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Wann ist ein Hinweis auf einen Rechtsstreit unzulässige Rufschädigung? – OGH klärt Grenzen für Geschäftskorrespondenz [Rechtsanwalt Wien]

Hinweis auf einen Rechtsstreit

Wann ist ein Hinweis auf einen Rechtsstreit unzulässige Rufschädigung? – OGH klärt Grenzen für Geschäftskorrespondenz

Ein laufender Prozess – darf man Geschäftspartner darüber informieren?

Hinweis auf einen Rechtsstreit – Viele Unternehmer sind verunsichert: Darf ich einem (potenziellen) Geschäftspartner mitteilen, dass ich mit einem Konkurrenten vor Gericht streite? Oder riskiere ich damit sofort eine Klage wegen unlauteren Wettbewerbs oder Rufschädigung?

Genau dazu hat der Oberste Gerichtshof (OGH) in einer Entscheidung aus dem Jahr 2025 Stellung genommen. Zur Entscheidung. Das Urteil zeigt klar: Sachliche Information über einen anhängigen Rechtsstreit ist zulässig – aber nur, solange sie nicht falsch oder irreführend formuliert ist.

Der konkrete Fall: Berater, TV-Serie und ein „brisantes“ Schreiben

Ausgangspunkt der Entscheidung OGH vom 22.07.2025, 4 Ob 71/25g, war ein Konflikt in der Medienbranche:

  • Eine große Medienfirma produzierte eine Fernsehserie.
  • Ein Berater war an den ersten Staffeln beteiligt und meinte, ihm stehe eine Vergütung für die ersten 16 Episoden zu.
  • Der Berater klagte auf diese Vergütung – und verlor sowohl vor dem Landesgericht Salzburg (1. Instanz) als auch vor dem Oberlandesgericht Linz (2. Instanz). Die ordentliche Revision zum OGH wurde nicht zugelassen.

Danach wandte sich der Berater an eine andere Filmproduktionsgesellschaft und schrieb, dass ein Urheberrechtsstreit über die ersten 16 Episoden „beim Landesgericht Salzburg anhängig“ sei und „noch nicht rechtskräftig entschieden“ sei.

Die Medienfirma sah darin eine rufschädigende Falschinformation und klagte den Berater auf:

  • Unterlassung,
  • Richtigstellung (insbesondere Hinweis, dass seine Klage in erster und zweiter Instanz bereits abgewiesen wurde) und
  • Veröffentlichung des Urteils.

Sie berief sich dabei vor allem auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sowie auf den Ehrenschutz nach § 1330 ABGB.

Was sagt das Gesetz zu rufschädigenden Äußerungen?

Im geschäftlichen Verkehr greifen vor allem zwei Rechtsbereiche:

1. Wettbewerbsrecht (UWG)

Nach dem UWG sind insbesondere problematisch:

  • Unwahre Tatsachenbehauptungen über Mitbewerber, die geeignet sind, deren Kredit, Ansehen oder Geschäftsinteressen zu schädigen.
  • Irreführende Geschäftspraktiken, zu denen auch das Verschweigen wesentlicher Informationen zählen kann, wenn dadurch ein falscher Gesamteindruck entsteht (irreführende Unterlassung).

2. Zivilrechtlicher Ehrenschutz (§ 1330 ABGB)

§ 1330 ABGB schützt vor:

  • Rufschädigenden Tatsachenbehauptungen, die unwahr sind und den wirtschaftlichen Ruf einer Person oder eines Unternehmens beeinträchtigen können.

Gemeinsam ist beiden Bereichen: Es geht nicht darum, jede negative Aussage zu verbieten. Verbotswürdig sind unwahre oder irreführende Aussagen, die den geschäftlichen Ruf schädigen können.

Wie „liest“ ein Gericht ein Schreiben? Der entscheidende Punkt

Im Mittelpunkt des Verfahrens stand die Frage: Wie ist das Schreiben des Beraters zu verstehen?

