Familien-GmbH in der Krise: Wann kann ein Geschäftsführer gerichtlich abberufen werden? gerichtliche Abberufung
Wenn Familienbande und Gesellschaftsrecht kollidieren
Familienunternehmen leben vom Vertrauen: gerichtliche Abberufung ist oft das letzte Mittel. Bricht dieses Vertrauen – etwa zwischen Eltern und Kindern in der Geschäftsführung – prallen Emotionen, Machtfragen und komplexe Rechtsfragen aufeinander. Genau so ein Fall landete vor kurzem beim Obersten Gerichtshof (OGH): Ein Sohn wollte seinen Vater als Geschäftsführer der gemeinsamen Familien-Unternehmensgruppe gerichtlich abberufen lassen.
Rechtsanwalt Wien
Der OGH hat noch keine endgültige Entscheidung zur Abberufung getroffen, aber zentrale Leitlinien klargestellt, die für viele Familien-GmbHs und Gesellschafter-Geschäftsführer von großer Bedeutung sind.
Was war in dem Fall passiert?
Eine Unternehmensgruppe wurde ursprünglich vom Vater aufgebaut. Später übernahmen die Söhne – darunter der Kläger – die operative Geschäftsführung. Gleichzeitig blieb der Vater als Gesellschafter eine zentrale Figur in der Gruppe.
Schon 1998 hatten die Beteiligten schriftlich geregelt:
- Die Geschäftsführerfunktion sollte grundsätzlich mit Vollendung des 65. Lebensjahres enden.
- Eine Wiederbestellung als Geschäftsführer war aber möglich.
Der Vater trat 2006 offiziell in Pension. In der Praxis änderte sich aber wenig: Er wurde weiterhin im Firmenbuch als Geschäftsführer geführt, traf zahlreiche Geschäftsführungsentscheidungen und alle Beteiligten tolerierten bzw. akzeptierten seine aktive Rolle. Wichtig: Sein Gesellschafterstimmrecht war an seine Geschäftsführerfunktion gekoppelt, er verfügte über eine „Sonderstimme“ mit 75,1 %.
Ab 2021/2022 eskalierte der Konflikt:
- Der Vater ließ rechtliche Gutachten erstellen, die dem Sohn Interessenkonflikte vorwarfen.
- In Gremien und Generalversammlungen kam es zu erheblichen Auseinandersetzungen.
- In einer umstrittenen Generalversammlung wurden Beschlüsse gefasst, die die Vertretungsbefugnis des Sohnes einschränkten.
- Es folgten mehrere gerichtliche Verfahren.
Der Sohn klagte schließlich auf gerichtliche Abberufung des Vaters als Geschäftsführer – mit der Begründung, es lägen wichtige Gründe wie Vertrauensverlust, Pflichtverletzungen und Unfähigkeit vor.
Die Instanzen entschieden unterschiedlich:
- Das Erstgericht gab dem Sohn Recht und bejahte wichtige Gründe für eine Abberufung.
- Das Berufungsgericht sah das anders und wies die Klage ab.
- Der Sohn bekämpfte dies mit einer außerordentlichen Revision an den OGH.
Was hat der OGH entschieden? gerichtliche Abberufung
Der OGH hat die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben und die Sache an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen. Dabei hat er wesentliche Punkte klargestellt:
1. Der Vater war weiterhin Geschäftsführer – trotz „Pension“
Obwohl der Dienstvertrag formell 2006 endete und der Vater in Pension ging, stellte der OGH fest:
- Der Vater war faktisch weiterhin als Geschäftsführer tätig.
- Er wurde im Firmenbuch als Geschäftsführer geführt.
- Alle Gesellschafter nahmen seine Geschäftsführertätigkeit über Jahre hinweg widerspruchslos hin.
Damit war seine Organstellung als Geschäftsführer nicht automatisch erloschen. Durch das stillschweigende Einvernehmen der Gesellschafter blieb die Bestellung zum Geschäftsführer aufrecht.
