Fiktives Einkommen bei Krankheit: Wann darf es angerechnet werden?
Fiktives Einkommen bei Krankheit: Kann ein Gericht einer unterhaltsberechtigten Person ein Einkommen anrechnen, das sie tatsächlich gar nicht verdient? Diese Frage stellt sich häufig, wenn nach einer Scheidung Unterhalt verlangt wird und die betroffene Person krankheitsbedingt nicht arbeiten kann.
Die Antwort lautet nicht pauschal ja oder nein. Zwar müssen sich auch Unterhaltsberechtigte grundsätzlich um ein eigenes Einkommen bemühen. Ein sogenanntes fiktives Einkommen darf aber nur dann berücksichtigt werden, wenn die fehlende Erwerbstätigkeit schuldhaft und trotz zumutbarer Möglichkeiten unterbleibt. Eine bloß theoretische Arbeitsfähigkeit reicht nicht aus.
Der Fall: Fiktives Einkommen bei Krankheit und gesundheitlichen Einschränkungen
In einer Entscheidung aus dem Jahr 2018 befasste sich der Oberste Gerichtshof mit genau dieser Frage. Die Klägerin verlangte nach der Scheidung von ihrem früheren Ehegatten rückständigen Unterhalt für die Jahre 2013 bis 2017 sowie laufende monatliche Unterhaltszahlungen ab Jänner 2018.
Die Vorinstanzen verpflichteten den früheren Ehegatten zur Zahlung. Dagegen wandte sich der Beklagte mit dem Argument, die Klägerin könne möglicherweise selbst arbeiten und dadurch eigenes Einkommen erzielen. Außerdem brachte er vor, ihr Gesundheitszustand könnte sich durch eine Psychotherapie verbessern. Nach seiner Auffassung müsse daher zumindest ein hypothetisch erzielbares Einkommen berücksichtigt werden.
Die Klägerin litt jedoch an erheblichen internistischen und neuropsychiatrischen gesundheitlichen Einschränkungen. Nach den Feststellungen der Gerichte war sie deshalb nicht in der Lage, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Die Vorinstanzen rechneten ihr daher kein zusätzliches, nur theoretisch mögliches Einkommen an.
Der Rechtsstreit hatte daneben auch eine verfahrensrechtliche Seite. Der Beklagte musste seinen Antrag klarer und betragsmäßig präzise formulieren. In seinem Verbesserungsschriftsatz machte er jedoch nicht nur die verlangten Ergänzungen, sondern brachte auch weitere Ausführungen vor. Diese zusätzlichen Argumente wies das Berufungsgericht zurück.
Was der OGH zu fiktivem Einkommen bei Krankheit entschieden hat
Der Oberste Gerichtshof wies die Rechtsmittel des Beklagten zurück. Der Rekurs gegen die Zurückweisung der zusätzlichen Ausführungen im Verbesserungsschriftsatz war nicht zulässig. Auch die außerordentliche Revision wurde mangels einer erheblichen Rechtsfrage zurückgewiesen.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts blieb damit im Wesentlichen bestehen. Eine Reduktion oder ein Wegfall der Unterhaltspflicht konnte nicht damit begründet werden, dass der Klägerin ein fiktives Einkommen zugerechnet wird.
Der OGH hielt in seiner Entscheidung OGH vom 04.07.2018, 7 Ob 112/18y insbesondere fest: Auch eine unterhaltsberechtigte Person muss sich grundsätzlich bemühen, ihre Arbeitskraft einzusetzen. Ein fiktives Einkommen darf aber nur dann angerechnet werden, wenn sie schuldhaft keine zumutbare Erwerbstätigkeit ausübt.
Fiktives Einkommen ist keine automatische Folge fehlender Erwerbstätigkeit
Die sogenannte Anspannungstheorie gilt im Unterhaltsrecht grundsätzlich für beide Seiten. Sie soll verhindern, dass jemand seine tatsächlichen Erwerbsmöglichkeiten absichtlich oder leichtfertig ungenutzt lässt.
Auf Seiten der unterhaltspflichtigen Person bedeutet das: Wer freiwillig weniger arbeitet oder seine Einkommensmöglichkeiten ohne ausreichenden Grund nicht ausschöpft, kann unter Umständen so behandelt werden, als würde er ein zumutbares Einkommen erzielen.
Das gilt spiegelbildlich auch für Unterhaltsberechtigte. Wer ohne ausreichenden Grund keiner zumutbaren Beschäftigung nachgeht, muss sich möglicherweise ein Einkommen anrechnen lassen, das tatsächlich nicht erzielt wird.
