Abwehrkosten Haftpflichtversicherung: Wer zahlt, wenn mehrere Haftungsgründe im Raum stehen?
Abwehrkosten Haftpflichtversicherung sind besonders relevant, wenn Versicherte mit Schadenersatzforderungen konfrontiert werden und sofort anwaltliche Unterstützung brauchen. Besonders schwierig wird die Situation, wenn sich die Vorwürfe auf mehrere Tätigkeiten beziehen und dafür unterschiedliche Haftpflichtversicherungen bestehen. Dann stellt sich eine zentrale Frage: Muss ein Versicherer die Kosten der Rechtsverteidigung übernehmen, obwohl neben einem versicherten auch ein nicht versichertes Risiko behauptet wird?
Bereits 2023 hat der Oberste Gerichtshof diese Frage in einem umfangreichen Verfahren behandelt. Die Entscheidung stärkt Versicherungsnehmer, bedeutet aber nicht, dass automatisch sämtliche Anwaltskosten gedeckt sind. Entscheidend bleibt, welche Ansprüche konkret erhoben wurden und welchen Tätigkeiten die einzelnen Verteidigungsleistungen zuzuordnen sind.
Ein Verfahren, mehrere Vorwürfe, verschiedene Versicherungen
Ausgangspunkt der Entscheidung war der Fall einer Wirtschaftsprüferin. Sie hatte mehrere Gesellschaften geprüft und außerdem einen Wertpapierprospekt kontrolliert. Für diese Tätigkeiten bestanden unterschiedliche Versicherungsverhältnisse:
- Die Prospektkontrolle war bei der beklagten Versicherung versichert.
- Für die Tätigkeit als Abschlussprüferin bestanden Versicherungen bei anderen Versicherern.
- Die beklagte Versicherung war für diesen Bereich lediglich als Exzedentenversicherer beteiligt.
Nachdem die geprüften Gesellschaften im Jahr 2010 insolvent geworden waren, machten zahlreiche Anleger Schadenersatzansprüche geltend. Die Vorwürfe bezogen sich sowohl auf angebliche Fehler bei der Abschlussprüfung als auch auf eine fehlerhafte Prospektkontrolle.
Die Wirtschaftsprüferin musste sich daher in rund 1.038 Verfahren verteidigen. Dafür entstanden erhebliche Anwaltskosten. Nach einem späteren Insolvenzverfahren über ihr Vermögen waren noch rund 1,94 Millionen Euro an Abwehrkosten offen. Von der beklagten Versicherung verlangte sie letztlich rund 1,26 Millionen Euro.
Die Versicherung lehnte eine umfassende Kostenübernahme ab. Sie argumentierte unter anderem, dass nur die Abwehr von Prospekthaftungsansprüchen versichert sei. Außerdem seien die Kosten nicht ausreichend nach den einzelnen Verfahren und Haftungsbereichen aufgeschlüsselt. Auch Fragen der Verjährung und der konkreten Berechnung der Anwaltskosten spielten eine Rolle.
Was der OGH zur Versicherung der Abwehrkosten gesagt hat
Der Oberste Gerichtshof entschied in der Entscheidung OGH vom 25.01.2023, 7 Ob 125/22s, dass der Revision der Versicherung nicht Folge zu geben ist. Die Entscheidung des Berufungsgerichts blieb damit im Wesentlichen aufrecht. Zur Entscheidung.
Die zentrale Aussage lautet: Werden gegen eine versicherte Person mehrere Haftungsgründe gleichzeitig geltend gemacht und fällt zumindest einer dieser Haftungsgründe in den versicherten Risikobereich, besteht grundsätzlich Versicherungsschutz für die Abwehr des einheitlichen Anspruchs. Das betrifft auch die Frage, wann eine Haftpflichtversicherung Abwehrkosten übernehmen muss.
Für den konkreten Fall bedeutete das: Die Anleger hatten ihre Forderungen auch auf angebliche Fehler bei der Prospektkontrolle gestützt. Dieser Bereich war bei der beklagten Versicherung versichert. Deshalb konnte sich die Versicherung nicht ohne Weiteres darauf berufen, dass daneben auch Vorwürfe aus der Abschlussprüfung erhoben wurden, die einem anderen Versicherungsbereich zuzuordnen waren.
