FFP2-Masken ohne CE-Kennzeichnung: Wann können Unternehmen den Kauf rückabwickeln?
Direktes Problem: Teure Schutzausrüstung – und dann doch unbrauchbar?
Während der Corona-Pandemie haben viele Unternehmen – insbesondere FFP2-Masken ohne CE-Kennzeichnung – in großem Umfang Atemschutzmasken, Handschuhe und andere persönliche Schutzausrüstung eingekauft – oft unter enormem Zeitdruck. Was aber, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass die gelieferten Masken nicht den versprochenen EU-Normen entsprechen oder keine ordnungsgemäße CE-Kennzeichnung tragen? Kann man den Kaufpreis einfach zurückfordern oder den Vertrag wegen Gesetzesverstoßes als „nichtig“ behandeln?
Bereits 2023 hat der Oberste Gerichtshof (OGH) in einer Entscheidung zu FFP2/KN95-Masken klargestellt, dass die Sache komplizierter ist, als viele glauben: Wer nicht rechtzeitig Mängel rügt, verliert unter Umständen seine Gewährleistungs- und Rücktrittsrechte – selbst wenn die Ware regulatorisch problematisch ist.
Der konkrete Fall: 150.000 Masken, 363.000 Euro – und keine CE-Nummer
In der Entscheidung OGH vom 28.02.2023, 4 Ob 210/22v, ging es um einen typischen Pandemie-Fall:
- Eine Käuferin bestellte im April 2020 bei einer Verkäuferin 150.000 Atemschutzmasken.
- Vertraglich vereinbart waren „FFP2/KN95 – protective masks“ unter Bezugnahme auf die Norm EN 149:2001+A1:2009.
- Im Vertrag und in Produktunterlagen fanden sich Fotos mit CE-Zeichen und chinesischem Prüf-/Zertifikat.
- Geliefert wurden Masken mit der Prägung „KN95“, aber ohne CE-Kennzeichen auf der Maske und ohne vierstellige Kennnummer einer notifizierten Stelle; nur auf der Verpackung war ein CE-Zeichen ohne Kennnummer abgebildet.
- Die Käuferin bezahlte insgesamt 363.000 Euro – und forderte später den Kaufpreis zurück, weil die Masken nach ihrer Ansicht nicht den EU-Anforderungen genügten.
Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Die Käuferin ging bis zum OGH – ohne Erfolg.
Was der OGH entschieden hat – und was nicht
Der OGH bestätigte im Wesentlichen die Entscheidungen der Vorinstanzen und ließ die Revision nicht zu. Die Kernaussagen sind für Unternehmen, die Waren (insbesondere Schutzausrüstung) einkaufen oder liefern, höchst bedeutsam:
1. Fehlende CE-Kennzeichnung macht den Kaufvertrag nicht automatisch nichtig
Es besteht ein wichtiger Unterschied zwischen:
- öffentlich-rechtlichen Marktregeln (z. B. PSA-Verordnung, Produktsicherheitsrecht, CE-Pflichten) und
- zivilrechtlichen Folgen im Vertragsverhältnis (z. B. Gewährleistung, Rücktritt, Schadenersatz).
Verstöße gegen Produktsicherheitsvorschriften können sehr wohl behördliche Maßnahmen (z. B. Vertriebsverbote, Rückrufe, Verwaltungsstrafen) nach sich ziehen. Daraus folgt aber nicht automatisch, dass der Kaufvertrag zwischen Verkäufer und Käufer zivilrechtlich nichtig ist und sämtliches Geld zurückbezahlt werden muss.
Eine Nichtigkeit des Vertrags wegen Gesetzesverstoßes liegt nur dann vor, wenn das betreffende Verbot dies ausdrücklich oder seinem Schutzzweck nach zwingend verlangt. Das ist bei fehlender oder fehlerhafter CE-Kennzeichnung in der Regel nicht automatisch der Fall.
2. Die Prüf- und Rügepflicht des Käufers ist entscheidend
Im Wirtschaftsverkehr gilt sowohl nach dem UN-Kaufrecht (CISG) als auch nach § 377 UGB eine strenge Pflicht des Käufers, die Ware nach der Lieferung zu prüfen und Mängel innerhalb angemessener Frist zu rügen.
Der OGH betonte: Unter normalen Umständen ist im Zweifel von einer Untersuchungs- und Rügefrist von etwa 14 Tagen auszugehen. Diese Frist kann je nach Art der Ware, Unternehmensgröße und Komplexität des Produkts variieren – sie ist aber jedenfalls nicht unbegrenzt.
