Familien-GmbH in der Krise: Wann kann einem Geschäftsführer per einstweiliger Verfügung die Befugnis entzogen werden?
Viele Unternehmerinnen und Unternehmer wissen nicht, dass eskalierende private Konflikte die eigene Familien-GmbH in der Krise rechtlich in den Abgrund reißen können – und dass das Gericht in solchen Situationen sehr weitreichend eingreifen darf.
Familien-GmbH in der Krise
In einer Entscheidung aus dem Jahr 2025 hat der Oberste Gerichtshof (OGH vom 03.07.2025, 6 Ob 97/25w) klargestellt, dass einem Geschäftsführer in einer Familien-GmbH im Wege einer einstweiligen Verfügung vorläufig die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis entzogen werden kann, um eine gefährdete Mitgesellschafterin zu schützen und weiteren Schaden von der Gesellschaft abzuwenden. Zur Entscheidung
Wenn Ehekrise zur Unternehmenskrise wird: Typische Ausgangslage
Im entschiedenen Fall führten Ehegatten gemeinsam eine Hotel-GmbH. Beide waren je zur Hälfte Gesellschafter und gemeinsam Geschäftsführer. Nach der Trennung kippte das Verhältnis:
- wiederholte schwere Beschimpfungen,
- körperliche Übergriffe, unter anderem ein Vorfall an der Rezeption mit Halspacken und Sturzverletzung,
- Störungen des laufenden Betriebs, etwa durch Abschalten eines Remote-Zugangs,
- Verdacht auf private Ausgaben zulasten der Gesellschaft.
Gegen den Ehemann wurden bereits ein Betretungs- und Annäherungsverbot verhängt und ein (noch nicht rechtskräftiges) Strafurteil wegen Nötigung erlassen. Trotzdem kam es zu weiteren aggressiven Vorfällen und Verstößen gegen gerichtliche Anordnungen.
Die Ehefrau wollte ihren Mitgeschäftsführer dauerhaft aus der Geschäftsführung entfernen und beantragte parallel eine einstweilige Verfügung. Ziel: Dem Ehemann sollte bis zur Entscheidung im Hauptverfahren die Geschäftsführung und Vertretung der GmbH entzogen werden, um sie und das Unternehmen zu schützen.
Die ersten Instanzen lehnten das ab. Der OGH gab der Frau letztlich Recht.
Rechtlicher Rahmen: Gewalt- und Gesellschaftsschutz greifen ineinander
Der Fall berührt zwei zentrale Rechtsbereiche, die in der Praxis oft unterschätzt werden, wenn familiäre Konflikte in die GmbH „hineinspielen“.
1. Einstweilige Verfügung nach § 381 Z 2 EO
Nach § 381 Z 2 Exekutionsordnung (EO) können Gerichte einstweilige Maßnahmen erlassen, wenn sie zur
- Verhütung drohender Gewalt oder
- Abwendung drohenden unwiederbringlichen Schadens
erforderlich sind.
Wesentliche Punkte, die der OGH in dieser Konstellation hervorhebt:
- „Drohende Gewalt“ ist nicht nur akuter körperlicher Angriff, sondern umfasst auch eine konkret begründbare Furcht vor künftigen Übergriffen.
- Bereits erfolgte Gewalt, Beschimpfungen und Verstöße gegen bestehende Schutzanordnungen sind starke Indizien dafür, dass weitere Gewalt droht.
- Der Schutz kann auch dadurch erfolgen, dass der gewaltbereite Teil aus der Leitungsfunktion im Unternehmen vorläufig „herausgenommen“ wird.
2. Abberufung aus wichtigem Grund nach § 16 Abs 2 GmbHG
§ 16 Abs 2 GmbH-Gesetz erlaubt die Abberufung eines Geschäftsführers aus wichtigem Grund. Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei:
- grober Pflichtverletzung,
- Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung,
- schwerwiegenden Störungen des Vertrauensverhältnisses.
In einer Familien-GmbH kann ein tiefgreifendes persönliches Zerwürfnis zwischen den geschäftsführenden Gesellschaftern genau so ein wichtiger Grund sein – vor allem, wenn sich das Zerwürfnis im betrieblichen Alltag durch Gewalt, Beleidigungen und Sabotagehandlungen niederschlägt.
Wichtig: Die einstweilige Verfügung „entscheidet“ die Abberufungsfrage nicht endgültig, sondern sichert nur die Situation bis zur Entscheidung im Hauptverfahren ab. Sie wirkt also vorläufig, greift aber faktisch massiv in die Unternehmenssteuerung ein.
