September 20, 2026

Gemeinsame Obsorge trotz Streit [Rechtsanwalt Wien]

Gemeinsame Obsorge trotz Streit: Wann kann sie bestehen bleiben?

Gemeinsame Obsorge trotz Streit: Viele getrennte Eltern fragen sich, ob ständige Konflikte automatisch dazu führen, dass nur noch ein Elternteil die Obsorge ausüben darf. Die Antwort lautet: Nein. Auseinandersetzungen zwischen den Eltern schließen eine gemeinsame Obsorge nicht zwingend aus. Entscheidend ist vielmehr, ob trotz der Spannungen eine sachliche Zusammenarbeit möglich ist – oder ob ernsthaft erwartet werden kann, dass sich die Kommunikation in absehbarer Zeit verbessert.

Das Kindeswohl steht dabei im Mittelpunkt. Nicht die Frage, welcher Elternteil sich im Streit „durchsetzt“, ist ausschlaggebend. Entscheidend ist, ob wichtige Angelegenheiten des Kindes gemeinsam und verantwortungsvoll geregelt werden können.

Streit allein beendet die gemeinsame Obsorge nicht

Gemeinsame Obsorge bedeutet, dass beide Eltern rechtliche Verantwortung für ihr Kind tragen. Dazu gehört insbesondere, wesentliche Entscheidungen gemeinsam zu treffen und einander über wichtige Belange des Kindes zu informieren.

Nach einer Trennung ist dieses Zusammenspiel häufig schwierig. Verletzungen, Misstrauen oder unterschiedliche Vorstellungen von Erziehung können dazu führen, dass Gespräche eskalieren. Auch Fragen des Kontakts, der Schule, der medizinischen Versorgung oder des täglichen Lebens können zum Streitpunkt werden.

Eine angespannte Beziehung genügt jedoch nicht automatisch, um die gemeinsame Obsorge auszuschließen. Maßgeblich ist, ob die Eltern trotz ihrer Konflikte noch in der Lage sind, die für das Kind notwendigen Informationen auszutauschen und Entscheidungen sachlich zu besprechen.

Ebenso wichtig ist die Zukunftsprognose. Das Gericht betrachtet nicht nur, wie stark die Kommunikation am Tag seiner Entscheidung belastet ist. Es darf auch berücksichtigen, ob eine Verbesserung in absehbarer Zeit realistisch erscheint.

Was der OGH in einer Entscheidung aus dem Jahr 2018 klargestellt hat

Mit dieser Frage befasste sich der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung OGH vom 17.07.2018, 1 Ob 93/18k. Zur Entscheidung. Zwischen den Eltern bestanden offenbar Schwierigkeiten bei der Kommunikation und Kooperation. Das Rekursgericht ging dennoch davon aus, dass die erforderliche Gesprächsbasis zumindest in absehbarer Zeit wiederhergestellt werden könne.

Ausschlaggebend waren dabei mehrere Umstände:

  • Beide Eltern erkannten die Bedeutung eines guten Kontakts des Kindes zu beiden Elternteilen.
  • Beide waren bereit, künftig ein für das Kind schädliches Verhalten zu unterlassen.
  • Beide erklärten sich bereit, ihre Kommunikation und Zusammenarbeit mit professioneller Unterstützung zu verbessern.
  • Den Eltern wurde die Teilnahme an einem Erstgespräch im Rahmen einer Mediation aufgetragen.

Gegen diese Beurteilung wurde ein außerordentlicher Revisionsrekurs an den OGH erhoben. Der OGH wies diesen zurück. Damit blieb die Entscheidung des Rekursgerichts aufrecht: Die gemeinsame Obsorge konnte trotz der bestehenden Kommunikationsprobleme beibehalten beziehungsweise angeordnet werden.

Der OGH sah keine erhebliche Rechtsfrage, die eine weitere Entscheidung durch ihn erforderlich gemacht hätte. Die Einschätzung, dass sich die Zusammenarbeit der Eltern in absehbarer Zeit verbessern könne, war aus seiner Sicht vertretbar.

