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Gehalt gekürzt? Besoldungsdienstalter in Wien prüfen

Besoldungsdienstalter

Besoldungsdienstalter: Gehalt gekürzt? Wie die Stadt Wien Fachärzte rückwirkend herabgestuft hat – und was Sie jetzt tun können

Rechtsanwalt Wien: Unterstützung bei Besoldungsdienstalter-Fragen

Einleitung

Besoldungsdienstalter: Das maßgebliche Kriterium für Gehalt und Vorrückung wurde nun zum Streitfall.
Stellen Sie sich vor, Sie arbeiten seit Jahren als engagierter Facharzt im Wiener Gesundheitswesen. Ihre Karriere war von intensiver Ausbildung und praktischer Erfahrung geprägt. Sie wurden korrekt eingestuft, hatten Aussichten auf regelmäßige Gehaltserhöhungen und finanzierten vielleicht bereits ein Haus oder eine Familie – in dem Glauben, auf ein verlässliches System zu bauen. Dann – scheinbar aus dem Nichts – stuft Sie Ihr Dienstgeber herab. Die Gehaltsvorrückung verzögert sich, Jahre Ihrer beruflichen Vorzeit zählen plötzlich nicht mehr. Enttäuschung, Frust und Unsicherheit machen sich breit.

Genau das ist dutzenden Medizinern in Wien passiert – und der Oberste Gerichtshof hat diese Praxis nun als rechtmäßig bestätigt. Für Betroffene bedeutet das: Die Hoffnung auf gerechte Anerkennung aller ihrer bisherigen Leistungen schwindet – und doch gibt es rechtliche Wege, sich zu wehren oder zumindest Klarheit zu gewinnen.

Der Sachverhalt – Was ist passiert?

Ein Facharzt für innere Medizin wurde im Jahr 2015 von der Stadt Wien angestellt. Der Stadt wurde bei Dienstantritt eine Vordienstzeit von 10 Jahren anerkannt, was sein sogenanntes „Besoldungsdienstalter“ festlegte – die entscheidende Grundlage für künftige Gehaltsvorrückungen. In der Praxis bedeutete das eine planbare Gehaltsentwicklung.

Im Jahr 2022 folgte jedoch die Überraschung: Die Stadt Wien überprüfte rückwirkend das Besoldungsdienstalter vieler Bediensteter, darunter auch das des besagten Arztes. Das neue Ergebnis: Statt 10 wurden ihm plötzlich nur noch 8 Jahre als Vordienstzeiten angerechnet. Das bedeutete: Zwei Jahre Rückstufung. Die nächste Gehaltserhöhung würde nicht wie geplant erfolgen.

Der Arzt sah darin eine klare Benachteiligung. Er argumentierte, dass sämtliche seiner früheren Tätigkeiten – insbesondere auch seine langjährige Facharztausbildung – vollumfänglich berücksichtigt werden müssten. Schließlich habe er schon vor seinem Dienstantritt wertvolle und einschlägige Erfahrung im medizinischen Bereich gesammelt. Er klagte gegen die Stadt Wien – ohne Erfolg.

Die Rechtslage – Was sagt das Gesetz?

Im Zentrum des Streits stand eine gesetzliche Neuregelung, die das Einstufungssystem für Bedienstete der Stadt Wien wesentlich veränderte. Sie betraf all jene, die ihren Dienst zwischen dem 1. August 2015 und dem 31. Dezember 2017 antraten.

§ 18a Wr. Vertragsbedienstetengesetz – Die Grundlage der Neubewertung

Die zentralen Bestimmungen finden sich im Wiener Vertragsbedienstetengesetz. Dort wurde im Zuge einer Gesetzesreform festgelegt, dass eine rückwirkende Neubemessung des Besoldungsdienstalters zulässig ist – unter der Bedingung, dass nur noch sogenannte „berufseinschlägige Vordienstzeiten“ angerechnet werden dürfen.

Heißt konkret: Nur jene früheren Tätigkeiten, die inhaltlich gleichwertig mit der gegenwärtigen Verwendung sind – in diesem Fall also die konkrete ärztliche Tätigkeit – dürfen in die Bemessung einfließen. Abgelehnt werden hingegen Ausbildungszeiten, wie zum Beispiel die sogenannte „Turnusarztausbildung“ oder die Ausbildung zum Facharzt. Diese gelten laut Gesetzgebung als Ausbildungsverhältnisse – also keine eigenständige berufliche Tätigkeit mit voller Verantwortung – und sind deshalb nicht anrechenbar.

Diese Regelung wurde durch mehrere Gerichtsentscheidungen bestätigt. Zentrale Aussagen dabei:

  • Ein Lernverhältnis ist nicht gleichbedeutend mit einer vollwertigen Berufstätigkeit.
  • Gehaltsvorrückungen dürfen sich durch die Neuberechnung in die Zukunft verschieben, ohne dass das derzeitige Gehalt gekürzt wird.
  • Die Regelung verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz oder gegen Bestimmungen zum Schutz vor Altersdiskriminierung – dies wurde auch vom Verfassungsgerichtshof ausdrücklich bestätigt.

Die Entscheidung des Gerichts

Der Fall ging bis zum Obersten Gerichtshof (OGH). Dieser bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen: Die Stadt Wien durfte das ursprüngliche Besoldungsdienstalter des Arztes von 10 Jahren auf 8 Jahre kürzen. Maßstab seien nicht allgemeine Berufsjahre, sondern streng qualifizierte berufseinschlägige Tätigkeiten.