Rechtsanwalt Wien
Was hat der OGH im konkreten Fall entschieden?
Der OGH hat in seiner Entscheidung vom 03.07.2025 (6 Ob 97/25w) die vorangegangenen Entscheidungen der Untergerichte abgeändert und der begehrten einstweiligen Verfügung stattgegeben.
Konkret wurde angeordnet, dass dem Ehemann als Mitgeschäftsführer der Hotel-GmbH für die Dauer des anhängigen Verfahrens am Landesgericht die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis entzogen wird. Die einstweilige Verfügung gilt bis zur rechtskräftigen Beendigung dieses Verfahrens.
Zur Kostenfrage entschied der OGH, dass die Antragstellerin ihre Sicherungskosten vorläufig selbst trägt, der Antragsgegner seine Kosten endgültig selbst zu tragen hat. Inhaltlich blieb aber entscheidend: Der Mann darf die GmbH vorerst weder führen noch nach außen vertreten.
Warum hat das Gericht so weitreichend eingegriffen?
Der OGH bejahte sowohl die Voraussetzungen für eine einstweilige Verfügung nach § 381 Z 2 EO als auch das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinn des § 16 Abs 2 GmbHG.
Drohende Gewalt: Schutz der Mitgesellschafterin
Aus Sicht des Gerichts war die Schwelle zur „drohenden Gewalt“ überschritten. Ausschlaggebend waren unter anderem:
- mehrfache Beschimpfungen und körperliche Übergriffe,
- ein besonders gravierender Vorfall an der Hotelrezeption mit Griff an den Hals und Sturzverletzung,
- bereits erlassene Betretungs- und Annäherungsverbote,
- Verstöße gegen gerichtliche Anordnungen und fortgesetztes aggressives Verhalten.
Die Antragstellerin konnte sich daher berechtigt fürchten. In dieser Situation reichte es nicht aus, nur auf strafrechtliche Maßnahmen oder Betretungsverbote zu vertrauen. Der OGH stellte klar: Wenn trotz solcher Maßnahmen weitere Eskalationen drohen, darf das Gericht weitergehen und auch in die gesellschaftsrechtliche Sphäre eingreifen.
Zerstörtes Vertrauensverhältnis in der Familien-GmbH
In einer Familien-GmbH ist die persönliche Vertrauensbasis zwischen den geschäftsführenden Gesellschaftern zentral. Der OGH sah dieses Vertrauensverhältnis als nachhaltig zerstört:
- Fortgesetzte Beleidigungen und Gewaltvorfälle,
- Störungen der Arbeitsorganisation (z. B. Abschalten von Zugängen),
- Verdacht privater Ausgaben zulasten der Gesellschaft,
- Missachtung gerichtlicher Anordnungen.
Damit lag ein wichtiger Grund im Sinn des § 16 Abs 2 GmbHG nahe: Das weitere Verbleiben des Mannes in der Geschäftsführung war der Gesellschaft nicht mehr zumutbar. Für die Sicherungsmaßnahme kam es nicht einmal darauf an, dass bereits rechtskräftig über die Abberufung entschieden war; entscheidend war die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass ein wichtiger Grund vorliegt.
Warum keine „milderen Mittel“ ausreichten
Gerichte müssen immer prüfen, ob ein gleich geeignetes, milderes Mittel zur Verfügung steht. Der OGH stellte fest, dass:
- bereits Betretungs- und Annäherungsverbote bestand,
- es trotzdem zu weiteren Verstößen und Vorfällen kam,
- die betriebliche Zusammenarbeit völlig zerrüttet war.
Andere, weniger einschneidende Maßnahmen (z. B. nur räumliche Trennung, bloße Kontaktbeschränkungen) waren daher nicht geeignet, die Antragstellerin und die GmbH ausreichend zu schützen. Die vorläufige Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis war als letztes, aber notwendiges Sicherungsmittel gerechtfertigt.
Was bedeutet das für Familienunternehmen in der Praxis?
Die Entscheidung zeigt sehr deutlich: Familienunternehmen sind vor Eskalationen im Privatbereich nicht gefeit – Familien-GmbH in der Krise sind besonders gefährdet – aber sie sind rechtlich nicht schutzlos.
