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Geschäftsführer-Abberufung und Schiedsklauseln: OGH schafft Klarheit

Geschäftsführer-Abberufung

Geschäftsführer-Abberufung vor Gericht: Warum Schiedsklauseln nicht immer greifen

Einleitung: Wenn Vertrauen zerbricht und Rechtsunsicherheit droht

Die Geschäftsführer-Abberufung ist im Krisenfall oft der einzig gangbare Weg für Gesellschafter. Für Unternehmer ist die Zusammensetzung der Geschäftsführung oft mehr als nur eine organisatorische Frage – sie ist Herzstück und Steuerzentrale des Unternehmensalltags. Umso größer ist der Schock, wenn Zweifel an der Integrität oder Kompetenz eines Geschäftsführers aufkommen. Gesellschafter, die sich betrogen oder übergangen fühlen, sehen keine andere Möglichkeit, als Maßnahmen zu ergreifen – bis zur Abberufung.

Doch was, wenn der betreffende Geschäftsführer sich auf eine Schiedsklausel im Gesellschaftervertrag beruft und das ordentliche Gericht für unzuständig erklärt? Wenn sich Mitgesellschafter vor der Tür des Landesgerichts wiederfinden und ihnen entgegnet wird: „Falsches Forum – ab zum Schiedsgericht“? Der nun entschiedene Fall des OGH verleiht dieser Problematik Klarheit – und sorgt für Aufatmen bei vielen Gesellschaftern. Zur Entscheidung

Der Sachverhalt: Wenn ein Geschäftsführer zur Belastung wird

Im Zentrum des Rechtsstreits stand eine österreichische GmbH (genauer gesagt: zwei Schwestergesellschaften mit identem Eigentümerkreis), bei der es zu schwerwiegenden Konflikten unter den Gesellschaftern kam. Zwei Gesellschafterparteien warfen dem Geschäftsführer – zugleich selbst Gesellschafter – grobe Pflichtverletzungen vor. Im Raum standen Vorwürfe wie intransparente Geschäftsführung, Missachtung von Weisungen und mögliche finanzielle Unregelmäßigkeiten. Der Wunsch war klar: Der Geschäftsführer sollte abberufen werden, rasch und wirksam.

Doch der Versuch, dies gerichtlich durchzusetzen, wurde von einer Mitgesellschafterin (Zweitbeklagte) blockiert. Ihr Argument: Laut dem geschlossenen Syndikatsvertrag – einer speziellen Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern zur Regelung des internen Machtgleichgewichts – sei für solche Streitigkeiten ein Schiedsgericht zuständig, nicht das Zivilgericht.

Konkret lautete die Klausel, dass „alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Syndikatsvertrag“ durch Schiedsgerichtsbarkeit zu lösen seien. Bedeutet das, dass die ordentliche Gerichtsbarkeit tatsächlich ausgeschlossen ist – selbst in so wesentlichen Fragen wie der Abberufung eines Geschäftsführers?

Die Rechtslage: Was das Gesetz und die Vertragstheorie sagen

Der maßgebliche rechtliche Rahmen ergibt sich aus dem GmbH-Gesetz (GmbHG) sowie grundlegenden Bestimmungen des Zivilprozessrechts. Die zentrale Norm im Zusammenhang mit der Geschäftsführer-Abberufung ist § 16 GmbHG, der Gesellschaftern das Recht einräumt, einen Geschäftsführer aus wichtigem Grund abzuberufen. Die Praxis hat gezeigt: Wichtige Gründe sind beispielsweise grobe Pflichtverletzungen, Missmanagement oder Vertrauensverlust.

Gleichzeitig gestattet die österreichische Rechtsordnung gemäß § 577 ZPO (Zivilprozessordnung) die Möglichkeit, bestimmte Streitigkeiten durch vereinbarte Schiedsgerichte anstelle der staatlichen Gerichte entscheiden zu lassen. Eine sogenannte Schiedsklausel, oft in Verträgen verankert, schließt für betreffende Streitigkeiten das ordentliche Gericht aus – sofern klar geregelt.

Doch wann „greift” eine Schiedsklausel tatsächlich? Das hängt, so der OGH, ganz konkret von ihrer Wortwahl und systematischen Einbettung ab. Vereinbart eine Klausel die Schiedsgerichtsbarkeit nur für „Streitigkeiten aus dem Vertrag“, so betrifft das eben auch nur innervertragliche Auseinandersetzungen – nicht sämtliche rechtlichen Konflikte zwischen den Vertragsparteien.

Genau hier beginnt die relevante Differenzierung: Die Abberufung eines Geschäftsführers betrifft nicht bloß die vertragliche Beziehung im Syndikatsvertrag, sondern den gesellschaftsrechtlichen Status der betreffenden Person – also das Gesellschaftsverhältnis selbst. Dieses wird vorwiegend öffentlich-rechtlich und durch gesetzliche Regelungen bestimmt, nicht nur durch privatrechtliche Vereinbarungen der Gesellschafter untereinander.

Die Entscheidung des Gerichts: Klarstellung durch den OGH

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in seiner jüngsten Entscheidung die Berufung der zweitbeklagten Gesellschafterin unmissverständlich zurückgewiesen. Die außerordentliche Revision wurde nicht zugelassen. Begründung: Die relevante Schiedsklausel beschränkt sich ihrem Wortlaut nach auf Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Syndikatsvertrag. Der Streit über die Geschäftsführer-Abberufung wegen grober Pflichtverletzungen betrifft jedoch nicht unmittelbar diese vertragliche Vereinbarung, sondern das gesellschaftsrechtliche Innenverhältnis.

