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Falsche Gutachten: Wann kein Schadenersatz möglich ist

Falsche Gutachten

Falsche Gutachten: Warum sie nicht immer zu Schadenersatz führen

Einleitung – Zwischen Trauer und Gerechtigkeit: Wenn das Rechtssystem enttäuscht

Falsche Gutachten im strafrechtlichen Verfahren können tiefgreifende emotionale und rechtliche Konsequenzen haben. Der plötzliche Verlust eines geliebten Menschen ist eine emotionale Extremsituation. Wenn dann der berechtigte Verdacht besteht, dass nicht alles mit rechten Dingen zuging, klammern sich Angehörige oft an einen letzten Hoffnungsschimmer: die Wahrheit. In solchen Fällen ruhen alle Erwartungen auf einem Obduktionsgutachten im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens. Was aber, wenn dieses enttäuscht? Wenn das Gutachten vermeintlich fehlerhaft ist, das Verfahren eingestellt wird, und sich die Angehörigen betrogen fühlen – vom System, von den Ermittlern, vom Staat?

So erging es einer Frau, die nach dem rätselhaften Tod ihres Lebensgefährten auf das Gutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen hoffte. Sie wollte Gerechtigkeit – und vielleicht auch Schadenersatz für ihren Verlust. Doch der Rechtsweg bot keine Genugtuung: Der Oberste Gerichtshof (OGH) wies ihre Klage ab. Warum das so ist und was das für Betroffene in ähnlicher Lage bedeutet, analysieren wir im folgenden Beitrag.

Der Sachverhalt – Wenn Hoffnung auf Gerechtigkeit vor Gericht scheitert

Im Oktober 2022 verlor eine Frau auf tragische Weise ihren Lebensgefährten. Die genauen Umstände seines Todes waren unklar. Aufgrund bestimmter Hinweise entstand bei der Lebensgefährtin der Verdacht eines möglichen Fremdverschuldens – vielleicht ein Verbrechen? Daraufhin leitete die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren ein. In strafrechtlich relevanten Fällen wie diesen ist es gängige Praxis, ein gerichtliches Obduktionsgutachten durch einen gerichtlich beeideten Sachverständigen einzuholen. Ziel des Gutachtens ist es, die Todesursache objektiv festzustellen und gegebenenfalls einen Tatverdacht zu untermauern oder auszuräumen.

In diesem konkreten Fall kam die Sachverständige jedoch zu dem Schluss, dass keine Hinweise auf Fremdverschulden vorliegen. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren ein. Für die Lebensgefährtin war das eine doppelte Belastung: Sie verlor ihren Partner – und blieb mit dem Gefühl zurück, dass eine mangelhafte Untersuchung einen möglichen Täter vor der Gerechtigkeit bewahrte.

Doch sie beließ es nicht dabei. In ihrer Verantwortung gegenüber dem Verstorbenen und aus persönlichem Leidensdruck heraus wollte sie Gerechtigkeit. Sie erhob Klage gegen die Sachverständige und verlangte 25.000 Euro Schadenersatz – für erlittene psychische Beeinträchtigungen, den Verlust eines möglichen Anspruchs gegenüber Dritten sowie wegen der tief empfundenen Ohnmacht gegenüber dem System.

Rechtsanwalt Wien: Die Rechtslage – Warum nicht jeder Fehler automatisch einen Anspruch begründet

Grundlagen des Schadenersatzrechts

Im österreichischen Schadenersatzrecht gilt ein zentraler Grundsatz: Nicht jeder Schaden ist ersatzfähig. Es müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Schaden – ein materieller oder immaterieller Nachteil
  • Rechtswidrigkeit – ein Verhalten, das gegen eine gesetzliche Pflicht verstößt
  • Verschulden – zumindest Fahrlässigkeit muss vorliegen
  • Verursachung – das Verhalten muss den Schaden kausal herbeigeführt haben
  • Rechtswidrigkeitszusammenhang – der eingetretene Schaden muss durch genau jene Gefahr verursacht worden sein, vor der die übertretene Norm schützen soll

Besonders der letzte Punkt spielte im gegenständlichen Fall eine entscheidende Rolle.

Was bedeutet der Rechtswidrigkeitszusammenhang konkret?

Der sogenannte Rechtswidrigkeitszusammenhang (auch: Schutzzweckzusammenhang) grenzt ein, wer durch ein Gesetz oder eine Handlung geschützt ist. Ein einfaches Beispiel: Wenn ein Autofahrer zu schnell fährt und dabei einen Fußgänger verletzt, ist klar: Die Geschwindigkeitsbegrenzung schützt auch Fußgänger – ein Zusammenhang besteht.

Im Fall der Sachverständigen stellte sich die Frage: Dient ein strafprozessuales Gutachten auch dem Schutz Dritter – konkreter: von Angehörigen eines Verstorbenen –, oder ausschließlich der Wahrheitsfindung im staatlichen Strafverfahren? Der OGH entschied sich eindeutig für Letzteres.

Keine vertragliche Beziehung zum Opfer – keine Schutzwirkung

Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger handelt in Erfüllung eines öffentlichen Auftrags. Dabei besteht kein Vertrag zwischen dem Sachverständigen und Privatpersonen wie der klagenden Lebensgefährtin. Die Leistung dient ausschließlich dem Ermittlungszweck der Justiz. Selbst wenn das Gutachten objektiv falsch gewesen sein sollte, entsteht dadurch kein direkter Schutzanspruch Dritter – so die Argumentation des Gerichts.

