Oktober 10, 2026

Geldanlage wegen falscher Risikodarstellung anfechten [Rechtsanwalt Wien]

Geldanlage wegen falscher Risikodarstellung gekauft: Wann Unternehmen und Anleger den Vertrag anfechten können

Eine Geldanlage kann Verluste bringen. Das allein bedeutet jedoch nicht automatisch, dass der Vertrag rückabgewickelt werden kann. Anders liegt der Fall, wenn Anleger vor dem Kauf ein grundlegend falsches Bild vom Risiko der Anlage erhalten haben.

Das gilt nicht nur für private Kleinanleger. Auch eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann sich unter bestimmten Voraussetzungen auf einen rechtlich relevanten Geschäftsirrtum berufen. Der Oberste Gerichtshof hat dies bereits in einer Entscheidung aus dem Jahr 2015 ausdrücklich klargestellt: im OGH vom 24.02.2015, 5 Ob 207/14y.

Wenn eine Geldanlage sicherer wirkt, als sie tatsächlich ist

Typischerweise beginnt ein solcher Fall mit einer Beratung durch eine Bank oder einen Finanzdienstleister. Der Kunde erhält Verkaufsunterlagen, Produktinformationen oder eine Broschüre. Im persönlichen Gespräch werden Chancen und Risiken erläutert. Am Ende entsteht der Eindruck, es handle sich um eine vergleichsweise solide und überschaubare Investition.

Erst später zeigt sich, dass die Anlage erheblichen Kursverlusten ausgesetzt ist oder sogar langfristig ausfallen kann. Dann stellt sich die entscheidende Frage: Hat der Anleger lediglich eine falsche Einschätzung über die künftige Kursentwicklung getroffen – oder wurde ihm die grundlegende Risikostruktur des Produkts unrichtig vermittelt?

Diese Unterscheidung ist rechtlich wesentlich. Niemand kann garantieren, dass sich ein Wertpapier positiv entwickelt. Eine falsche oder verharmlosende Darstellung des Risikos kann jedoch dazu führen, dass der Anleger den Vertrag unter einer wesentlichen Fehlvorstellung abgeschlossen hat.

Was der OGH im Fall einer GmbH entschieden hat

In dem vom OGH beurteilten Fall hatte eine Gesellschaft die Ausschüttungen ihrer Tochtergesellschaft in Aktienzertifikate eines Unternehmens aus dem EU-Ausland investiert. Die Käufe erfolgten in den Jahren 2006 und 2007.

Vor den Investitionen ließ sich die Gesellschaft von Mitarbeitern der Bank beraten. Zusätzlich erhielt sie eine Verkaufsbroschüre. Nach den Feststellungen der Gerichte vermittelten die Beratung und die Unterlagen den Vertretern der Gesellschaft den Eindruck, die Zertifikate seien vergleichsweise risikoarm.

Tatsächlich war die Anlage deutlich risikoreicher. Es bestand ein erhebliches Risiko von Kursverlusten und langfristigen Ausfällen. Die Gesellschaft focht die Kaufverträge deshalb wegen Irrtums an.

Das Erstgericht und das Berufungsgericht gaben der Gesellschaft Recht. Die Bank musste den noch offenen beziehungsweise verbleibenden Kaufpreis zurückzahlen. Im Gegenzug musste die Gesellschaft die Aktienzertifikate zurückgeben. Bereits erhaltene Dividenden wurden bei der Rückzahlung berücksichtigt.

Der OGH wies die außerordentliche Revision der Bank zurück. Damit blieb die Entscheidung der Vorinstanzen bestehen. Zur Entscheidung.

Warum ein Irrtum über das Risiko mehr sein kann als eine falsche Kursprognose

Wer ein Wertpapier kauft, weil er mit steigenden Kursen rechnet, irrt grundsätzlich über eine zukünftige Entwicklung. Eine solche Fehleinschätzung gehört zum allgemeinen Investitionsrisiko.

Anders kann es sein, wenn der Anleger aufgrund der Beratung und der Verkaufsunterlagen davon ausgeht, dass die Anlage grundsätzlich nur einem begrenzten Risiko unterliegt, obwohl sie tatsächlich eine völlig andere Risikostruktur besitzt. Dann geht es nicht bloß um die Frage, ob der Kurs steigen oder fallen wird. Es geht um die Beschaffenheit des Geschäfts selbst.

Ein solcher Geschäftsirrtum kann rechtlich relevant sein, wenn die falsche Vorstellung für die Kaufentscheidung wesentlich war. Ohne diese Fehlvorstellung hätte der Anleger das Geschäft entweder gar nicht oder zumindest nicht in dieser Form abgeschlossen.

