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FlexCo & Unternehmenswert‑Anteile: Warum eine einfache „Umwandlung“ unzulässig ist – UWA erklärt [Rechtsanwalt Wien]

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FlexCo & Unternehmenswert‑Anteile (UWA): Warum eine einfache „Umwandlung“ unzulässig ist

Einleitung: Viele Gründer wissen nicht, dass …

Viele Unternehmer und Start‑up‑Gründer wissen nicht, dass sie bei der Umgestaltung von Geschäftsanteilen in einer FlexCo, etwa durch UWA, schnell in einen rechtlichen Graubereich geraten können. Besonders attraktiv klingt die Idee, bestehende GmbH‑Anteile „einfach“ in Unternehmenswert‑Anteile (UWA) für Mitarbeiter umzuwandeln – ohne Kapitalzufluss und ohne komplizierte Kapitalmaßnahmen. Genau ein solcher Fall landete vor dem Obersten Gerichtshof (OGH) – mit einem klaren Ergebnis: Diese einfache Umwandlung ist unzulässig. Zur Entscheidung.

Für FlexCo‑Gesellschaften bedeutet die Entscheidung: Wer Unternehmenswert‑Anteile einführen oder bestehende Beteiligungen umstrukturieren möchte, muss die strengen Vorgaben des FlexKapGG und des GmbH‑Rechts beachten. Andernfalls drohen nicht nur Zurückweisungen durch das Firmenbuchgericht, sondern auch erhebliche Unsicherheiten gegenüber Gläubigern und Geschäftspartnern.

Was ist in dem entschiedenen Fall passiert?

Die betroffene Gesellschaft war eine in Wien eingetragene GmbH, die nach den neuen Regeln als sogenannte FlexCo geführt wurde. Der Gesellschaftsvertrag (Errichtungserklärung) sah bereits die Möglichkeit von Unternehmenswert‑Anteilen vor. Diese UWA sind eine neue Beteiligungskategorie, gedacht etwa für Mitarbeiterbeteiligungen mit eingeschränkten Rechten.

Die alleinige Gesellschafterin der FlexCo fasste in einer Generalversammlung folgenden Beschluss: Ein Teil ihrer bisherigen regulären Geschäftsanteile – konkret Stammeinlagen im Ausmaß von 8.715 Euro – sollte „kapitalneutral“ in Unternehmenswert‑Anteile umgewandelt werden. Es sollte also kein neues Kapital in die Gesellschaft fließen; vielmehr sollten bereits bestehende Stammanteile bloß ihre „Qualität“ ändern.

Die Geschäftsführung meldete diese Umwandlung samt geänderter Errichtungserklärung zur Eintragung im Firmenbuch an. Die Registergerichte verweigerten die vollständige Eintragung und legten die Sache dem OGH vor. Der OGH bestätigte schlussendlich: Eine solche Umwandlung von bestehenden Geschäftsanteilen in UWA allein durch Beschluss und Satzungsänderung ist rechtlich nicht vorgesehen und daher unzulässig.

Was genau hat der OGH zur FlexCo entschieden?

Der Oberste Gerichtshof hat die Rechtslage zur FlexCo klar gezogen:

  • Eine direkte Umwandlung bestehender Geschäftsanteile in Unternehmenswert‑Anteile durch bloßen Gesellschafterbeschluss und Satzungsänderung ist nicht zulässig.
  • Unternehmenswert‑Anteile müssen nach den im Gesetz vorgesehenen Wegen entstehen, in der Regel durch Kapitalerhöhung. Soll eine Maßnahme kapitalneutral sein, kommt eine Kapitalherabsetzung mit anschließender Kapitalerhöhung in Betracht, nicht aber eine „Umfärbung“ bestehender Anteile.
  • Geschäftsanteile entstehen und erlöschen grundsätzlich nur durch die gesetzlich geregelten Kapitalmaßnahmen (Kapitalerhöhung, Kapitalherabsetzung etc.). Ein gesetzlich nicht vorgesehenes „Umwandlungsmodell“ gibt es nicht.

Die Firmenbuchgerichte haben daher zu Recht die Eintragung der bloßen Umwandlung verweigert. Für die Praxis heißt das: Wer UWA einführen oder Anteilskategorien ändern will, muss über die entsprechenden Kapitalmaßnahmen gehen.

UWA und FlexCo: Rechtliche Anforderungen

Warum behandelte der OGH Unternehmenswert‑Anteile so streng?

