Fehlerhafte Anlageberatung: Wann Anleger Schadenersatz verlangen können
Fehlerhafte Anlageberatung kann dazu führen, dass Anleger Schadenersatz verlangen können. Eine Unterschrift unter umfangreichen Anlageunterlagen beendet einen Schadenersatzanspruch nicht automatisch. Entscheidend ist vielmehr, was im Beratungsgespräch tatsächlich erklärt wurde, ob das empfohlene Produkt zum Anleger passte und ob wesentliche Risiken verständlich dargestellt wurden.
Das zeigt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs besonders deutlich: In seinem Urteil OGH vom 28.09.2017, 2 Ob 133/16x, befasste sich das Gericht mit einer unerfahrenen Anlegerin, der mehrere langfristige und risikoreiche Beteiligungen empfohlen worden waren. Die Entscheidung liegt zwar bereits mehrere Jahre zurück, ist für die Beurteilung fehlerhafter Anlageberatung aber weiterhin von praktischer Bedeutung. Zur Entscheidung.
Wenn eine sichere Geldanlage plötzlich zum Totalverlust führen kann
Die Anlegerin war mit klassischen Sparformen vertraut. Ihr Geld hatte sie bisher vor allem auf Sparbüchern und in Bausparverträgen angelegt. Nach ihren Vorstellungen sollte das Kapital im Wesentlichen sicher veranlagt und bei Bedarf wieder verfügbar sein.
Ein selbständiger Vermögensberater empfahl ihr dennoch mehrere Beteiligungen an deutschen Kommanditgesellschaften. Dabei handelte es sich um langfristige Private-Equity-Fonds und damit um unternehmerische Beteiligungen. Die Anlegerin investierte unter anderem zwei Einmalbeträge von jeweils 15.000 Euro. Dazu kamen zwei monatliche Ratensparer mit jeweils 150 Euro sowie weitere 5.000 Euro in eine andere Beteiligung.
Das wirtschaftliche Risiko war erheblich. Ein Totalverlust des eingesetzten Geldes war möglich. Außerdem waren die Beteiligungen langfristig gebunden und nicht ohne Weiteres kurzfristig veräußerbar.
Nach den Feststellungen des Gerichts wurde der Anlegerin dieses Risiko jedoch nicht ausreichend erklärt. Der Berater stellte die Anlage als passend für ihre Bedürfnisse dar und erweckte den Eindruck, sie könne ihr Geld im Wesentlichen jederzeit wieder „herausnehmen“. Auch über die Bedeutung der vom Berater vereinnahmten Provisionen, insbesondere der sogenannten Agios, wurde sie nicht ausreichend aufgeklärt.
Was der OGH zur Beratungspflicht bei fehlerhafter Anlageberatung klargestellt hat
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Anlegerin teilweise statt. Der Berater wurde verpflichtet, 35.504,76 Euro zuzüglich 4 Prozent Zinsen ab 29.11.2014 zu zahlen.
Die Zahlung hatte Zug um Zug gegen die Übertragung der Rechte aus den betroffenen Treuhandverträgen zu erfolgen. Das bedeutet vereinfacht: Die Anlegerin erhält ihr Geld zurück, muss im Gegenzug aber die noch bestehenden Rechte an den Beteiligungen übertragen.
Über einen weiteren Betrag von 3.851,70 Euro war noch nicht endgültig entschieden. Dabei ging es insbesondere um mögliche Zinsen aus einer alternativen Veranlagung sowie um Zahlungen im Zusammenhang mit den gekündigten Ratensparern. Das Erstgericht musste hierzu noch ergänzende Feststellungen treffen.
Eine allgemeine Feststellung, dass der Berater auch für künftig möglicherweise entstehende Schäden aus Rückforderungen von Ausschüttungen oder sonstigen Haftungen einstehen müsse, lehnte der OGH hingegen ab. Die Anlegerin hatte nach Ansicht des Gerichts nicht ausreichend konkret dargelegt, mit welchen zukünftigen Schäden tatsächlich zu rechnen sei.
Eine Unterschrift ersetzt keine persönliche Aufklärung
Besonders wichtig ist die Beurteilung der unterschriebenen Risikohinweise. Die Anlegerin hatte zwar mehrfach Unterlagen unterzeichnet, in denen auf das Risiko eines Totalverlusts hingewiesen wurde. Trotzdem schloss ihre Unterschrift den Schadenersatzanspruch nicht automatisch aus.
