September 15, 2026

Gemeinsame Obsorge [Rechtsanwalt Wien]

Gemeinsame Obsorge trotz Streit: Was Eltern aus der OGH-Entscheidung 1 Ob 124/19w lernen können

Gemeinsame Obsorge: Viele getrennt lebende Eltern fragen sich, ob gemeinsame Obsorge überhaupt funktionieren kann, wenn die Kommunikation schwierig geworden ist. Reicht es bereits aus, dass Gespräche nur noch per E-Mail stattfinden? Oder müssen Eltern trotz Trennung regelmäßig persönlich und konfliktfrei miteinander sprechen?

Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zeigt: Streit zwischen den Eltern schließt gemeinsame Obsorge nicht automatisch aus. Entscheidend ist vielmehr, ob trotz der Spannungen noch eine ausreichende sachliche Zusammenarbeit möglich ist und ob die konkrete Regelung dem Kindeswohl entspricht.

Der Ausgangsfall: Gemeinsame Obsorge und zusätzlicher Kontakt zum Vater

In dem Verfahren lebten die Eltern getrennt. Das Gericht ordnete die gemeinsame Obsorge an und erweiterte zugleich den Kontakt des Kindes zu seinem Vater um einen zusätzlichen Termin unter der Woche.

Das Kind sollte mittwochs Zeit mit dem Vater verbringen. Außerdem war vorgesehen, dass es schrittweise lernt, mit dem Bus zum Vater zu fahren. Für die Übergangszeit sollte der Vater das Kind abholen und betreuen, bis es sich bei der selbstständigen Fahrt sicher genug fühlte.

Die Mutter lehnte diese Regelung ab. Sie argumentierte unter anderem, die Kommunikation zwischen den Eltern funktioniere mittlerweile nur noch schriftlich, insbesondere über E-Mail. Wegen der Konflikte sei eine gemeinsame Obsorge nicht sinnvoll. Außerdem hätten die Gerichte weitere Ermittlungen anstellen und möglicherweise ein Sachverständigengutachten einholen müssen.

Zusätzlich machte die Mutter geltend, die besonderen Bedürfnisse des Kindes seien nicht ausreichend berücksichtigt worden. Das Kind litt unter anderem an Dyskalkulie, also einer Rechenschwäche. Auch ein anderer Wochentag wäre nach ihrer Ansicht für den Kontakt mit dem Vater besser geeignet gewesen.

Was der OGH entschieden hat

Der Oberste Gerichtshof wies den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter zurück. Die Entscheidungen der Vorinstanzen zugunsten der gemeinsamen Obsorge und des zusätzlichen Kontakts zum Vater blieben damit bestehen.

Der OGH hielt in seiner Entscheidung vom 25.09.2019, 1 Ob 124/19w, insbesondere fest:

  • Gemeinsame Obsorge ist grundsätzlich der vom Gesetz bevorzugte Regelfall, wenn sie dem Kindeswohl entspricht.
  • Die Eltern müssen dafür nicht konfliktfrei sein oder ein besonders gutes persönliches Verhältnis haben.
  • Erforderlich ist aber ein Mindestmaß an sachlicher Kommunikation und Kooperationsfähigkeit.
  • Diese Kommunikation muss nicht zwingend persönlich oder telefonisch erfolgen. Auch überwiegend schriftlicher Austausch kann ausreichen.
  • Entscheidend ist, ob die Eltern grundsätzlich bereit und fähig sind, Informationen über das Kind auszutauschen und notwendige Entscheidungen gemeinsam zu treffen.
  • Ein zusätzliches Sachverständigengutachten ist nicht in jedem Obsorgeverfahren zwingend erforderlich.
  • Kontaktregelungen dürfen schrittweise gestaltet werden, wenn dies den Fähigkeiten und dem Sicherheitsgefühl des Kindes entspricht.

Die Entscheidung stammt aus dem Jahr 2019 und ist daher nicht als aktuelle Entscheidung zu bezeichnen. Ihre Aussagen zur Bedeutung sachlicher Kommunikation und zum Kindeswohl sind für vergleichbare Obsorge- und Kontaktrechtsverfahren dennoch weiterhin von praktischer Bedeutung. Zur Entscheidung.

Gemeinsame Obsorge trotz Streit: Elterlicher Streit bedeutet nicht automatisch das Ende

Eine Trennung ist häufig von Enttäuschung, Misstrauen und ungelösten Konflikten begleitet. Gerade in dieser Situation kann die Kommunikation zwischen den Eltern deutlich angespannter sein als während der gemeinsamen Beziehung.

Nach der Entscheidung des OGH genügt die bloße Feststellung, dass die Eltern streiten, jedoch nicht automatisch, um gemeinsame Obsorge auszuschließen. Ebenso reicht es nicht ohne Weiteres aus, dass Gespräche derzeit überwiegend über E-Mail oder Nachrichten geführt werden.