Die rechtliche Begründung des OGH stützt sich auf die Besonderheiten der Unternehmenswert‑Anteile nach dem FlexKapGG:

  • Eigene Anteilskategorie: UWA sind keine „leicht eingeschränkten“ Stammanteile, sondern eine eigenständige Beteiligungsform. Sie unterscheiden sich insbesondere in Mitwirkungsrechten und Haftungsumfang deutlich von klassischen Geschäftsanteilen.
  • Zwingende Entstehungsregeln: Das Gesetz regelt genau, wie neue Geschäftsanteile und UWA entstehen dürfen. Im Regelfall ist dafür eine Kapitalerhöhung vorgesehen, bei der neue Anteile „originär“ geschaffen werden. Eine bloße „Umetikettierung“ vorhandener Anteile widerspricht diesem System.
  • Schutz der Gläubiger: Für Kreditgeber und andere Gläubiger ist entscheidend, wie hoch das haftende Stammkapital ist und welche Personen in welchem Ausmaß beteiligt sind. Wenn sich die Qualität von Anteilen (Mitbestimmung, Haftung, Rang) ohne klassische Kapitalmaßnahme ändert, würde dies die Transparenz des Haftungsfonds massiv beeinträchtigen.
  • Transparenz im Firmenbuch: Das Firmenbuch soll klar erkennen lassen, welche Anteilskategorien bestehen und wie das Stammkapital zusammengesetzt ist. Bei einer bloßen Umwandlung wäre von außen nicht zuverlässig nachvollziehbar, ob es sich weiter um „vollwertige“ Stammanteile oder um UWA mit anderen Rechten und Haftungsfolgen handelt.

Genau diese Risiken wollte der Gesetzgeber durch ein klar strukturiertes System von Kapitalerhöhung und Kapitalherabsetzung vermeiden. Der OGH schließt daraus, dass die Einführung oder Umgestaltung von UWA nur über diese gesetzlich vorgegebenen Wege zulässig ist.

Rechtsanwalt Wien

Was bedeutet das für Unternehmer und Gründer in der Praxis?

Die Entscheidung des OGH ist weit mehr als ein „Detailproblem“ einer einzelnen FlexCo. Sie betrifft die Gestaltungsmöglichkeiten zahlreicher Start‑ups und Wachstumsunternehmen, die Mitarbeiter‑ oder Investor‑Beteiligungen planen.

1. FlexCo‑Gründer und Gesellschafter

  • Mitarbeiter‑UWA sind erlaubt – aber nicht durch Umwandlung vorhandener Anteile: Wenn Sie Mitarbeiter beteiligen möchten, können Sie Unternehmenswert‑Anteile nutzen. Sie müssen diese jedoch in der Regel durch eine Kapitalerhöhung ausgeben. Eine bloße „Umfärbung“ bestehender Stammanteile ist rechtlich nicht vorgesehen.
  • Kapitalneutralität ist nur über Kapitalmaßnahmen erreichbar: Soll unter dem Strich kein zusätzliches Kapital in die Gesellschaft fließen, ist typischerweise eine Kombination aus Kapitalherabsetzung und anschließender Kapitalerhöhung zu planen. Beide Schritte sind formell anspruchsvoll und erfordern sorgfältige Vorbereitung.
  • Gesellschaftsvertrag prüfen: Der Gesellschaftsvertrag muss die Ausgabe von UWA ausdrücklich erlauben und die Rechte und Pflichten der Inhaber klar regeln. Andernfalls ist vor einer Beteiligungsrunde eine Satzungsanpassung nötig.

2. Mitarbeiter und andere Inhaber von Unternehmenswert‑Anteilen

  • Wirtschaftliche Beteiligung, weniger Mitsprache: UWA bieten oft eine Teilhabe am wirtschaftlichen Erfolg der Gesellschaft (z.B. am Unternehmenswert oder am Exit‑Erlös), jedoch mit eingeschränkten Mitbestimmungsrechten im Vergleich zu klassischen Gesellschaftern.
  • Haftung und Rechtsposition ändern sich bei künftigen Umstrukturierungen: Werden UWA später – im Rahmen zulässiger Kapitalmaßnahmen – in reguläre Geschäftsanteile „überführt“, kann sich Ihre Rechtsstellung deutlich ändern: etwa in Bezug auf Stimmrechte, Informationsrechte und das Risiko im Insolvenzfall.
  • Rechtsklarheit prüfen: Mitarbeiter sollten darauf achten, dass ihre Beteiligung sauber im Firmenbuch abgebildet und rechtlich korrekt begründet ist. Unklare oder „kreative“ Umwandlungsmodelle können zu Streit über Rechte, Pflichten und Auszahlungen führen.

