Grenzüberschreitende Insolvenzen: Warum ausländisches Recht keinen sicheren Schutz vor Anfechtung bietet
Viele Unternehmer glauben: „Mit Rechtswahl sind wir auf der sicheren Seite“ – sind sie das wirklich?
Grenzüberschreitende Insolvenzen. Wenn österreichische Unternehmen Beteiligungen oder Vermögenswerte ins Ausland verlagern, wird häufig auf ein ausländisches Recht „umgeschaltet“. Die Hoffnung dahinter: mehr Flexibilität, weniger Risiko – und vor allem Schutz vor späteren Anfechtungsansprüchen eines Insolvenzverwalters.
Ein aktuelles Urteil des Obersten Gerichtshofs (OGH) zeigt jedoch deutlich: Eine Rechtswahl auf ausländisches Recht ist keine Anfechtungs-„Schutzmauer“. Wer sich darauf beruft, muss im Detail beweisen, dass die konkrete Transaktion nach diesem ausländischen Recht wirklich unanfechtbar ist. Und auch verfahrensrechtlich haben österreichische Gerichte erheblichen Spielraum, Klagsanpassungen im Laufe des Prozesses zuzulassen.
Der Beitrag erklärt laienverständlich den zugrunde liegenden Fall, die rechtlichen Eckpunkte und was das für Geschäftsführer, Investoren, Vertragspartner insolventer Unternehmen und Gläubiger bedeutet.
Der Fall: Beteiligung ins Ausland, Insolvenz in Österreich
Ausgangspunkt war eine österreichische GmbH, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Kurz davor war eine slowenische Gesellschaft als Erwerberin beteiligt: Sie übernahm Anteile an einer slowenischen Tochtergesellschaft der später insolventen österreichischen GmbH.
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ging der Insolvenzverwalter gegen diese Beteiligungsübertragung vor. Sein Ziel: Die Transaktion sollte gegenüber den Insolvenzgläubigern als unwirksam behandelt werden. Praktisch ging es darum, Vermögenswerte – hier: eine Beteiligung – wieder der Insolvenzmasse zuzuführen.
Ursprünglich klagte der Insolvenzverwalter darauf, dass die Beklagte der Löschung der Beteiligung im slowenischen Firmenregister zustimmt. Während das Verfahren lief, kam es in Slowenien jedoch zu einem Zwangsausgleich über die Tochtergesellschaft. Dadurch wurden die Anteile dort aufgelöst – eine Löschung im Register war faktisch nicht mehr möglich.
Der Insolvenzverwalter stellte daher im Jahr 2022 sein Klagebegehren um: Statt Zustimmung zur Löschung begehrte er nun ersatzweise Zahlung von 1,5 Mio. EUR als Wertersatz.
Die beklagte slowenische Gesellschaft wehrte sich und berief sich auf slowenisches Recht. Nach ihrer Ansicht sei slowenisches materielles Recht anwendbar und der Anspruch verfristet bzw. unzulässig. Außerdem bestritt sie, dass die Umstellung des Klagebegehrens (von Löschung auf Zahlung) nach österreichischem Prozessrecht zulässig sei.
Die Vorinstanzen folgten dieser Argumentation nicht. Sie nahmen zwar grundsätzlich an, dass aufgrund einer Rechtswahl slowenisches materielles Recht maßgeblich ist. Sie kamen aber zum Ergebnis, dass die Klage nicht verfristet sei und dass die Änderung des Begehrens nach österreichischem Verfahrensrecht zulässig war.
Die Beklagte ging mit einer außerordentlichen Revision zum OGH. Diese wurde jedoch zurückgewiesen.
Was hat der OGH entschieden?
Der OGH wies die außerordentliche Revision der Beklagten zurück. Begründung: Es wurde keine „erhebliche Rechtsfrage“ im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufgezeigt. Ohne eine solche erhebliche Rechtsfrage wird eine außerordentliche Revision vom OGH nicht einmal inhaltlich geprüft.
Damit bestätigte der OGH im Ergebnis die Linie der Vorinstanzen – insbesondere in zwei wesentlichen Punkten:
- Art. 13 EuInsVO ist eng auszulegen. Wer sich auf eine Ausnahme zum sonst anwendbaren Insolvenzrecht beruft, muss präzise darlegen, dass die konkrete Handlung nach dem ausländischen Recht unanfechtbar ist.
