Glaukomverdacht: OGH stärkt Patientenrechte bei Glaukomverdacht – Wann Augenärzte haften – und was Betroffene jetzt tun sollten
Einleitung
Ein Glaukomanfall kommt oft wie aus heiterem Himmel – mit massiven Schmerzen, Übelkeit, verschwommenem Sehen und der Angst, die Sehkraft unwiederbringlich zu verlieren. Wer in dieser Situation auf eine rechtzeitige Diagnose und klare ärztliche Aufklärung hofft, fühlt sich im Nachhinein doppelt im Stich gelassen, wenn Warnzeichen übersehen oder wichtige Untersuchungen aufgeschoben wurden. Genau darum geht es in einem aktuellen Fall, mit dem sich der Oberste Gerichtshof (OGH) befasst hat: Was müssen Augenärztinnen und Augenärzte tun, wenn bereits Risikofaktoren wie eine seichte Vorderkammer (Engwinkel) bestehen – also Glaukomverdacht? Wann liegt ein Behandlungs- oder Diagnosefehler vor? Und wie weit reicht die Haftung – auch für das anfangs beschwerdefreie zweite Auge?
Das OGH-Urteil bringt wichtige Klarstellungen zugunsten von Patientinnen und Patienten: Wer erkennbare Risiken hat, hat auch Anspruch auf zeitnahe Abklärung, verständliche Aufklärung und sinnvolle Kontrollen – gerade bei Glaukomverdacht. Unterbleiben diese Schritte, kann Schadenersatz zustehen. In diesem Beitrag erklären wir den Fall, die maßgeblichen Rechtsregeln und vor allem, was das Urteil für die Praxis bedeutet. Wenn Sie selbst betroffen sind oder Zweifel haben, ob Ihre Behandlung lege artis war, unterstützen wir Sie rasch und kompetent: Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien, Telefon 01/5130700, office@anwaltskanzlei-pichler.at.
Der Sachverhalt
Im Oktober 2021 suchte eine Patientin ihre Augenärztin auf. Medizinisch wurde beidseits eine seichte Vorderkammer festgestellt – die Augen sind „eng gebaut“, wodurch das Risiko eines akuten Winkelblocks (Glaukomanfall) erhöht ist. In der Dokumentation findet sich der Vermerk „Glaukomverdacht“. Akute Beschwerden lagen zu diesem Zeitpunkt nicht vor. Danach begann die Patientin, Kontaktlinsen auszuprobieren.
Ende November 2021 traten am linken Auge zunehmend Schmerzen, Rötung und Brennen auf. Am 11. Jänner 2022 stellte sich die Patientin mit starken Schmerzen am linken Auge erneut vor. Die Ärztin sah keinen akuten augenärztlichen Befund, hielt die Augen für „in Ordnung“, vermutete eine neurologische Ursache und überwies zur Neurologie. Eine Gonioskopie – die für Engwinkel-Glaukom zentrale Untersuchung des Kammerwinkels – wurde nicht veranlasst; ein Kontrolltermin wurde erst in sechs Monaten vorgesehen. Zudem konnte nicht festgestellt werden, dass die Patientin über das konkrete Risiko eines akuten Druckanstiegs und die Warnsymptome aufgeklärt worden war – obwohl Glaukomverdacht dokumentiert war.
Am 28. Mai 2022 erlitt die Patientin links einen akuten Glaukomanfall (Winkelblock) mit massiv erhöhtem Augeninnendruck. Es folgten eine Notfallbehandlung und operative Eingriffe. Am 3. Juni 2022 kam es auch am rechten Auge zu akuten Beschwerden; auch hier musste sofort operiert werden.
Die Patientin klagte auf Schadenersatz in Höhe von 52.275 EUR sowie auf Feststellung der Haftung für künftige Schäden. Das Erstgericht sprach 9.075 EUR (Schmerzengeld und Spesen) zu und stellte die Haftung für künftige Schäden am linken Auge fest; im Übrigen wies es ab. Das Berufungsgericht bestätigte dies. Insbesondere zur rechten Seite verneinte es eine Haftung mit der Begründung fehlender Adäquanz: Der spätere Schaden am rechten Auge sei nicht vorhersehbar genug gewesen.
Der OGH hat daraufhin die Revision der Patientin teilweise stattgegeben. Er hob die abweisenden Teile (43.200 EUR samt Kostenteilen) auf und verwies die Sache zur Ergänzung an das Erstgericht zurück. Rechtskräftig blieb das zugesprochene Schmerzengeld von 9.075 EUR sowie die Feststellung der Haftung für künftige Schäden am linken Auge.