Maßgeblich ist die konkrete Situation. Die Gerichte müssen prüfen, ob noch eine tragfähige Mindestbasis vorhanden ist. Dazu gehört vor allem, dass Informationen über das Kind weitergegeben werden und wichtige Fragen grundsätzlich gemeinsam besprochen werden können.

Das bedeutet nicht, dass jede Kommunikation freundlich oder harmonisch ablaufen muss. Auch sachlich formulierte, kurze und ausschließlich schriftliche Nachrichten können ausreichend sein. Entscheidend ist ihr Inhalt und ihre Funktion: Können die Eltern trotz der persönlichen Spannungen noch verlässlich Informationen austauschen und Entscheidungen zum Wohl des Kindes treffen?

Worauf Gerichte bei der Kommunikation achten

Ob eine ausreichende Kooperationsfähigkeit besteht, hängt immer vom Einzelfall ab. Im Verfahren 1 Ob 124/19w war nach den Feststellungen der Vorinstanzen nicht ausschließlich schriftlich kommuniziert worden. Es hatte auch telefonische und persönliche Kontakte gegeben. Außerdem hatten die Eltern in der Vergangenheit wiederholt sachlich miteinander gesprochen und gemeinsame Lösungen gefunden.

Die aktuelle Verschlechterung des Verhältnisses wurde deshalb nicht zwingend als dauerhaft angesehen. Für die Beurteilung konnte auch eine frühere funktionierende Kommunikation von Bedeutung sein. Sie kann darauf hindeuten, dass eine spätere Verbesserung möglich ist.

Anders kann die Beurteilung ausfallen, wenn die Kommunikation regelmäßig beleidigend, bedrohlich oder völlig verweigernd ist. Auch wenn ein Elternteil wichtige Informationen konsequent zurückhält oder gemeinsame Entscheidungen unmöglich macht, kann dies gegen eine gemeinsame Obsorge sprechen. Entscheidend sind konkrete Auswirkungen auf die Betreuung und das Wohl des Kindes.

Das Kindeswohl bleibt der zentrale Maßstab

Gemeinsame Obsorge ist kein Selbstzweck. Sie darf nicht allein deshalb angeordnet oder beibehalten werden, weil beide Eltern formal gleich behandelt werden sollen. Ausschlaggebend ist immer, welche Regelung dem Kind am besten entspricht.

Das gilt auch dann, wenn ein Kind besondere Bedürfnisse hat. Im entschiedenen Fall wurde berücksichtigt, dass das Kind an Dyskalkulie litt und beide Eltern mit dieser Situation vertraut waren. Daraus folgte nicht automatisch, dass gemeinsame Obsorge oder ein zusätzlicher Kontakt ausgeschlossen werden mussten.

Auch die Kontaktregelung wurde nicht starr gestaltet. Das Kind sollte schrittweise an die selbstständige Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln herangeführt werden. Bis ausreichende Sicherheit bestand, war die Abholung durch den Vater vorgesehen.

Eine solche schrittweise Lösung kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn ein Kind bei Wegen, Übergaben oder neuen Abläufen noch unsicher ist. Entscheidend sind das Alter, die Fähigkeiten, die konkrete Alltagssituation und das Sicherheitsgefühl des Kindes.

Was das für getrennte Eltern im Alltag bedeutet

Wenn ein Elternteil gemeinsame Obsorge ablehnt

Wer gemeinsame Obsorge verhindern oder eine bestehende Regelung ändern möchte, sollte die Gründe möglichst konkret darlegen. Die pauschale Aussage, der andere Elternteil sei „schwierig“ oder die Kommunikation sei „schlecht“, wird den tatsächlichen Problemen meist nicht ausreichend gerecht.

Sinnvoll ist es, konkrete Vorgänge festzuhalten:

  • Wann wurden wichtige Informationen über Schule, Gesundheit oder Betreuung nicht weitergegeben?
  • Welche notwendigen Entscheidungen konnten nicht gemeinsam getroffen werden?
  • Gab es beleidigende, bedrohliche oder massiv eskalierende Nachrichten?
  • Wie hat sich der Konflikt konkret auf das Kind ausgewirkt?
  • Wurden vereinbarte Kontakte oder Übergaben wiederholt nicht eingehalten?

Eine sachliche Dokumentation kann helfen, die eigene Situation nachvollziehbar darzustellen. Sie sollte sich auf wesentliche Ereignisse konzentrieren und nicht in eine Sammlung jeder einzelnen Meinungsverschiedenheit ausarten.

Wenn gemeinsame Obsorge trotz Konflikten besteht

Klare Kommunikationswege können den Alltag erheblich erleichtern. Regelmäßige, kurze und sachliche E-Mails sind häufig besser geeignet als spontane Nachrichten im Streit. Ein gemeinsamer Kalender kann dabei helfen, Termine, Schulveranstaltungen, Arztbesuche und Betreuungszeiten übersichtlich festzuhalten.

