Haftung bei Kreditvermittlung: Haftet eine Bausparkasse für die Vermittlung eines Fremdwährungskredits?
Haftung bei Kreditvermittlung ist besonders dann rechtlich relevant, wenn ein Mitarbeiter einer Bausparkasse einen Kredit vermittelt, der nicht von der Bausparkasse selbst angeboten wird. Der Kunde verlässt sich auf die Beratung und erleidet später möglicherweise einen finanziellen Schaden. Wer muss dafür einstehen: der Mitarbeiter, die kreditgebende Bank oder auch die Bausparkasse als Arbeitgeberin?
Die Antwort hängt nicht allein davon ab, bei welchem Unternehmen der Kundenbetreuer angestellt war. Entscheidend ist vielmehr, in welchem Aufgabenbereich er gehandelt hat und ob seine Tätigkeit noch der Erfüllung von Pflichten seines Arbeitgebers zugerechnet werden kann. Für die Haftung bei Kreditvermittlung kommt es daher auf die konkrete Rolle des Mitarbeiters und des jeweiligen Unternehmens an.
Der konkrete Fall: Kreditvermittlung außerhalb des eigenen Tätigkeitsbereichs
In dem vom Obersten Gerichtshof beurteilten Fall wollte ein Kunde einen Fremdwährungskredit aufnehmen. Unterstützt beziehungsweise beraten wurde er dabei von einem Kundenbetreuer, der bei einer Bausparkasse beschäftigt war.
Die Bausparkasse war grundsätzlich für den Verkauf eigener Bausparprodukte und für die Abwicklung von Bausparfinanzierungen zuständig. Die Vermittlung von Fremdwährungskrediten gehörte hingegen nicht zum Aufgabenbereich des Kundenbetreuers. Auch die Bausparkasse selbst hatte dieser konkreten Vermittlung nicht zugestimmt.
Zwischen der Bausparkasse und der Bank, die den Fremdwährungskredit letztlich gewährte, bestand außerdem keine Vertriebsvereinbarung. Der Kredit wurde daher außerhalb des eigentlichen Geschäfts- und Tätigkeitsbereichs der Bausparkasse vermittelt.
Der Kunde machte offenbar Schäden aus dieser Vermittlung geltend und wollte dafür auch die Bausparkasse verantwortlich machen. Die zentrale Frage war somit, ob das Verhalten des Kundenbetreuers rechtlich der Bausparkasse zugerechnet werden konnte.
Was der OGH in einer Entscheidung aus dem Jahr 2016 zur Haftung bei Kreditvermittlung klargestellt hat
Der Oberste Gerichtshof wies die außerordentliche Revision zurück. Maßgeblich ist die Entscheidung OGH vom 30.05.2016, 6 Ob 90/16b. Zur Entscheidung. Die Entscheidungen der Vorinstanzen blieben damit bestehen.
Der OGH kam zum Ergebnis, dass die Bausparkasse für das Verhalten des Kundenbetreuers in diesem Zusammenhang nicht haften musste. Der Mitarbeiter hatte den Fremdwährungskredit außerhalb seines dienstlichen Aufgabenbereichs und ohne Zustimmung seines Arbeitgebers vermittelt.
Er handelte daher nicht als sogenannter Erfüllungsgehilfe der Bausparkasse. Eine Haftung der Bausparkasse nach § 1313a ABGB für mögliche Fehler bei dieser Kreditvermittlung schied damit aus.
Warum der Arbeitgeber nicht automatisch für jede Tätigkeit haftet
Grundsätzlich können Unternehmen für Fehler von Personen einstehen müssen, die sie zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten einsetzen. Das bedeutet aber nicht, dass ein Unternehmen automatisch für jede Handlung haftet, die ein Mitarbeiter während oder neben seiner Arbeitszeit vornimmt.
Entscheidend ist der innere Zusammenhang zwischen der konkreten Handlung und dem Aufgabenbereich des Unternehmens. Vereinfacht gesagt wird geprüft:
- Gehörte die Tätigkeit zum beruflichen Aufgabenbereich des Mitarbeiters?
- Diente die Handlung der Erfüllung eines Vertrags des Unternehmens?
- Stand die Tätigkeit in einem engen sachlichen Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb?
- Hat das Unternehmen die Tätigkeit veranlasst, erlaubt oder zumindest nach außen erkennbar unterstützt?
