Fremdwährungskredit in Schweizer Franken: Wann kann ein unklarer Kreditvertrag problematisch sein?
Fremdwährungskredit in Schweizer Franken kann über viele Jahre günstig wirken. Doch wenn sich der Wechselkurs verändert, kann die offene Kreditsumme deutlich steigen – selbst dann, wenn regelmäßig Raten bezahlt wurden. Besonders schwierig wird es, wenn der Kreditvertrag nicht nachvollziehbar erklärt, wie der ursprünglich in Euro ausbezahlte Betrag in Schweizer Franken umgerechnet wurde.
Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 2022 zeigt, worauf es dabei ankommt: Der OGH vom 02.02.2022, 6 Ob 51/21z, befasste sich mit einem Kredit, der in Euro ausbezahlt, aber als Schweizer-Franken-Kredit geführt wurde. Der Gerichtshof hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und verlangte eine genauere Prüfung des Vertrags, der Berechnung der Kreditschuld und der Risikoaufklärung. Zur Entscheidung.
Euro ausbezahlt, aber in Schweizer Franken zurückzuzahlen?
Das typische Problem lässt sich einfach beschreiben: Ein Kreditnehmer erhält von seiner Bank einen bestimmten Eurobetrag. Im Vertrag ist jedoch vorgesehen, dass der Kredit in Schweizer Franken geführt und zurückgezahlt wird. Der Zinssatz für die Fremdwährung ist niedriger als jener für einen Eurokredit.
Solange sich der Wechselkurs günstig entwickelt, erscheint diese Konstruktion oft attraktiv. Verliert der Euro gegenüber dem Schweizer Franken an Wert, kann sich die in Euro umgerechnete Rückzahlungspflicht jedoch erheblich erhöhen. Die monatlichen Zahlungen reichen dann möglicherweise nicht aus, um die Kreditschuld entsprechend zu reduzieren.
Für Kreditnehmer stellt sich deshalb eine zentrale Frage: War von Anfang an klar und nachvollziehbar geregelt, welcher Schweizer-Franken-Betrag tatsächlich geschuldet wurde?
Im vom OGH behandelten Fall hatte der Kläger im Jahr 2003 einen Kredit über den Gegenwert von 50.000 Euro aufgenommen. Die Rückzahlung sollte erst im Jahr 2025 erfolgen. Der Vertrag erlaubte eine Ausnützung in Euro oder verschiedenen Fremdwährungen. Für die Schweizer-Franken-Variante war ein niedrigerer Zinssatz vorgesehen.
Tatsächlich erhielt der Kläger jedoch kein Geld in Schweizer Franken. Die Bank zahlte 50.000 Euro aus beziehungsweise überwies diesen Betrag in seinem Namen an einen Treuhänder. Gleichzeitig führte sie ein Schweizer-Franken-Kreditkonto und ein Euro-Girokonto.
Warum die konkrete Umrechnung beim Fremdwährungskredit in Schweizer Franken entscheidend ist
Ein Kreditvertrag muss die wesentlichen Punkte so regeln, dass die daraus entstehenden Pflichten nachvollziehbar bestimmt werden können. Dazu gehört bei einem Fremdwährungskredit insbesondere die Frage, wie sich die Kreditschuld in der Fremdwährung berechnet.
Problematisch können etwa folgende Unklarheiten sein:
- Es ist nicht geregelt, an welchem Tag die Umrechnung des Eurobetrags in Schweizer Franken erfolgt.
- Der maßgebliche Wechselkurs wird nicht eindeutig festgelegt.
- Der Vertrag erklärt nicht, ob der Kurs bei Auszahlung, bei Verbuchung oder zu einem anderen Zeitpunkt gilt.
- Es bleibt offen, in welcher Währung der Kredit tatsächlich ausbezahlt wurde.
- Die Berechnung des Fremdwährungssaldos ist für den Kreditnehmer nicht nachvollziehbar.