Der OGH erinnert an einen zentralen Grundsatz:

  • Entscheidend ist, wie die angesprochenen Empfänger die Aussage bei „ungezwungener Betrachtung“ verstehen – also wie ein durchschnittlicher, nicht übermäßig misstrauischer, aber auch nicht übermäßig gutgläubiger Leser den Text auffasst.
  • Ist eine Äußerung mehrdeutig, muss der Verfasser sie sich grundsätzlich in der für ihn ungünstigsten ernstlich in Betracht kommenden Deutung zurechnen lassen.

Im vorliegenden Fall lautete die Kernaussage im Schreiben sinngemäß:

Es sei ein Urheberrechtsstreit über die ersten 16 Episoden beim Landesgericht Salzburg anhängig und noch nicht rechtskräftig entschieden.

Die Medienfirma argumentierte: Das sei irreführend, weil dadurch der Eindruck entstehe, der Prozess laufe noch in der ersten Instanz und sie sei bisher nicht erfolgreich gewesen.

Warum die Klage scheiterte: Keine Unwahrheit, keine Irreführung

Der OGH bestätigte die ablehnenden Entscheidungen der Vorinstanzen und wies die außerordentliche Revision der Medienfirma zurück.

Die Begründung lässt sich in drei Kernaussagen zusammenfassen:

1. Kein falscher Eindruck über den Verfahrensstand

Der OGH sah im Schreiben keine ernsthaft vertretbare Deutung, nach der behauptet würde, die Medienfirma sei in erster und zweiter Instanz unterlegen oder es gäbe noch kein Urteil.

Der Hinweis, dass ein „Urheberrechtsstreit anhängig“ sei und „noch nicht rechtskräftig entschieden“, wurde so verstanden, dass lediglich mitgeteilt wird: Das Verfahren ist insgesamt noch nicht endgültig abgeschlossen.

Wesentlich: Das Schreiben enthielt keine ausdrückliche oder verdeckte Aussage dazu, wie die bisherigen Instanzen ausgegangen sind.

2. Kein Verstoß gegen § 7 UWG und § 1330 ABGB

Da keine unwahre Tatsachenbehauptung über geschäftliche Verhältnisse vorlag und auch kein falscher Eindruck über eine Niederlage in den Vorinstanzen erzeugt wurde, waren die Tatbestände von:

  • § 7 UWG (Herabsetzung eines Mitbewerbers durch unwahre Behauptungen) und
  • § 1330 ABGB (Rufschädigung durch unwahre Tatsachenbehauptungen)

nicht erfüllt.

3. Keine „irreführende Unterlassung“

Die Klägerin machte auch geltend, der Berater habe wesentliche Information weggelassen, nämlich, dass er in den ersten beiden Instanzen verloren hatte. Dies sei eine irreführende Unterlassung nach § 2 UWG.

Auch das verneinte der OGH. Allein die Tatsache, dass ein Schreiben nicht jede Einzelheit zum Prozessverlauf beschreibt, macht es nicht automatisch zur Irreführung. Entscheidend ist, ob der Leser gerade durch das Weglassen einer Info zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst wird, die er sonst nicht getroffen hätte, weil er sich die Situation objektiv falscher vorstellt.

Da das Schreiben korrekt den Umstand wiedergab, dass das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen war, sah der OGH keine irreführende Unterlassung.

Was bedeutet das für die Praxis? Konkrete Beispiele

Die Entscheidung zeigt zwei Seiten derselben Medaille: Man darf über laufende Verfahren informieren – aber nur sauber und sachlich.