- Die Umstellung des Klagebegehrens auf Wertersatz ist prozessual zulässig. Nach österreichischem Prozessrecht konnte der Insolvenzverwalter sein ursprüngliches Begehren (Löschung der Beteiligung) auf ein Zahlungsbegehren (1,5 Mio. EUR) umstellen, ohne dass dies zur Verfristung führte.
Obwohl der OGH formal aus prozessualen Gründen (fehlende erhebliche Rechtsfrage) entschied, bestätigt er damit zugleich die strenge Linie im Bereich grenzüberschreitender Insolvenzanfechtungen.
Art. 13 EuInsVO: Ausnahme – aber mit enger Tür
Die Europäische Insolvenzverordnung (EuInsVO) legt fest, welches Recht auf ein Insolvenzverfahren und damit verbundene Handlungen anzuwenden ist. Grundregel: Es gilt das Recht des Staates, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde (lex fori concursus). Bei einer österreichischen Insolvenz ist das also grundsätzlich österreichisches Insolvenzrecht.
Art. 13 EuInsVO (in der älteren Fassung, heute im Wesentlichen in Art. 16 der Neufassung fortgeführt) sieht eine wichtige Ausnahme vor: Wenn eine Rechtshandlung einem anderen Recht unterliegt (lex causae), dann kann sich der Begünstigte auf dieses ausländische Recht berufen, um eine Anfechtung abzuwehren – allerdings nur, wenn die Handlung nach diesem Recht in keiner Weise angreifbar ist.
Daraus folgen zwei wesentliche Punkte, die der OGH erneut betont hat:
- Enge Auslegung: Art. 13 ist keine großzügige „Fluchtmöglichkeit“ aus dem Insolvenzrecht des Verfahrensstaates. Die Bestimmung ist restriktiv zu verstehen.
- Beweislast beim Begünstigten: Wer sich auf das ausländische Recht beruft (hier: die slowenische Gesellschaft), muss darlegen und beweisen, dass die konkrete Rechtshandlung nach diesem Recht tatsächlich unanfechtbar ist – und zwar umfassend.
Es reicht nicht, nur pauschal auf eine Rechtswahl oder eine andere Rechtsordnung zu verweisen. Es muss aufgezeigt werden, dass weder spezielle Insolvenzanfechtungsvorschriften noch allgemeine zivilrechtliche Anfechtungstatbestände greifen.
Prozessuale Seite: Darf das Klagebegehren später geändert werden?
Ein weiterer wesentlicher Aspekt der Entscheidung betrifft das Verfahrensrecht. Während das anzuwendende materielle Recht (hier: slowenisches Recht) über Art. 13 EuInsVO und die Rechtswahl determiniert wird, bleibt die Frage, wie der Prozess geführt wird, grundsätzlich dem jeweiligen nationalen Prozessrecht überlassen.
Im vorliegenden Fall hatte der Insolvenzverwalter sein ursprüngliches Begehren (Zustimmung zur Löschung der Beteiligung im Register) später auf Wertersatz in Geld (1,5 Mio. EUR) umgestellt. Hintergrund: Durch den Zwangsausgleich in Slowenien waren die Anteile faktisch nicht existierend, eine Löschung daher sinnlos.
Nach österreichischer Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Klagebegehren unter bestimmten Voraussetzungen geändert oder ergänzt werden. Die Vorinstanzen – bestätigt durch den OGH – sahen hier keine unzulässige „Klageänderung“, sondern eine zulässige Umstellung des Leistungsinteresses:
- Von einer Naturalrestitution (Rückgängigmachung durch Löschung der Beteiligung im Register)
- auf Geldersatz (Wertersatz in Höhe von 1,5 Mio. EUR).
Entscheidend war, dass der zugrundeliegende Lebenssachverhalt derselbe blieb: Anfechtung der Übertragung der Beteiligung. Die Anpassung diente dazu, den wirtschaftlichen Zweck der Klage – die Wiederherstellung des Werts für die Gläubiger – trotz geänderter Umstände zu erreichen.
Wichtig für die Praxis: Eine solche Umstellung führt nicht automatisch zur Verfristung, sofern der ursprüngliche Anfechtungsanspruch rechtzeitig geltend gemacht wurde und die Änderungen sich im Rahmen des bereits behaupteten Lebenssachverhalts halten.
Rechtsanwalt Wien
Was bedeutet das für Unternehmer, Investoren und Gläubiger?
Risiko für Erwerber von Beteiligungen und Vermögenswerten
Wer Beteiligungen, Immobilien oder sonstige Vermögenswerte von einem Unternehmen mit Krisenanzeichen oder aus einem Konzernumfeld übernimmt, sollte sich nicht in falscher Sicherheit wiegen, nur weil ein ausländisches Recht gewählt wurde.