Bei besonderen Bedürfnissen des Kindes sollten sich die Eltern möglichst früh mit Schule, Ärzten oder Beratungsstellen abstimmen. So wird vermieden, dass wichtige Informationen nur bei einem Elternteil bleiben.

Wenn der Kontakt zum anderen Elternteil erweitert werden soll

Kontaktregelungen müssen nicht immer sofort in der endgültigen Form umgesetzt werden. Eine stufenweise Erweiterung kann angemessen sein, wenn ein Kind noch nicht allein mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren kann, Übergaben belastend erlebt oder sich an neue Betreuungszeiten erst gewöhnen muss.

Eine Übergangslösung sollte möglichst klar formuliert sein. Dazu gehören etwa Abholzeiten, Rückbringzeiten und die Frage, unter welchen Umständen der nächste Schritt erfolgen kann.

Praktische Checkliste für Obsorge- und Kontaktrechtsverfahren

  • Kommunikation sichern: Verwenden Sie einen verlässlichen Kommunikationsweg und formulieren Sie Nachrichten kurz, sachlich und kindbezogen.
  • Vorgänge dokumentieren: Halten Sie wesentliche Absprachen, Ausfälle und verweigerte Informationen mit Datum fest.
  • Das Kind nicht zum Boten machen: Übergaben und Informationen sollten zwischen den Erwachsenen organisiert werden.
  • Besondere Bedürfnisse konkret beschreiben: Legen Sie dar, welche Unterstützung das Kind im Alltag tatsächlich benötigt.
  • Übergangslösungen vorschlagen: Bei neuen Kontakten oder Wegen kann eine schrittweise Umsetzung sinnvoller sein als eine sofortige Änderung.
  • Konkrete Anträge stellen: Beschreiben Sie möglichst genau, welche Obsorge- oder Kontaktregelung Sie erreichen möchten und warum sie dem Kind zugutekommt.
  • Rechtzeitig beraten lassen: Wenn die Kommunikation eskaliert oder ein gerichtliches Verfahren bevorsteht, sollte die eigene Position frühzeitig rechtlich geprüft werden.

Häufige Fragen zur gemeinsamen Obsorge bei Streit

Kann gemeinsame Obsorge funktionieren, wenn wir nur noch per E-Mail kommunizieren?

Ja, das ist grundsätzlich möglich. Nach der Entscheidung des OGH muss die Kommunikation nicht persönlich oder telefonisch stattfinden. Entscheidend ist, ob der Austausch sachlich bleibt und wichtige Informationen sowie Entscheidungen zum Kind weiterhin möglich sind.

Reicht ständiger Streit aus, um gemeinsame Obsorge abzulehnen?

Nicht automatisch. Streit und eine angespannte Beziehung können bei getrennten Eltern vorkommen. Entscheidend ist, ob der Konflikt so weit geht, dass eine sachliche Zusammenarbeit nicht mehr möglich ist oder das Kindeswohl konkret beeinträchtigt wird.

Muss bei besonderen Bedürfnissen des Kindes immer ein Gutachten eingeholt werden?

Nein. Ein Sachverständigengutachten ist nicht in jedem Fall zwingend. Wenn die Gerichte bereits über ausreichende Informationen verfügen und die Bedürfnisse des Kindes beurteilen können, kann eine zusätzliche Begutachtung entbehrlich sein.

Kann ein Kind schrittweise an längere Kontakte oder Busfahrten gewöhnt werden?

Ja. Kontaktregelungen können an das Alter, die Fähigkeiten und das Sicherheitsgefühl des Kindes angepasst und schrittweise erweitert werden. Eine Übergangslösung mit Abholung durch den anderen Elternteil kann dabei sinnvoll sein.

Rechtsanwalt Wien: Rechtliche Unterstützung bei Obsorge und Kontaktrecht

Obsorge- und Kontaktrechtsfragen sind emotional belastend und rechtlich anspruchsvoll. Es kommt nicht nur darauf an, dass ein Konflikt besteht, sondern darauf, wie sich dieser Konflikt konkret auf die Kommunikation, die Betreuung und das Kindeswohl auswirkt.

Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler Eltern in Wien zu Fragen der gemeinsamen Obsorge, zu Kontaktregelungen und zur Vorbereitung eines gerichtlichen Verfahrens. Durch jahrelange anwaltliche Praxis unterstützt die Kanzlei dabei, die persönliche Situation sachlich einzuordnen und tragfähige nächste Schritte zu entwickeln.

Wenn Sie unsicher sind, ob eine gemeinsame Obsorge trotz bestehender Konflikte möglich ist oder eine bestehende Kontaktregelung geändert werden sollte, lassen Sie Ihre Situation rechtzeitig prüfen. Die Kanzlei Pichler Rechtsanwalt GmbH erreichen Sie unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at. Kanzleisitz: Karlsplatz 3, 1010 Wien.


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