Konkret denkbare Alltagssituationen
- Brutale Trennung zweier Gesellschafter-Gatten: Ein Ehepaar führt gemeinsam ein Restaurant in der Form einer GmbH. Nach massiven Streitigkeiten kommt es zu Drohungen und Gewalt. Ein Partner fühlt sich im Betrieb nicht mehr sicher, gleichzeitig werden Buchhaltungsunterlagen manipuliert. Hier kann – gut dokumentiert – eine einstweilige Verfügung zur vorläufigen Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis ein Thema sein.
- Geschwister-GmbH mit Eskalation: Zwei Geschwister sind gleichberechtigte Geschäftsführer einer Immobilien-GmbH. Einer bedroht die Schwester regelmäßig, ignoriert Beschlüsse und hebt ohne Zustimmung Gelder ab. Auch ohne Ehebeziehung kann ein tiefgreifendes Zerwürfnis das Vertrauensverhältnis im Sinn des § 16 GmbHG zerstören und ähnliche Sicherungsmaßnahmen rechtfertigen.
- Gewalt im Familienbetrieb mit Außenwirkung: Kommt es zu Handgreiflichkeiten vor Gästen (wie im Hotel-Fall an der Rezeption), droht nicht nur persönlicher Schaden, sondern auch ein erheblicher Reputationsschaden für die GmbH. Das verstärkt die Notwendigkeit, schnell und entschlossen zu handeln.
- Systematische Sabotage des Geschäftsbetriebs: Ein Geschäftsführer schaltet Zugänge ab, blockiert Zahlungen oder unterschreibt bewusst nicht, um den anderen Teil unter Druck zu setzen. Auch ohne körperliche Gewalt können so „unwiederbringliche Schäden“ drohen, etwa durch Vertragsstrafen oder verlorene Aufträge.
Was sollten Betroffene jetzt tun? Konkrete Handlungsschritte
1. Beweise sichern – sofort und systematisch
Gerichte entscheiden auf Basis von Tatsachen. Daher ist eine lückenlose Dokumentation entscheidend:
- ärztliche Befunde nach körperlichen Übergriffen,
- Polizeiprotokolle, Anzeigen, Strafakten,
- Zeugenaussagen von Mitarbeitern, Gästen, Lieferanten,
- E-Mails, Nachrichten, Protokolle über Beschimpfungen und Drohungen,
- Buchhaltungsunterlagen, Kontoauszüge bei Verdacht auf Privatentnahmen,
- Dokumentation von Störungen im Betriebsablauf (z. B. abgeschaltete Systeme).
2. Strafrechtliche und zivilrechtliche Schutzmaßnahmen kombinieren
Neben gesellschaftsrechtlichen Schritten sind oft auch andere Maßnahmen erforderlich:
- Strafanzeige bei Gewalt, Drohung, Nötigung oder Vermögensdelikten,
- Antrag auf Betretungs- oder Annäherungsverbot,
- allenfalls weitere zivilrechtliche Schutzmaßnahmen nach dem Gewaltschutzrecht.
Diese Schritte sind nicht „übertrieben“, sondern stärken die Glaubhaftmachung vor Gericht, dass echte Gefahr besteht.
3. Einstweilige Verfügung und Abberufung durchdacht beantragen
In einer Situation akuter Gefährdung oder drohender unwiederbringlicher Schäden kann ein
- Antrag auf einstweilige Verfügung nach § 381 Z 2 EO
gestellt werden, der auf die vorläufige Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis gerichtet ist. Parallel dazu kann – je nach Beteiligungs- und Gesellschaftsvertragssituation –
- ein Abberufungsbegehren nach § 16 Abs 2 GmbHG
erhoben werden.
Wichtig ist eine sorgfältige Begründung:
- Warum besteht konkrete Gefahr weiterer Gewalt oder massiver Schädigung?
- Welche Vorfälle haben sich bereits ereignet?
- Welche milden Mittel wurden schon versucht (z. B. Betretungsverbot) und warum reichten sie nicht aus?
4. Milderes Mittel? Argumentation vorbereiten
Gerichte fragen gezielt nach Alternativen. Es sollte daher möglichst klar dargelegt werden:
- dass bestehende Schutzanordnungen ignoriert wurden,
- dass die Zusammenarbeit objektiv nicht mehr funktioniert,
- dass die weitere Beteiligung als Geschäftsführer unzumutbar ist – für die gefährdete Person und für das Unternehmen.
