Feststellungsklage zur Schiedsklausel unzulässig: Schiedsklausel OGH — Was der OGH 4 Ob 46/24d für Ihre Verträge bedeutet
Direktes Problem: „Ich will zuerst klären, ob die Schiedsklausel überhaupt gilt“ – geht das?
Schiedsklausel OGH: Viele Unternehmer und Privatpersonen stehen vor derselben Frage: Im Vertrag findet sich eine Schiedsklausel, aber eine Partei hält diese für unwirksam oder unklar.
Der spontane Gedanke: „Ich klage vor dem staatlichen Gericht einfach auf Feststellung, dass keine Schiedsvereinbarung besteht – dann habe ich Ruhe.“
Genau dieses Vorgehen hat der Oberste Gerichtshof (OGH) mit Entscheidung vom 25.06.2024, 4 Ob 46/24d, in deutlicher Weise ausgebremst. Wer „vorsorglich“ beim staatlichen Gericht klären lassen will, ob eine Schiedsklausel wirksam ist, wird damit in aller Regel scheitern.
Was war passiert? Der Streit um die (Nicht-)Existenz einer Schiedsvereinbarung
Im entschiedenen Fall hatten zwei Parteien 2016 einen Vertrag geschlossen. Darin fand sich aus Sicht einer Partei eine (angebliche) Schiedsvereinbarung. Der Kläger war aber überzeugt: Diese Schiedsklausel ist gar nicht wirksam.
Er wählte daher den Weg über das staatliche Gericht und begehrte die gerichtliche Feststellung, dass zwischen den Parteien keine wirksame Schiedsvereinbarung besteht. Es ging also nicht um den materiellen Anspruch aus dem Vertrag, sondern allein um die Vorfrage, ob ein Schiedsgericht zuständig wäre oder nicht.
Der Beklagte wandte dagegen ein, dass eine solche Feststellungsklage unzulässig sei. Weder das Erstgericht noch das Rekursgericht gaben dem Kläger Recht – die Klage wurde zurückgewiesen. Der Kläger legte Revisionsrekurs an den OGH ein. Dieser wies den Revisionsrekurs zurück und bestätigte: Eine eigenständige Feststellungsklage zum Bestehen oder Nichtbestehen einer Schiedsvereinbarung ist unzulässig.
Zusätzlich entschied der OGH, dass der Kläger dem Beklagten die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung von 2.342,75 EUR zu ersetzen hat; die geltend gemachte österreichische Umsatzsteuer war in diesem konkreten Fall hingegen nicht ersatzfähig.
Was sagt der OGH genau? Staatliche Gerichte sind in Schiedssachen nur ausnahmsweise zuständig
Der OGH stützt sich auf die Regelungen der Zivilprozessordnung über Schiedsverfahren (§§ 577–618 ZPO), die durch das SchiedsRÄG 2006 grundlegend reformiert wurden. Die Kernaussage des Höchstgerichts:
- Staatliche Gerichte dürfen in Schiedsangelegenheiten nur dort tätig werden, wo das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht.
- Eine eigenständige Feststellungsklage, die lediglich darauf abzielt, das Bestehen oder Nichtbestehen einer Schiedsvereinbarung vorab zu klären, gehört nicht zu diesen ausdrücklich genannten Fällen.
Der OGH macht damit deutlich: Der Gesetzgeber wollte der Schiedsgerichtsbarkeit weitgehende Selbständigkeit einräumen und hat den Eingriff der staatlichen Gerichte bewusst auf bestimmte, klar umschriebene Konstellationen beschränkt.
Frühere Rechtslage bewusst geändert
In den Gesetzesmaterialien zum SchiedsRÄG 2006 findet sich ein wesentlicher Gedanke: Die früher mögliche negative Feststellungsklage – also die Klage auf Feststellung, dass keine Schiedsvereinbarung besteht – sollte gerade abgeschafft werden. Dieses Ziel spiegelt sich nun in der Auslegung des OGH wider.
Die Folge: Wer heute eine eigenständige Feststellungsklage nur zur Frage „gibt es eine wirksame Schiedsvereinbarung?“ einbringt, läuft direkt in die Unzulässigkeit. Das Verfahren wird schon an der Zulässigkeitsschwelle scheitern, ohne dass der Inhalt der Schiedsklausel überhaupt geprüft wird.
Rechtsanwalt Wien: Schiedsklausel OGH
Wann darf das staatliche Gericht die Schiedsklausel trotzdem prüfen?
Das bedeutet nicht, dass die Wirksamkeit einer Schiedsvereinbarung rechtlich im „luftleeren Raum“ bleibt. Die ZPO sieht nur andere, eng begrenzte Wege vor, wie und wann ein staatliches Gericht dazu Stellung nehmen darf.
1. Schiedseinrede vor dem staatlichen Gericht (§ 584 ZPO)
Erhebt eine Partei vor einem staatlichen Gericht Klage, obwohl im Vertrag eine Schiedsklausel steht, kann die beklagte Partei die sogenannte Schiedseinrede erheben. Dann hat das staatliche Gericht zu prüfen:
- Besteht eine wirksame Schiedsvereinbarung?
