September 20, 2026

Fehldiagnose: Schadenersatz [Rechtsanwalt Wien]

Fehldiagnose mit schweren Folgen: Wann besteht Anspruch auf Schadenersatz?

Fehldiagnose ist für Betroffene nicht nur eine enttäuschende Auskunft. Sie kann dazu führen, dass eine notwendige Behandlung unterbleibt, sich eine Verletzung verschlimmert und langfristige gesundheitliche Schäden entstehen. Besonders schwierig wird die Situation, wenn anschließend eingewendet wird, die Patientin oder der Patient habe selbst zu lange mit der weiteren Behandlung gewartet.

Der Oberste Gerichtshof hat sich mit dieser Frage in einer Entscheidung aus dem Jahr 2018 auseinandergesetzt. Im Mittelpunkt stand eine Knieverletzung, die zunächst lediglich als Prellung diagnostiziert wurde. Tatsächlich lag ein knöcherner Kreuzbandausriss vor. Weil die richtige Diagnose und Behandlung verspätet erfolgten, musste der Patientin später eine Knieprothese eingesetzt werden.

Der konkrete Fall: Fehldiagnose einer Prellung führte zu einem schweren Dauerschaden

Die Klägerin suchte nach einer Verletzung ihres Knies ärztliche Hilfe. Bei der ersten Untersuchung wurde jedoch keine schwerwiegende Verletzung erkannt. Der behandelnde Arzt diagnostizierte lediglich eine Prellung.

Die Klägerin erhielt weder eine ausreichende Behandlung noch konkrete Hinweise darauf, welche weiteren Untersuchungen oder Therapien notwendig waren. Sie wurde sinngemäß darauf verwiesen, bei Bedarf wiederzukommen. Außerdem wurde ihr mitgeteilt, dass der Heilungsverlauf länger dauern könne.

Eine eindeutige Warnung, dass eine weitergehende medizinische Abklärung dringend erforderlich sei oder dass bei einem Zuwarten gravierende Folgen drohen könnten, erfolgte nicht.

In weiterer Folge verschlechterte sich der Zustand des Knies. Die richtige Diagnose und Behandlung erfolgten erst verspätet. Letztlich war der Schaden so erheblich, dass eine Knieprothese eingesetzt werden musste. Die Klägerin verlangte deshalb Schadenersatz.

Was der OGH in der Entscheidung 1 Ob 91/18s zur Fehldiagnose klargestellt hat

In seinem Beschluss OGH vom 17.07.2018, 1 Ob 91/18s, wies der Oberste Gerichtshof die außerordentliche Revision der Beklagten zurück. Damit blieb die Entscheidung des Berufungsgerichts aufrecht. Zur Entscheidung.

Im Verfahren war bereits verbindlich festgestellt worden, dass der Diagnosefehler und die daran anschließende unzureichende Behandlung beziehungsweise Beratung für den späteren Schaden ursächlich waren. Dazu gehörte auch die Notwendigkeit der Knieprothese.

Die Beklagte hatte unter anderem argumentiert, die Klägerin habe selbst zu lange mit der weiteren Behandlung gewartet. Sie habe die Verschlechterung daher zumindest teilweise selbst verursacht oder den Schaden bewusst in Kauf genommen. Außerdem wurde darauf verwiesen, dass möglicherweise eine persönliche gesundheitliche „Anlage“ der Klägerin eine Rolle gespielt habe.

Der OGH sah jedoch keinen Anlass, die Beurteilung des Mitverschuldens zu korrigieren. Dieses wurde mit höchstens einem Viertel bewertet. Die Klägerin verlor ihren Schadenersatzanspruch daher nicht vollständig.

Patienten müssen medizinische Risiken bei einer Fehldiagnose nicht selbst erkennen

Für medizinische Laien ist regelmäßig nicht erkennbar, welche Verletzung tatsächlich vorliegt und welche Folgen ein Zuwarten haben kann. Genau darin liegt die Bedeutung einer verständlichen ärztlichen Aufklärung und Beratung.

Wer nach einer Untersuchung nur die allgemeine Information erhält, bei Bedarf wiederzukommen, muss daraus nicht automatisch ableiten, dass eine sofortige weitere Abklärung notwendig ist. Noch weniger kann ohne Weiteres angenommen werden, dass ein Patient die Möglichkeit eines schweren Dauerschadens erkannt und bewusst akzeptiert hat.

