abgenommen: Wer zahlt die Verwahrungskosten wirklich?
Wenn die Gemeinde einen Hund wegnimmt, ist der Schock für Halterinnen und Halter groß — insbesondere wegen möglicher Verwahrungskosten. Noch größer wird er oft, wenn Monate später hohe Verwahrungskosten in Rechnung gestellt werden – nicht selten in fünfstelliger Höhe. Viele fragen sich dann: Muss ich das wirklich zahlen? Und vor welchem Gericht kann ich mich dagegen wehren?
Mit einer Entscheidung aus dem Jahr 2024 hat der Oberste Gerichtshof klargestellt, dass es hier rechtlich eine entscheidende Weichenstellung gibt: Zivilgericht oder Verwaltungsverfahren. Wer diese Unterscheidung übersieht, verliert wertvolle Zeit – und im schlimmsten Fall seine Chancen, sich wirksam zu wehren.
Der konkrete Fall: Zwei Hunde weggenommen, über 16.000 Euro Kosten
Im zugrunde liegenden Fall (OGH vom 21.11.2024, 9 Ob 101/24d) hatte eine Gemeinde in Kärnten im Jänner 2021 zwei Hunde einer Halterin behördlich abgenommen und in einem Tierschutz-Zentrum (TiKo) unterbringen lassen.
Der Ablauf in Kurzform:
- Jänner 2021: Die Gemeinde nimmt zwei Hunde per Bescheid ab und lässt sie im TiKo verwahren.
- August 2021: Ein Hund wird von der Gemeinde für „verfallen“ erklärt, gleichzeitig wird gegen die Halterin ein vorübergehendes Hundehalteverbot bis Ende 2022 verhängt.
- Ein Hund wird an eine dritte Person weitergegeben, der zweite Hund wird Ende 2022 an die ursprüngliche Halterin zurückgegeben.
- Die Gemeinde bezahlt dem TiKo für die Verwahrung insgesamt 16.195 Euro.
- Diese Kosten verlangt die Gemeinde von der Hundehalterin ersetzt.
Die Hundehalterin wehrte sich. Sie bestritt die Zahlungspflicht, verwies auf fehlende Mitteilungen, auf eine angebliche Pflicht der Gemeinde, die Kosten gering zu halten, und auf eine mögliche Verjährung von Teilen der Forderung.
Das Erstgericht gab zunächst der Gemeinde Recht. Das Berufungsgericht stellte dann aber fest: Der von der Gemeinde beschrittene Weg – eine Klage vor dem Zivilgericht – sei überhaupt der falsche Rechtsweg, und erklärte das Verfahren für nichtig. Die Klage wurde zurückgewiesen. Dagegen zog die Gemeinde zum Obersten Gerichtshof.
OGH: Der Anspruch ist öffentlich-rechtlich – kein Zivilverfahren
Der Oberste Gerichtshof wies den Rekurs der Gemeinde zurück. Damit bestätigte er: Der Anspruch auf Ersatz der Verwahrungskosten ist in diesem Fall ein öffentlich-rechtlicher Anspruch. Er darf nicht über eine zivilrechtliche Zahlungsklage beim ordentlichen Gericht geltend gemacht werden.
Rechtsgrundlage war § 6 Abs 5 des Kärntner Landessicherheitsgesetzes (K‑LSiG). Diese Bestimmung erlaubt der Gemeinde, die Abnahme und sichere Verwahrung von Tieren mit Bescheid anzuordnen und ausdrücklich festzulegen, dass die Verwahrung „auf Kosten und Gefahr des Eigentümers“ erfolgt.
Wesentliche Überlegung des OGH:
- Die Abnahme und Verwahrung der Tiere erfolgt als hoheitliche Maßnahme durch Bescheid.
- Das Gesetz ordnet die Tragung der Verwahrungskosten ebenfalls ausdrücklich diesem hoheitlichen Bereich zu.
- Daher ist auch der sich daraus ergebende Kostenersatzanspruch öffentlich-rechtlicher Natur.
Dass die Gemeinde argumentierte, es gehe „auch“ um Schadenersatz, half ihr nicht weiter. Maßgeblich ist nach Ansicht des OGH die rechtliche Natur des geltend gemachten Anspruchs – und nicht, wie die Behörde oder die Prozesspartei ihren Anspruch bezeichnet oder begründet.
Die Konsequenz: Solche Kosten sind im Verwaltungsweg (durch Bescheid, mit anschließenden Rechtsmittelmöglichkeiten) geltend zu machen. Der Zivilrechtsweg ist in dieser Konstellation unzulässig. Zur Entscheidung.
Was bedeutet das für Hundehalter konkret? Rechtsanwalt Wien
Für betroffene Tierhalterinnen und Tierhalter ist entscheidend zu verstehen: Es geht nicht nur darum, ob man zahlen muss, sondern wo und wann man sich wehren kann.
1. Verwahrungskosten können sehr hoch werden
Verwahrung in einem Tierschutz-Zentrum, tierärztliche Versorgung, Futter, Betreuung – all das verursacht teils erhebliche Kosten, vor allem wenn die Tiere über Monate oder länger untergebracht werden. Im entschiedenen Fall ging es um 16.195 Euro; Beträge in dieser Größenordnung sind in der Praxis keine Ausnahme.