- Erfasst diese den konkreten Streit?
Nur in diesem Zusammenhang – also als Vorfrage der Zuständigkeit – darf das staatliche Gericht die Schiedsklausel prüfen. Es handelt sich nicht um eine eigenständige Feststellungsklage, sondern um eine Entscheidung darüber, ob das staatliche Gericht den Prozess führen darf oder nicht.
2. Prüfung innerhalb des Schiedsverfahrens (Kompetenz-Kompetenz)
Schiedsgerichte haben nach dem Grundsatz der sog. „Kompetenz-Kompetenz“ grundsätzlich das Recht, ihre eigene Zuständigkeit zu prüfen. Das umfasst auch die Frage, ob überhaupt eine wirksame Schiedsvereinbarung besteht.
Bestreitet eine Partei also die Wirksamkeit der Schiedsklausel, kann und muss sie dies im Rahmen des laufenden Schiedsverfahrens geltend machen. Das Schiedsgericht entscheidet zunächst selbst über seine Zuständigkeit. Erst in bestimmten Konstellationen – etwa bei Aufhebung eines Schiedsspruchs – kommt das staatliche Gericht wieder ins Spiel, dann aber in den gesetzlich dafür vorgesehenen Bahnen.
Was bedeutet das in der Praxis? Drei typische Situationen
Beispiel 1: Unternehmer will „vorsorglich“ Klarheit
Ein österreichischer Unternehmer hat mit einem ausländischen Geschäftspartner einen Liefervertrag geschlossen. Im Vertrag findet sich eine Schiedsklausel, deren Wortlaut unklar ist. Der Unternehmer möchte am liebsten vorab und ohne Anlassfall vom Handelsgericht feststellen lassen, dass diese Klausel unwirksam ist, um sich später auf das staatliche Gericht stützen zu können.
Nach der Entscheidung des OGH vom 25.06.2024, 4 Ob 46/24d, ist dieser Weg versperrt. Eine eigene Feststellungsklage zur Schiedsklausel wäre unzulässig und würde zurückgewiesen. Es drohen zudem Kostenrisiken – wie im entschiedenen Fall, in dem der Kläger die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen musste.
Beispiel 2: Vertragspartner klagt trotz Schiedsklausel beim Gericht
Eine Vertragspartei ignoriert die Schiedsklausel und klagt direkt beim staatlichen Gericht auf Zahlung. Die beklagte Partei beruft sich auf die Schiedsklausel und erhebt Schiedseinrede nach § 584 ZPO.
Jetzt muss das Gericht sehr wohl prüfen, ob eine wirksame Schiedsvereinbarung vorliegt und ob sie den Streit erfasst. In diesem Zusammenhang ist eine gerichtliche Beurteilung der Schiedsklausel zulässig – allerdings nur als Grundlage der Entscheidung, ob das staatliche Gericht zuständig ist oder nicht.
Beispiel 3: Streit im laufenden Schiedsverfahren
Ein Schiedsverfahren wird eingeleitet. Die beklagte Partei hält die Schiedsklausel für unwirksam und bestreitet die Zuständigkeit des Schiedsgerichts. Die Zuständigkeitsfrage wird nun im Rahmen des Schiedsverfahrens behandelt. Das Schiedsgericht entscheidet darüber, ob es sich für zuständig hält. Später kann diese Frage im Rahmen eines Aufhebungsverfahrens gegen den Schiedsspruch vor einem staatlichen Gericht (in den gesetzlich vorgesehenen Grenzen) überprüft werden.
Wichtiger Nebenaspekt: Kosten und Umsatzsteuer
Im entschiedenen Fall musste der Kläger dem Beklagten die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung in Höhe von 2.342,75 EUR ersetzen. Die vom Beklagten geltend gemachte österreichische Umsatzsteuer wurde jedoch nicht ersetzt, weil die Voraussetzungen im konkreten Fall (z. B. grenzüberschreitende Konstellation) dafür nicht vorlagen.
Für Parteien bedeutet das: In grenzüberschreitenden Fällen ist zu prüfen, ob die in Österreich anfallende Umsatzsteuer auf anwaltliche Leistungen tatsächlich als Kostenersatz beansprucht werden kann. Das kann die Wirtschaftlichkeit einer Prozessführung beeinflussen.
Handlungsempfehlungen: So gehen Sie bei Schiedsklauseln sinnvoll vor
1. Vor Vertragsabschluss Schiedsklausel prüfen lassen
Schiedsklauseln werden oft stiefmütterlich behandelt – mitunter als „Standardklausel im Anhang“. Tatsächlich kann die Wahl eines Schiedsgerichts aber erhebliche Auswirkungen haben:
- Kosten des Verfahrens und der Schiedsrichter
- Verfahrenssprache und -ort
- Dauer des Verfahrens
- Durchsetzbarkeit von Entscheidungen im In- und Ausland
Es lohnt sich, die Formulierung und Reichweite einer Schiedsklausel bereits vor Unterzeichnung prüfen zu lassen – insbesondere bei internationalen Verträgen oder hohen Streitwerten.
