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Ferienkontakte über Ländergrenzen: Wer muss das Kind bringen und abholen? [Rechtsanwalt Wien]

Ferienkontakte

Ferienkontakte über Ländergrenzen: Wer muss das Kind bringen und abholen?

Wenn Eltern nach einer Trennung in unterschiedlichen Ländern leben, wird der Ferienkontakte schnell zur logistischen Herausforderung: Wer reist? Wer trägt Zeit- und Kostenaufwand? Und was passiert, wenn frühere ausländische Entscheidungen etwas anderes geregelt haben als das österreichische Gericht?

Bereits 2023 hat der Oberste Gerichtshof (OGH) in einer Entscheidung aus der Praxis zu grenzüberschreitenden Familienkonstellationen wichtige Klarstellungen getroffen: Im Beschluss OGH vom 24.03.2023, 6 Ob 218/22k, ging es genau um diese Fragen – mit Wohnsitzen in drei verschiedenen Staaten und strittigen Bring- und Holpflichten.

Zur Entscheidung.

Typische Ausgangssituation: Drei Länder, viele Erwartungen

Der entschiedene Fall zeigt ein Szenario, das in der Realität immer häufiger vorkommt:

  • Drei minderjährige Kinder lebten ursprünglich mit beiden Eltern in London.
  • Die Mutter zog später mit den Kindern nach Österreich.
  • Der Vater lebt in der Schweiz und arbeitet teilweise weiterhin in London.
  • Vor dem Umzug hatte ein Londoner Gericht bereits geregelt, wer die Kinder zu Ferienzeiten bringt und abholt.
  • In Österreich trafen die Eltern dann vor Gericht eine neue Vereinbarung, wonach das Abholen und Zurückbringen – falls nichts anderes vereinbart wird – durch gerichtlichen Beschluss zu regeln sei.

Was hat der OGH konkret entschieden? – Ferienkontakte

Der OGH hat die Sache differenziert betrachtet und drei zentrale Punkte hervorgehoben:

1. Vergangene Ferien können nicht mehr „gerichtlich repariert“ werden

Teile des Rechtsmittels des Vaters betrafen Ferienzeiten, die zum Zeitpunkt der Entscheidung schon vorbei waren. Hier stellte der OGH klar: Ein Rechtsmittel setzt voraus, dass eine „Beschwer“ noch besteht – es muss also ein aktuelles rechtliches Interesse an der Änderung der Entscheidung vorliegen.

Ist der betreffende Ferienzeitraum bereits vollständig verstrichen, kann ein Gericht die ursprüngliche Anordnung dazu nicht mehr sinnvoll ändern. Anfechtungen, die sich auf solche vergangenen Termine beziehen, sind unzulässig.

2. Für zukünftige Ferienkontakte ist eine genaue Prüfung nötig

Anders beurteilte der OGH den Ferienkontakt vom 23.12.2023 bis 30.12.2023. Für diesen Zeitraum hob er die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und verwies die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück.

Warum? Die Vorinstanzen hatten die praktische Situation der Familie nicht ausreichend geprüft. Nach Ansicht des OGH hätten sie etwa folgende Fragen konkret beleuchten müssen:

  • Welche Wege und Verkehrsmittel sind tatsächlich nötig (Österreich–Schweiz, eventuell London)?
  • Wie hoch sind die Zeit- und Kostenbelastungen jeweils für Mutter und Vater?
  • Welche beruflichen Verpflichtungen bestehen, und wie beeinflussbar sind diese?
  • Was hatten die Eltern ursprünglich – auch informell – abgesprochen?
  • Welche Änderungen sind seit früheren Vereinbarungen eingetreten (z. B. Umzug, Jobwechsel)?
  • Und vor allem: Welche Lösung ist aus Sicht des Kindeswohls am besten praktikabel?

Weil diese Punkte nicht hinreichend geklärt waren, sah der OGH die Entscheidung als verfrüht und unzureichend begründet an.