Im konkreten Fall hatte die Käuferin die Masken erst nach mehreren Monaten als mangelhaft gerügt. Damit waren ihre Gewährleistungs- und Rückabwicklungsansprüche verloren.
3. Pandemie-Ausnahmen ändern nichts an der zivilrechtlichen Rügepflicht
Im Frühjahr 2020 gab es aufgrund des massiven Bedarfs an Schutzausrüstung in vielen Staaten Empfehlungen und vorübergehende Ausnahmen bzw. vereinfachte Verfahren für nicht vollständig CE-konforme Masken. Diese Sonderregelungen sollten die Versorgung sicherstellen – sie konnten aber nicht die zivilrechtlichen Pflichten der Vertragsparteien ändern.
Der OGH stellte klar: Auch in Krisenzeiten bleiben die zivilrechtlichen Grundregeln bestehen. Wer als gewerblicher Käufer Masken oder andere PSA in großer Zahl übernimmt, muss die Lieferung zeitnah prüfen und bei Zweifeln sofort schriftlich rügen.
Was bedeutet das für Unternehmen in der Praxis?
Typische Risikosituationen für Käufer
Die Entscheidung zeigt typische Fallstricke, in denen Käufer viel Geld verlieren können:
- Großbestellung von PSA oder technischen Produkten: Die Ware wird angenommen und weiterverteilt; eine systematische Prüfung unterbleibt – Monate später fällt eine fehlende CE-Kennzeichnung oder Normkonformität auf.
- Drucksituationen (z. B. Pandemie, Lieferengpässe): Aus Angst vor Lieferausfällen wird auf detaillierte Qualitätskontrollen verzichtet; spätere Reklamationen scheitern an der versäumten Rügefrist.
- Internationaler Einkauf: Die Parteien gehen irrtümlich davon aus, dass nationale Vorschriften (z. B. EU-CE-Pflichten) automatisch zur Nichtigkeit führen – tatsächlich greifen aber die Regeln des CISG und des Unternehmensrechts.
Worauf Verkäufer achten sollten
Auch Verkäufer können aus der Entscheidung wichtige Lehren ziehen:
- Sie können sich nicht schlicht auf staatliche Ausnahmeregelungen berufen und damit jede Verantwortung abwälzen.
- Sie sollten dokumentieren, welche Qualität zugesichert wurde, welche Prüfungen vorgenommen wurden und welche Bescheinigungen vorlagen.
- Eindeutige vertragliche Regelungen zu Normen, Zertifikaten und Haftungsfolgen schaffen Klarheit und reduzieren Konfliktpotenzial.
Rechtsanwalt Wien
Für Unternehmen, die sich wegen FFP2-Masken ohne CE-Kennzeichnung rechtlich absichern möchten, ist frühzeitige Rechtsberatung sinnvoll.
So schützen Sie sich: Konkrete Handlungsempfehlungen für Einkäufer
1. Sofortige Wareneingangskontrolle organisieren
Richten Sie – insbesondere im B2B-Bereich – klare interne Prozesse ein:
- Direkte Prüfung bei Anlieferung: Stückproben entnehmen, Kennzeichnungen kontrollieren (CE, Norm, Chargenangaben, Herstellerangaben).
- Dokumentation: Fotos von Ware und Verpackung, Lieferscheine, Begleitdokumente (Konformitätserklärung, Zertifikate) sichern.
- Fristen definieren: interne Weisungen, dass Auffälligkeiten binnen weniger Tage gemeldet und juristisch bewertet werden müssen.
2. Mängel schriftlich und präzise rügen
Wenn Zweifel an der Konformität bestehen:
- Rügen Sie den Mangel unverzüglich schriftlich (E-Mail mit Lesebestätigung, eingeschriebener Brief).
- Beschreiben Sie den Mangel konkret: z. B. „Fehlende CE-Kennzeichnung auf der Maske“, „kein Hinweis auf notifizierte Stelle“, „keine EU-Konformitätserklärung beigefügt“.
- Verlangen Sie eine Stellungnahme des Verkäufers und setzen Sie eine angemessene Frist.
Je deutlicher die Rüge, desto besser sind Ihre Chancen, Gewährleistungsrechte (Verbesserung, Austausch, Preisminderung, Rücktritt) später durchzusetzen.
3. Vor Vertragsschluss besser absichern
Bereits in der Angebots- und Vertragsphase sollten Sie wichtige Punkte klären und schriftlich festhalten:
- Explizite Normen und Standards: z. B. „Ware muss der Norm EN 149:2001+A1:2009 entsprechen und ordnungsgemäß CE-gekennzeichnet sein“.
