Gewöhnlicher Aufenthalt im Erbrecht: Welches Land ist für das Verlassenschaftsverfahren zuständig?
Gewöhnlicher Aufenthalt im Erbrecht: Wo eine Person zuletzt tatsächlich gelebt hat, lässt sich nicht immer mit einem Blick auf die Meldeadresse beantworten. Besonders schwierig wird die Frage, wenn jemand Eigentum in mehreren Staaten besitzt, regelmäßig zwischen Ländern pendelt oder sich wegen einer schweren Erkrankung längere Zeit im Ausland behandeln lässt.
Für das Verlassenschaftsverfahren kann diese Einordnung entscheidend sein. Zuständig ist grundsätzlich jener Staat, in dem die verstorbene Person ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Doch dieser gewöhnliche Aufenthalt ist nicht automatisch dort, wo sich die Person zuletzt aufgehalten hat. Auch die Staatsbürgerschaft allein gibt keine verlässliche Antwort.
Das zeigt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 2021 besonders deutlich: OGH vom 26.05.2021, 2 Ob 48/21d. Der OGH musste beurteilen, ob eine schwer erkrankte Österreicherin ihren gewöhnlichen Aufenthalt durch längere medizinische Aufenthalte nach Österreich verlegt hatte. Zur Entscheidung.
Der konkrete Fall: Behandlung in Österreich, Lebensmittelpunkt in Spanien
Eine österreichische Staatsbürgerin lebte gemeinsam mit ihrem Ehemann viele Jahre in Spanien. Das Ehepaar hatte dort ein Haus, war in die spanische Nachbarschaft eingebunden und wollte grundsätzlich in Spanien alt werden. Die frühere Wohnung in Österreich war verkauft worden.
Später erkrankte die Frau schwer. Bestimmte notwendige Behandlungen, insbesondere eine Stammzelltransplantation, konnten nur in Österreich durchgeführt werden. Deshalb hielt sie sich in den letzten Jahren ihres Lebens wiederholt und teilweise über längere Zeit in Österreich auf. Für diese Aufenthalte mietete sie eine Ferienwohnung.
Nach dem Tod entstand Streit darüber, ob Österreich oder Spanien für das Verlassenschaftsverfahren zuständig war. Der Witwer vertrat die Auffassung, der letzte gewöhnliche Aufenthalt habe in Österreich gelegen. Einer der Söhne sah den Lebensmittelpunkt weiterhin in Spanien.
Die österreichischen Gerichte stellten das Verlassenschaftsverfahren ein. Der Oberste Gerichtshof wies den Revisionsrekurs des Witwers zurück. Nach der gerichtlichen Beurteilung lag der letzte gewöhnliche Aufenthalt der Verstorbenen in Spanien.
Warum die medizinischen Aufenthalte Österreich nicht zum Lebensmittelpunkt machten
Der OGH stellte nicht allein darauf ab, wie lange sich die Verstorbene in Österreich aufhielt. Entscheidend war vielmehr eine Gesamtbetrachtung ihrer Lebensumstände. Auch für die Beurteilung des gewöhnlichen Aufenthalts im Erbrecht kommt es daher auf mehrere miteinander verbundene Faktoren an.
Für Spanien sprachen insbesondere mehrere miteinander verbundene Umstände:
- Das Ehepaar hatte seinen Lebensmittelpunkt bereits früher nach Spanien verlegt.
- Das spanische Haus wurde als dauerhaftes Zuhause betrachtet.
- Die Verstorbene kehrte zwischen den Behandlungen wiederholt nach Spanien zurück.
- Ihre persönlichen Gegenstände blieben im spanischen Haus.
- Die Wohnung in Österreich war zweckmäßig eingerichtet und diente vor allem den medizinisch erforderlichen Aufenthalten.
- Das wertvollere Vermögen befand sich in Spanien.
- Das Ehepaar wollte grundsätzlich nach Spanien zurückkehren.
Die Aufenthalte in Österreich waren daher vor allem durch die notwendige Behandlung bedingt. Sie bedeuteten nicht automatisch, dass die Verstorbene ihren bisherigen Lebensmittelpunkt bewusst aufgegeben und einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich begründet hatte.
Wichtig ist dabei: Die Entscheidung beantwortet in erster Linie die Frage, welcher Staat für das Verlassenschaftsverfahren zuständig ist. Sie entscheidet nicht unmittelbar darüber, wer nach welchem Erbrecht erbt oder in welcher Höhe einzelne Angehörige am Nachlass beteiligt sind.