3. Gläubiger und Geschäftspartner

  • Mehr Transparenz über die Haftungsbasis: Die Entscheidung stärkt die Rechtssicherheit für Banken, Lieferanten und andere Gläubiger. Veränderungen der Haftungsstruktur einer FlexCo müssen über formelle Kapitalmaßnahmen laufen und sind dadurch im Firmenbuch nachvollziehbar.
  • Verlässliche Informationsgrundlage: Wer Kredite gewährt oder langfristige Verträge abschließt, kann sich eher darauf verlassen, dass die im Firmenbuch ersichtliche Kapital‑ und Beteiligungsstruktur der tatsächlichen Haftungssituation entspricht.

Was ist bei der Einführung von Unternehmenswert‑Anteilen konkret zu tun?

Damit die Ausgabe oder Umstrukturierung von UWA rechtssicher gelingt, sollten FlexCo‑Gesellschaften strukturiert vorgehen. Folgende Punkte sind in der Praxis besonders wichtig:

Checkliste: So vermeiden Sie rechtliche Stolperfallen

  • 1. Frühzeitige Rechtsberatung einholen
    Bevor Sie UWA einführen oder bestehende Beteiligungen verändern, sollten Sie anwaltliche und notariell begleitete Beratung einplanen. Durch jahrelange anwaltliche Praxis ist bekannt, wie schnell formale Fehler bei Kapitalmaßnahmen zu Zurückweisungen oder späteren Anfechtungen führen können.
  • 2. Gesellschaftsvertrag sorgfältig prüfen und anpassen
    Enthält der Gesellschaftsvertrag bereits eine klare Regelung zu Unternehmenswert‑Anteilen? Werden Rechte, Pflichten, Übertragbarkeit und Verwertung im Exit‑Fall konkret festgelegt? Falls nicht, ist eine formgerechte Änderung des Gesellschaftsvertrags erforderlich – unter Beachtung der vorgeschriebenen Mehrheitserfordernisse und Formvorschriften.
  • 3. Kapitalmaßnahme korrekt planen
    Entscheiden Sie, welcher Weg zur Ausgabe von UWA passt:

    • Kapitalerhöhung zur originären Schaffung neuer UWA, oder
    • Kombination aus Kapitalherabsetzung und anschließender Kapitalerhöhung, wenn keine oder nur begrenzte Mittel zufließen sollen.

    In jedem Fall sind die Beschlüsse in der vorgeschriebenen Form zu fassen und notariell zu beurkunden.

  • 4. Übernahmeerklärungen und Beteiligungsverträge
    Die Übernahme der neuen Anteile muss in der gesetzlich vorgesehenen Form erfolgen. Parallel dazu sollten individuelle Beteiligungsverträge (z.B. Mitarbeiterbeteiligungsprogramme, Vesting‑Regelungen, Good‑/Bad‑Leaver‑Klauseln) rechtssicher gestaltet werden.
  • 5. Firmenbuchmeldungen vollständig und fristgerecht
    Alle Kapitalmaßnahmen und die Ausgabe von UWA sind dem Firmenbuchgericht vollständig anzuzeigen. Dazu gehören:

    • die entsprechenden Beschlussprotokolle,
    • die geänderte Fassung des Gesellschaftsvertrags,
    • Namens‑ und Anteilslisten zu den einzelnen Anteilskategorien (Stammanteile, UWA).

    Nur bei ordnungsgemäßer Eintragung genießen Sie Rechtssicherheit nach außen.

  • 6. Gläubigerschutzvorschriften beachten
    Vor allem bei Kapitalherabsetzungen können Gläubigeraufrufe und Wartefristen erforderlich sein. Werden diese Schutzvorschriften ignoriert, riskieren Sie Anfechtungen und persönliche Haftungsrisiken für Geschäftsführer.

Welche Risiken bestehen bei einer „Einfach‑Umwandlung“?