Worauf es bei der gemeinsamen Obsorge tatsächlich ankommt

Seit der Reform des Kindschaftsrechts im Jahr 2013 ist die gemeinsame Obsorge grundsätzlich stärker vorgesehen als früher. Sie ist aber nicht in jedem Fall automatisch anzuordnen. Voraussetzung ist, dass sie mit dem Kindeswohl vereinbar ist und die Eltern zumindest über ein Mindestmaß an Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit verfügen.

Das bedeutet nicht, dass Eltern harmonieren müssen. Eine perfekte Beziehung ist keine rechtliche Voraussetzung. Sie müssen aber in der Lage sein, ihre persönlichen Konflikte zumindest teilweise von den Angelegenheiten des Kindes zu trennen.

In der Praxis können folgende Fragen eine Rolle spielen:

  • Werden wichtige Informationen über das Kind weitergegeben?
  • Können notwendige Entscheidungen ohne ständige Eskalation besprochen werden?
  • Wird der Kontakt des Kindes zum anderen Elternteil unterstützt?
  • Sind beide Eltern bereit, schädliches Verhalten zu beenden?
  • Nehmen die Eltern angebotene Unterstützung, etwa eine Mediation, ernst?
  • Besteht eine realistische Aussicht, dass die Zusammenarbeit bald besser funktioniert?

Problematisch kann die gemeinsame Obsorge werden, wenn die Eltern dauerhaft nicht miteinander sprechen können, Informationen zurückhalten oder jede Entscheidung blockieren. Auch wiederholte Abwertungen des anderen Elternteils, die Verhinderung von Kontakten oder ein Verhalten, das das Kind in den elterlichen Konflikt hineinzieht, können gegen eine gemeinsame Obsorge sprechen.

Die Beurteilung bleibt allerdings immer eine Frage des Einzelfalls. Eine einzelne Auseinandersetzung sagt noch nicht zwingend etwas darüber aus, ob gemeinsame Obsorge möglich ist. Entscheidend ist das Gesamtbild.

Was bedeutet das für getrennte Eltern im Alltag?

Beispiel 1: Unterschiedliche Erziehungsvorstellungen

Die Eltern sind sich uneinig, wie streng Regeln im Alltag sein sollen. Solange sie trotzdem über wichtige Fragen sprechen und gemeinsame Entscheidungen grundsätzlich möglich bleiben, muss dieser Unterschied nicht automatisch gegen die gemeinsame Obsorge sprechen.

Beispiel 2: Kommunikation nur über schriftliche Nachrichten

Direkte Gespräche führen regelmäßig zu Streit. Die Eltern verständigen sich deshalb ausschließlich schriftlich und sachlich über Termine, Arztbesuche oder schulische Angelegenheiten. Auch eine solche eingeschränkte Kommunikation kann ausreichend sein, wenn die notwendigen Informationen tatsächlich ausgetauscht werden.

Beispiel 3: Bereitschaft zur Mediation

Die Eltern schaffen es derzeit nicht, Konflikte selbstständig zu lösen. Beide erklären sich jedoch bereit, ein Erstgespräch bei einer Mediation zu besuchen und ihr Verhalten zu verändern. Diese Bereitschaft kann für die Prognose des Gerichts wesentlich sein.

Beispiel 4: Dauerhafte Blockade

Ein Elternteil verweigert regelmäßig Informationen, verhindert Kontakte oder lehnt jede Form der Zusammenarbeit ab. Wenn keine sachliche Kommunikation möglich ist und auch keine realistische Aussicht auf Besserung besteht, kann die gemeinsame Obsorge dem Kindeswohl entgegenstehen.

So können Eltern ihre Position nachvollziehbar darstellen

Wer von einem Obsorgeverfahren betroffen ist, sollte nicht nur vortragen, dass der andere Elternteil „schwierig“ sei. Für das Gericht sind konkrete und nachvollziehbare Umstände wesentlich.