Ein unerfahrener Kunde darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass die mündliche Beratung richtig und vollständig ist. Er muss nicht ohne Weiteres annehmen, dass vorbereitete Formulare wesentliche Informationen enthalten, die im persönlichen Gespräch nicht erklärt wurden oder sogar im Widerspruch zu den Aussagen des Beraters stehen.
Das gilt insbesondere, wenn der Berater die Unterlagen vorbereitet, nur bestimmte Unterschriftsstellen markiert und nicht ausdrücklich auf besonders wichtige oder widersprüchliche Inhalte hinweist. Allgemeine Textbausteine können daher eine individuelle Beratung nicht ersetzen.
Das bedeutet allerdings nicht, dass Anleger schriftliche Unterlagen bedenkenlos ungelesen unterschreiben sollten. Deutliche und verständlich formulierte Warnungen können im Einzelfall sehr wohl eine Rolle spielen. Ob eine Unterschrift entscheidend ist, hängt vom gesamten Ablauf ab: vom Inhalt des Gesprächs, von der Erfahrung des Kunden, von der Gestaltung der Dokumente und davon, ob der Berater auf die wesentlichen Risiken konkret hingewiesen hat.
Der Schaden kann bereits beim Erwerb entstehen
Ein Anleger muss nicht zwingend abwarten, bis eine Beteiligung endgültig wertlos geworden ist. Der Schaden kann bereits darin liegen, dass aufgrund einer fehlerhaften Beratung ein Produkt erworben wurde, das bei richtiger Information niemals gekauft worden wäre.
Im entschiedenen Fall ging das Gericht davon aus, dass die Anlegerin ihr Geld bei korrekter Aufklärung auf ihren Sparbüchern belassen hätte. Der Erwerb der riskanten Beteiligungen beruhte daher auf einer Fehlentscheidung, die durch die unzureichende Beratung verursacht worden war.
Für die Beurteilung kommt es deshalb nicht nur auf den aktuellen Wert der Anlage an. Wichtig ist auch, ob die Anlage von Anfang an nicht den Zielen und Vorstellungen des Kunden entsprach. Eine Rückabwicklung kann unter Umständen dazu führen, dass der Anleger sein investiertes Kapital zurückerhält und im Gegenzug die Beteiligung überträgt.
Auch ein beteiligter Treuhänder schließt die Rückabwicklung nicht aus
Der Berater hatte eingewendet, eine Rückabwicklung sei nicht möglich, weil die Beteiligungen über Treuhänder und weitere Gesellschaften abgewickelt wurden. Der OGH ließ dieses Argument nicht genügen.
Dass an einer Anlage mehrere Vertragspartner, Treuhänder oder Gesellschaften beteiligt sind, macht eine Rückabwicklung nicht automatisch unmöglich oder unzumutbar. Wer sich darauf beruft, muss konkrete Hindernisse darlegen und beweisen. Dazu hätte beispielsweise gehören können, dass eine notwendige Zustimmung zur Übertragung endgültig verweigert wird.
Allein die komplizierte rechtliche oder wirtschaftliche Struktur eines Anlageprodukts reicht daher nicht aus, um eine Rückabwicklung von vornherein auszuschließen.
Der Berater haftet auch ohne eigener Verkäufer zu sein
Ein weiterer wesentlicher Punkt: Der Berater muss nicht selbst Vertragspartner des Anlageprodukts sein, damit eine Haftung entstehen kann. Es genügt, dass er die Anlage vermittelt und dabei seine Beratungs- und Aufklärungspflichten verletzt.
Gerade bei Finanzprodukten treten daher häufig mehrere Beteiligte auf. Der Vermittler, der Berater, ein Treuhänder und die Fondsgesellschaft können unterschiedliche Aufgaben haben. Für den Anspruch gegen den Berater ist entscheidend, welche Beratung er übernommen hat und ob er das Produkt im konkreten Fall ordnungsgemäß empfohlen und erklärt hat.
Warum der Anlegerin kein Mitverschulden angelastet wurde
Der Berater argumentierte außerdem, die Anlegerin müsse sich ein Mitverschulden anrechnen lassen, weil sie die umfangreichen Unterlagen nicht selbst gelesen hatte. Der OGH verneinte dies im konkreten Fall.
Die Anlegerin war wirtschaftlich unerfahren. Zudem hatte der Berater ihre Aufmerksamkeit auf das persönliche Gespräch gelenkt und ihr nicht erklärt, dass die Formulare wesentliche, bislang nicht besprochene Risiken enthielten. Deshalb durfte sie nach den Umständen des Falls annehmen, dass die Unterlagen lediglich die mündliche Beratung zusammenfassten.