2. Zur gerichtlichen Abberufung fehlen noch Feststellungen
Der OGH hat nicht entschieden, ob der Vater tatsächlich aus wichtigen Gründen abberufen werden muss. Er sagt ausdrücklich:
- Es ist noch zu wenig geklärt, ob die behaupteten Pflichtverletzungen so schwer wiegen, dass sie einen wichtigen Grund für eine Abberufung darstellen.
- Auch die Behauptung der Unfähigkeit ist noch nicht ausreichend aufgeklärt.
Das Erstgericht muss daher weitere Tatsachen erheben, die Vorwürfe im Detail prüfen und dann neu beurteilen, ob ein wichtiger Grund für die gerichtliche Abberufung vorliegt.
Wichtige rechtliche Grundsätze aus der Entscheidung
Organstellung vs. Dienstvertrag: Zwei Ebenen, zwei Rechtsfragen
Der OGH erinnert an eine oft übersehene Unterscheidung:
- Bestellung zum Geschäftsführer (Organstellung): Das ist die „öffentliche“ Funktion in der Gesellschaft, typischerweise durch Gesellschafterbeschluss begründet und im Firmenbuch eingetragen.
- Dienst- oder Anstellungsvertrag: Regelt Vergütung, Arbeitszeit, Urlaub, Kündigungsfristen usw. – also die „arbeitsrechtliche“ Seite.
Beides wird in der Praxis gerne in einem Schritt beschlossen, aber rechtlich sind es zwei getrennte Ebenen. Selbst wenn der Dienstvertrag endet (z.B. durch Zeitablauf oder Pension), heißt das nicht automatisch, dass auch die Organstellung als Geschäftsführer endet – und umgekehrt.
Fortsetzung der Geschäftsführerstellung durch konkludentes Verhalten
Der OGH betont: Auch wenn ursprünglich eine Befristung vorgesehen war, kann die Geschäftsführerstellung weiterbestehen, wenn
- der Geschäftsführer weiterhin tätig ist,
- im Firmenbuch eingetragen bleibt und
- die Gesellschafter das über längere Zeit akzeptieren.
Dieses stillschweigende Einvernehmen wirkt wie eine erneute Bestellung oder Verlängerung. Gerade in Familienunternehmen, in denen Rollen „organisch“ wachsen und Pensionierungen oft nur auf dem Papier stattfinden, kann dies weitreichende Folgen haben – etwa bei Stimmrechten, Vertretungsbefugnissen oder Haftungsfragen.
Gerichtliche Abberufung: Hürde „wichtiger Grund“
Ein Gericht kann einen Geschäftsführer – insbesondere einen Gesellschafter-Geschäftsführer – nicht nach Belieben abberufen. Es braucht einen wichtigen Grund. Typische Beispiele sind:
- grobe oder wiederholte Pflichtverletzungen (z.B. Missachtung von Gesellschafterbeschlüssen, schwerwiegende Verstöße gegen Gesetz oder Gesellschaftsvertrag, eigenmächtige riskante Geschäfte),
- nachweisbare Schädigung oder erhebliche Gefährdung der Gesellschaft,
- anhaltende Unfähigkeit, die Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen (z.B. wegen dauerhafter gesundheitlicher Einschränkungen oder massiver fachlicher Defizite).
Reine familiäre Spannungen, unterschiedliche Auffassungen über die Strategie oder „schwierige Zusammenarbeit“ genügen in der Regel nicht. Es kommt darauf an, ob das Verhalten konkret die Gesellschaft schädigt oder in unzumutbarer Weise gefährdet.
Vertragliche Stimmrechte und „Hintertüren“
Im konkreten Fall war das besondere Stimmrecht des Vaters (75,1 % Sonderstimme) an seine Geschäftsführerstellung gekoppelt. Der OGH macht deutlich:
- Vertraglich vereinbarte Sonderrechte („pacta sunt servanda“) dürfen nicht leichtfertig dadurch ausgehöhlt werden, dass man den Betroffenen gerichtlich abberufen lässt.
- In der Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass eine Abberufung gleichzeitig massive Auswirkungen auf die Stimmrechtsverteilung und Machtverhältnisse in der Gesellschaft haben kann.