Im konkreten Verfahren war nicht ausreichend festgestellt, dass die Bank dem Kläger einen bestimmten Schweizer-Franken-Betrag tatsächlich zur Verfügung gestellt hatte. Gerade deshalb war fraglich, was mit der vertraglichen Formulierung gemeint war, wonach der Kredit in jener Währung zurückzuführen sei, in der er ausgenützt wurde.
Eine solche Klausel kann nicht losgelöst von den tatsächlichen Abläufen beurteilt werden. Wenn der Kreditnehmer ausschließlich Euro erhält und nie über Schweizer Franken verfügen kann, muss die Vertragsgestaltung dennoch klar erkennen lassen, wie die Fremdwährungsschuld entsteht.
Was der OGH vom 02.02.2022 entschieden hat
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision Folge und hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf. Die Rechtssache wurde zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen. Damit war noch nicht endgültig entschieden, welchen Betrag der Kreditnehmer zurückzahlen muss.
Das Erstgericht muss den Sachverhalt weiter aufklären und dem Kläger zunächst Gelegenheit geben, sein Begehren genauer zu formulieren. Der OGH stellte insbesondere folgende Punkte in den Mittelpunkt:
- Die Regelungen zur Rückzahlung in Fremdwährung waren nicht ohne Weiteres eindeutig.
- Es war nicht klar genug, wie die konkrete Schweizer-Franken-Schuld berechnet worden war.
- Es war nicht festgestellt, dass die Bank dem Kreditnehmer tatsächlich einen bestimmten CHF-Betrag ausbezahlt hatte.
- Offen war, ob der Kreditnehmer ausreichend über die erheblichen Wechselkursrisiken aufgeklärt worden war.
- Es musste geprüft werden, ob der Vertrag wegen mangelnder Bestimmtheit überhaupt wirksam zustande gekommen war.
Die Entscheidung bedeutet daher nicht, dass jeder Fremdwährungskredit unwirksam ist. Sie zeigt vielmehr, dass die konkrete Vertragsgestaltung und die tatsächliche Abwicklung sorgfältig geprüft werden müssen. Ein Gericht darf nicht einfach von einem bestimmten Fremdwährungssaldo ausgehen, wenn dessen Entstehung nicht nachvollziehbar dargelegt ist.
Eine nachträgliche Berechnung durch die Bank reicht nicht automatisch
Die Bank hatte argumentiert, die Kreditsumme könne anhand eines bankinternen oder üblichen Marktkurses berechnet werden. Der OGH ließ diese nachträgliche Erklärung nicht ohne Weiteres genügen.
Ein Wechselkurs kann zwar grundsätzlich als Berechnungsgrundlage dienen. Dann muss aber vertraglich oder anhand klarer, nachvollziehbarer Kriterien feststehen, welcher Kurs zu welchem Zeitpunkt angewendet wird. Die Bank muss also erklären können, welchen Fremdwährungsbetrag sie ursprünglich zugrunde gelegt hat, wann die Umrechnung vorgenommen wurde und auf welcher Vereinbarung dies beruhte.
Ein späteres einseitiges Devisenfixing kann eine fehlende oder unklare Vertragsregelung nicht ohne Weiteres ersetzen. Für Kreditnehmer ist deshalb wichtig, nicht nur den aktuellen Kontostand zu betrachten. Ebenso entscheidend ist die historische Berechnung des ursprünglichen Kreditsaldos.
Wechselkursrisiken müssen verständlich erklärt werden
Ein allgemeiner Hinweis auf ein „Devisenkursrisiko“ muss nicht in jedem Fall ausreichen. Bei einem Fremdwährungskredit muss für Verbraucher verständlich sein, welche wirtschaftlichen Folgen eine ungünstige Wechselkursentwicklung haben kann.
Dazu gehört insbesondere der Hinweis, dass sich die Rückzahlungspflicht erheblich erhöhen kann. Unter Umständen kann die Belastung auch ohne klar erkennbare Obergrenze steigen. Das gilt selbst dann, wenn die vereinbarten Zinsen niedrig sind und die Raten regelmäßig bezahlt werden.