  • Sachlich kommunizieren: Nachrichten sollten sich auf das Kind und die konkrete Angelegenheit beziehen. Beschimpfungen oder persönliche Vorwürfe verschärfen die Situation.
  • Absprachen dokumentieren: Wichtige Vereinbarungen, Anfragen und Antworten sollten geordnet aufbewahrt werden.
  • Informationen weitergeben: Arzttermine, schulische Entwicklungen und andere wesentliche Angelegenheiten sollten dem anderen Elternteil nicht grundlos vorenthalten werden.
  • Kontakte unterstützen: Das Kind sollte nicht zum Überbringer von Nachrichten oder zum Entscheidungsträger im Elternkonflikt gemacht werden.
  • Unterstützung annehmen: Eine Mediation oder ein angeordnetes Erstgespräch sollte ernst genommen und aktiv genutzt werden.
  • Das eigene Verhalten prüfen: Vor Gericht zählt nicht nur das Fehlverhalten des anderen Elternteils. Auch die eigene Bereitschaft zur Kooperation ist relevant.

Wichtig ist außerdem, zwischen einem belastenden Konflikt und einer tatsächlich unzumutbaren Zusammenarbeit zu unterscheiden. Wer gemeinsame Obsorge ablehnt, muss nicht jede Meinungsverschiedenheit verhindern. Umgekehrt reicht die bloße Erklärung, man wolle künftig besser kommunizieren, möglicherweise nicht aus, wenn das bisherige Verhalten dauerhaft gegen eine Verbesserung spricht.

Häufige Fragen zur gemeinsamen Obsorge bei Streit

Kann ich wegen ständiger Streitereien die alleinige Obsorge beantragen?

Ein Antrag ist grundsätzlich möglich. Streit allein führt jedoch nicht automatisch zur alleinigen Obsorge. Entscheidend ist, ob die Konflikte eine sachliche Zusammenarbeit tatsächlich unmöglich machen und ob eine Verbesserung in absehbarer Zeit ausgeschlossen erscheint.

Muss ich an einer Mediation teilnehmen?

Im Zusammenhang mit dem konkreten Verfahren wurde den Eltern die Teilnahme an einem Erstgespräch im Rahmen einer Mediation aufgetragen. Ob eine solche Maßnahme in einem anderen Verfahren angeordnet wird, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Eine ernsthafte Bereitschaft zur Unterstützung kann bei der Beurteilung der künftigen Zusammenarbeit eine wichtige Rolle spielen.

Was passiert, wenn der andere Elternteil ständig schlecht über mich redet?

Abwertungen und ein Verhalten, das das Kind in den Konflikt hineinzieht, können rechtlich relevant sein. Entscheidend ist, wie häufig und schwerwiegend das Verhalten ist und ob dadurch der Kontakt oder die gemeinsame Entscheidungsfindung beeinträchtigt wird. Konkrete Vorfälle sollten sachlich dokumentiert werden.

Kann gemeinsame Obsorge trotz einer sehr schwierigen Trennung funktionieren?

Ja, das ist möglich. Die Eltern müssen nicht gut miteinander befreundet sein. Sie müssen aber ein Mindestmaß an Kommunikation und Kooperation gewährleisten oder glaubhaft machen können, dass dieses Mindestmaß mit Unterstützung in absehbarer Zeit wieder erreicht wird.

Rechtsanwalt Wien: Rechtliche Unterstützung bei Obsorge und Elternkonflikten

Obsorgeverfahren sind emotional belastend und rechtlich anspruchsvoll. Gleichzeitig können einzelne Nachrichten, versäumte Informationen oder unklare Absprachen später eine wichtige Rolle spielen. Durch jahrelange anwaltliche Praxis unterstützt die Kanzlei Pichler Eltern dabei, ihre Situation sachlich einzuordnen, ihre Anliegen klar zu formulieren und den Blick auf das Kindeswohl zu richten.

Wenn Sie unsicher sind, ob eine gemeinsame Obsorge trotz anhaltender Konflikte möglich ist oder welche Schritte in Ihrem Fall sinnvoll sind, lassen Sie Ihre Situation rechtzeitig prüfen. Die Kanzlei Pichler Rechtsanwalt GmbH erreichen Sie unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at. Die Kanzlei befindet sich am Karlsplatz 3, 1010 Wien.


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Gemeinsame Obsorge trotz Streit

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