Die Rechtslage
Die rechtliche Beurteilung stützt sich auf einige Grundpfeiler des österreichischen Schadenersatz- und Medizinrechts:
- Sorgfaltspflicht von Ärztinnen und Ärzten (§ 1299 ABGB): Ärztinnen und Ärzte sind „Sachverständige“ und müssen nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft behandeln und diagnostizieren (lege artis). Dazu gehören indizierte Untersuchungen, rechtzeitige Überweisungen und eine dem Risikoprofil angemessene Kontrolldichte. Wer fachspezifische Standards missachtet, haftet für daraus entstehende Schäden – besonders relevant bei Glaukomverdacht und Engwinkel-Konstellationen.
- Aufklärungspflicht und informierte Einwilligung: Patientinnen und Patienten müssen über wesentliche Risiken, Warnzeichen und Behandlungsalternativen verständlich informiert werden. Ohne ausreichende Aufklärung fehlt die wirksame Einwilligung in Risiken, und es kann eine Haftung wegen Aufklärungsfehlers bestehen. Gerade bei Engwinkel-Konstellationen umfasst die Aufklärung das Risiko eines akuten Druckanstiegs, die Notfall-Symptomatik und das Erfordernis zeitnaher Abklärung (z. B. Gonioskopie) bis hin zu prophylaktischen Maßnahmen – insbesondere bei dokumentiertem Glaukomverdacht.
- Dokumentationspflicht: Befunde, Untersuchungen, Aufklärungsgespräche und Empfehlungen sind nachvollziehbar zu dokumentieren. Fehlt eine Dokumentation, erschwert das der Ärzteseite häufig den Nachweis, dass ordnungsgemäß aufgeklärt bzw. untersucht wurde; für Patientinnen und Patienten ergeben sich Beweiserleichterungen in der Beweiswürdigung.
- Schadenersatz und Schmerzengeld (§ 1325 ABGB): Bei schuldhaftem Fehlverhalten stehen Ersatz von Heilungskosten, Verdienstentgang, Pflege- und Betreuungskosten, Verunstaltungsentschädigung und Schmerzengeld zu. Die Höhe des Schmerzengelds richtet sich nach Intensität und Dauer der Schmerzen sowie den Folgen.
- Mitverschulden (§ 1304 ABGB): Ein allfälliges Mitverschulden der Patientin – etwa durch Ignorieren eindeutiger Empfehlungen – kann den Anspruch mindern. Im vorliegenden Fall stand aber das ärztliche Unterlassen indizierter Abklärung im Fokus.
- Adäquate Kausalität (Zurechnung): Ein Schaden ist nur dann zurechenbar, wenn er in einem typischen, nicht gänzlich atypischen Zusammenhang mit dem Pflichtverstoß steht. Atypische Verkettungen extrem unwahrscheinlicher Zufälle unterbrechen die Zurechnung; bloß, dass ein Schaden nicht sicher vorhersehbar war, genügt nicht, um die Adäquanz zu verneinen.
- Verjährung (§ 1489 ABGB): Schadenersatzansprüche verjähren grundsätzlich in drei Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger; unabhängig davon besteht eine lange, absolute Frist (30 Jahre). Wer betroffen ist, sollte daher zeitnah rechtliche Schritte prüfen lassen.
Für die Augenheilkunde gilt im Besonderen: Eine seichte Vorderkammer (Engwinkel) begründet das Risiko eines akuten Winkelblocks. Der medizinische Standard verlangt in dieser Konstellation typischerweise eine Gonioskopie zur Beurteilung des Kammerwinkels, gegebenenfalls eine engmaschige Kontrolle, eine Notfallaufklärung und – je nach Befund – prophylaktische Maßnahmen (etwa Laseriridotomie). Bei beidseitigen Risikofaktoren ist der Blick zwingend auf beide Augen zu richten, selbst wenn Beschwerden zunächst nur einseitig geäußert werden. Das gilt besonders bei Glaukomverdacht.
Die Entscheidung des Gerichts
Der OGH hat die Entscheidungen der Vorinstanzen im abgewiesenen Mehrbetrag aufgehoben und zur neuerlichen Verhandlung an das Erstgericht zurückverwiesen. Das hat zwei zentrale Gründe und eine wichtige Klarstellung zur Prüfungsreihenfolge:
- Zuerst: Liegt ein Diagnose- oder Behandlungsfehler auch in Bezug auf das rechte Auge vor? Die Vorinstanzen hatten die Haftung für das rechte Auge mit der Begründung „fehlende Adäquanz“ verneint. Der OGH stellt klar: Bevor man die Zurechnung (Adäquanz) prüft, muss festgestellt werden, ob überhaupt ein Fehler vorliegt – hier insbesondere, ob spätestens am 11.1.2022 aufgrund des bekannten beidseitigen Engbaus und des dokumentierten Glaukomverdacht eine lege-artis-Gonioskopie, eine zeitnahe Abklärung oder eine Überweisung auch für das rechte Auge geboten gewesen wäre. Das ist medizinisch-fachlich zu klären.