Die Entscheidung des Gerichts – Keine Haftung der Sachverständigen

Der OGH bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen: Die Klage der Lebensgefährtin wurde endgültig abgewiesen. Es besteht kein Schadenersatzanspruch.

Begründung:

  • Ein gerichtlich beauftragtes Gutachten im Strafverfahren dient ausschließlich der Wahrheitsermittlung – nicht dem Vermögensinteresse Dritter.
  • Es besteht kein vertraglicher oder gesetzlicher Schutzanspruch zwischen der Sachverständigen und der Lebensgefährtin.
  • Eine mögliche Fehlleistung der Gutachterin genügt nicht, um einen Schadenersatzanspruch zu begründen.
  • Auch das allfällige Recht auf Akteneinsicht und Parteienstellung im Strafverfahren schafft keinen deliktischen Schutz gegen Gutachtenfehler.

Der besonders entscheidende Punkt: Selbst wenn das Gutachten falsch gewesen sein sollte, fehlt es an einem konkreten Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen dem Fehler und dem eingeklagten psychischen Schaden der Klägerin.

Zur Entscheidung

Praxis-Auswirkung – Was bedeutet dieses Urteil für Betroffene?

Dieses Urteil des OGH schafft klare Rahmenbedingungen für vergleichbare Fälle. Auch wenn das Ergebnis für die Betroffenen hart wirkt, sind die Aussagen juristisch eindeutig. Die Konsequenzen für die Praxis sind weitreichend:

1. Keine automatische Haftung für Gutachter wegen Fehlern im Strafverfahren

Wer in einem Ermittlungsverfahren ein fehlerhaftes Gutachten vermutet, kann daraus keine unmittelbaren Schadenersatzansprüche gegen die sachverständige Person ableiten – sofern keine eigene Rechtsbeziehung (z. B. Auftragsverhältnis oder ex lege Schutzpflicht) besteht.

2. Amtshaftung nur bei Verletzung justizieller Amtspflichten – nicht wegen Enttäuschung von Erwartungen

Auch der Staat haftet nicht automatisch dafür, wenn ein Ermittlungsverfahren eingestellt wird, obwohl die Angehörigen eine andere Einschätzung der Lage haben. Nur eine grobe Pflichtverletzung durch Justizorgane könnte potenziell einen Amtshaftungsanspruch begründen – und auch das ist rechtlich schwer durchsetzbar.

3. Psychische Belastungen alleine sind kein ausreichender Schadenersatzgrund

Zwar sind sogenannte „Schockschäden“ in bestimmten Konstellationen anerkannt (z. B. nach dem plötzlichen Unfalltod eines Angehörigen mit unmittelbarer Wahrnehmung). Im gegenständlichen Fall lag aber keine außergewöhnliche psychische Erschütterung vor, die über den normalen Trauerprozess hinausgeht und justiziabel ist.

FAQ – Häufig gestellte Fragen zu Schadenersatz nach Ermittlungsverfahren

Kann ich Schadenersatz verlangen, wenn ein Tatverdächtiger nicht angeklagt wird?

Grundsätzlich nicht. Die Staatsanwaltschaft entscheidet, ob ein hinreichender Tatverdacht besteht. Eine Fehleinschätzung begründet an sich keinen Amtshaftungsanspruch – es sei denn, es liegt eine krasse Verletzung der Ermittlungs- oder Verfahrenspflichten vor. Auch Fehler von Sachverständigen führen nicht automatisch zu Schadenersatzansprüchen von Dritten.

Was ist der Unterschied zwischen einem „Schockschaden“ und normaler Trauer?

Ein Schockschaden ist ein medizinisch diagnostizierbarer, plötzlicher psychischer Zustand – zum Beispiel Panikattacken, posttraumatische Belastungsstörungen oder längere Arbeitsunfähigkeit nach unmittelbarer Wahrnehmung eines tragischen Ereignisses. Reine emotionale Betroffenheit, wie sie etwa nach dem Verlust eines Angehörigen auftritt, reicht nicht aus.

Kann ich einen Gutachter oder die Justiz für ein fehlerhaftes Gutachten im Strafverfahren verklagen?

Nur unter sehr engen Bedingungen. Eine Zivilklage gegen einen gerichtlich bestellten Gutachter ist kaum erfolgversprechend, wenn er im Rahmen seines Auftrags gehandelt hat. Ein Amtshaftungsanspruch gegen die Republik Österreich kann geprüft werden – dieser setzt jedoch grobe Sorgfaltspflichtverletzungen und einen direkten, zurechenbaren Schaden voraus. Ohne qualifizierte rechtliche Prüfung sind solche Ansprüche unwahrscheinlich erfolgreich.

Fazit – Recht haben heißt nicht immer Recht bekommen

Der Fall der klagenden Lebensgefährtin zeigt eindrucksvoll, wie schwierig es ist, Schadenersatzansprüche aus dem Strafverfahren abzuleiten. Selbst wenn Fehler im Ermittlungsverlauf passieren oder Gutachten Zweifel aufwerfen – die rechtlichen Hürden für eine Haftung sind weiterhin hoch. Wer sich in einer vergleichbaren Lage befindet, sollte sich daher so früh wie möglich rechtlich beraten lassen.

Unser Rat: Ob Amtshaftung, Gutachtenkritik oder Geltendmachung von Schockschäden – wir prüfen Ihre Ansprüche umfassend und fundiert. Lassen Sie uns gemeinsam herausfinden, welche Optionen Ihnen zur Verfügung stehen.

Sie fühlen sich im Stich gelassen? Wir stehen an Ihrer Seite.

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