Das Gericht muss daher sehr sorgfältig prüfen, ob tatsächlich ein objektiv wichtiger Grund vorliegt – und nicht bloß der Versuch, über den Weg der Abberufung ungeliebte Stimmrechtsvereinbarungen aus der Vergangenheit zu beseitigen.
Was bedeutet das für Familien-GmbHs und Gesellschafter?
Typische Risiken in der Praxis
- „Pensioniert“, aber faktisch weiter Geschäftsführer: Wer offiziell in Pension geht, aber im Firmenbuch bleibt und weiterhin wie ein Geschäftsführer agiert, bleibt rechtlich oft auch Organ der Gesellschaft – mit allen Rechten und Pflichten.
- Unklare Verträge und Protokolle: Wurde die Geschäftsführerbestellung befristet? Wurde sie später (bewusst oder unbewusst) verlängert? Ohne klare schriftliche Beschlüsse und Firmenbucheintragungen entstehen Grauzonen, in denen Konflikte eskalieren.
- Hohes Beweisrisiko bei Abberufung: Wer eine gerichtliche Abberufung anstrebt, muss konkrete Pflichtverletzungen und deren Folgen nachweisen. Pauschale Vorwürfe oder „der macht alles falsch“ reichen nicht.
- Verquickung von Familie und Gesellschaft: Persönliche Kränkungen, Loyalitätskonflikte und Nachfolgestreit sind in Familienbetrieben häufig – juristisch entscheidend sind aber nur objektive Pflichtverletzungen und Gefährdungen der Gesellschaft.
Chancen in Konfliktsituationen
- Liegt tatsächlich eine massive Pflichtverletzung, grobe Schädigung oder offensichtliche Unfähigkeit vor, bestehen gute Chancen, einen Geschäftsführer gerichtlich abberufen zu lassen.
- Umgekehrt sind Geschäftsführer vor willkürlichen Abberufungsversuchen besser geschützt, wenn sie sich an Beschlüsse und gesetzliche Vorgaben halten und ihre Entscheidungen dokumentieren.
Was sollten Betroffene jetzt konkret tun?
1. Unterlagen und formelle Basis prüfen
Überprüfen Sie sorgfältig:
- Gesellschaftsvertrag / Satzung der GmbH (z.B. Altersgrenzen, Abberufungsregeln, Sonderstimmrechte),
- allfällige Syndikats- oder Gesellschaftervereinbarungen,
- Geschäftsführer-Dienstverträge (Befristungen, Kündigungsregeln, Abberufungsklauseln),
- Generalversammlungsprotokolle, Beschlüsse und Firmenbucheintragungen zur Bestellung/Abberufung.
Nur auf Basis dieser Unterlagen lässt sich klären, ob eine Geschäftsführerstellung tatsächlich noch besteht, wirksam beendet wurde oder durch konkludentes Verhalten weitergeführt wurde.
2. Verhalten und Pflichtverletzungen dokumentieren
Wenn Sie eine gerichtliche Abberufung in Betracht ziehen, ist eine saubere Dokumentation entscheidend:
- Konkrete Vorgänge, bei denen Beschlüsse ignoriert oder Gesetze verletzt wurden,
- E-Mails, Schriftverkehr, interne Protokolle, aus denen Pflichtverletzungen hervorgehen,
- Finanzielle Auswirkungen (Schäden, Verluste, erhöhte Risiken),
- gegebenenfalls Berichte von Steuerberatern oder Wirtschaftsprüfern.
Je genauer die Vorfälle belegt werden können, desto höher sind die Erfolgsaussichten in einem gerichtlichen Verfahren.
3. Formvorschriften bei Beschlüssen strikt einhalten
Fehler bei Einberufung und Durchführung von Generalversammlungen können Beschlüsse anfechtbar oder sogar nichtig machen. Achten Sie daher insbesondere auf:
- ordnungsgemäße Einladung (Fristen, Form, Tagesordnung),
- korrekte Stimmrechtsausübung (Sonderrechte, Stimmbindungen, Stimmausschlüsse wegen Interessenkollision),
- präzise Protokollierung der Beschlüsse.
Gerade in eskalierten Familiensituationen werden formale Fehler später oft zum „Einfallstor“ für Anfechtungsklagen.