- Erst danach: Ist der spätere Schaden am rechten Auge adäquat kausal? Nur wenn ein Fehler bejaht wird, geht es in einem zweiten Schritt um die Frage, ob der am 3.6.2022 eingetretene akute Glaukomanfall am rechten Auge diesem Fehler zurechenbar ist. Die Adäquanz fehlt nicht schon deshalb, weil der genaue Zeitpunkt des Anfalls nicht exakt vorhersehbar war. Entscheidend ist, ob es sich um eine typische, durch das Unterlassen begünstigte Entwicklung handelt – wofür bei beidseitigen Engwinkeln vielfach spricht.
Unberührt bleiben die bereits rechtskräftigen Teile: das zugesprochene Schmerzengeld und die Spesen von 9.075 EUR sowie die Feststellung der Haftung für künftige Schäden in Zusammenhang mit dem linken Auge. Offen ist nach der Zurückverweisung insbesondere, ob auch für das rechte Auge eine Haftung zu bejahen ist und in welcher Gesamthöhe der Schmerzengeldanspruch dann besteht.
Die Kernaussage des OGH: Bei beidseitigen Risikofaktoren reicht es nicht, das augenscheinlich unauffällige Auge außer Acht zu lassen. Unter Umständen ist auch ohne akute Beschwerden eine weiterführende Untersuchung und engmaschige Kontrolle erforderlich – und zwar rechtzeitig. Zur Entscheidung: OGH-Entscheidung im RIS.
Praxis-Auswirkung
Was bedeutet dieses Urteil ganz konkret für Patientinnen und Patienten? Drei typische Konstellationen zeigen die Tragweite:
- Beispiel 1 – Beidseitiger Engwinkel, keine akuten Beschwerden: Wird bei einer Routineuntersuchung beidseits eine seichte Vorderkammer festgestellt und „Glaukomverdacht“ dokumentiert, darf der Fall nicht „auf die lange Bank“ geschoben werden. Der medizinische Standard verlangt eine Gonioskopie zur Abklärung des Kammerwinkels, eine verständliche Aufklärung über Notfallsymptome (starke Schmerzen, Rötung, Halos/Regenbogenfarben, Übelkeit) und klare Handlungsanweisungen. Erfolgt das nicht und kommt es später zu einem Glaukomanfall, bestehen gute Chancen auf Schadenersatz.
- Beispiel 2 – Beschwerden einseitig, Risiko beidseitig: Meldet eine Patientin starke Schmerzen links, liegt aber ein bekannter beidseitiger Engwinkel vor, muss die Ärztin auch das rechte Auge mitdenken: zeitnahe beidseitige Abklärung (inkl. Gonioskopie), kurze Kontrollintervalle und gegebenenfalls prophylaktische Maßnahmen. Unterbleibt das rechts vollständig, kann eine Haftung auch für den späteren rechten Glaukomanfall bestehen – selbst wenn der Ausgangspunkt „nur“ Glaukomverdacht war.
- Beispiel 3 – „Alles in Ordnung, gehen Sie zur Neurologie“: Wer bei augenbezogenen Risikofaktoren ausschließlich extrabulbär (z. B. neurologisch) abklärt, ohne die augenärztlich indizierte Diagnostik vorzunehmen oder zu veranlassen, riskiert einen Diagnosefehler. Für Betroffene heißt das: Bestehen erkennbare Augenrisiken, ist eine rein neurologische Abklärung ohne ophthalmologische Absicherung problematisch – und im Haftungsfall angreifbar, insbesondere bei Glaukomverdacht.
Unser Rat: Haken Sie bei bekannten Risiken aktiv nach Gonioskopie, Kontrollintervallen und Warnzeichen. Halten Sie Beschwerden, Empfehlungen und Arztkontakte schriftlich fest und verlangen Sie Kopien der Befunde. Bei massiven Augenbeschwerden zählt jede Stunde – suchen Sie sofort eine Notfallambulanz auf. Und wenn bereits ein Schaden eingetreten ist, lassen Sie zeitnah prüfen, ob Diagnose und Behandlung dem Standard entsprachen. Pichler Rechtsanwalt GmbH unterstützt Sie von der Beischaffung der Unterlagen und der Abstimmung mit medizinischen Sachverständigen bis zur konsequenten Durchsetzung Ihrer Ansprüche – telefonisch unter 01/5130700 oder per E-Mail an office@anwaltskanzlei-pichler.at.