- Rechtswahl schützt nicht automatisch. Auch bei vertraglicher Vereinbarung slowenischen, deutschen oder eines anderen ausländischen Rechts kann ein österreichischer Insolvenzverwalter die Transaktion vor österreichischen Gerichten anfechten.
- Beweislast liegt beim Erwerber. Sie müssen im Streitfall detailliert darlegen (und belegen), dass die Übertragung nach dem ausländischen Recht unanfechtbar ist – inklusive Kenntnisanforderungen, Fristen, Sondertatbeständen.
- Spätere Änderungen des Klagebegehrens sind möglich. Österreichische Gerichte können zulassen, dass statt einer ursprünglich begehrten Rückübertragung später Wertersatz verlangt wird, wenn sich die tatsächliche Lage ändert (etwa durch Umwandlungen, Zwangsausgleiche, Verschmelzungen im Ausland).
Chancen und Werkzeuge für Insolvenzverwalter und Gläubiger
- Grenzüberschreitende Anfechtung bleibt wirksam. Es ist durchaus möglich, im Ausland lokalisierte Beteiligungen oder Vermögenswerte zu erreichen, wenn der Sachverhalt an das österreichische Insolvenzverfahren anknüpft.
- Verfahrensflexibilität nutzen. Wenn eine Naturalrestitution praktisch nicht mehr möglich ist (z. B. weil Anteile untergegangen sind), kann auf Wertersatz umgestellt werden, ohne „von vorne anfangen“ zu müssen.
- Zeitfaktor beachten. Dennoch bleibt die Einhaltung der Anfechtungsfristen essenziell. Gegebenenfalls sollten Eventualbegehren (z. B. „Hilfsbegehren auf Wertersatz“) von Beginn an mitbedacht werden.
Typische Risikosituationen in der Praxis
- Übertragung einer Auslandstochter vor Insolvenz: Eine österreichische Mutter-GmbH verkauft kurz vor der Insolvenz ihre ausländische Tochtergesellschaft an einen Konzernfremden oder einen Gesellschafter. Selbst bei Rechtswahl des ausländischen Rechts kann der österreichische Insolvenzverwalter angreifen.
- Sale-and-lease-back mit ausländischer Finanzierung: Immobilien oder Maschinen werden an eine ausländische Gesellschaft übertragen und zurückgemietet. Steht später eine Insolvenz ins Haus, kann untersucht werden, ob die Transaktion nach dem ausländischen Recht wirklich unanfechtbar ist.
- Konzerninterne Umstrukturierungen: Anteile werden im Konzernverbund in andere Staaten verschoben. Bei Insolvenz eines österreichischen Konzernunternehmens kann geprüft werden, ob hier gläubigerbenachteiligende Verschiebungen vorliegen.
- Zwangsausgleich oder Umwandlungen im Ausland: Reorganisationsmaßnahmen können Anteile untergehen lassen oder verändern. Das ändert nichts daran, dass in Österreich Wertersatz begehrt werden kann, wenn die ursprüngliche Handlung anfechtbar war.
Was sollten Betroffene jetzt konkret tun?
Checkliste für Erwerber und Vertragspartner krisenanfälliger Unternehmen
- Vorabprüfung statt Nachbesserung: Lassen Sie vor Abschluss der Transaktion prüfen, ob eine spätere Insolvenzanfechtung droht – auch und gerade bei grenzüberschreitenden Gestaltungen.
- Ausländisches Recht ernst nehmen: Wenn Sie sich auf eine Rechtswahl stützen wollen, benötigen Sie eine fundierte Einschätzung eines im jeweiligen Land tätigen Juristen oder ein qualifiziertes Gutachten zur Anfechtungsfestigkeit.
- Dokumentation sichern: Halten Sie wirtschaftliche Gründe, Marktüblichkeit, Gegenleistungen und Timing (Kaufpreis, Zahlungsflüsse, Bewertung) sauber fest. Das kann im Streitfall entscheidend sein.
- Risikoverteilung verhandeln: Überlegen Sie vertragliche Klauseln zur Rückabwicklung oder zum Wertersatz für den Fall einer späteren Insolvenzanfechtung (z. B. Freistellungsklauseln).
Empfehlungen für Insolvenzverwalter und Gläubigervertreter
- Cross-Border-Transaktionen identifizieren: Prüfen Sie früh, ob Vermögenswerte ins Ausland verlagert wurden (Tochtergesellschaften, Markenrechte, Immobilien).