Was bedeutet „gewöhnlicher Aufenthalt“ im Erbrecht?
Nach der Europäischen Erbrechtsverordnung sind grundsätzlich die Gerichte jenes Mitgliedstaats für das Verlassenschaftsverfahren zuständig, in dem die verstorbene Person ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Der Begriff ist nicht mit einer bloßen Meldeadresse gleichzusetzen. Ebenso wenig genügt es, den Staat mit dem längsten tatsächlichen Aufenthalt automatisch als zuständig anzusehen. Vielmehr kommt es auf das Gesamtbild des Lebens an.
In der Praxis können unter anderem folgende Fragen eine Rolle spielen:
- Wo befand sich das tatsächliche Zuhause?
- In welchem Staat lebte die Person dauerhaft oder überwiegend?
- Warum hielt sie sich in einem anderen Land auf?
- Wo lagen die familiären und sozialen Beziehungen?
- Wo befanden sich persönliche Gegenstände und wesentliche Vermögenswerte?
- Gab es eine erkennbare Absicht, dauerhaft umzuziehen oder in den bisherigen Lebensmittelpunkt zurückzukehren?
Ein längerer Aufenthalt wegen einer Operation, einer Therapie oder einer Rehabilitation kann daher weiterhin vorübergehenden Charakter haben. Das gilt auch dann, wenn sich die Behandlung über Monate erstreckt oder wiederholte Aufenthalte notwendig macht.
Anders kann die Beurteilung ausfallen, wenn eine Person bewusst dauerhaft in einen anderen Staat übersiedelt. Wer etwa endgültig in ein Pflegeheim, ein Hospiz oder eine andere Betreuungseinrichtung zieht und dort bis zum Lebensende bleiben möchte, kann dadurch einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt begründen. Entscheidend bleibt auch hier das konkrete Gesamtbild.
Staatsbürgerschaft, Pension und österreichische Angehörige reichen nicht aus
Die österreichische Staatsbürgerschaft der Verstorbenen war im entschiedenen Fall kein ausreichender Grund für die Zuständigkeit österreichischer Gerichte. Auch eine österreichische Pension, ein Bankkonto in Österreich oder in Österreich lebende Kinder führen nicht automatisch dazu, dass Österreich als letzter gewöhnlicher Aufenthalt gilt.
Solche Umstände können zwar Teil der Gesamtbetrachtung sein. Sie müssen aber gemeinsam mit den übrigen Lebensumständen bewertet werden. Ein einzelnes formales Kriterium gibt meist nicht den Ausschlag.
Das kann für Angehörige überraschend sein. Viele gehen davon aus, dass die österreichische Meldeadresse oder die österreichische Staatsangehörigkeit den zuständigen Staat eindeutig festlegt. Bei einem Leben in mehreren Ländern ist die tatsächliche Lebensführung jedoch regelmäßig wichtiger als ein einzelner Registereintrag.
Rechtsanwalt Wien: Welche Folgen hat das für Betroffene?
1. Längerer Aufenthalt wegen Krankheit
Eine Person lebt dauerhaft in Spanien, muss sich aber in Österreich behandeln lassen und mietet dort vorübergehend eine Wohnung. Kehrt sie regelmäßig nach Spanien zurück, bleiben dort ihr Zuhause und ihre persönlichen Sachen, spricht dies weiterhin für Spanien als gewöhnlichen Aufenthalt.
2. Betreuung durch Angehörige
Ein älterer Mensch zieht für einige Monate zu seinen Kindern nach Österreich, weil er nach einem Krankenhausaufenthalt Unterstützung benötigt. Allein dieser Aufenthalt verlegt den Lebensmittelpunkt nicht zwingend nach Österreich. Es kommt darauf an, ob der Aufenthalt von Anfang an nur vorübergehend gedacht war oder ob eine dauerhafte Übersiedlung erfolgte.
3. Dauerhafter Umzug in eine Pflegeeinrichtung
Wer bewusst in ein Pflegeheim in einem anderen Staat übersiedelt und dort dauerhaft bleiben möchte, befindet sich in einer anderen Situation. Die dauerhafte Wohn- und Betreuungsentscheidung kann ein starkes Indiz für einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt sein.