Die Versicherung musste daher grundsätzlich für jene Kosten einstehen, die mit der Abwehr des einheitlichen Anspruchs zusammenhingen. Dabei konnte die Klägerin die beteiligten Versicherer grundsätzlich gemeinsam beziehungsweise in einem von ihr zu bestimmenden Verhältnis auf Ersatz der Kosten in Anspruch nehmen.
Versicherungsschutz bedeutet nicht automatisch volle Kostenübernahme
Die Entscheidung sprach der Klägerin allerdings nicht endgültig den gesamten verlangten Betrag von rund 1,26 Millionen Euro zu. Der OGH bestätigte zunächst den Anspruch dem Grunde nach. Die konkrete Höhe musste noch festgestellt werden.
Das ist ein wichtiger Unterschied. Ob ein Versicherer grundsätzlich leisten muss, ist eine andere Frage als jene, welche einzelnen Anwaltsleistungen tatsächlich gedeckt sind. Auch bei der Abwehrkosten Haftpflichtversicherung kommt es daher auf die konkrete Zuordnung der Leistungen an.
Im weiteren Verfahren war insbesondere zu klären:
- Welche anwaltlichen Tätigkeiten der Abwehr von Prospekthaftungsansprüchen dienten?
- Welche Leistungen betrafen beide Haftungsbereiche gleichzeitig?
- Welche Tätigkeiten waren ausschließlich der Abschlussprüfung zuzuordnen?
- Waren die verrechneten Kosten notwendig, zweckmäßig und angemessen?
- Wurden die Honorare nach einem gesetzlichen Tarif oder aufgrund einer Stundenvereinbarung berechnet?
Kosten, die ausschließlich die Abwehr von Ansprüchen wegen der Abschlussprüfung betrafen, musste die beklagte Versicherung nicht übernehmen, soweit dieses Risiko bei ihr nicht versichert war. Die Entscheidung ist daher kein Freibrief für eine pauschale Abrechnung sämtlicher Verteidigungskosten.
Warum die Abwehr unberechtigter Ansprüche ebenfalls wichtig ist
Eine Haftpflichtversicherung dient nicht nur dazu, berechtigte Schadenersatzforderungen zu bezahlen. Zu ihren wesentlichen Aufgaben gehört grundsätzlich auch die Abwehr unberechtigter Ansprüche.
Das ist in der Praxis besonders relevant. Ein Versicherungsnehmer muss nicht erst abwarten, ob ein Gericht den Schadenersatzanspruch tatsächlich für berechtigt hält. Schon die ernsthafte Inanspruchnahme kann eine versicherte Abwehrsituation auslösen, wenn zumindest ein Teil des behaupteten Sachverhalts in den versicherten Risikobereich fällt.
Im Fall der Wirtschaftsprüferin waren die einzelnen Vorwürfe eng miteinander verbunden. Die Anleger wollten letztlich dasselbe erreichen: Ersatz ihres behaupteten Schadens. Ob dieser Schaden auf einer fehlerhaften Abschlussprüfung, einer fehlerhaften Prospektkontrolle oder auf beiden Tätigkeiten beruhte, war gerade Gegenstand der Verfahren.
In einer solchen Situation kann der Versicherer die Kostenübernahme nicht allein mit dem Hinweis ablehnen, dass auch ein nicht versichertes Risiko behauptet wird. Maßgeblich ist vielmehr, ob ein versichertes Risiko Bestandteil des einheitlichen Anspruchs ist.
Was bedeutet das für Versicherungsnehmer in der Praxis?
1. Die Schadenmeldung sollte sofort erfolgen
Wer eine Klage, eine Anspruchsanmeldung oder eine sonstige ernsthafte Schadenersatzforderung erhält, sollte seine Haftpflichtversicherung unverzüglich informieren. Das gilt auch dann, wenn die Forderung aus eigener Sicht unbegründet erscheint.