Rechtsanwalt Wien: Hilfe bei Glaukomverdacht und Arzthaftung
Gerade bei Glaukomverdacht (insbesondere bei Engwinkel/„seichter Vorderkammer“) sind Fehler in Diagnostik, Aufklärung und Kontrolle haftungsrechtlich hoch relevant. Wenn Sie einen Glaukomanfall erlitten haben oder Zweifel bestehen, ob indizierte Untersuchungen (z. B. Gonioskopie), eine rechtzeitige Überweisung oder eine Notfallaufklärung unterblieben sind, kann eine rasche juristische Ersteinschätzung entscheidend sein. Wir prüfen mit medizinischen Sachverständigen, ob ein Behandlungs- oder Aufklärungsfehler vorliegt, sichern Beweise (Dokumentation/Befunde) und klären, welche Ansprüche (Schmerzengeld, Kosten, Verdienstentgang, Feststellung künftiger Schäden) realistisch sind.
FAQ Sektion
Wann liegt bei Glaukomverdacht ein ärztlicher Behandlungsfehler vor?
Ein Fehler liegt vor, wenn anerkannte medizinische Standards (lege artis) nicht eingehalten wurden. Bei seichter Vorderkammer/Engwinkel gehört dazu in aller Regel die Gonioskopie, um den Kammerwinkel zu beurteilen, eine verständliche Aufklärung über Risiken und Warnsymptome, sowie angemessene Kontrollen oder eine rasche Überweisung. Unterbleiben diese Schritte, obwohl sie indiziert waren, und tritt ein Schaden (z. B. akuter Winkelblock mit Sehverschlechterung) ein, kann eine Haftung bestehen. Ob im Einzelfall ein Fehler vorliegt, wird durch Befunde, Dokumentation und – entscheidend – durch ein augenfachärztliches Sachverständigengutachten geklärt.
Wie weist man den Zusammenhang zwischen Fehler und Schaden (adäquate Kausalität) nach?
Der Nachweis besteht aus zwei Stufen: Zuerst muss ein Verstoß gegen den Standard festgestellt werden (z. B. Unterlassen der Gonioskopie trotz Engwinkel-Risiko bei Glaukomverdacht). Danach ist zu prüfen, ob der eingetretene Schaden typischerweise auf diesen Verstoß zurückgeht. Bei beidseitigem Engwinkel ist ein akuter Winkelblock keine fernliegende, völlig atypische Entwicklung – die Adäquanz ist daher häufig zu bejahen. Nicht erforderlich ist, dass Zeitpunkt und Ablauf millimetergenau vorhersehbar waren. Wichtig: Eine lückenhafte oder fehlende Dokumentation geht in der Beweiswürdigung eher zulasten der Ärzteseite, weil nicht nachgewiesen werden kann, dass ordnungsgemäß abgeklärt oder aufgeklärt wurde.
Welche Ansprüche kann ich geltend machen – und in welcher Höhe?
Je nach Fall kommen in Betracht: Schmerzengeld, Heilungs- und Pflegekosten, Verdienstentgang, Haushaltsführungsschaden, Fahrt- und Behandlungsspesen sowie die Feststellung der Haftung für künftige Schäden (etwa für spätere Folgeoperationen oder Rehabilitationsmaßnahmen). Die Höhe ist individuell und hängt von Intensität und Dauer der Schmerzen, bleibenden Beeinträchtigungen und den wirtschaftlichen Folgen ab. Im geschilderten Fall wurden zunächst 9.075 EUR zugesprochen; über den Mehrbetrag und die Haftung am rechten Auge ist nach Ergänzung der Feststellungen neu zu entscheiden. Wir ermitteln mit medizinischen Sachverständigen realistische Anspruchshöhen und verhandeln diese konsequent.
Ich wurde nicht über das Risiko eines akuten Glaukoms aufgeklärt. Reicht das für eine Haftung?
Eine fehlende oder unzureichende Aufklärung kann eigenständig haftungsbegründend sein, weil dadurch eine informierte Einwilligung in Risiken fehlt. Bei Konstellationen mit konkretem Risiko (wie Engwinkel) muss über Symptome, Notwendigkeit sofortiger medizinischer Hilfe und mögliche Abklärungen/Maßnahmen aufgeklärt werden. In vielen Fällen ist aber sowohl der Aufklärungs- als auch ein Diagnose-/Behandlungsfehler zu prüfen. Die Kombination beider Fehlertypen erhöht die Erfolgsaussichten erheblich – insbesondere bei dokumentiertem Glaukomverdacht.
Bis wann muss ich klagen?
Die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB beginnt, sobald Sie Schaden und Schädiger kennen oder kennen müssten. Spätestens nach 30 Jahren sind Ansprüche absolut verjährt. Warten Sie nicht ab: Ärztliche Unterlagen, Erinnerungen und Beweise werden mit der Zeit schwerer beizubringen. Wir prüfen kurzfristig, ob sich die Verjährung bereits zu laufen begonnen hat und sichern die Fristen ab – Kontakt: 01/5130700, office@anwaltskanzlei-pichler.at.
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