Forderungspfändung im Ausland: Darf der Schuldner noch selbst klagen?
Eine Forderungspfändung kann für ein Unternehmen plötzlich ihren wirtschaftlichen Wert verlieren – jedenfalls auf den ersten Blick. Das passiert etwa dann, wenn ein Gläubiger nicht nur das Bankkonto, sondern auch Ansprüche des Schuldners gegen andere Personen oder Unternehmen pfänden lässt.
Besonders kompliziert wird die Situation bei grenzüberschreitenden Sachverhalten. Ein ausländisches Gericht kann eine Forderung pfänden, während der sogenannte Drittschuldner in Österreich sitzt. Dann stellt sich eine zentrale Frage: Darf der Schuldner weiterhin gegen den Drittschuldner klagen und Zahlung verlangen?
Der Oberste Gerichtshof hat sich mit dieser Frage in einer Entscheidung aus dem Jahr 2018 auseinandergesetzt. Der OGH vom 21.09.2018, 3 Ob 133/18g, zeigt deutlich: Eine gepfändete Forderung geht nicht automatisch unter. Der Schuldner darf sie aber grundsätzlich nicht mehr einfach an sich selbst auszahlen lassen.
Zur Entscheidung des OGH vom 21.09.2018, 3 Ob 133/18g
Wie eine Schadenersatzforderung durch eine Forderungspfändung blockiert werden kann
Ausgangspunkt der Entscheidung war ein Bauprojekt in Deutschland. Die Klägerin hatte als Auftragnehmerin die Dachkonstruktion eines Lebensmittelmarkts errichtet. Ein von den Beklagten beauftragter Statiker hatte einen wichtigen Verbindungspunkt der Dachkonstruktion, den sogenannten Firstknoten, nicht richtig berechnet und geplant.
Im Jahr 2006 stürzte das Dach teilweise ein. Die Generalunternehmerin des Bauprojekts machte daraufhin Schadenersatzansprüche gegen die Klägerin geltend. Die deutschen Gerichte verpflichteten die Klägerin letztlich zur Zahlung von rund 472.000 Euro zuzüglich Zinsen und Kosten.
Ein Teil dieser Forderung wurde tatsächlich eingetrieben: 293.473,93 Euro wurden vom Bankkonto der Klägerin gepfändet und an die Generalunternehmerin überwiesen.
Die Klägerin wollte diesen Betrag anschließend von den Beklagten zurückfordern. Ihre Argumentation war nachvollziehbar: Wenn der Fehler des Statikers die Ursache des Schadens gewesen war, sollten die dafür verantwortlichen Personen oder Unternehmen ersetzen, was sie selbst an die Generalunternehmerin zahlen musste. Es ging also um einen Regressanspruch.
Zwischenzeitlich hatte die Generalunternehmerin allerdings auch die Regressforderungen der Klägerin gegen die Beklagten pfänden lassen und sich diese Forderungen zur Einziehung überweisen lassen. Die Klägerin war damit zwar weiterhin Inhaberin der Forderung. Sie durfte darüber aber nicht mehr frei verfügen.
Was der OGH zur gepfändeten Forderung entschied
Der OGH wies die Revision der Klägerin zurück. Die Klage auf Zahlung von 293.473,93 Euro an die Klägerin selbst blieb daher erfolglos. Zusätzlich musste die Klägerin den Beklagten die Kosten des Revisionsverfahrens in Höhe von 3.181,02 Euro ersetzen.
Entscheidend war nicht in erster Linie, ob der behauptete Regressanspruch dem Grunde nach bestehen konnte. Das zentrale Problem lag vielmehr in der Form des Klagebegehrens.
Nach der vom OGH berücksichtigten deutschen Rechtslage führte die Pfändung dazu, dass die Klägerin die Forderung nicht mehr selbst einziehen durfte. Sie konnte daher nicht verlangen, dass die Beklagten den Betrag an sie selbst bezahlen.
Das bedeutete jedoch nicht, dass die Klägerin jede Möglichkeit verlor, den Anspruch gerichtlich durchzusetzen. Nach den Feststellungen des OGH durfte sie weiterhin Maßnahmen setzen, die den Bestand oder die Durchsetzung der Forderung förderten. Dazu konnte insbesondere eine Klage gehören, mit der Zahlung direkt an die pfändende Gläubigerin – also an die Generalunternehmerin – verlangt wurde.