Die mehrjährige Facharztausbildung sei – so der OGH – nicht als Erwerbstätigkeit zu werten. Sie vermittele zwar entscheidende Fähigkeiten, doch der rechtliche Charakter bleibe jener eines Ausbildungsdienstverhältnisses. Das Gericht betonte auch, dass das Vertrauen auf die ursprüngliche Einstufung keinen Rechtsschutz gegen gesetzlich vorgesehene Korrekturen biete.

Zur Entscheidung: Hier klicken

Praxis-Auswirkung – Was bedeutet das für Bürgerinnen und Bürger konkret?

Dieses Urteil wirkt sich nicht nur auf einen Einzelfall aus. Es betrifft Hunderte Beschäftigte der Stadt Wien, insbesondere im sozialmedizinischen Bereich. Drei besonders praxisrelevante Konsequenzen:

1. Gehälter werden rückwirkend überprüft – auch nach Jahren

Viele Beschäftigte dachten, ihre Einstufung sei „in Stein gemeißelt“. Das ist nicht der Fall. Wer zwischen August 2015 und Dezember 2017 beim Magistrat zu arbeiten begonnen hat, muss jederzeit mit einer rückwirkenden Neubewertung seines Gehaltsdienstalters rechnen. Die Auswirkung? Gehaltsvorrückung um Monate oder Jahre verzögert.

2. Nur „berufseinschlägige“ Vordienstzeiten zählen noch

Wer vor dem städtischen Dienstantritt in Ausbildung war, kann nicht mehr damit rechnen, diese Zeit im Besoldungsdienstalter angerechnet zu bekommen. Betroffen sind insbesondere:

  • Fachärzte in Ausbildung (Turnus, Lehrpraxen)
  • Assistentenstellen an Universitätskliniken
  • Teilzeitbeschäftigungen ohne leitende Verantwortung

All dies gilt leider nicht mehr als echte Vorverwendung.

3. Keine Rückforderungen – aber längere Wartezeit auf mehr Gehalt

Wer bereits höhere Gehaltsstufen erreicht hat, muss keine Rückzahlungen fürchten. Aber die nächste Vorrückung – oftmals mit erheblichen Gehaltssteigerungen verbunden – kann sich um mehrere Jahre verzögern. Das bedeutet auch: Weniger Pensionsbeiträge, geringere Langzeitperspektiven.

FAQ – Häufige Fragen im Überblick

1. Kann ich mich gegen eine Herabstufung meines Besoldungsdienstalters wehren?

In vielen Fällen ja – vor allem dann, wenn die Entscheidung formal oder sachlich fehlerhaft getroffen wurde. Es lohnt sich insbesondere zu prüfen, ob:

  • Berufstätigkeiten irrtümlich als Ausbildung gewertet wurden
  • Ihre bisherigen Positionen unzureichend dokumentiert wurden
  • Entscheidungen jeweils korrekt begründet und fristgerecht erlassen wurden

Ein Fachanwalt kann solche Details prüfen und im Zweifel ein Rechtsmittel einlegen.

2. Ich bin Arzt in Ausbildung – welche Zeiten zählen für mein Gehalt?

Ausbildungszeiten – etwa der Turnus oder die Zeit zur Facharztqualifikation – zählen nicht, sofern Sie nicht mit voller beruflicher Verantwortung und in gleichwertiger Funktion tätig waren. Eine Ausnahme liegt dann vor, wenn Sie bereits z. B. als angestellter Facharzt in einem relevanten Versorgungsbereich tätig waren – z. B. in einer Kassenordination oder Krankenanstalt mit eigenem Verantwortungsbereich. Letztlich ist jede Anrechenbarkeit eine Einzelfallbeurteilung.

3. Mein Gehalt wurde nicht gekürzt – warum sollte ich mir Sorgen machen?

Auch ohne Gehaltskürzung kann die Verzögerung der Vorrückung massive finanzielle Folgen haben:

  • Verzögerte Gehaltssprünge von mehreren hundert Euro monatlich
  • Weniger Beiträge in Ihre Pensionsversicherung
  • Weniger Rechtssicherheit und Planbarkeit für Zukunftsentscheidungen (z. B. Kreditaufnahme)

Eine frühzeitige rechtliche Prüfung ist daher dringend angeraten, insbesondere für alle Bediensteten, die zwischen 2015 und 2017 in den Dienst eingetreten sind.

Fazit – Was Sie jetzt tun können

Die Stadt Wien hat durch die gesetzliche Neuregelung das Recht, das Besoldungsdienstalter rückwirkend neu zu bewerten – auch zum Nachteil der Bediensteten. Betroffen sind alle, die in einem kritischen Zeitraum ihren Dienst begonnen haben. Doch wie bei vielen juristischen Fragen hängt vieles vom Einzelfall ab.

Lassen Sie Ihre Situation professionell prüfen – oft lassen sich unentdeckte Fehler aufspüren oder geltend machen, dass frühere Tätigkeiten sehr wohl „berufseinschlägig“ waren.

Kontaktieren Sie uns:

Pichler Rechtsanwalt GmbH
Telefon: 01/5130700
E-Mail: office@anwaltskanzlei-pichler.at
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