Ein typischer Fall der Haftung wäre etwa, wenn ein Bankmitarbeiter bei der Abwicklung eines von seiner Bank angebotenen Produkts einen Fehler macht. Führt er eine Überweisung falsch aus oder erteilt er bei einem bankeigenen Finanzprodukt eine fehlerhafte Auskunft, besteht regelmäßig ein deutlich engerer Zusammenhang mit den beruflichen Pflichten.
Anders kann es sein, wenn ein Mitarbeiter ein Produkt eines anderen Unternehmens vermittelt, obwohl diese Vermittlung weder zu seinem Aufgabenbereich noch zum Geschäftsbereich seines Arbeitgebers gehört. Dann handelt er möglicherweise nur „bei Gelegenheit“ seiner Beschäftigung, aber nicht „in Erfüllung“ seiner beruflichen Pflichten. Für die Haftung bei Kreditvermittlung ist diese Abgrenzung entscheidend.
Für Kunden zählt nicht nur der Arbeitsplatz des Beraters
Gerade bei Finanzierungen kann der äußere Eindruck zu Missverständnissen führen. Ein Kunde sitzt in einer Filiale oder spricht mit einem Mitarbeiter, der erkennbar für ein Finanzunternehmen tätig ist. Daraus kann der Eindruck entstehen, das Unternehmen stehe automatisch hinter jeder Auskunft und jeder Vermittlung.
Rechtlich reicht dieser Umstand allein jedoch nicht immer aus. Es kommt darauf an, welches Unternehmen tatsächlich als Anbieter, Vermittler oder Vertragspartner aufgetreten ist.
Bei einer Finanzierung sollten Kunden daher genau unterscheiden:
- Wer hat den Kredit angeboten?
- Wer hat die Beratung durchgeführt?
- Wer hat die Kreditunterlagen erstellt oder übergeben?
- Mit welchem Unternehmen wurde der Vertrag abgeschlossen?
- War der beratende Mitarbeiter für dieses konkrete Produkt zuständig?
- Ist aus E-Mails, Unterlagen oder Werbematerialien ersichtlich, in wessen Namen der Mitarbeiter gehandelt hat?
Diese Fragen sind besonders wichtig, wenn mehrere Finanzunternehmen beteiligt sind. Eine Bausparkasse, eine Bank, ein Vermittler und ein einzelner Kundenbetreuer können unterschiedliche rechtliche Rollen haben. Nicht jede Pflichtverletzung eines Beteiligten kann automatisch einem anderen Unternehmen zugerechnet werden.
Was bedeutet das in typischen Alltagssituationen?
Ein Mitarbeiter vermittelt ein fremdes Kreditprodukt
Ein Kundenbetreuer arbeitet bei einem Unternehmen, das Bausparverträge anbietet. Er bringt einen Kunden mit einer anderen Bank zusammen, die einen Fremdwährungskredit gewährt. War diese Tätigkeit nicht von seinem Aufgabenbereich umfasst und wurde sie vom Arbeitgeber nicht genehmigt, spricht dies gegen eine Haftung der Bausparkasse.
Die Beratung betrifft ein eigenes Produkt
Anders kann die Beurteilung ausfallen, wenn der Mitarbeiter ein Produkt seines eigenen Arbeitgebers erklärt, vorbereitet oder vermittelt. Dann besteht typischerweise ein engerer Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit. Ob tatsächlich eine Haftung besteht, hängt trotzdem vom konkreten Beratungsverlauf und den festgestellten Pflichtverletzungen ab.
Das Unternehmen lässt die Tätigkeit nach außen zu
Auch eine fehlende formelle Zuständigkeit beendet die Prüfung nicht automatisch. Wenn ein Unternehmen den Eindruck erweckt, der Mitarbeiter sei für ein bestimmtes Produkt zuständig, oder wenn es eine solche Tätigkeit kennt und duldet, können zusätzliche rechtliche Fragen entstehen.
Der Kreditvertrag wurde mit einer anderen Bank abgeschlossen
Wurde der Kreditvertrag letztlich mit einer anderen Bank abgeschlossen, ist diese Bank grundsätzlich ein wesentlicher Ansprechpartner für Ansprüche aus dem Kreditvertrag und aus der dort erfolgten Beratung. Ob daneben Ansprüche gegen den Vermittler oder dessen Arbeitgeber bestehen, muss getrennt geprüft werden.
So sichern Betroffene ihre rechtliche Position
Wer den Eindruck hat, bei einer Kreditvermittlung falsch beraten worden zu sein, sollte nicht vorschnell nur den Arbeitgeber des Beraters in Anspruch nehmen. Zunächst sollte der gesamte Ablauf möglichst genau rekonstruiert werden.