5. Frühzeitig anwaltliche Unterstützung holen
Solche Konstellationen verbinden Gesellschaftsrecht, Zivilrecht, Gewaltschutz und oft Strafrecht. Einzelne Fehlentscheidungen – etwa voreilige Barschließungen, Zahlungsstopps oder unbedachte Aussagen – können später nachteilig ausgelegt werden.
Durch jahrelange anwaltliche Praxis im Umgang mit streitigen GmbH-Konstellationen, familiären Unternehmenskonflikten und Gewaltschutzfragen kann die Kanzlei Pichler Betroffene dabei unterstützen, die richtige Strategie zu wählen, die notwendigen Beweise zu sichern und Anträge rechtssicher aufzubereiten.
FAQ: Häufige Fragen bei eskalierenden Konflikten in der Familien-GmbH
Kann mir wirklich schon vor einer endgültigen Abberufung die Geschäftsführungsbefugnis entzogen werden?
Ja. Die Entscheidung des OGH vom 03.07.2025, 6 Ob 97/25w, zeigt deutlich, dass im Wege einer einstweiligen Verfügung eine vorläufige Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis möglich ist, wenn drohende Gewalt oder unwiederbringliche Schäden glaubhaft gemacht werden und mildere Mittel nicht ausreichen. Die endgültige Abberufung ist ein eigenes Verfahren, aber der Schutz während dieses Verfahrens ist gesondert sicherbar.
Reicht es, wenn „nur“ ständig geschrien und beleidigt wird, ohne körperliche Gewalt?
Dauerhafte schwere Beschimpfungen und Drohungen können – je nach Intensität und Gesamtumständen – ebenfalls einen wichtigen Grund für eine Abberufung darstellen und im Rahmen einer einstweiligen Verfügung berücksichtigt werden. Körperliche Gewalt und Verstöße gegen bestehende Anordnungen verstärken die Erfolgsaussichten, sind aber nicht zwingend die einzige Grundlage. Entscheidend ist, ob eine konkrete Gefährdung und eine untragbare Zerstörung des Vertrauensverhältnisses vorliegen.
Ich habe Angst, dass der andere Geschäftsführer das Unternehmen „leer räumt“. Kann ich mich sofort wehren?
Wenn der Verdacht besteht, dass Vermögenswerte beiseitegeschafft oder missbräuchlich verwendet werden, kann eine einstweilige Verfügung nicht nur wegen drohender Gewalt, sondern auch zur Abwendung unwiederbringlicher Schäden beantragt werden. Je besser Belege (Kontoauszüge, Buchhaltung, Auffälligkeiten) dokumentiert sind, desto größer ist die Chance, dass das Gericht rasch eingreift.
Was passiert mit dem Betrieb, wenn ein Geschäftsführer vorläufig „ausgeschaltet“ wird?
Das Gericht entzieht nur die Befugnis des betroffenen Geschäftsführers. Die Gesellschaft bleibt handlungsfähig, wenn ein weiterer Geschäftsführer vorhanden ist oder entsprechende Übergangsmaßnahmen getroffen werden. Die organisatorische Neuausrichtung (z. B. Bestellung eines weiteren Geschäftsführers, Anpassung der Zeichnungsberechtigungen) sollte parallel geplant werden, um den laufenden Betrieb nicht zu gefährden.
Rechtliche Unterstützung bei Konflikten in der Familien-GmbH
Sie müssen eine solche Situation nicht alleine bewältigen. Massive Konflikte in einer Familien-GmbH belasten zugleich privat, strafrechtlich und wirtschaftlich – und verlangen rasches, gut durchdachtes Handeln.
Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler in Wien Gesellschafterinnen und Gesellschafter, die sich in eskalierenden Konflikten, Gewaltsituationen oder tiefgreifenden Vertrauenskrisen innerhalb ihrer GmbH wiederfinden. Dabei werden sowohl Ihre persönliche Sicherheit als auch die Handlungsfähigkeit Ihres Unternehmens im Blick behalten.
Wenn Sie befürchten, dass ein Mitgeschäftsführer Sie bedroht, Gewalt ausübt oder das Unternehmen gefährdet, lassen Sie Ihre Möglichkeiten kurzfristig prüfen. Sie erreichen die Pichler Rechtsanwalt GmbH unter 01/5130700 oder per E‑Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at. Eine frühzeitige rechtliche Einschätzung kann entscheiden, ob Sie rechtzeitig Schutz erlangen und weiteren Schaden von sich und Ihrer Gesellschaft abwenden.
Rechtliche Hilfe benötigt?
Kontaktieren Sie unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien: Beratungstermin vereinbaren.