Entscheidend ist jedoch das Wort „schuldhaft“. Nicht jede theoretische Möglichkeit einer Beschäftigung führt zur Anrechnung eines fiktiven Einkommens. Das Gericht muss prüfen, ob die betroffene Person tatsächlich arbeiten könnte und ob ihr das auch zugemutet werden kann.
Welche Faktoren spielen bei der Zumutbarkeit eine Rolle?
Ob eine Erwerbstätigkeit erwartet werden kann, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. Eine pauschale Beurteilung wäre dem Unterhaltsrecht nicht gerecht.
Zu berücksichtigen sind insbesondere:
- der konkrete Gesundheitszustand und die tatsächliche Arbeitsfähigkeit,
- das Alter der unterhaltsberechtigten Person,
- die Ausbildung und die bisherige berufliche Tätigkeit,
- persönliche Fähigkeiten und Einschränkungen,
- allfällige Betreuungspflichten für Kinder,
- die konkreten Chancen auf dem Arbeitsmarkt,
- die Art, der Umfang und die Belastung einer möglichen Beschäftigung,
- die Frage, ob eine Tätigkeit gesundheitlich tatsächlich zumutbar ist.
Eine Erkrankung schützt dabei nicht automatisch vor jeder Anrechnung. Umgekehrt darf ein Gericht aber auch nicht einfach von einem erzielbaren Einkommen ausgehen, nur weil eine berufliche Tätigkeit theoretisch denkbar wäre.
Im entschiedenen Fall stand fest, dass die Klägerin wegen ihrer erheblichen internistischen und neuropsychiatrischen Einschränkungen keiner beruflichen Tätigkeit nachgehen konnte. Eine mögliche Psychotherapie beseitigte diese maßgeblichen internistischen Beschwerden nicht. Zudem konnte beruflicher Stress die chronische Erkrankung möglicherweise sogar verschlimmern.
Unter diesen Umständen lag keine schuldhafte Verletzung einer Erwerbsobliegenheit vor. Die Klägerin musste sich daher kein hypothetisches Einkommen zurechnen lassen.
Wer muss die fehlende Erwerbsfähigkeit beweisen?
In einem Unterhaltsverfahren genügt es nicht, lediglich allgemein zu behaupten, die andere Seite könnte arbeiten. Wer eine Reduktion oder den Wegfall von Unterhalt erreichen möchte, muss konkrete Tatsachen vorbringen.
Der Unterhaltspflichtige muss grundsätzlich darlegen und beweisen, dass die unterhaltsberechtigte Person ein bestimmtes Einkommen erzielen könnte und die fehlende Erwerbstätigkeit schuldhaft ist. Dafür braucht es mehr als Vermutungen über eine möglicherweise erfolgreiche Behandlung oder eine abstrakte Arbeitsmöglichkeit.
Die unterhaltsberechtigte Person muss ihrerseits nachvollziehbar darlegen, warum sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann und sie daran kein Verschulden trifft. Bei gesundheitlichen Einschränkungen können medizinische Unterlagen, Befunde und fachärztliche Einschätzungen entscheidend sein.
Wichtig ist außerdem die konkrete Darstellung: Nicht jede Erkrankung führt zu vollständiger Arbeitsunfähigkeit. Es kann auch um eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit, eine bestimmte Stundenanzahl oder bestimmte Tätigkeiten gehen. Deshalb sollte möglichst genau dokumentiert werden, welche Belastungen möglich sind und welche nicht.
Was bedeutet die Entscheidung im Alltag?
1. Erkrankung nach der Scheidung
Eine geschiedene Person ist aufgrund einer chronischen Erkrankung nicht in der Lage, zu arbeiten. Der frühere Ehegatte kann nicht allein mit dem Hinweis auf eine theoretisch mögliche Beschäftigung verlangen, dass ein fiktives Einkommen angerechnet wird. Maßgeblich ist, ob tatsächlich eine zumutbare Arbeitsfähigkeit besteht.
2. Eine Therapie könnte den Zustand verbessern
Die bloße Möglichkeit, dass eine Behandlung irgendwann zu einer Verbesserung führen könnte, reicht nicht ohne Weiteres aus. Entscheidend ist, ob die Erwerbsfähigkeit konkret und realistisch wiederhergestellt werden kann. Eine medizinisch nicht belegte Hoffnung ersetzt keine Feststellung zur tatsächlichen Arbeitsfähigkeit.