2. Der „Kampfplatz“ ist meist das Verwaltungsverfahren, nicht der Zivilprozess
Sobald die Gemeinde die Abnahme der Hunde und deren Verwahrung mit Bescheid anordnet, bewegen Sie sich im öffentlich-rechtlichen Bereich. Das bedeutet:
- Gegen diesen Bescheid bestehen verwaltungsrechtliche Rechtsmittel (z.B. Beschwerde). Diese sind fristgebunden.
- Die Frage, ob Sie die Kosten tragen müssen, ist an diese hoheitliche Entscheidung gekoppelt.
- Wer nicht oder zu spät reagiert, riskiert, dass der Bescheid rechtskräftig wird und die Kostenpflicht kaum mehr aufzurollen ist.
3. Typische Einwände – aber am richtigen Ort
Viele Hundehalter denken spontan an Argumente wie:
- „Die Gemeinde hat mich gar nicht oder zu spät informiert.“
- „Die Hunde wurden viel zu lange verwahrt, obwohl das gar nicht nötig war.“
- „Ein Teil der Forderung müsste doch schon verjährt sein.“
- „Die Gemeinde hätte eine billigere Verwahrung organisieren müssen.“
Solche Überlegungen können durchaus rechtlich relevant sein – aber sie müssen im richtigen Verfahren vorgebracht werden, nämlich im Verwaltungsverfahren gegen den oder die einschlägigen Bescheide. Wer darauf vertraut, „das später im Zivilprozess zu klären“, könnte nach der Linie des OGH scheitern, weil ein solcher Zivilprozess gar nicht zulässig ist.
Beispiele aus der Praxis: Wo drohen Fallstricke?
Beispiel 1: Die Kostenforderung kommt „erst“ nach Monaten
Sie haben bereits vor Monaten einen Bescheid über die Abnahme Ihrer Hunde erhalten, vielleicht sogar Rechtsmittel ergriffen oder darauf verzichtet. Nun flattert eine hohe Kostenrechnung ins Haus.
Wichtig ist zu prüfen:
- Erfolgt die Kostenforderung selbst ebenfalls per Bescheid?
- Ist in dem ursprünglichen Bescheid schon festgehalten, dass die Kosten der Verwahrung von Ihnen zu tragen sind?
- Welche Rechtsmittelbelehrung enthält der entsprechende Bescheid?
Je nachdem, wie die Gemeinde vorgeht, müssen Sie im Verwaltungsverfahren ansetzen und dort fristgerecht Beschwerde erheben.
Beispiel 2: Die Gemeinde klagt überraschend vor dem Zivilgericht
Wie im entschiedenen Fall kann es vorkommen, dass eine Gemeinde – aus Unkenntnis oder rechtlicher Fehleinschätzung – eine Zahlungsklage beim Bezirks- oder Landesgericht einbringt.
Auch dann sollten Sie rasch reagieren und anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen. In Betracht kommt insbesondere der Einwand der Unzulässigkeit des Rechtswegs. Wird dieser vom Gericht geteilt, kann das Verfahren – wie im OGH-Fall – für nichtig erklärt und die Klage zurückgewiesen werden.
Beispiel 3: Übergabe an Dritte, Rückgabe des Tieres und laufende Kosten
Im geschilderten Fall wurde ein Hund an eine dritte Person weitergegeben, der andere erst Ende 2022 an die Halterin zurückgestellt. In der Praxis stellen sich hier Fragen wie:
- Ab wann enden die Verwahrungskosten für den ursprünglichen Halter?
- Wer trägt die Kosten nach einer Weitergabe des Tieres?
- Welche Rolle spielt es, wenn der Halter die Rücknahme des Hundes angeboten hat, die Behörde dies aber verzögert?
All dies sind Punkte, die im Verwaltungsverfahren, also gegenüber der Behörde und gegebenenfalls im anschließenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren, geklärt werden müssen. Eine spätere „zivilrechtliche Nachverhandlung“ ist nach der Entscheidung des OGH stark eingeschränkt.
Was sollten betroffene Hundehalter jetzt tun? Konkrete Handlungsschritte
1. Bescheide und Schriftstücke sammeln und chronologisch ordnen
Bewahren Sie alle behördlichen Schriftstücke auf:
- Bescheid über die Abnahme der Tiere
- Bescheid(e) zu Hundehalteverboten
- allfällige Kostenbescheide oder -mitteilungen
- Schriftverkehr mit der Gemeinde und mit dem Tierschutz-Zentrum
Notieren Sie zu jedem Dokument das Datum des Zugangs. Diese Daten sind für Fristen entscheidend.
2. Fristen im Verwaltungsverfahren prüfen
Im Verwaltungsrecht sind Fristen kurz und strikt. Liegt ein Bescheid mit Rechtsmittelbelehrung vor, sollte unverzüglich geklärt werden:
- Ist die Rechtsmittelfrist (z.B. Beschwerdefrist) noch offen?