Entscheidend ist dabei stets der konkrete Einzelfall. Zu prüfen ist insbesondere:

  • Welche Informationen wurden vor dem Kauf erteilt?
  • Wie wurde das Anlageprodukt in Broschüren oder Präsentationen dargestellt?
  • Welche Aussagen fielen im Beratungsgespräch?
  • Welchen tatsächlichen Eindruck gewann der Anleger?
  • War die tatsächliche Risikostruktur für ihn erkennbar?
  • War die Fehlvorstellung für den Abschluss des Vertrags ausschlaggebend?

Auch Unternehmen müssen sich nicht jeden Beratungsfehler selbst zurechnen lassen

Die Bank hatte im Verfahren argumentiert, ein Unternehmen müsse sich stärker selbst informieren als ein unerfahrener Privatanleger. Eine Gesellschaft verfüge schließlich über Geschäftsführer, Prokuristen oder andere Personen, die geschäftliche Entscheidungen treffen. Deshalb könne ein Irrtum nicht ohne Weiteres zulasten der Bank berücksichtigt werden.

Der OGH folgte dieser Argumentation nicht. Entscheidend ist nicht allein, ob der Käufer eine Privatperson oder ein Unternehmen ist. Maßgeblich ist vielmehr, welche Informationen der konkrete Kunde erhalten hat und welchen Eindruck diese Informationen bei ihm hervorriefen.

Damit stellte der OGH klar: Auch eine GmbH kann einem Geschäftsirrtum unterliegen. Die Unternehmereigenschaft schließt den Schutz nicht automatisch aus. Sie führt aber auch nicht dazu, dass jeder Irrtum rechtlich relevant ist. Wie bei privaten Anlegern kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an.

Warum allgemeine Risikohinweise nicht immer ausreichen

In Anlageunterlagen finden sich häufig allgemeine Hinweise auf mögliche Kursverluste. Anleger unterschreiben außerdem oftmals Erklärungen, wonach sie über die Risiken aufgeklärt wurden.

Solche Hinweise sind wichtig, entscheiden den Fall aber nicht zwingend allein. Die gesamte Kommunikation muss betrachtet werden. Wenn ein Produkt in Beratungsgesprächen oder Werbeunterlagen insgesamt als stabil, sicher oder besonders risikoarm dargestellt wird, kann ein allgemeiner Haftungs- oder Risikoausschluss einen gegenteiligen Gesamteindruck nicht automatisch beseitigen.

Im entschiedenen Fall war außerdem nicht ausschlaggebend, ob die Vertreter der Gesellschaft einen öffentlich zugänglichen Kapitalmarktprospekt zusätzlich gelesen hatten. Die Gerichte stellten darauf ab, welchen Eindruck die konkrete Beratung und die Verkaufsbroschüre vermittelt hatten.

Eine Grenze besteht dort, wo eine Aussage offensichtlich falsch ist und der Käufer sie trotz leichter Überprüfbarkeit ungeprüft übernimmt. Die Risikoträchtigkeit der gegenständlichen Zertifikate war nach den Feststellungen der Gerichte jedoch nicht offensichtlich. Selbst Analysten gingen damals noch von einer positiven Entwicklung der relevanten Immobilienaktien aus. Die Gesellschaft musste daher nicht ohne Weiteres erkennen, dass die erhaltenen Informationen über das Risiko unzutreffend waren.

Was bedeutet das für Anleger und Unternehmen?

Die Entscheidung aus dem Jahr 2015 begründet keinen allgemeinen Anspruch auf Rückgabe jeder verlustreichen Geldanlage. Ein Kursverlust allein genügt nicht. Es muss vielmehr nachvollziehbar sein, dass der Anleger über die grundlegende Risikonatur des Geschäfts eine falsche Vorstellung hatte und diese Vorstellung auf Informationen des Anbieters oder der beratenden Bank zurückging.

In der Praxis können insbesondere folgende Situationen relevant sein:

  • Das Produkt wurde als konservative Anlage dargestellt: Tatsächlich bestand jedoch ein erhebliches Risiko eines vollständigen oder langfristigen Ausfalls.
  • Die Beratung stellte laufende Erträge in den Vordergrund: Hinweise auf die Möglichkeit erheblicher Verluste wurden dagegen nur beiläufig oder unverständlich erklärt.
  • Eine GmbH investierte Unternehmensmittel: Die Gesellschaft ging aufgrund der Beratung davon aus, das Kapital werde in einer vergleichsweise sicheren Anlage veranlagt.
  • Die Verkaufsunterlagen waren insgesamt zu positiv: Ein allgemeiner Risikohinweis stand einer Darstellung gegenüber, die das konkrete Produkt als nahezu unproblematisch erscheinen ließ.