2. Keine „vorsorgliche“ Feststellungsklage einbringen
Wer nur die Wirksamkeit einer Schiedsvereinbarung geprüft haben möchte, kann dies nicht durch eine isolierte Feststellungsklage vor einem staatlichen Gericht erzwingen. Dieses Vorgehen führt mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Zurückweisung und zu vermeidbaren Kosten.
3. Strategie sorgfältig wählen: Schiedsverfahren oder staatliches Gericht?
Bestehen Zweifel an der Wirksamkeit oder Angemessenheit einer Schiedsklausel, ist eine strategische Gesamtbetrachtung wichtig:
- Ist es sinnvoll, trotz Klausel vor dem staatlichen Gericht zu klagen und die Schiedsklausel anzugreifen?
- Oder ist es erfolgversprechender, das Schiedsverfahren in Kauf zu nehmen und dort Einwendungen gegen die Klausel zu erheben?
- Welche Kosten- und Vollstreckungsrisiken bestehen je nach Vorgehen?
Durch jahrelange anwaltliche Praxis im Zivil- und Wirtschaftsrecht können die Risiken eines bestimmten Vorgehens realistisch eingeschätzt und die passende Strategie entwickelt werden.
4. Bei laufenden Verfahren Fristen und Formvorschriften beachten
Ob vor dem Schiedsgericht oder dem staatlichen Gericht: Einwendungen gegen die Wirksamkeit der Schiedsklausel müssen in der Regel rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form erhoben werden. Wer zuwartet oder taktisch unbedacht agiert, kann wichtige Rechte verlieren.
FAQ: Häufige Fragen zur Unwirksamkeit von Schiedsklauseln
Kann ich einfach zum Gericht gehen und feststellen lassen, dass keine Schiedsklausel gilt?
Nein. Genau das hat der OGH im Beschluss vom 25.06.2024, 4 Ob 46/24d, klar ausgeschlossen. Eine eigenständige Feststellungsklage nur zur Frage „gibt es eine wirksame Schiedsvereinbarung?“ ist unzulässig. Staatliche Gerichte dürfen Schiedsklauseln nur in den gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Fällen prüfen, etwa im Rahmen einer Schiedseinrede nach § 584 ZPO.
Was mache ich, wenn ich die Schiedsklausel für unwirksam halte?
Sie haben im Wesentlichen zwei Ansatzpunkte:
- Im Schiedsverfahren selbst: Dort können und müssen Sie die Zuständigkeit des Schiedsgerichts bestreiten.
- Vor dem staatlichen Gericht: Wenn die Gegenseite trotz Schiedsklausel beim Gericht klagt, können Sie die Schiedseinrede erheben, sodass das Gericht die Wirksamkeit der Klausel prüfen muss.
Welcher Weg sinnvoll ist, hängt von der konkreten vertraglichen Situation, dem Streitgegenstand und den wirtschaftlichen Rahmenbedingungen ab.
Gilt die Entscheidung des OGH nur für neue Verträge?
Nein. Die Entscheidung betrifft die Auslegung der ZPO-Regelungen zum Schiedsverfahren, wie sie seit dem SchiedsRÄG 2006 gelten. Sie wirkt sich daher auf alle Streitigkeiten in diesem Rechtsrahmen aus – unabhängig davon, wann der zugrunde liegende Vertrag abgeschlossen wurde.
Wer trägt die Kosten, wenn meine Feststellungsklage abgewiesen wird?
Wird eine Klage als unzulässig zurückgewiesen, trägt grundsätzlich die klagende Partei die Kosten des Verfahrens und der anwaltlichen Vertretung der Gegenseite. Im vom OGH entschiedenen Fall musste der Kläger dem Beklagten die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung von 2.342,75 EUR ersetzen. Die Umsatzsteuer war im konkreten Fall nicht ersatzfähig – das zeigt, dass Kosten- und Steuerfragen in internationalen Konstellationen sorgfältig geprüft werden sollten.
Sind Sie von einer Schiedsklausel betroffen? Lassen Sie Ihre Position prüfen
Schiedsklauseln sind kein „Nebenschauplatz“ im Kleingedruckten, sondern können über Zuständigkeit, Kosten und Durchsetzbarkeit Ihrer Ansprüche entscheiden. Gleichzeitig sind die rechtlichen Spielräume für den Gang zum staatlichen Gericht in Schiedsangelegenheiten stark begrenzt.
Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt im Zivil- und Wirtschaftsrecht berät die Kanzlei Pichler Sie bei der Prüfung bestehender oder geplanter Schiedsklauseln, bei der Wahl der richtigen Verfahrensstrategie und bei der Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen im In- und Ausland.
Wenn Sie unsicher sind, ob Ihre Schiedsklausel wirksam ist oder wie Sie im Konfliktfall taktisch klug vorgehen, können Sie sich jederzeit an die Pichler Rechtsanwalt GmbH wenden:
Pichler Rechtsanwalt GmbH
Karlsplatz 3
1010 Wien
Telefon: 01/5130700
E-Mail: wien@anwaltskanzlei-pichler.at
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