- Gibt es Möglichkeiten eines Wiedereinsetzungsantrags, wenn eine Frist bereits versäumt wurde?
Je früher Sie reagieren, desto größer die Chance, die Kostenfrage effektiv anzufechten.
3. Rechtliche Argumente gezielt vorbereiten
Gemeinsam mit einem Rechtsanwalt lassen sich etwa folgende Punkte prüfen:
- Rechtmäßigkeit der Abnahme der Tiere (formell und materiell)
- Dauer der Verwahrung – war eine lange Verwahrung tatsächlich notwendig?
- Kostenhöhe und Zusammensetzung der Rechnung (angemessen, nachvollziehbar?)
- Pflicht der Gemeinde, den Schaden gering zu halten (z.B. rasche Weitervermittlung)
- Verjährungsfragen, soweit im jeweiligen Verwaltungsrecht relevant
All diese Argumente müssen im Regelfall im verwaltungsrechtlichen Rahmen (gegen Bescheide) eingebracht werden, nicht primär im Zivilprozess.
4. Niemals einfach nicht reagieren
Das Ignorieren von Bescheiden oder Zahlungsaufforderungen ist die riskanteste Option. Wird ein Kostenbescheid rechtskräftig, kann er im Regelfall vollstreckt werden. Der Spielraum für spätere Einwendungen ist dann stark eingeschränkt.
FAQ: Häufige Fragen zur Kostenpflicht nach Abnahme von Hunden
„Muss ich die Verwahrungskosten immer zahlen, wenn mein Hund behördlich weggenommen wird?“
Nicht automatisch. Ob und in welchem Umfang Sie zahlen müssen, hängt von der gesetzlichen Grundlage, der Rechtmäßigkeit der Abnahme, der Dauer und den konkreten Umständen ab. Wichtig ist, gegen einschlägige Bescheide fristgerecht vorzugehen. Lassen Sie frühzeitig prüfen, ob formelle oder materielle Rechtswidrigkeiten vorliegen.
„Kann ich gegen eine hohe TiKo-Rechnung einfach beim Bezirksgericht klagen oder mich dort wehren?“
Wenn die Kosten auf einer behördlichen Maßnahme und den dazu vorgesehenen Bescheiden beruhen, ist der Verwaltungsrechtsweg maßgeblich. Ein Zivilprozess ist in solchen Konstellationen nach der Rechtsprechung des OGH regelmäßig unzulässig. Ob im Einzelfall doch zivilrechtliche Ansprüche (z.B. gegenüber Dritten) bestehen, bedarf einer genauen Prüfung.
„Was, wenn die Gemeinde mich nie richtig informiert hat?“
Fehlende oder fehlerhafte Verständigungen und Rechtsmittelbelehrungen können erhebliche Auswirkungen haben – etwa auf den Beginn von Fristen. Das muss jedoch konkret im Verwaltungsverfahren aufgegriffen werden. Dokumentieren Sie möglichst genau, wann Sie welche Information erhalten haben, und lassen Sie klären, ob dadurch Rechte wieder aufleben oder Fristen verschoben wurden.
„Mein Hund wurde weitergegeben – wieso soll ich dann noch zahlen?“
Die Weitergabe des Hundes an Dritte ändert nicht automatisch die Kostentragungspflicht des ursprünglichen Halters. Maßgeblich sind die gesetzlichen Regelungen und die konkreten Bescheide. Allerdings kann die Weitergabe ein wichtiges Argument bei der Frage sein, bis wann Sie überhaupt Kosten zu tragen haben und ob die Gemeinde ihre Pflicht zur Schadenminderung eingehalten hat.
Wann anwaltliche Hilfe sinnvoll ist – und wie die Kanzlei Pichler unterstützt
Konflikte rund um behördlich abgenommene Tiere treffen Betroffene emotional und finanziell. Zugleich bewegen Sie sich in einem komplexen Zusammenspiel von Verwaltungsrecht, Landesgesetzen und zum Teil zivilrechtlichen Überlegungen. Fehler im Rechtsweg oder versäumte Fristen sind oft kaum mehr zu korrigieren.
Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt im Umgang mit verwaltungsrechtlichen Verfahren und kostenrechtlichen Fragen berät die Pichler Rechtsanwalt GmbH Hundehalterinnen und Hundehalter ebenso wie Gemeinden bei der richtigen Vorgangsweise. Ziel ist es, frühzeitig Klarheit über Rechtspositionen zu schaffen, vorhandene Rechtsmittel auszuschöpfen und unnötige Kosten zu vermeiden.
Wenn Ihnen ein Hund abgenommen wurde oder Sie mit hohen Verwahrungskosten konfrontiert sind, sollten Sie Ihre Situation rechtlich prüfen lassen, bevor Bescheide rechtskräftig werden oder unüberlegte Schritte gesetzt werden.
Für eine persönliche Beratung erreichen Sie die Pichler Rechtsanwalt GmbH unter 01/5130700 oder per E‑Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at. Die Kanzlei befindet sich am Karlsplatz 3, 1010 Wien.
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