- Fristen im Blick behalten: Sowohl die österreichischen Anfechtungsfristen als auch allfällige Fristen nach ausländischem Recht sind zu beachten.
- Prozessstrategie flexibel planen: Erwägen Sie von Beginn an alternative oder Eventualbegehren (Naturalrestitution und Wertersatz), um auf spätere Entwicklungen reagieren zu können.
- Beweislast nutzen: Verlangen Sie von der Gegenseite konkrete Darlegungen dazu, weshalb eine Handlung nach dem ausländischen Recht unanfechtbar sein soll.
FAQ: Häufige Fragen zur Anfechtung grenzüberschreitender Transaktionen
Schützt eine Rechtswahl auf ausländisches Recht sicher vor Anfechtung in Österreich?
Nein. Die EuInsVO sieht zwar vor, dass in bestimmten Fällen das ausländische Recht maßgeblich ist. Aber: Das ist eine eng auszulegende Ausnahme. Und selbst wenn dieses ausländische Recht anwendbar ist, muss die begünstigte Partei nachweisen, dass die konkrete Handlung nach diesem Recht überhaupt nicht anfechtbar ist. Eine bloße Rechtswahlklausel im Vertrag reicht keinesfalls aus.
Kann ein Insolvenzverwalter den Klageantrag mitten im Prozess einfach „umswitchen“?
Er kann ihn anpassen, wenn die ZPO dies zulässt und der zugrunde liegende Sachverhalt derselbe bleibt. Die Umstellung von einem Rückübertragungs- oder Löschungsbegehren auf ein Zahlungsbegehren (Wertersatz) ist nach österreichischem Prozessrecht in vielen Konstellationen zulässig, insbesondere wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben (z. B. Untergang der Anteile). Das führt nicht automatisch zur Verfristung, solange der ursprüngliche Anfechtungsanspruch rechtzeitig erhoben wurde.
Ich habe Anteile an einer Auslandstochter von einer österreichischen Gesellschaft gekauft. Muss ich jetzt mit Klagen rechnen, wenn die Mutter insolvent wird?
Das hängt stark vom Einzelfall ab. Gab es bereits bei Erwerb erkennbare wirtschaftliche Schwierigkeiten der Muttergesellschaft, ungewöhnliche Konditionen oder zeitliche Nähe zur Insolvenz, besteht ein Risiko. In solchen Fällen können Insolvenzverwalter prüfen, ob die Transaktion gläubigerbenachteiligend war und anfechtbar ist. Eine frühzeitige rechtliche Einschätzung und gute Dokumentation der wirtschaftlichen Gründe sind daher zentral.
Reicht es, wenn ich ein allgemeines „Legal Opinion“ aus dem Ausland vorweisen kann?
Ein allgemeines Gutachten kann helfen, ist aber oft nicht ausreichend. Im Streitfall muss die konkrete Transaktion, mit allen Details, unter dem maßgeblichen ausländischen Recht analysiert werden. Der OGH legt Wert darauf, dass die Partei, die sich auf Art. 13 EuInsVO beruft, konkret und substantiiert darlegt, warum genau diese Handlung nach dem ausländischen Recht unanfechtbar ist.
Unterstützung bei grenzüberschreitenden Insolvenzanfechtungen
Grenzüberschreitende Beteiligungen und Vermögensübertragungen verbinden unterschiedliche Rechtsordnungen, Fristen und Prozessregeln – Fehler sind hier oft teuer und zeigen sich meist erst Jahre später, wenn bereits ein Insolvenzverfahren läuft.
Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt im Gesellschafts- und Insolvenzrecht unterstützt die Pichler Rechtsanwalt GmbH Unternehmen, Investoren, Insolvenzverwalter und Gläubiger bei der rechtssicheren Strukturierung und Durchsetzung ihrer Ansprüche. Wir können unter anderem
- prüfen, welche Anfechtungsrisiken eine konkrete grenzüberschreitende Transaktion birgt,
- einen umsetzbaren Maßnahmenplan (Dokumentation, Fristen, Eventualbegehren) erarbeiten,
- und in Abstimmung mit ausländischen Kollegen Gutachten zur Anfechtungsfestigkeit nach dem maßgeblichen ausländischen Recht einholen.
Wollen Sie wissen, wie die hier dargestellten Grundsätze auf Ihren konkreten Fall wirken könnten? Die Kanzlei Pichler in 1010 Wien steht Ihnen für eine fundierte Einschätzung zur Verfügung. Sie erreichen uns unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at.
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