Der OGH stellt dabei ausdrücklich fest: Eine Schiedsklausel darf nicht beliebig weit ausgelegt werden. Zwar ist der aktuelle rechtliche Trend, Schiedsabreden großzügig zu interpretieren – doch nur innerhalb des durch den Vertrag gezogenen Rahmens. Die Abberufung betrifft das Organverhältnis, nicht bloß einen Nebenaspekt des Syndikatsvertrags.

Für die Praxis bedeutet das: Das ordentliche Gericht war zu Recht angerufen worden – und auch zuständig. Der Versuch, durch eine weit interpretierte Schiedsklausel eine gerichtliche Überprüfung zu verhindern, war somit zum Scheitern verurteilt.

Praxis-Auswirkung: Was bedeutet das für Unternehmer und Gesellschafter?

Die höchstgerichtliche Klarstellung hat erhebliche praktische Relevanz. Sie betrifft nicht nur Großkonzerne, sondern auch kleine und mittelständische Unternehmen, in denen Syndikatsverträge immer häufiger abgeschlossen werden. Drei konkrete Auswirkungen:

1. Keine Flucht vor Gericht durch Schiedsklausel

Geschäftsführer, gegen die schwerwiegende Vorwürfe erhoben werden, können sich künftig nicht mehr automatisch auf Schiedsgerichtsklauseln berufen, um Verfahren zu blockieren. Wenn die Klausel nicht ausdrücklich auch Organstreitigkeiten abdeckt, bleibt der Weg zum ordentlichen Gericht offen. Das stärkt die Kontrollrechte der Gesellschafter.

2. Sorgfalt bei Vertragsgestaltung ist unerlässlich

Wird eine Schiedsklausel gewollt, muss diese eindeutig formulieren, welche Streitigkeiten sie abdecken soll – etwa auch solche „im Zusammenhang mit dem GmbH-Verhältnis“ oder „mit gesellschaftsrechtlichen Organentscheidungen“. Fehlt eine derartige Ausdehnung, dann wird sie nicht greifen. Gute rechtliche Beratung bei der Gestaltung von Syndikatsverträgen ist also unverzichtbar.

3. Neue Chancen für Mehrheitsgesellschafter

Gesellschaftergruppen, denen ein Geschäftsführer entglitten ist, können nun gestärkt agieren: Sie müssen nicht fürchten, durch komplexe Schiedsverfahren aufgehalten zu werden – sofern die Schiedsklausel nicht explizit einschlägig ist. Das erleichtert berechtigte Abberufungsverfahren und verhindert unnötige Verzögerungstaktiken.

FAQ: Häufige Fragen zur Geschäftsführer-Abberufung und Schiedsklauseln

1. Was zählt rechtlich als „wichtiger Grund“ für die Abberufung eines Geschäftsführers?

Die Rechtsprechung lässt hier Spielraum, doch häufige Beispiele sind:

  • Grobe Pflichtverletzungen (z. B. bewusstes Ignorieren von Gesellschafterbeschlüssen)
  • Untreue Handlungen oder betrügerisches Verhalten
  • Massive wirtschaftliche Fehlentscheidungen
  • Verlust des Vertrauens der Gesellschaftermehrheit

Wichtig: Es muss sich um Umstände handeln, die dem Unternehmen nachhaltig schaden oder das Vertrauensverhältnis irreparabel zerstören.

2. Was ist ein Syndikatsvertrag – und warum ist er für Gesellschafterstreitigkeiten relevant?

Ein Syndikatsvertrag (auch: Stimmbindungsvertrag oder Poolvertrag) ist ein zivilrechtlich bindender Vertrag zwischen Gesellschaftern einer GmbH, der oft über die Rechte und Pflichten aus dem offiziellen Gesellschaftsvertrag hinausgeht. Er regelt interne Abstimmungen, Stimmausübungen, Vorkaufsrechte und häufig auch Mechanismen zum Konfliktmanagement. Solche Verträge enthalten vielfach Schiedsklauseln – doch diese gelten nicht automatisch für das gesamte gesellschaftsrechtliche Verhältnis.

3. Kann man eine Schiedsklausel nachträglich so erweitern, dass sie auch zukünftige Geschäftsführer-Streitigkeiten abdeckt?

Ja, das ist grundsätzlich möglich. Änderungen oder Ergänzungen eines Syndikatsvertrags bedürfen in der Regel der Zustimmung aller Vertragsparteien. Besteht Einigkeit darüber, dass auch Organstreitigkeiten mittels Schiedsgericht zu klären sind, kann dies eindeutig vertraglich festgeschrieben werden. Aber Achtung: Die Formulierung muss präzise und rechtlich belastbar sein – im Zweifel empfiehlt sich anwaltliche Begleitung.

Fazit: Rechtssicherheit durch klare Formulierungen

Diese OGH-Entscheidung schafft dringend benötigte Klarheit im Spannungsfeld zwischen Gesellschaftsrecht und alternativer Streitbeilegung. Wer vermeiden will, dass eine sorgfältig vereinbarte Schiedsklausel im Ernstfall ihren Zweck verfehlt, muss sie rechtlich wartungssicher formulieren. Gleichzeitig stärkt das Urteil die Position der Gesellschafter, deren Rechte durch langwierige Schiedsverfahren nicht ausgebremst werden dürfen.

Unsere Kanzlei begleitet Sie bei der rechtssicheren Gestaltung von Syndikatsverträgen, der Strukturierung von Geschäftsführungsmodellen und im Streitfall bei der gerichtlichen oder außergerichtlichen Geschäftsführer-Abberufung. Denn: Wer Verantwortung trägt, braucht rechtliche Klarheit.


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