Im konkreten Fall war entscheidend, dass der Ärztin beziehungsweise dem Arzt keine ausreichende Warnung vor den möglichen Folgen des Abwartens zugerechnet werden konnte. Die Klägerin war nicht konkret darüber informiert worden, welche weiteren Schritte erforderlich waren und welche gravierenden Konsequenzen eintreten könnten, wenn diese Schritte unterblieben.

Das bedeutet nicht, dass Patientinnen und Patienten niemals ein Mitverschulden trifft. Wer entgegen einer klaren ärztlichen Anweisung eine dringend empfohlene Behandlung nicht wahrnimmt, kann dadurch durchaus zur Schadensvergrößerung beitragen. Entscheidend sind jedoch die konkreten Umstände: Was wurde gesagt? Wie deutlich war die Empfehlung? Wurde auf die Dringlichkeit hingewiesen? Welche Risiken waren für die betroffene Person tatsächlich erkennbar?

Mitverschulden wird bei einer Fehldiagnose nicht pauschal angenommen

Ein Mitverschulden ist immer anhand des Einzelfalls zu beurteilen. Es kommt nicht allein darauf an, dass eine Patientin oder ein Patient nicht sofort eine weitere Ärztin, einen weiteren Arzt oder ein Krankenhaus aufgesucht hat.

Zu berücksichtigen sind unter anderem:

  • die Art und Stärke der Beschwerden,
  • die Informationen aus der ersten Untersuchung,
  • konkrete Anweisungen zur weiteren Behandlung,
  • Warnungen vor möglichen Verschlechterungen,
  • die für medizinische Laien erkennbare Dringlichkeit,
  • die Frage, ob eine weitere Untersuchung tatsächlich zeitnah möglich war.

Im Fall der Klägerin hielt der OGH ein Mitverschulden von höchstens 25 Prozent für vertretbar. Von einem vollständigen Verlust des Anspruchs oder einer Unterbrechung des Zusammenhangs zwischen Diagnosefehler und späterem Schaden konnte keine Rede sein.

Warum ein früher geklärter Punkt im Verfahren nicht beliebig neu aufgerollt werden darf

Die Entscheidung ist auch aus verfahrensrechtlicher Sicht bedeutsam. In dem Verfahren war eine frühere Entscheidung teilweise aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden. In einem solchen Fall darf das weitere Verfahren grundsätzlich nur jene Fragen behandeln, die noch offen sind.

Bereits endgültig geklärte Punkte bleiben erledigt. Im konkreten Fall stand bereits fest, dass der Diagnosefehler für die spätere Verschlechterung und den Bedarf einer Knieprothese ursächlich war. Diese Frage konnte nicht dadurch erneut umfassend bestritten werden, dass einzelne Beweisergebnisse anders bewertet werden sollten.

Der OGH prüfte den Fall daher nicht nochmals wie ein weiteres Tatsachengericht. Eine außerordentliche Revision ist nur möglich, wenn eine erhebliche Rechtsfrage vorliegt, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung hat. Die Argumente der Beklagten betrafen im Wesentlichen bereits festgestellte Tatsachen und deren Bewertung. Deshalb wurde die Revision zurückgewiesen.

Was bedeutet eine Fehldiagnose für Betroffene im Alltag?

Die Verletzung wird zunächst verharmlost

Wer nach einem Unfall oder einer Sportverletzung mit anhaltenden Beschwerden nach Hause geschickt wird, darf eine zweite medizinische Meinung einholen. Besonders wichtig ist eine weitere Abklärung, wenn Schmerzen, Bewegungseinschränkungen oder Schwellungen nicht abnehmen oder sich sogar verstärken.

Die weitere Behandlung wurde nicht eindeutig erklärt

Eine allgemeine Aussage wie „kommen Sie bei Bedarf wieder“ kann anders zu beurteilen sein als die klare Anweisung, unverzüglich eine Fachärztin, ein Facharzt oder ein Krankenhaus aufzusuchen. Für einen späteren Schadenersatzanspruch ist daher wesentlich, welche Empfehlungen tatsächlich erteilt wurden.

Der Schaden tritt erst Wochen oder Monate später deutlich hervor

Auch wenn die ursprüngliche Untersuchung schon länger zurückliegt, kann ein Zusammenhang zwischen einer Fehldiagnose und einer späteren Verschlechterung bestehen. Dieser Zusammenhang muss medizinisch und rechtlich geprüft werden. Eine verspätete Erkenntnis des ganzen Ausmaßes schließt einen Anspruch nicht automatisch aus.