3. Die alte Londoner Entscheidung gilt nicht automatisch weiter

Der Vater berief sich auf die frühere Entscheidung aus London, in der die Transportpflichten bereits geregelt waren. Der OGH stellte klar: In dem Moment, in dem beide Eltern vor dem österreichischen Gericht ausdrücklich eine Neuentscheidung zur Frage von Abholung und Rückbringung beantragen und eine entsprechende Vereinbarung treffen, steht diese österreichische Regelung im Vordergrund.

Die Gerichte haben die Vereinbarung nach § 914 ABGB auszulegen – das bedeutet, nicht nur der Wortlaut, sondern auch der objektive Sinn und das, was redliche Vertragspartner nach außen erkennbar wollen, sind zu berücksichtigen. Im konkreten Fall war somit ausschlaggebend, was die Eltern mit der Vereinbarung vor dem österreichischen Gericht tatsächlich regeln wollten – nicht, was irgendwann einmal ein ausländisches Gericht festgelegt hatte.

Rechtsanwalt Wien

Grundsatz und Ausnahmen: Wer bringt und holt das Kind?

In der österreichischen Rechtsprechung gibt es einen klaren Grundsatz:

Wer das Kontaktrecht ausübt, hat das Kind grundsätzlich vom ständigen Aufenthaltsort abzuholen und dorthin wieder zurückzubringen.

Dieser Grundsatz ist allerdings kein starrer Automatismus. Der OGH betont, dass es Ausnahmen geben kann, insbesondere wenn:

  • die Entfernungen sehr groß sind,
  • der Reiseaufwand (Zeit, Kosten, Organisation) sehr hoch ist,
  • berufliche oder gesundheitliche Gründe eine Partei wesentlich stärker beeinträchtigen würden,
  • oder andere Umstände eine gleichmäßigere Aufteilung der Transportpflichten sachlich gerechtfertigt erscheinen lassen.

Entscheidend ist immer eine konkrete, praxisnahe Abwägung im Einzelfall – unter besonderer Berücksichtigung des Kindeswohls. Pauschale Lösungen nach dem Motto „der Besuchselternteil muss immer alles übernehmen“ sind rechtlich nicht geboten, wenn die Umstände dies unzumutbar machen.

Was bedeutet das für getrennte Eltern in der Praxis?

Aus der Entscheidung OGH 24.03.2023, 6 Ob 218/22k, lassen sich mehrere wichtige praktische Konsequenzen ableiten.

1. Vergangene Ferien sind rechtlich meist „verloren“

Wer eine gerichtliche Regelung zu Ferienkontakten anfechten will, muss rechtzeitig handeln. Ist der betroffene Ferienzeitraum bereits vorbei, besteht in der Regel keine rechtliche Beschwer mehr – das Gericht kann dann keine wirksame Änderung mehr treffen.

Konsequenz: Wenn Sie mit einer gerichtlichen Regelung über bevorstehende Ferienkontakte nicht einverstanden sind, sollten Sie frühzeitig rechtlichen Rat einholen und rechtzeitig ein Rechtsmittel prüfen lassen.

2. Unklare Vereinbarungen sind ein Einfallstor für Streit

Die Eltern im entschiedenen Fall hatten zwar vereinbart, dass die Gerichtsbarkeit die Transportfrage regeln soll – aber ohne konkrete Detailfestlegungen. Solche offenen Formulierungen führen erfahrungsgemäß zu Auslegungskonflikten und langen Verfahren.

Je genauer die Regelung, desto weniger Streitpotenzial:

  • Wer holt wann, wo und auf welche Weise ab?
  • Wer bringt zurück, ab welchem Zeitpunkt, an welchen Ort?
  • Wie wird mit Verspätungen, Flugausfällen oder Zugverspätungen umgegangen?
  • Wer trägt welche Kosten, und wie erfolgt ein Ausgleich?