- Unterlagen sammeln: Dazu gehören Kreditvertrag, Beratungsprotokolle, E-Mails, Schreiben, Werbeunterlagen und Gesprächsnotizen.
- Beteiligte Unternehmen feststellen: Prüfen Sie, wer den Kredit angeboten, wer ihn vermittelt und wer ihn letztlich abgeschlossen hat.
- Aussagen dokumentieren: Halten Sie fest, welche Informationen der Kundenbetreuer erteilt und welche Empfehlungen er ausgesprochen hat.
- Zuständigkeit hinterfragen: War der Mitarbeiter erkennbar für das konkrete Finanzprodukt zuständig oder trat er außerhalb seines üblichen Aufgabenbereichs auf?
- Keine vorschnellen Erklärungen abgeben: Bevor Ansprüche anerkannt, Vergleiche unterschrieben oder weitreichende Erklärungen abgegeben werden, sollte die Rechtslage geprüft werden.
- Verjährungsfragen beachten: Bei möglichen Schadenersatzansprüchen können Fristen eine wichtige Rolle spielen. Eine frühzeitige rechtliche Prüfung verhindert, dass Ansprüche allein wegen Zeitablaufs nicht mehr durchgesetzt werden können.
Unternehmen sollten umgekehrt Zuständigkeiten und Befugnisse ihrer Mitarbeiter klar regeln. Ebenso wichtig ist eine transparente Kommunikation gegenüber Kunden. Je eindeutiger feststeht, für welche Produkte und Vertragspartner ein Mitarbeiter tätig wird, desto geringer ist das Risiko späterer Zurechnungsstreitigkeiten.
Häufige Fragen zur Haftung bei Kreditvermittlung
Haftet ein Unternehmen immer für Fehler seiner Mitarbeiter?
Nein. Eine Haftung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Mitarbeiter im Aufgabenbereich des Unternehmens und zur Erfüllung dessen vertraglicher Pflichten handelt. Bei einer Tätigkeit außerhalb dieses Bereichs kann die Zurechnung fehlen.
Reicht es aus, dass der Berater bei einer Bausparkasse angestellt war?
Nein. Nach der Entscheidung des OGH ist nicht allein das Arbeitsverhältnis entscheidend. Maßgeblich ist, für wen und in welchem konkreten Aufgabenbereich der Mitarbeiter gehandelt hat.
Was gilt, wenn der Mitarbeiter den Kredit nur nebenbei vermittelt hat?
Dann muss geprüft werden, ob die Vermittlung vom Arbeitgeber erlaubt, geduldet oder nach außen als Teil seiner Tätigkeit dargestellt wurde. Eine bloße Gelegenheit, die sich aus dem Arbeitsplatz ergeben hat, begründet nicht automatisch eine Haftung des Arbeitgebers.
Gegen wen muss ich meine Ansprüche richten?
Das lässt sich nur anhand des konkreten Ablaufs beurteilen. In Betracht kommen je nach Fall die kreditgebende Bank, ein Vermittler, der beratende Mitarbeiter oder unter bestimmten Voraussetzungen auch dessen Arbeitgeber. Entscheidend sind die Verträge, die Beratung und die tatsächlichen Zuständigkeiten.
Rechtsanwalt Wien: Rechtliche Unterstützung bei Streitigkeiten über Kreditberatung und Vermittlung
Die Entscheidung OGH vom 30.05.2016, 6 Ob 90/16b zeigt: Für die Haftung kommt es nicht nur darauf an, wo ein Kundenbetreuer angestellt ist. Entscheidend ist, ob seine konkrete Handlung noch dem Aufgabenbereich und den vertraglichen Pflichten seines Arbeitgebers zugeordnet werden kann. Das gilt auch für die Haftung bei Kreditvermittlung.
Wenn Sie Zweifel an einer Kreditberatung haben oder nicht wissen, welches Unternehmen für einen möglichen Schaden verantwortlich ist, sollte der Sachverhalt anhand der vorhandenen Unterlagen sorgfältig geprüft werden. Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler zu Fragen der Haftung, Vertragsprüfung und Durchsetzung möglicher Ansprüche.
Für eine erste Kontaktaufnahme erreichen Sie die Kanzlei Pichler Rechtsanwalt GmbH unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at. Die Kanzlei befindet sich am Karlsplatz 3, 1010 Wien.
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