Im behandelten Fall war nicht abschließend geklärt, ob der Kläger ausreichend über diese Risiken informiert worden war. Außerdem hatte die Bank eine zusätzliche mündliche Aufklärung behauptet. Die dazu angebotenen Beweise waren jedoch nicht vollständig aufgenommen worden. Auch dieser Punkt muss daher weiter geprüft werden.
Was bedeutet das für Betroffene im Alltag?
Die Entscheidung kann insbesondere für ältere Fremdwährungskredite von Bedeutung sein. Eine genaue Prüfung kann sinnvoll sein, wenn mehrere der folgenden Umstände zusammentreffen:
- Der Vertrag nennt einen Eurobetrag, die Rückzahlung erfolgt aber in Schweizer Franken.
- Die Bank hat Euro ausbezahlt und gleichzeitig ein CHF-Kreditkonto geführt.
- Der ursprüngliche Schweizer-Franken-Betrag ist aus den Unterlagen nicht eindeutig ersichtlich.
- Der Umrechnungstag oder der verwendete Wechselkurs wurde nicht klar vereinbart.
- Die Bank hat den aktuellen Fremdwährungssaldo erst nachträglich oder nur allgemein erklärt.
- Die Beratung beschränkte sich auf einen kurzen Hinweis auf das Wechselkursrisiko.
Das kann zum Beispiel folgende Situationen betreffen:
Der Kredit ist trotz jahrelanger Zahlungen kaum gesunken
Ein Kreditnehmer bezahlt über viele Jahre regelmäßig seine Raten. Dennoch liegt der in Euro umgerechnete Schuldsaldo über dem ursprünglich ausbezahlten Betrag. Dann sollte nachvollzogen werden, wie sich Zinsen, Wechselkurse und Umrechnungen ausgewirkt haben.
Die Bank verlangt vor einer Umschuldung die Anerkennung eines hohen CHF-Saldos
Vor einer Konvertierung in Euro oder einer Umschuldung sollte nicht vorschnell eine Saldenbestätigung unterschrieben werden. Zunächst ist zu prüfen, ob die Berechnung des Saldos und die vertragliche Grundlage ausreichend nachvollziehbar sind.
Die Vertragsunterlagen nennen keinen eindeutigen Umrechnungskurs
Fehlt eine klare Regelung zum Umrechnungszeitpunkt oder zum maßgeblichen Kurs, kann dies für die rechtliche Beurteilung eine wichtige Rolle spielen. Entscheidend ist dabei stets der gesamte Vertrag und die tatsächliche Durchführung.
Die Beratung über das Risiko war sehr allgemein
Ein bloßer Hinweis, dass Wechselkursschwankungen möglich sind, beantwortet möglicherweise nicht die Frage, ob die weitreichenden wirtschaftlichen Folgen verständlich erklärt wurden. Auch Gesprächsnotizen, Beratungsprotokolle und Zeugenaussagen können dabei relevant sein.
Rückabwicklung: Nicht automatisch nur 50.000 Euro zurückzahlen
Sollte sich herausstellen, dass ein Kreditvertrag mangels ausreichender Bestimmtheit nicht wirksam zustande gekommen ist, kommt grundsätzlich eine Rückabwicklung der erbrachten Leistungen in Betracht. Das bedeutet aber nicht automatisch, dass der Kreditnehmer ausschließlich den ursprünglich ausbezahlten Eurobetrag abzüglich seiner Zahlungen zurückzahlen muss.
Der OGH wies ausdrücklich darauf hin, dass bei einer unwirksamen Vereinbarung nicht einfach die vertraglich vereinbarten Zinsen verlangt werden können. Umgekehrt entfällt nicht automatisch jede Vergütung für die Nutzung des Geldes. Es können gesetzliche Vergütungszinsen eine Rolle spielen.