3. Praktische Umstände müssen aktiv vorgetragen werden

Der OGH hat die Sache zurückverwiesen, weil die praktischen Lebensumstände nicht hinreichend geprüft worden waren. Das bedeutet in der Praxis: Wer eine bestimmte Transportlösung erreichen will, muss die eigenen Argumente konkret und nachvollziehbar darlegen.

Rein abstrakte Behauptungen („die Reise ist anstrengend“ oder „die Kosten sind hoch“) reichen in der Regel nicht. Sinnvoll ist es etwa:

  • konkrete Reisezeiten, Verbindungen und Umsteigezeiten zu dokumentieren,
  • Kosten (Flug, Bahn, Unterkunft, Urlaubstage) genau aufzuschlüsseln,
  • Arbeitszeiten, Schichtpläne oder schulische Verpflichtungen vorzulegen,
  • zu erläutern, wie sich die Belastung auf das Kind konkret auswirkt (Lange Anreise, Nachtruhe, Jetlag etc.).

4. Bei grenzüberschreitenden Wohnsitzen zählt das Kindeswohl besonders

Wenn Eltern in mehreren Ländern leben und arbeiten, wird es schnell kompliziert. Gerade hier ist das Gericht verpflichtet, sehr genau hinzusehen: Welche Regelung ermöglicht dem Kind verlässliche Kontakte zu beiden Eltern – ohne übermäßige Belastung durch Reisen? Und welche organisatorische Aufteilung erscheint fair?

Das Kindeswohl ist dabei der Leitmaßstab. Eine rein kostenorientierte Betrachtung („wer mehr verdient, soll zahlen“) ist unzureichend. Ebenso wenig genügt aber eine formale Berufung auf alte Entscheidungen aus anderen Staaten, wenn die Lebensumstände sich massiv geändert haben.

Konkrete Empfehlungen: Was sollten betroffene Eltern jetzt tun?

1. Künftige Ferienkontakte frühzeitig planen und regeln

Treffen Sie – möglichst schriftlich – klare Absprachen zu:

  • genauen Daten und Uhrzeiten der Ferienkontakte,
  • exakten Übergabeorten (Adresse, Treffpunkt),
  • Verkehrsmitteln (Flug, Bahn, Auto; wer bucht, wer zahlt),
  • Aufteilung von Hin- und Rückweg (z. B. „Vater holt ab, Mutter bringt zurück“ oder „jeder übernimmt eine Strecke“).

Solche Vereinbarungen können – und sollten bei Streitpotenzial – im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens abgesichert und präzise formuliert werden.

2. Praktische Gründe lückenlos dokumentieren

Wenn Sie eine Abweichung vom Grundsatz (Besuchselternteil holt und bringt) erreichen möchten, sollten Sie alle relevanten Umstände festhalten:

  • Arbeitsverträge, Dienstpläne, Bestätigungen des Arbeitgebers,
  • Reiseangebote, Ticketpreise, Fahrpläne, Routen,
  • besondere gesundheitliche oder schulische Bedürfnisse des Kindes,
  • bisherige Übung der Eltern (Wer hat bisher Reisen übernommen?).

Diese Unterlagen können im Verfahren den Ausschlag geben, ob das Gericht von der üblichen Linie abweicht.

3. Fristen und Zeitpunkte für Rechtsmittel im Blick behalten

Wenn eine gerichtliche Entscheidung zu Ferienkontakten bereits vorliegt, ist es entscheidend, rasch zu handeln:

  • Prüfen Sie, ob der betreffende Ferienzeitraum noch bevorsteht.
  • Beachten Sie die Rechtsmittelfristen der Entscheidung.
  • Holen Sie rechtzeitig anwaltlichen Rat ein, um formelle Fehler zu vermeiden.

Ein später Versuch, „vergangene“ Ferien neu zu regeln, wird in der Regel scheitern – dafür gibt es nach der Rechtsprechung keine Grundlage.