4. Alternative Lösungswege ernsthaft prüfen
Ein gerichtliches Abberufungsverfahren ist belastend, teuer und zieht sich oft lange hin. Für Familienunternehmen ist der Imageschaden nach außen und der Vertrauensverlust nach innen besonders gravierend. In vielen Fällen können sinnvoll sein:
- Mediation oder moderierte Familiengespräche,
- einvernehmliche Neuordnung der Gesellschaftsstruktur (z.B. Abfindungsregelungen, Ausscheiden einzelner Gesellschafter),
- Bestellung eines zusätzlichen neutralen Geschäftsführers,
- Anpassung der Satzung, um Machtkonzentrationen oder Pattsituationen zu entschärfen.
FAQ: Häufige Fragen zur gerichtlichen Abberufung von Geschäftsführern
Kann ich einen Geschäftsführer einfach so „wegklagen“, wenn wir uns nicht mehr verstehen?
Nein. Schlechte persönliche Beziehungen oder unterschiedliche Auffassungen sind für sich allein kein wichtiger Grund. Es müssen konkrete Pflichtverletzungen, Rechtsverstöße oder eine schwerwiegende Gefährdung der Gesellschaft nachgewiesen werden. Ohne objektive Grundlage hat eine Klage auf gerichtliche Abberufung kaum Chancen.
Reicht es als wichtiger Grund, dass jemand schon über 70 ist und „nicht mehr zeitgemäß“ führt?
Allein das Alter ist kein ausreichender Abberufungsgrund. Entscheidend ist, ob der Geschäftsführer objektiv nicht mehr in der Lage ist, seine Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen – etwa aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen oder mangelnder fachlicher Eignung – und ob dies die Gesellschaft konkret schädigt oder gefährdet. Dafür braucht es detaillierte Feststellungen und Beweise.
Unser Geschäftsführer ist offiziell in Pension, steht aber noch im Firmenbuch. Ist er wirklich noch Geschäftsführer?
Sehr oft ja. Wenn jemand weiter im Firmenbuch eingetragen ist, aktiv als Geschäftsführer auftritt und die Gesellschafter das akzeptieren, spricht viel dafür, dass die Organstellung fortbesteht – auch wenn der Dienstvertrag beendet wurde. Im Zweifel sollte die Situation rechtlich geklärt und gegebenenfalls durch einen klaren Beschluss und eine Firmenbuchänderung bereinigt werden.
Was kostet so ein Abberufungsverfahren und wie lange dauert es?
Die Kosten hängen vom Streitwert, der Komplexität des Falles, der Beweislage und der Verfahrensdauer ab. Abberufungsverfahren sind oft umfangreich, weil viel Beweis aufgenommen werden muss (Zeugen, Unterlagen, Gutachten). Entsprechend können sie sich über mehrere Instanzen und Jahre ziehen. Eine genaue Einschätzung ist nur nach Durchsicht der Unterlagen und des konkreten Sachverhalts möglich.
Rechtliche Unterstützung in komplexen Gesellschafterkonflikten
Gesellschafterstreitigkeiten in Familienunternehmen gehören zu den schwierigsten Konstellationen im Gesellschaftsrecht: Emotionale Verflechtungen, jahrelange Praxis „jenseits des Papiers“ und wirtschaftlich weitreichende Entscheidungen treffen auf strenge rechtliche Anforderungen und hohe Beweislasten.
Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt im Bereich gesellschaftsrechtlicher Auseinandersetzungen unterstützt die Pichler Rechtsanwalt GmbH Mandanten dabei, ihre Position realistisch einzuschätzen und die richtige Strategie zu wählen – sei es zur Vermeidung eines Prozesses oder zur konsequenten Durchsetzung von Ansprüchen vor Gericht.
Wenn Sie von einem Gesellschafter- oder Geschäftsführerstreit betroffen sind, sollten Sie frühzeitig handeln: Lassen Sie Gesellschaftsvertrag, Syndikatsvereinbarungen, Geschäftsführer-Verträge und Protokolle professionell prüfen und klären Sie, welche Schritte jetzt sinnvoll und rechtlich durchsetzbar sind.
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