3. Teilweise Arbeitsfähigkeit
Ist eine Person nicht vollständig, aber teilweise arbeitsfähig, kann eine genauere Prüfung erforderlich sein. Dann stellt sich die Frage, welche Tätigkeit in welchem Ausmaß zumutbar wäre und welches Einkommen damit realistisch erzielt werden könnte.
4. Unklare Angaben im Verfahren
Wer eine Unterhaltsreduktion beantragt, muss seinen Antrag klar und betragsmäßig bestimmt formulieren. Wird ein Schriftsatz zur Verbesserung eines Antrags eingebracht, darf dieser nicht ohne Weiteres dazu verwendet werden, zusätzlich neue Argumente einzuführen. Das Gericht kann solche Ausführungen zurückweisen.
Darauf sollten Betroffene jetzt achten
- Gesundheitliche Einschränkungen dokumentieren: Sammeln Sie Befunde, ärztliche Stellungnahmen und Unterlagen über laufende Behandlungen.
- Arbeitsfähigkeit konkret beschreiben: Entscheidend ist nicht nur die Diagnose, sondern welche Tätigkeiten und Belastungen tatsächlich möglich sind.
- Behandlungsmöglichkeiten realistisch einordnen: Eine mögliche Therapie sollte nicht automatisch mit einer wiederhergestellten Erwerbsfähigkeit gleichgesetzt werden.
- Argumente der Gegenseite prüfen: Wird ein fiktives Einkommen behauptet, sollte konkret gefragt werden, welche Tätigkeit gemeint ist und welches Einkommen damit erzielt werden soll.
- Anträge genau formulieren: Unterhaltsanträge und Anträge auf Herabsetzung sollten nachvollziehbar, klar und betragsmäßig bestimmt sein.
- Schriftsätze nicht unnötig ausweiten: Ein Verbesserungsschriftsatz sollte sich grundsätzlich auf die verlangte Korrektur konzentrieren.
Häufige Fragen zum fiktiven Einkommen bei Krankheit
Kann mir trotz Krankheit ein Einkommen angerechnet werden?
Das ist möglich, aber nicht automatisch. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass eine zumutbare Erwerbstätigkeit möglich wäre und die betroffene Person diese schuldhaft nicht ausübt. Bei nachgewiesener tatsächlicher Arbeitsunfähigkeit darf nicht ohne Weiteres ein hypothetisches Einkommen angenommen werden.
Reicht der Hinweis, dass eine Therapie helfen könnte?
Nein, ein bloßer Hinweis auf eine mögliche Verbesserung genügt in der Regel nicht. Es muss konkret beurteilt werden, ob und in welchem Umfang die Behandlung die Erwerbsfähigkeit tatsächlich beeinflussen kann. Dabei sind die medizinischen Feststellungen entscheidend.
Was muss ich als unterhaltspflichtige Person vorbringen?
Sie sollten konkret darlegen, welche Tätigkeit die unterhaltsberechtigte Person ausüben könnte, welches Einkommen dabei realistisch wäre und warum diese Beschäftigung gesundheitlich und persönlich zumutbar ist. Allgemeine Vermutungen reichen nicht aus.
Was passiert, wenn mein Schriftsatz nicht genau formuliert ist?
Das Gericht kann eine Verbesserung verlangen. Werden im Zuge dieser Verbesserung jedoch zusätzliche, neue Ausführungen eingebracht, können diese zurückgewiesen werden. Rechtsmittel gegen solche Entscheidungen unterliegen außerdem engen verfahrensrechtlichen Grenzen.
Unterhaltsansprüche sorgfältig prüfen lassen: Rechtsanwalt Wien
Die Entscheidung des OGH aus dem Jahr 2018 zeigt: Beim fiktiven Einkommen kommt es nicht auf theoretische Möglichkeiten, sondern auf die konkrete Zumutbarkeit und ein mögliches Verschulden an. Gerade bei gesundheitlichen Einschränkungen müssen medizinische Tatsachen, berufliche Möglichkeiten und die persönliche Lebenssituation sorgfältig zusammen betrachtet werden.
Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt im Familien- und Unterhaltsrecht berät die Kanzlei Pichler zu Fragen rund um Unterhaltsansprüche, Erwerbsobliegenheiten und die Anrechnung eines fiktiven Einkommens. Wenn Sie selbst betroffen sind oder eine Unterhaltsforderung überprüfen lassen möchten, erreichen Sie die Pichler Rechtsanwalt GmbH unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at.
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