Zusätzlich ist zu klären, in welcher Währung die Leistungen zurückzustellen sind, welche Zahlungen bereits anzurechnen sind und wie der wirtschaftliche Wert der langjährigen Nutzung des Kreditbetrags berücksichtigt wird. Ob eine Unwirksamkeit den gesamten Vertrag oder nur einzelne Regelungen betrifft, ist ebenfalls eine Frage des konkreten Einzelfalls.
Diese Unterlagen sollten Kreditnehmer jetzt sichern
Wer einen Fremdwährungskredit überprüfen lassen möchte, sollte möglichst vollständige Unterlagen zusammentragen:
- Kreditvertrag und sämtliche Nachträge
- Allgemeine Geschäftsbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
- Auszahlungs- und Überweisungsbelege
- Kontoauszüge des Euro- und Fremdwährungskontos
- jährliche Salden- und Zinsaufstellungen
- Unterlagen zur Kreditberatung und Risikoaufklärung
- Schriftverkehr mit der Bank
- Berechnungen zum Wechselkurs, zu Spreads und zur Konvertierung
- Vereinbarungen über Umschuldung, Tilgungsträger oder Währungswechsel
Vor einer rechtlichen Auseinandersetzung sollte außerdem genau festgelegt werden, welches Ziel verfolgt wird. Geht es um die Überprüfung des aktuellen Saldos, um eine Rückabwicklung, um die Abwehr einer Forderung oder um die Klärung einzelner Vertragsbestandteile? Die Entscheidung des OGH zeigt, dass nicht nur die rechtliche Argumentation, sondern auch die präzise Formulierung des Klagebegehrens entscheidend sein kann.
Häufige Fragen zu Fremdwährungskrediten
Ist mein Schweizer-Franken-Kredit automatisch unwirksam, wenn ich Euro erhalten habe?
Nein. Die Auszahlung in Euro allein führt nicht automatisch zur Unwirksamkeit. Sie kann aber relevant sein, wenn der Vertrag nicht klar erklärt, wie daraus eine Schweizer-Franken-Schuld entstanden ist und welcher Betrag ursprünglich geschuldet wurde.
Kann ich einfach verlangen, nur den ausbezahlten Eurobetrag zurückzuzahlen?
Das lässt sich nicht pauschal beantworten. Selbst bei einer möglichen Unwirksamkeit können Fragen der Rückabwicklung, der Anrechnung bereits geleisteter Zahlungen und gesetzlicher Vergütungszinsen entstehen. Die wirtschaftliche Folge muss daher konkret berechnet werden.
Was ist, wenn die Bank behauptet, ich sei über das Wechselkursrisiko informiert worden?
Dann kommt es auf die vorhandenen Beweise an. Relevant können schriftliche Risikoaufklärungen, Beratungsprotokolle, E-Mails und Zeugenaussagen sein. Ein allgemeiner Hinweis auf Wechselkursschwankungen muss nicht zwingend erklären, wie stark sich die Rückzahlungspflicht erhöhen kann.
Soll ich vor einer Umschuldung den von der Bank genannten Saldo anerkennen?
Eine Anerkennung sollte nicht ohne vorherige Prüfung erfolgen. Besonders bei unklarer Umrechnung oder stark gestiegenem Fremdwährungssaldo ist es sinnvoll, zunächst den Vertrag, die Kontobewegungen und die Berechnung der Bank rechtlich und rechnerisch überprüfen zu lassen.
Rechtsanwalt Wien für die Prüfung eines Fremdwährungskredits
Durch jahrelange anwaltliche Praxis kennt die Kanzlei Pichler die Bedeutung einer sorgfältigen Vertrags- und Unterlagenprüfung bei komplexen Kreditverhältnissen. Wenn Sie einen Fremdwährungskredit in Schweizer Franken oder einer anderen Währung abgeschlossen haben und Zweifel an der Berechnung, der Aufklärung oder dem aktuellen Saldo bestehen, lassen Sie Ihre Situation prüfen. Die Kanzlei Pichler Rechtsanwalt GmbH erreichen Sie unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at.
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