Zulässige Informationen

In der Regel unproblematisch sind Formulierungen wie:

  • „Zwischen unserem Unternehmen und der Firma X ist ein Verfahren vor dem Landesgericht Y anhängig; die Sache ist derzeit noch nicht rechtskräftig entschieden.“
  • „Es läuft ein Urheberrechtsstreit über die Nutzung von Inhalten aus der Serie Z. Über den endgültigen Ausgang kann derzeit keine verlässliche Aussage getroffen werden.“
  • „Wir sind in einem arbeitsrechtlichen Verfahren mit einem ehemaligen Mitarbeiter involviert; es sind derzeit Rechtsmittel anhängig.“

Solche Aussagen beschreiben den Umstand „es gibt ein Verfahren“ und dass es noch nicht endgültig abgeschlossen ist, ohne mehr zu behaupten, als tatsächlich feststeht. Ein Hinweis auf einen Rechtsstreit kann damit sachlich und zulässig kommuniziert werden.

Riskante oder unzulässige Formulierungen

Problematisch können insbesondere Aussagen sein wie:

  • „Unser Konkurrent steht kurz vor der Verurteilung, das Urteil ist praktisch sicher.“ (wenn das nicht objektiv gesichert ist)
  • „Die Firma X hat unser Urheberrecht verletzt“ (ohne rechtskräftiges Urteil und ohne ausreichende Tatsachengrundlage, fließende Grenze zur zulässigen Meinungsäußerung).
  • „Gegen die Firma X laufen mehrere Verfahren wegen Betrugs“ (wenn in Wahrheit vielleicht nur eine Anzeige vorliegt oder es sich um andere Vorwürfe handelt).
  • „Die Firma X ist zahlungsunfähig“ (ohne entsprechende gesicherte Grundlage, etwa Insolvenzverfahren).

Hier drohen – je nach Einzelfall – Unterlassungs-, Widerrufs- und Schadenersatzansprüche nach UWG und § 1330 ABGB.

Wie formuliere ich sicher? Praxisnahe Handlungsempfehlungen

1. Fakten von Bewertungen trennen

  • Beschreiben Sie zuerst nur den objektiven Stand: Welches Gericht? Welche Verfahrensart? Rechtskräftig oder nicht?
  • Eigene Einschätzungen („wir sind überzeugt, dass…“) klar als Meinung kennzeichnen, nicht als feststehende Tatsache formulieren.

2. Verfahrensstand eindeutig machen

  • Benennen Sie klar, ob das Verfahren:
  • erstinstanzlich anhängig ist,
  • in zweiter Instanz liegt oder
  • ob schon ein Urteil vorliegt, gegen das Rechtsmittel anhängig sind.
  • Vermeiden Sie Formulierungen, die den Eindruck erwecken, es gebe noch gar keine Entscheidung, obwohl schon ein Urteil ergangen ist.

3. Keine „aufgeblasenen“ Aussagen

  • Übertreiben Sie nicht. Schreiben Sie nur, was Sie auch belegen können (Gericht, Aktenzeichen, Schriftsätze, Urteile).
  • Vermeiden Sie dramatische Zuspitzungen oder suggestive Formulierungen, die einen Gegner in ein schlechtes Licht rücken sollen.

4. Heikle Schreiben vorab prüfen lassen

  • Geht ein Schreiben an wichtige Geschäftspartner, Investoren oder andere Marktteilnehmer, kann ein unbedachtes Wort weitreichende Folgen haben.
  • Bei Unsicherheit sollte ein anwaltlicher Check vor Versand erfolgen – gerade wenn es um laufende Prozesse, Vorwürfe gegenüber Konkurrenten oder sensible Konflikte geht.

Kurze Checkliste: So vermeiden Sie rechtliche Stolperfallen

  • 1. Wahrheitsgehalt prüfen: Ist jede Tatsachenangabe belegbar?
  • 2. Kontext beachten: Wie könnte ein durchschnittlicher Empfänger das Schreiben verstehen?
  • 3. Verfahrensstand klarstellen: Gibt es bereits Urteile? Sind Rechtsmittel anhängig?
  • 4. Keine Spekulationen: Keine Prognosen als Tatsachen darstellen („wird sicher verlieren“, „ist praktisch verurteilt“).
  • 5. Neutraler Ton: Möglichst sachlich, keine unnötig wertende oder abwertende Sprache.
  • 6. Bei Zweifel: Vor Versand rechtliche Prüfung einholen.