- Nachweise verlangen: EU-Konformitätserklärung, CE-Nummer der notifizierten Stelle, Prüfzertifikate (möglichst aus der EU oder anerkannten Laboren).
- Vertragsklauseln zu Rechtsfolgen: Was passiert bei fehlender Konformität? Preisminderung, Rücktritt, Rücksendekosten, Schadenersatz?
- Rechtswahl und Gerichtsstand bei internationalen Geschäften: Klar regeln, welches Recht Anwendung findet und welches Gericht zuständig ist.
4. In Krisensituationen besonders sorgfältig dokumentieren
Gerade in Notlagen (wie einer Pandemie) ist der Druck hoch. Umso wichtiger ist:
- Jede Abweichung von Standardanforderungen schriftlich zu dokumentieren.
- Besondere Zusicherungen des Lieferanten einzuholen („trotz Sonderregelungen volle Eignung für…“).
- Falls möglich unabhängige Prüfungen bzw. Laborberichte einzuholen, insbesondere bei großen Auftragsvolumina.
Kurze FAQ: Häufige Fragen zu Masken, CE-Zeichen und Rücktritt
Kann ich den Kauf einfach „stornieren“, wenn die Masken kein CE-Zeichen haben?
Nein. Das Fehlen eines CE-Zeichens bedeutet nicht automatisch, dass der Kaufvertrag nichtig ist oder Sie ohne weiteres vom Vertrag zurücktreten können. Sie müssen Mängel rechtzeitig rügen und die vertraglichen sowie gesetzlichen Voraussetzungen für Rücktritt oder Preisminderung beachten. Ob ein Rücktritt möglich ist, hängt vom konkreten Vertrag, den vereinbarten Eigenschaften und der Einhaltung der Rügefristen ab.
Wie lange habe ich Zeit, um Mängel bei gelieferter Ware zu rügen?
Im B2B-Bereich gilt grundsätzlich: „ohne schuldhaftes Zögern“. Der OGH geht im Regelfall von rund 14 Tagen als angemessener Untersuchungs- und Rügefrist aus, abhängig von Art und Umfang der Lieferung. Bei sensibler oder sicherheitsrelevanter Ware (wie PSA) wird eher eine kurze Frist verlangt. Wer Monate zuwartet, riskiert regelmäßig den Verlust seiner Ansprüche.
Gilt die Rügepflicht auch, wenn die Ware lebenswichtige Schutzfunktion hat (z. B. für Spitäler)?
Ja. Die besondere Bedeutung der Ware entschuldigt kein langes Zuwarten, sondern macht eine rasche Prüfung sogar noch dringlicher. Gerade wenn Menschenleben und Arbeitssicherheit betroffen sind, erwartet die Rechtsprechung eine zügige Kontrolle und sofortige Reaktion bei Auffälligkeiten.
Ich habe während Corona schnell Masken gekauft, erst später bemerkt, dass Zertifikate fehlen. Habe ich noch Chancen?
Das hängt von mehreren Faktoren ab: Zeitpunkt der Lieferung, Zeitpunkt der Entdeckung und Rüge, Inhalt des Vertrags, etwaige Zusicherungen des Verkäufers und dem anwendbaren Recht (z. B. CISG). Oft sind die Fristen allerdings rasch abgelaufen. Lassen Sie den Sachverhalt zeitnah rechtlich prüfen, bevor weitere Rechte verfallen oder Verjährungsfristen ablaufen.
Wann professionelle Unterstützung sinnvoll ist
Bei Streitigkeiten über die Qualität von Schutzausrüstung, fehlende CE-Kennzeichnungen oder internationale Lieferverträge geht es meist um hohe Beträge und komplexe Rechtsfragen (CISG, Unternehmensrecht, Produktsicherheitsrecht). Schon die Frage, ob eine Rüge noch „rechtzeitig“ war, kann entscheidend sein.
Durch jahrelange anwaltliche Praxis im Unternehmens- und Vertragsrecht kennt die Pichler Rechtsanwalt GmbH die typischen Problemkonstellationen bei Masken- und PSA-Lieferungen, internationalen Kaufverträgen und Gewährleistungsstreitigkeiten.
Lassen Sie Ihre Lieferverträge, AGB und konkreten Beschaffungsvorgänge frühzeitig prüfen, bevor Fristen verstreichen oder Sie auf hohen Kosten sitzenbleiben. Sie erreichen die Kanzlei in Wien unter 01/5130700 oder per E‑Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at.
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