4. Ausländische Entscheidungen nicht überschätzen

Auch wenn frühere Entscheidungen aus anderen Staaten (wie hier London) bestehen, gilt: Sobald die Eltern vor einem österreichischen Gericht eine Neuentscheidung anstreben oder eine neue Vereinbarung treffen, ist entscheidend, was dort geregelt wird.

Frühere ausländische Beschlüsse sind dann höchstens ein Teil der Vorgeschichte, aber nicht automatisch maßgeblich. Gerade in solchen Konstellationen ist es wichtig, bei neuen Vereinbarungen bewusst zu formulieren, was gelten soll – und was sich gegenüber früher geändert hat.

FAQ: Häufige Fragen zu Bring- und Holpflichten bei Ferienkontakten

Wer muss mein Kind bei Ferienkontakten grundsätzlich abholen?

Grundsätzlich gilt: Der Elternteil, der das Kontaktrecht ausübt, holt das Kind vom ständigen Aufenthaltsort ab und bringt es nach dem Kontakt dorthin zurück. Dieser Grundsatz kann aber durch Vereinbarung der Eltern oder durch eine gerichtliche Entscheidung angepasst werden, wenn besondere Umstände (weite Entfernung, hohe Kosten, berufliche Einschränkungen, Kindeswohl) dafür sprechen.

Kann ich eine alte Entscheidung aus dem Ausland einfach weiter verwenden?

Nicht automatisch. Wenn sich die Lebensumstände wesentlich geändert haben (z. B. Umzug in ein anderes Land) und vor einem österreichischen Gericht neue Regelungen beantragt oder vereinbart werden, steht die österreichische Entscheidung im Vordergrund. Ausländische Beschlüsse können eine Orientierung sein, binden das Gericht aber nicht zwingend, wenn eine Neuentscheidung beantragt ist.

Was mache ich, wenn mir die Anreise mit dem Kind zu aufwendig oder teuer ist?

Sie sollten die konkrete Belastung genau darlegen und belegen: Reisekosten, Reisezeiten, Arbeitszeiten, fehlende Betreuungsmöglichkeiten, gesundheitliche Aspekte des Kindes etc. Das Gericht kann dann – abweichend vom Grundsatz – eine andere Aufteilung der Bring- und Holpflichten anordnen. Ohne konkrete Nachweise wird eine solche Abweichung aber schwer durchsetzbar sein.

Kann ich eine gerichtliche Entscheidung zu Ferien, die schon vorbei sind, noch anfechten?

Rein rechtlich besteht für verstrichene Zeiträume in der Regel keine „Beschwer“ mehr – das heißt, das Gericht kann dazu nichts mehr ändern. Rechtsmittel haben nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn der betroffene Zeitraum noch in der Zukunft liegt oder noch andauert. Es ist daher wichtig, frühzeitig zu reagieren.

Rechtliche Unterstützung bei komplexen Kontaktregelungen

Gerade bei grenzüberschreitenden Familienkonstellationen mit Wohnsitzen in mehreren Staaten sind Kontaktregelungen und Transportpflichten rechtlich und praktisch anspruchsvoll. Durch jahrelange anwaltliche Praxis kennt die Pichler Rechtsanwalt GmbH die typischen Fallstricke bei der Gestaltung und Durchsetzung von Ferienkontakt-Regelungen.

Wenn Sie unsicher sind, wie Ihre Bring- und Holpflichten geregelt werden sollten, ob eine bestehende Entscheidung anfechtbar ist oder wie Sie praktische Belastungen (Zeit, Kosten, Beruf) korrekt ins Verfahren einbringen, lassen Sie Ihre Situation individuell prüfen.

Sie erreichen die Kanzlei Pichler unter Telefon 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at. Am Standort Karlsplatz 3, 1010 Wien, erhalten Sie eine fundierte rechtliche Einschätzung und Unterstützung bei der Formulierung von Anträgen und Vereinbarungen – damit Ferienkontakte für Eltern und Kinder planbar und zumutbar bleiben.


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