Der Unterschied klingt auf den ersten Blick gering. In einem Gerichtsverfahren kann er aber entscheidend sein:
- Unzulässig beziehungsweise erfolglos war das Begehren auf Zahlung an die Klägerin selbst.
- Grundsätzlich möglich konnte hingegen ein Begehren auf Zahlung an die pfändende Gläubigerin sein.
Der OGH musste in diesem Verfahren nicht abschließend klären, ob ein ausländisches Zahlungs- oder Zahlungsverbot gegenüber einem in Österreich ansässigen Drittschuldner generell in jeder Hinsicht wirksam ist. Deshalb darf die Entscheidung nicht als pauschale Aussage für alle grenzüberschreitenden Forderungspfändungen verstanden werden. Immer entscheidend sind die konkreten Vollstreckungsbeschlüsse, das anwendbare Recht und die genaue Form der Klage.
Die Forderung bleibt bestehen – aber der Zahlungsweg ändert sich
Eine Forderungspfändung nimmt dem Schuldner nicht automatisch die Forderung selbst weg. Im Fall des OGH blieb die Klägerin grundsätzlich Inhaberin ihres Regressanspruchs. Sie konnte die Zahlung aber nicht mehr für sich selbst beanspruchen.
Das hat einen praktischen Grund: Die pfändende Gläubigerin soll durch die Pfändung Zugriff auf den wirtschaftlichen Wert der Forderung erhalten. Würde der Schuldner weiterhin selbst kassieren dürfen, könnte die Pfändung leicht ins Leere gehen.
Gleichzeitig muss der Schuldner durch die Pfändung nicht zwingend schlechter gestellt werden. Wenn der Drittschuldner an die pfändende Gläubigerin zahlt, reduziert sich dadurch die offene Forderung des ursprünglichen Gläubigers gegen den Schuldner. Die Zahlung wirkt somit wirtschaftlich auch zugunsten des Schuldners, weil sich seine eigene Verbindlichkeit entsprechend verringert.
Der praktische Kern der Entscheidung lautet daher:
Eine gepfändete Forderung darf nicht mehr einfach für den Schuldner selbst eingezogen werden. Unter Umständen kann der Schuldner den Anspruch aber weiterhin gerichtlich durchsetzen – dann zugunsten des Pfändungsgläubigers.
Was das im Geschäftsalltag bedeutet
Ein Unternehmen hat selbst Schadenersatz bezahlt
Ein Unternehmen wird nach einem Bau-, Liefer- oder Planungsfehler von seinem Vertragspartner in Anspruch genommen und muss Schadenersatz zahlen. Anschließend möchte es den dafür verantwortlichen Dritten in Regress nehmen. Wird die Regressforderung inzwischen gepfändet, darf die Klage nicht automatisch weiterhin auf Zahlung an das eigene Unternehmen lauten.
Ein österreichisches Unternehmen erhält eine Zahlungsaufforderung
Ein in Österreich ansässiges Unternehmen wird als Drittschuldner mit einer ausländischen Forderungspfändung konfrontiert. Es darf nicht ohne Prüfung an den bisherigen Gläubiger zahlen. Andernfalls besteht das Risiko, dass die Zahlung gegenüber dem Pfändungsgläubiger keine ausreichende Wirkung entfaltet oder weitere Ansprüche entstehen.
Der Schuldner möchte trotz Pfändung klagen
Eine Pfändung bedeutet nicht zwingend, dass ein berechtigter Anspruch nicht mehr verfolgt werden darf. Das Klagebegehren muss jedoch an die veränderte Rechtslage angepasst werden. Je nach anwendbarem Recht kann statt Zahlung an den Schuldner Zahlung an den Pfändungsgläubiger verlangt werden.
Allgemeine Geschäftsbedingungen begrenzen den Schadenersatz
Im Ausgangsverfahren spielten auch Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen eine Rolle. Darin war der Schadenersatz auf die „reine Schadensbehebung“ begrenzt; insbesondere Folgeschäden und entgangener Gewinn waren ausgeschlossen.
Der OGH entschied in diesem Verfahren jedoch nicht abschließend, welche einzelnen Schadenspositionen aufgrund dieser Bedingungen ersatzfähig gewesen wären. Die Entscheidung ist deshalb vor allem für den Umgang mit der Forderungspfändung und dem konkreten Klagebegehren bedeutsam.