Eine frühe Meldung schafft Klarheit über die Deckung und ermöglicht es, die Verteidigung mit dem Versicherer abzustimmen. Wer verschiedene Tätigkeiten ausgeübt oder mehrere Versicherungen abgeschlossen hat, sollte sämtliche potenziell zuständigen Versicherer verständigen.
2. Mehrere Haftungsgründe genau trennen
In umfangreichen Verfahren werden oft verschiedene Vorwürfe miteinander verbunden. Eine Klage kann beispielsweise Fehler bei einer Prüfung, einer Beratung, einer Dokumentation und einer Prospektkontrolle gleichzeitig behaupten.
Dann sollte möglichst früh festgehalten werden, welche Vorwürfe welchem Versicherungsvertrag zuzuordnen sind. Diese Trennung ist nicht nur für die Deckungsfrage wichtig. Sie erleichtert später auch die Abrechnung der Anwaltskosten.
3. Die Verteidigungskosten nachvollziehbar dokumentieren
Bei hohen Streitwerten und zahlreichen Parallelverfahren kann eine pauschale Honorarnote zu Problemen führen. Empfehlenswert ist eine nachvollziehbare Dokumentation der einzelnen Verteidigungsmaßnahmen.
- Welche Klage oder Anspruchsgrundlage wurde bearbeitet?
- Bezog sich die Tätigkeit auf einen versicherten Haftungsgrund?
- Betraf sie mehrere Haftungsbereiche gleichzeitig?
- War der jeweilige Schritt für die Rechtsverteidigung notwendig und zweckmäßig?
- Wie wurde das Honorar konkret berechnet?
Je besser diese Fragen beantwortet werden können, desto leichter lässt sich der gedeckte Kostenanteil gegenüber dem Versicherer durchsetzen.
4. Die Verjährung darf nicht aus dem Blick geraten
Auch die zeitliche Geltendmachung von Honorar- und Versicherungsansprüchen kann entscheidend sein. Rechtsanwaltshonorare verjähren grundsätzlich innerhalb von drei Jahren. Die Frist beginnt nicht zwingend erst mit dem tatsächlichen Zugang einer Honorarnote. Sie kann bereits laufen, sobald eine Abrechnung objektiv möglich gewesen wäre.
Im entschiedenen Fall hatten die Vorinstanzen angenommen, dass die Honorarforderung rechtzeitig geltend gemacht und durch die Anmeldung im Insolvenzverfahren unterbrochen worden war. Die Versicherung konnte diese Beurteilung im Revisionsverfahren nicht mehr erfolgreich bekämpfen. Daraus folgt für die Praxis: Fristen sollten frühzeitig geprüft und Ansprüche nicht unnötig aufgeschoben werden.
Vier typische Alltagssituationen
- Beratung und Prüfung: Ein Beratungsunternehmen wird wegen einer fehlerhaften Empfehlung geklagt. In derselben Klage wird ihm zusätzlich vorgeworfen, Unterlagen nicht ausreichend geprüft zu haben. Besteht für einen dieser Bereiche Versicherungsschutz, kann die Abwehr des einheitlichen Anspruchs grundsätzlich gedeckt sein.
- Mehrere Versicherer: Ein Unternehmen hat für verschiedene Tätigkeiten unterschiedliche Haftpflichtversicherungen. Der Anspruch lässt sich zunächst nicht eindeutig einem einzigen Bereich zuordnen. Eine Versicherung darf die Deckung nicht automatisch vollständig ablehnen, nur weil auch ein anderer Versicherer betroffen sein könnte.
- Parallelverfahren: Zahlreiche Anleger oder Kunden erheben ähnliche Forderungen. Die Verteidigung erfolgt zentral durch eine Kanzlei, die für viele Verfahren tätig wird. Dann ist eine klare Zuordnung der Tätigkeiten und Kosten besonders wichtig.
- Pauschale Honorarnote: Der Versicherungsnehmer legt nur eine Gesamtrechnung vor, ohne zwischen versicherten und nicht versicherten Vorwürfen zu unterscheiden. In diesem Fall kann der Versicherer die Höhe der Forderung bestreiten oder eine Aufschlüsselung verlangen.