Wer dennoch versucht, bestehende Geschäftsanteile bloß per Gesellschafterbeschluss in Unternehmenswert‑Anteile umzuwandeln, begibt sich auf dünnes Eis:

  • Zurückweisung durch das Firmenbuchgericht: Wie der entschiedene Fall zeigt, ist die Eintragung einer solchen Umwandlung nicht firmenbuchfähig. Die Gesellschaft bleibt in einer rechtlichen Schwebe, bis die Struktur gesetzeskonform gestaltet ist.
  • Anfechtungs‑ und Haftungsrisiken: Minderheitsgesellschafter, später eintretende Investoren oder Gläubiger könnten unzulässige Umstrukturierungen anfechten. Es drohen langwierige Streitigkeiten über die Wirksamkeit von Beschlüssen und Beteiligungen.
  • Unsicherheit für Mitarbeiter: Mitarbeiter, die auf Basis einer „kreativen“ Struktur beteiligt werden, laufen Gefahr, am Ende weniger Rechte zu haben als gedacht – oder sich mit formunwirksamen Anteilevereinbarungen konfrontiert zu sehen.
  • Verlust von Vertrauen bei Investoren: Professionelle Investoren legen großen Wert auf saubere Kapital‑ und Beteiligungsstrukturen. Unzulässige Umwandlungsversuche sind ein erhebliches Warnsignal in einer Due‑Diligence‑Prüfung.

FAQ: Häufige Fragen zu FlexCo und Unternehmenswert‑Anteilen

Kann ich als einzige Gesellschafterin meine Anteile nicht frei in UWA „umwidmen“?

Nein. Auch wenn Sie alleinige Gesellschafterin sind, müssen Sie die Vorgaben des GmbH‑Rechts und des FlexKapGG einhalten. Die Rechtsordnung knüpft die Entstehung und Veränderung von Geschäftsanteilen und UWA an bestimmte Kapitalmaßnahmen. Eine bloße Umwidmung durch Beschluss und Satzungsänderung ist – wie der OGH klargestellt hat – rechtlich nicht zulässig.

Wie komme ich dann zu Mitarbeiter‑UWA, wenn ich kein neues Geld aufnehmen will?

Möglich ist eine Kombination aus Kapitalherabsetzung und anschließender Kapitalerhöhung auf das ursprüngliche Niveau, bei der die neuen Anteile als UWA ausgestaltet werden. Dieses Vorgehen ist formal komplex und muss sorgfältig geplant werden, erfüllt aber die gesetzlichen Vorgaben. In jedem Fall sollten Sie sich hierzu anwaltlich und notariell begleiten lassen.

Sind Unternehmenswert‑Anteile für Mitarbeiter überhaupt sinnvoll?

Das hängt von Ihrem Geschäftsmodell und Ihren Zielen ab. UWA können attraktiv sein, weil sie Mitarbeitern eine wirtschaftliche Beteiligung ermöglichen, ohne ihnen alle klassischen Gesellschafterrechte einzuräumen. Gleichzeitig ist die rechtliche Ausgestaltung anspruchsvoll. Wichtig ist eine transparente Kommunikation gegenüber den Mitarbeitern, welche Rechte (und welche nicht) mit ihren UWA verbunden sind.

Was passiert, wenn das Firmenbuch eine unzulässige Umwandlung doch eingetragen hat?

Selbst eine fehlerhafte Eintragung schafft keine rechtlich einwandfreie Grundlage, wenn der zugrunde liegende Beschluss gegen zwingende Gesetzesvorschriften verstößt. In solchen Konstellationen drohen Korrekturen, Nichtigkeitsdiskussionen und Streit über die tatsächliche Rechtslage. Um das zu vermeiden, sollte die Struktur frühzeitig überprüft und gegebenenfalls bereinigt werden.

Rechtssichere Gestaltung Ihrer FlexCo mit Unternehmenswert‑Anteilen

Unternehmenswert‑Anteile sind ein wichtiges Instrument der modernen Beteiligungsfinanzierung – gerade für Start‑ups und wachsende Unternehmen. Die Entscheidung des OGH zeigt aber deutlich, dass „kreative“ Abkürzungen bei Kapitalmaßnahmen schnell ins Leere laufen und teure Korrekturen nach sich ziehen können.

Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler Unternehmer, Gründer und Gesellschafter bei der rechtssicheren Gestaltung von FlexCo‑Strukturen, der Einführung von UWA und der Planung von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen. Wenn Sie eine FlexCo gründen, bestehende Beteiligungen umstrukturieren oder ein Beteiligungsprogramm für Mitarbeiter aufsetzen möchten, sollten Sie Ihre Optionen und Risiken im Detail prüfen lassen.

Sie haben konkrete Pläne oder bereits Beschlüsse gefasst und sind unsicher, ob diese den aktuellen Vorgaben entsprechen? Lassen Sie Ihre Struktur professionell überprüfen. Sie erreichen die Pichler Rechtsanwalt GmbH unter 01/5130700 oder per E‑Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at. Die Kanzlei steht Ihnen in Wien, Karlsplatz 3, 1010 Wien, für eine fundierte rechtliche Einschätzung zur Verfügung.


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