FAQ: Häufige Fragen rund um Mitteilungen über Rechtsstreitigkeiten

Darf ich Kunden sagen, dass ich mit einem Lieferanten im Rechtsstreit bin?

Ja, grundsätzlich dürfen Sie sachlich darauf hinweisen, dass ein Verfahren anhängig ist. Wichtig ist, dass Sie weder falsche Tatsachen behaupten noch einen irreführenden Eindruck erwecken. Formulieren Sie neutral („Es läuft ein Gerichtsverfahren über …, das noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist.“) und vermeiden Sie wertende oder vorverurteilende Aussagen über die Gegenseite.

Muss ich immer alle Prozessdetails offenlegen, damit es nicht irreführend ist?

Nein. Sie müssen nicht den gesamten Verfahrensablauf schildern. Entscheidend ist, dass das, was Sie sagen, nicht durch Auslassungen irreführend wird. Wenn etwa der Eindruck entsteht, es gebe noch gar keine Entscheidung, obwohl bereits ein klageabweisendes Urteil vorliegt, kann das problematisch sein. Im Zweifel klarstellen: „In erster und zweiter Instanz wurde die Klage abgewiesen, Rechtsmittel sind anhängig.“

Was, wenn ich etwas weitergebe, das ich nur „gehört“ habe?

Das ist heikel. Wenn Sie Gerüchte oder ungesicherte Informationen als Tatsachen weitergeben, riskieren Sie Ansprüche nach UWG und § 1330 ABGB. Entweder Sie prüfen die Information sorgfältig oder kennzeichnen sie deutlich als ungesicherte Information – besser noch: Sie verzichten auf die Weitergabe, wenn Sie den Wahrheitsgehalt nicht verlässlich klären können.

Kann ich mich auf „nur meine Meinung“ berufen?

Reine Werturteile (z. B. „Ich halte die Firma X für unzuverlässig“) sind anders zu beurteilen als Tatsachenbehauptungen. Sobald Ihre „Meinung“ aber faktische Elemente enthält („X hat mehrfach Verträge gebrochen“, „X begeht Urheberrechtsverletzungen“), müssen diese Fakten stimmen. Die Grenze zwischen Meinung und Tatsache ist oft fließend – auch deshalb ist eine rechtliche Prüfung sinnvoll.

Rechtssichere Kommunikation: Lassen Sie sich unterstützen

Gerade in wirtschaftlich angespannten Situationen oder bei laufenden Gerichtsverfahren ist die Versuchung groß, „klare Kante“ zu zeigen. Doch ein unvorsichtig formulierter Satz in einer E-Mail oder einem Schreiben an Geschäftspartner kann schnell zu einer zusätzlichen, teuren Auseinandersetzung führen.

Durch jahrelange anwaltliche Praxis im Zivil- und Wettbewerbsrecht kennt die Pichler Rechtsanwalt GmbH die typischen Fallstricke in der geschäftlichen Kommunikation. Die Kanzlei unterstützt Unternehmen dabei, informiert, aber rechtssicher zu kommunizieren – sei es gegenüber Kunden, Vertragspartnern, Investoren oder Medien.

Rechtsanwalt Wien

Wenn Sie unsicher sind, ob ein geplantes Schreiben zulässig ist, oder wenn Ihnen bereits rufschädigende Aussagen eines Konkurrenten zu schaffen machen, können Sie Ihre Situation prüfen lassen:

Pichler Rechtsanwalt GmbH
Karlsplatz 3
1010 Wien
Telefon: 01/5130700
E-Mail: wien@anwaltskanzlei-pichler.at

Sie müssen heikle Kommunikation nicht alleine riskieren. Lassen Sie Ihre Schreiben vorab prüfen oder Ihre Abwehr- und Unterlassungsansprüche professionell beurteilen.


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