Was Betroffene jetzt prüfen sollten
- Welche konkreten Haftungsgründe werden gegen Sie erhoben?
- Welche Ihrer Tätigkeiten sind durch welche Versicherung gedeckt?
- Haben Sie alle möglicherweise zuständigen Versicherer rechtzeitig informiert?
- Wurde die Übernahme der Abwehrkosten ausdrücklich bestätigt?
- Sind die anwaltlichen Leistungen nach Verfahren und Haftungsgründen dokumentiert?
- Gibt es offene Fristen für die Geltendmachung von Kostenersatz?
- Wurden Tätigkeiten, die mehrere Haftungsbereiche betreffen, gesondert ausgewiesen?
Eine rechtliche Prüfung ist besonders sinnvoll, wenn die Versicherung die Deckung nur teilweise anerkennt, mehrere Versicherer beteiligt sind oder bereits erhebliche Verteidigungskosten entstanden sind.
Häufige Fragen zur Kostenübernahme durch die Haftpflichtversicherung
Muss die Versicherung auch zahlen, wenn die Klage wahrscheinlich unbegründet ist?
Grundsätzlich kann auch die Abwehr unberechtigter Ansprüche vom Versicherungsschutz umfasst sein. Entscheidend ist, ob der geltend gemachte Anspruch zumindest möglicherweise ein versichertes Risiko betrifft. Ob der Anspruch am Ende tatsächlich berechtigt ist, ist davon zu unterscheiden.
Was passiert, wenn ein Anspruch sowohl versicherte als auch nicht versicherte Vorwürfe enthält?
Nach der Entscheidung des OGH kann grundsätzlich Versicherungsschutz für die Abwehr des einheitlichen Anspruchs bestehen, wenn zumindest einer der Haftungsgründe versichert ist. Kosten, die ausschließlich dem nicht versicherten Risiko zuzuordnen sind, bleiben jedoch grundsätzlich ausgenommen.
Kann ich mir aussuchen, welchen Versicherer ich in Anspruch nehme?
Bei mehreren beteiligten Versicherern kann grundsätzlich eine gemeinsame Haftung bestehen. Die konkrete Verteilung hängt jedoch von den Versicherungsverträgen, den jeweiligen Deckungsbereichen und den Umständen des Einzelfalls ab. Eine pauschale Entscheidung ohne Prüfung der Polizzen ist daher riskant.
Reicht eine Gesamtrechnung meines Rechtsanwalts aus?
Bei einfachen Verfahren kann eine Rechnung ausreichend nachvollziehbar sein. Bei umfangreichen Verfahren mit mehreren Haftungsgründen sollte die Rechnung jedoch möglichst detailliert zeigen, welche Leistungen welchem Bereich zuzuordnen sind. Andernfalls kann die Durchsetzung einzelner Kostenpositionen erschwert werden.
Versicherungsschutz und Abwehrkosten rechtzeitig klären
Die Entscheidung des OGH vom 25.01.2023, 7 Ob 125/22s, zeigt: Ein Versicherer kann sich nicht automatisch der Kostenübernahme entziehen, wenn neben einem nicht versicherten auch ein versicherter Haftungsgrund geltend gemacht wird. Gleichzeitig müssen Versicherungsnehmer damit rechnen, dass die konkrete Höhe der gedeckten Kosten genau geprüft wird.
Rechtsanwalt Wien bei Streit über Abwehrkosten
Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in versicherungsrechtlichen Fragen berät die Kanzlei Pichler Versicherungsnehmer bei der Prüfung von Deckungsansprüchen, der Kommunikation mit Versicherern und der nachvollziehbaren Aufbereitung von Abwehrkosten. Sind Sie mit Schadenersatzforderungen oder einer Ablehnung der Kostenübernahme konfrontiert, lassen Sie Ihre Ansprüche frühzeitig prüfen.
Die Kanzlei Pichler Rechtsanwalt GmbH erreichen Sie unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at. Kanzleisitz: Karlsplatz 3, 1010 Wien.
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