Ob eine Anfechtung oder Rückabwicklung möglich ist, hängt dabei stark von den Beweisen ab. Besonders wertvoll können zeitnahe Unterlagen und eine genaue Dokumentation des Beratungsgesprächs sein.

Diese Unterlagen sollten Sie jetzt sichern

Wer vermutet, eine Anlage aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Risikoangaben gekauft zu haben, sollte nicht abwarten. Die wichtigsten Informationen verschwinden oft nicht in den Vertragsunterlagen, sondern in E-Mails, Gesprächsnotizen oder der persönlichen Erinnerung.

  • Sammeln Sie Kaufverträge, Verkaufsprospekte, Broschüren und Produktblätter.
  • Sichern Sie E-Mails, Nachrichten und sonstige Kommunikation mit der Bank oder dem Vermittler.
  • Notieren Sie, wann welche Beratung stattgefunden hat und wer daran beteiligt war.
  • Halten Sie möglichst genau fest, welche Aussagen zur Sicherheit, Stabilität und Risikohöhe gemacht wurden.
  • Bewahren Sie Depotauszüge, Abrechnungen und Unterlagen zu erhaltenen Dividenden auf.
  • Prüfen Sie die Angelegenheit rasch rechtlich, insbesondere wegen möglicher Fristen und der erforderlichen Beweisführung.

Wichtig ist, nicht nur die schriftlichen Risikohinweise isoliert zu betrachten. Entscheidend kann sein, welches Gesamtbild aus Beratung, Werbung und Vertragsunterlagen entstanden ist.

Häufige Fragen zur Anfechtung einer riskanten Geldanlage

Kann ich mein Geld zurückfordern, nur weil die Anlage Verluste gemacht hat?

Nein. Ein Verlust gehört grundsätzlich zum allgemeinen Risiko einer Investition. Eine Rückabwicklung kommt nicht allein deshalb in Betracht, weil sich eine Gewinnerwartung nicht erfüllt hat. Erforderlich kann vielmehr sein, dass über die grundlegende Risikostruktur der Anlage eine wesentliche Fehlvorstellung hervorgerufen wurde.

Gilt das auch, wenn nicht ich privat, sondern meine GmbH investiert hat?

Ja, auch ein Unternehmen kann sich grundsätzlich auf einen Geschäftsirrtum berufen. Das hat der OGH in seiner Entscheidung vom 24.02.2015, 5 Ob 207/14y, ausdrücklich bestätigt. Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, hängt aber von der konkreten Beratung, den Unterlagen und der damaligen Entscheidungsgrundlage ab.

Ich habe einen Risiko-Hinweis unterschrieben – ist damit alles erledigt?

Nicht zwingend. Ein unterschriebener Hinweis ist ein wichtiges Beweismittel, muss aber gemeinsam mit der übrigen Kommunikation beurteilt werden. Wenn Beratung und Verkaufsunterlagen insgesamt einen deutlich zu positiven Eindruck vermittelt haben, kann der allgemeine Hinweis allein nicht ausschlaggebend sein.

Was, wenn das Beratungsgespräch schon viele Jahre zurückliegt?

Dann ist eine rasche Prüfung besonders wichtig. Je mehr Zeit vergangen ist, desto schwieriger können Beweise zu sichern sein. Dennoch können Verträge, Broschüren, E-Mails, Bankunterlagen und Zeugenaussagen wesentliche Anhaltspunkte liefern.

Geldanlage prüfen lassen: Rechtsanwalt Wien für Anleger und Unternehmen

Ob eine Anlage wegen eines Geschäftsirrtums angefochten werden kann, lässt sich nicht allein anhand der Bezeichnung des Produkts oder der Höhe des Verlusts beurteilen. Entscheidend ist, was vor dem Kauf erklärt, versprochen und schriftlich dargestellt wurde.

Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler Anleger und Unternehmen bei der rechtlichen Prüfung von Anlageentscheidungen, Beratungsunterlagen und möglichen Rückabwicklungsansprüchen. Sichern Sie Ihre Unterlagen und lassen Sie beurteilen, welche Schritte in Ihrem konkreten Fall sinnvoll sind.

Für eine erste Kontaktaufnahme erreichen Sie die Pichler Rechtsanwalt GmbH, Karlsplatz 3, 1010 Wien, telefonisch unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at.


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