Diese Punkte sollten Betroffene sofort prüfen
- Welche Forderung wurde gepfändet? Es muss genau festgestellt werden, ob sich die Pfändung nur auf eine bestimmte Forderung oder auf mehrere Ansprüche bezieht.
- Welches Gericht hat die Pfändung ausgesprochen? Bei grenzüberschreitenden Fällen ist die Herkunft des Vollstreckungsbeschlusses besonders wichtig.
- Welches Recht ist anwendbar? Das Einziehungsverbot kann nach dem Recht des Vollstreckungsstaats beurteilt werden. Eine pauschale Übertragung österreichischer Regeln ist riskant.
- Wurde die Forderung zur Einziehung oder nur zur Sicherung gepfändet? Diese Unterscheidung kann für die weitere Vorgangsweise entscheidend sein.
- An wen soll eine Zahlung verlangt werden? Eine Klage auf Zahlung an den Schuldner selbst kann trotz eines möglicherweise bestehenden Anspruchs erfolglos bleiben.
- Welche Zinsen und Kosten sind noch offen? Neben dem Hauptbetrag müssen auch Nebenforderungen und bereits geleistete Zahlungen berücksichtigt werden.
- Wurde der Drittschuldner ordnungsgemäß informiert? Vollstreckungsunterlagen und Zustellnachweise sollten sorgfältig gesichert und geprüft werden.
Wer bereits eine Klage eingebracht hat, sollte das Klagebegehren nicht unverändert weiterverfolgen, wenn zwischenzeitlich eine Forderungspfändung erfolgt ist. Eine rechtlich mögliche Forderung kann an der falschen Zahlungsrichtung scheitern.
Häufige Fragen zur Forderungspfändung
Verliere ich meine Forderung, wenn sie gepfändet wird?
Nicht automatisch. Nach der im Verfahren berücksichtigten deutschen Rechtslage blieb die Klägerin grundsätzlich Inhaberin ihrer Forderung. Sie durfte diese jedoch nicht mehr selbst einziehen oder Zahlung an sich verlangen.
Kann ich trotz der Pfändung noch gegen den Drittschuldner klagen?
Das kann grundsätzlich möglich sein. Entscheidend ist aber, worauf die Klage gerichtet wird. Im behandelten Fall hätte die Forderung nicht an die Klägerin selbst, sondern grundsätzlich an die pfändende Gläubigerin geltend gemacht werden können.
Was soll ein österreichischer Drittschuldner tun?
Er sollte eine ausländische Pfändung nicht ignorieren und auch nicht vorschnell an den bisherigen Forderungsinhaber zahlen. Zuerst müssen der Vollstreckungsbeschluss, das anwendbare Recht und die konkrete Wirkung der Pfändung geprüft werden.
Ist eine Forderungspfändung bei einem internationalen Verfahren besonders riskant?
Ja. Unterschiedliche Rechtsordnungen können die Wirkung einer Pfändung, ein Einziehungsverbot und die zulässige Klageform unterschiedlich beurteilen. Deshalb müssen grenzüberschreitende Sachverhalte besonders sorgfältig geprüft werden.
Rechtsanwalt Wien: Rechtzeitig prüfen lassen, bevor die Klage scheitert
Die Entscheidung des OGH vom 21.09.2018, 3 Ob 133/18g, macht deutlich, wie wichtig die richtige Formulierung eines Klagebegehrens ist. Eine Forderung kann inhaltlich berechtigt sein und dennoch nicht erfolgreich durchgesetzt werden, wenn trotz einer Pfändung Zahlung an die falsche Person verlangt wird.
Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler Unternehmen und Privatpersonen bei Forderungspfändungen, Schadenersatz- und Regressansprüchen sowie bei grenzüberschreitenden Vollstreckungsfragen. Durch jahrelange anwaltliche Praxis unterstützt die Kanzlei dabei, Vollstreckungsunterlagen einzuordnen und die rechtlich passende Vorgehensweise zu entwickeln.
Wenn Sie von einer Forderungspfändung betroffen sind oder trotz einer Pfändung einen Anspruch durchsetzen möchten, erreichen Sie die Kanzlei Pichler unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at.
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