Die Gegenseite beruft sich auf eigenes Fehlverhalten

Der Einwand, man hätte früher wiederkommen oder eine weitere Behandlung beginnen müssen, bedeutet nicht automatisch, dass kein Schadenersatz zusteht. Es ist zu prüfen, ob die betroffene Person die Gefahr und die notwendige Reaktion tatsächlich erkennen konnte. Ein Mitverschulden kann den Anspruch reduzieren, muss ihn aber nicht vollständig beseitigen.

Diese Unterlagen sollten Sie nach einer möglichen Fehldiagnose sichern

Nach einer möglichen Fehldiagnose kommt es auf eine nachvollziehbare Dokumentation an. Betroffene sollten daher möglichst früh alle Unterlagen sammeln und den zeitlichen Ablauf festhalten.

  • Befunde, Arztberichte und Entlassungsunterlagen,
  • Überweisungen und schriftliche Behandlungsempfehlungen,
  • Aufzeichnungen zu Schmerzen, Einschränkungen und Verschlechterungen,
  • Unterlagen über spätere Untersuchungen und Operationen,
  • Rechnungen für Behandlungen, Medikamente, Hilfsmittel und Fahrten,
  • Nachweise über Krankenstände, Verdienstentgang oder berufliche Einschränkungen,
  • Namen möglicher Zeuginnen und Zeugen von Gesprächen oder Veränderungen des Gesundheitszustands.

Auch persönliche Notizen können hilfreich sein. Wann wurde erstmals untersucht? Welche Beschwerden bestanden damals? Was wurde empfohlen? Wann kam es zu einer Verschlechterung? Je genauer der Ablauf dokumentiert ist, desto besser lässt sich die medizinische und rechtliche Kausalität beurteilen.

Häufige Fragen zur Fehldiagnose

Kann ich Schadenersatz verlangen, obwohl ich nicht sofort wieder zum Arzt gegangen bin?

Das hängt von den Umständen ab. Ein verspäteter weiterer Arztbesuch kann ein Mitverschulden begründen. Er führt aber nicht automatisch zum Verlust des gesamten Anspruchs. Maßgeblich ist insbesondere, ob Sie verständlich über die notwendige weitere Behandlung und mögliche Folgen eines Zuwartens informiert wurden.

Was, wenn der Arzt nur gesagt hat, ich soll bei Bedarf wiederkommen?

Eine solche allgemeine Empfehlung ist im Zusammenhang mit den übrigen Umständen zu beurteilen. War tatsächlich eine rasche weitere Untersuchung erforderlich, kann die fehlende konkrete Aufklärung für die Haftungsfrage bedeutsam sein. Entscheidend ist, was medizinisch notwendig war und welche Information Sie erhalten haben.

Wie wird ein Mitverschulden berechnet?

Eine fixe Quote gibt es nicht. Das Ausmaß hängt vom konkreten Verhalten, der erhaltenen Information und der Erkennbarkeit des Risikos ab. Im Fall der Entscheidung OGH vom 17.07.2018, 1 Ob 91/18s, wurde ein Mitverschulden von höchstens einem Viertel angenommen.

Kann eine bereits entschiedene Frage später wieder neu diskutiert werden?

Wird ein Verfahren teilweise an ein anderes Gericht zurückverwiesen, dürfen grundsätzlich nur die noch offenen Punkte weiterbehandelt werden. Fragen, die bereits endgültig entschieden wurden, können nicht beliebig erneut aufgerollt werden. Das kann für die weitere Prozessführung von erheblicher Bedeutung sein.

Rechtsanwalt Wien: Fehldiagnose sorgfältig prüfen lassen

Durch jahrelange anwaltliche Praxis weiß die Kanzlei Pichler, wie belastend medizinische Schäden und langwierige Verfahren für Betroffene sein können. Eine sachliche Prüfung sollte klären, ob ein Diagnose- oder Behandlungsfehler vorliegt, welche Folgen darauf zurückzuführen sind und ob ein Mitverschulden tatsächlich angenommen werden kann.

Wenn Sie nach einer möglicherweise fehlerhaften Diagnose unter einer Verschlechterung, einer Operation, dauerhaften Beschwerden oder finanziellen Folgen leiden, lassen Sie Ihre Ansprüche möglichst früh prüfen. Die Kanzlei Pichler Rechtsanwalt GmbH erreichen Sie unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at. Die Kanzlei befindet sich am Karlsplatz 3, 1010 Wien.


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Fehldiagnose

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