4. Vermögen in mehreren Staaten
Immobilien in Österreich, ein Bankkonto in Deutschland und ein Wohnsitz in Spanien machen die Zuständigkeitsfrage nicht automatisch unlösbar. Sie können aber zu erheblichen Verzögerungen führen, wenn die Angehörigen über den letzten Lebensmittelpunkt streiten.
So lässt sich ein späterer Zuständigkeitsstreit besser vermeiden
Bei grenzüberschreitenden Lebenssituationen ist es sinnvoll, die tatsächlichen Verhältnisse und den eigenen Willen rechtzeitig zu dokumentieren. Das ersetzt keine individuelle rechtliche Prüfung, kann im späteren Verfahren aber wesentlich sein.
- Wohnsituation festhalten: Miet- oder Kaufverträge, Dauerwohnsitz und Nutzung der jeweiligen Wohnungen sollten nachvollziehbar dokumentiert werden.
- Aufenthalte nachvollziehbar machen: Reiseunterlagen, Aufenthaltszeiten und der Zweck längerer Auslandsaufenthalte können wichtige Hinweise liefern.
- Behandlungsgründe dokumentieren: Bei medizinisch bedingten Aufenthalten können ärztliche Unterlagen zeigen, warum sich die Person vorübergehend in einem anderen Staat aufhielt.
- Rückkehrabsichten festhalten: Schriftliche Erklärungen oder andere nachvollziehbare Unterlagen können darauf hinweisen, ob eine Rückkehr in das bisherige Zuhause geplant war.
- Vermögen erfassen: Immobilien, Konten, Versicherungen und sonstige Vermögenswerte in den betroffenen Staaten sollten übersichtlich zusammengestellt werden.
- Nachlassplanung prüfen lassen: Ein Testament oder eine Rechtswahl kann sinnvoll sein. Ob eine solche Regelung wirksam und zweckmäßig ist, hängt jedoch von der konkreten familiären und vermögensrechtlichen Situation ab.
Gerade bei älteren oder schwer erkrankten Personen sollte die Nachlassplanung nicht erst begonnen werden, wenn bereits ein Konflikt zwischen den Angehörigen entstanden ist. Unterschiedliche Rechtsordnungen und mehrere mögliche Gerichtsstände können ein Verfahren deutlich komplizieren.
Häufige Fragen zum gewöhnlichen Aufenthalt im Erbrecht
Reicht eine österreichische Meldeadresse für die Zuständigkeit österreichischer Gerichte?
Nein. Eine Meldeadresse kann ein Indiz sein, ist aber nicht allein entscheidend. Maßgeblich ist der tatsächliche gewöhnliche Aufenthalt unter Berücksichtigung der gesamten Lebensumstände.
Wenn jemand länger in Österreich behandelt wird, ist dann Österreich zuständig?
Nicht automatisch. Medizinische Behandlungen können einen längeren, aber dennoch vorübergehenden Aufenthalt erklären. Entscheidend ist, ob der bisherige Lebensmittelpunkt tatsächlich aufgegeben wurde.
Wer entscheidet, in welchem Land das Verlassenschaftsverfahren stattfindet?
Grundsätzlich sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem die verstorbene Person ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Bei Streit darüber müssen die maßgeblichen Lebensumstände geprüft und mit geeigneten Unterlagen belegt werden.
Regelt die Entscheidung des OGH auch, wer erbt?
Nein. Die Entscheidung des OGH vom 26.05.2021, 2 Ob 48/21d, betrifft vor allem die internationale Zuständigkeit für das Verlassenschaftsverfahren. Die Frage, welche Person nach welchem Recht erbt, ist davon zu unterscheiden.
Grenzüberschreitende Nachlässe rechtzeitig klären
Der Fall zeigt: Im internationalen Erbrecht zählt nicht nur, wo sich eine Person zuletzt aufgehalten hat. Entscheidend ist das Gesamtbild ihres Lebens – insbesondere das tatsächliche Zuhause, die familiären Bindungen, der Zweck von Auslandsaufenthalten und die erkennbare Absicht für die Zukunft.
Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler bei Fragen zu grenzüberschreitenden Verlassenschaften, zum gewöhnlichen Aufenthalt und zur rechtssicheren Nachlassplanung. Wenn Angehörige bereits über die Zuständigkeit streiten oder ein Nachlass Vermögen in mehreren Staaten umfasst, sollte die rechtliche Situation möglichst früh geprüft werden.
Für eine persönliche Beratung erreichen Sie die Pichler Rechtsanwalt GmbH, Karlsplatz 3, 1010 Wien, unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at.
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