Ein Mitverschulden kann allerdings in anderen Fällen durchaus eine Rolle spielen. Das gilt etwa, wenn ein Anleger über besondere Fachkenntnisse verfügt, klare und auffällige Warnungen ignoriert oder unrealistisch hohe Gewinnversprechen ohne jede Nachfrage akzeptiert. Die Beurteilung ist daher immer eine Frage des Einzelfalls.
Was Betroffene jetzt prüfen und sichern sollten
Wer den Eindruck hat, zu einer riskanten Anlage unzureichend beraten worden zu sein, sollte nicht vorschnell kündigen, verkaufen oder einer Übertragung zustimmen. Zunächst sollten die wesentlichen Informationen gesichert werden:
- sämtliche Verträge, Beitrittserklärungen und Risikohinweise;
- Beratungsprotokolle, E-Mails, Nachrichten und sonstige Korrespondenz;
- Nachweise über Einzahlungen, Ausschüttungen, Provisionen und Kosten;
- Unterlagen zur tatsächlichen Bindungsdauer und zur Möglichkeit eines Verkaufs;
- eine möglichst genaue persönliche Erinnerung an die Aussagen im Beratungsgespräch;
- Namen und Kontaktdaten möglicher Zeugen des Gesprächs.
Besonders wichtig sind die eigenen Anlageziele zum Zeitpunkt der Beratung. Wurde ausdrücklich nach einer sicheren Veranlagung gefragt? War eine jederzeitige Verfügbarkeit des Geldes notwendig? Hatte der Berater Kenntnis von fehlender Anlageerfahrung oder einer geringen Risikobereitschaft?
Auch die Beweisbarkeit spielt eine zentrale Rolle. Je länger das Beratungsgespräch zurückliegt, desto wichtiger sind schriftliche Unterlagen, Gesprächsnotizen und nachvollziehbare Angaben zum Ablauf.
Häufige Fragen zur fehlerhaften Anlageberatung
Ich habe einen Risikohinweis unterschrieben. Ist damit alles verloren?
Nein, nicht automatisch. Entscheidend ist, ob der Berater die wesentlichen Risiken verständlich erklärt hat und ob die schriftlichen Hinweise mit der persönlichen Beratung übereinstimmten. Eine Unterschrift allein beantwortet diese Fragen nicht.
Kann ich mein Geld zurückverlangen, obwohl die Anlage über einen Treuhänder läuft?
Das kann grundsätzlich möglich sein. Die Beteiligung weiterer Gesellschaften oder eines Treuhänders schließt eine Rückabwicklung nicht automatisch aus. Es muss im Einzelfall geprüft werden, welche Rechte bestehen und ob die Übertragung tatsächlich möglich ist.
Muss ich warten, bis die Anlage völlig wertlos ist?
Nein. Ein Schaden kann bereits dadurch entstanden sein, dass ein Produkt aufgrund einer falschen Beratung erworben wurde, obwohl es bei richtiger Aufklärung nicht gekauft worden wäre. Ob daraus ein Anspruch folgt, hängt von den konkreten Umständen und der Beweislage ab.
Was soll ich tun, wenn der Berater jetzt eine Kündigung oder einen Verkauf empfiehlt?
Vor einer solchen Entscheidung sollten die rechtlichen Folgen geprüft werden. Eine Kündigung, ein Verkauf oder eine Übertragung kann die spätere Durchsetzung von Ansprüchen beeinflussen. Deshalb sollten Sie zunächst sämtliche Unterlagen sichern und rechtlichen Rat einholen.
Rechtsanwalt Wien: Ansprüche aus Anlageberatung rechtzeitig prüfen lassen
Durch jahrelange anwaltliche Praxis weiß die Kanzlei Pichler, dass bei Anlageberatungen oft nicht ein einzelner Satz, sondern der gesamte Beratungsablauf entscheidend ist. Anlageziel, Risikoprofil, mündliche Erklärungen, Vertragsunterlagen und die spätere Entwicklung der Beteiligung müssen gemeinsam betrachtet werden.
Wenn Sie den Verdacht haben, dass Ihnen ein riskantes Finanzprodukt als sicher, jederzeit verfügbar oder passend für Ihre Bedürfnisse dargestellt wurde, lassen Sie Ihre Ansprüche prüfen, bevor Sie weitere Erklärungen abgeben oder die Anlage übertragen. Die Kanzlei Pichler ist unter 01/5130700 und per E-Mail unter wien@anwaltskanzlei-pichler.at erreichbar. Die Kanzlei Pichler Rechtsanwalt GmbH befindet sich am Karlsplatz 3, 1010 Wien.
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