September 17, 2026

EuGH Verkehrsverträge: Gewinn von null [Rechtsanwalt Wien]

EuGH Verkehrsverträge: Wann ein Gewinn von null zulässig sein kann

EuGH Verkehrsverträge: Kann ein Verkehrsunternehmen verlangen, dass eine öffentliche Ausgleichszahlung neben den tatsächlichen Kosten auch einen angemessenen Gewinn umfasst? Oder darf eine Behörde bei einem Übergangsvertrag sämtliche Kosten ersetzen, ohne zusätzlich eine Kapitalrendite zu bezahlen?

Der Europäische Gerichtshof hat diese Fragen in einem aktuellen Urteil näher geklärt. Die Entscheidung ist für Österreich von Bedeutung, obwohl der Ausgangsfall aus Italien stammt. Betroffen sind insbesondere direkt vergebene Verträge über öffentliche Verkehrsleistungen, Ausgleichszahlungen und die Verteilung wirtschaftlicher Risiken zwischen Verkehrsunternehmen und öffentlicher Hand.

Der EuGH entschied am 10.09.2026, ECLI:EU:C:2026:733, dass ein angemessener Gewinn nicht unter allen Umständen zwingend Teil der Ausgleichsleistung sein muss. Trägt ein Betreiber praktisch kein wirtschaftliches Risiko und hat er freiwillig auf eine Rendite verzichtet, kann eine Kapitalrendite von null unionsrechtlich zulässig sein.

Der Ausgangsfall: Ein Überbrückungsvertrag für den Bahnverkehr

Das Verfahren kam aus Italien. Das vorlegende Gericht war der Consiglio di Stato, das italienische Höchstgericht für Verwaltungsrecht. Es hatte über einen Streit zwischen dem Bahnbetreiber Trenitalia SpA und der Region Ligurien zu entscheiden.

Trenitalia hatte mit der Region zunächst einen Vertrag über regionale Schienenverkehrsdienste für die Jahre 2009 bis 2014 geschlossen. Nachdem kein langfristiger Folgeauftrag zustande kam, vereinbarten die Parteien für die Übergangszeit von 2015 bis 2017 einen weiteren Vertrag.

Dieser sogenannte Überbrückungsvertrag sollte den Bahnbetrieb bis zum Abschluss eines neuen langfristigen Vertrags sicherstellen. Nach der vertraglichen Regelung sollten Trenitalia grundsätzlich die im Vertragszeitraum entstandenen Kosten vollständig ersetzt werden.

Eine zusätzliche Gewinn- oder Kapitalrendite war jedoch nicht vorgesehen. Kostensenkungen oder zusätzliche Einnahmen führten automatisch zu einer Verringerung der von der Region zu zahlenden Ausgleichsleistung.

Später verlangte die Region von Trenitalia rund 6,75 Millionen Euro zurück. Nach Ansicht der Region musste bei der Berechnung kein angemessener Gewinn zugunsten des Bahnbetreibers berücksichtigt werden. Trenitalia vertrat demgegenüber die Auffassung, das EU-Recht garantiere grundsätzlich die Berücksichtigung einer angemessenen Rendite.

Welche EU-Regelung musste der EuGH auslegen?

Im Mittelpunkt stand die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße. Eine Verordnung ist ein EU-Rechtsakt, der unmittelbar in allen Mitgliedstaaten gilt und nicht erst durch ein nationales Umsetzungsgesetz wirksam werden muss.

Das italienische Gericht richtete ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH. Damit ersucht ein nationales Gericht den Europäischen Gerichtshof um eine verbindliche Auslegung des EU-Rechts, wenn diese Auslegung für die Entscheidung des nationalen Verfahrens erforderlich ist.

Zu klären war insbesondere, wie folgende Bestimmungen zu verstehen sind:

  • Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung verlangt eine transparente und objektive Berechnung der Ausgleichsleistung.
  • Artikel 6 Absatz 1 verweist bei bestimmten Direktvergaben auf den Anhang der Verordnung.
  • Nummer 2 des Anhangs betrifft die Berechnung des finanziellen Nettoeffekts.
  • Nummer 5 des Anhangs verlangt eine getrennte Rechnungslegung in bestimmten Konstellationen.
  • Nummer 6 des Anhangs definiert den Begriff des angemessenen Gewinns.

Das italienische Gericht verwies außerdem auf mehrere Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, kurz AEUV. Der EuGH erklärte diesen Teil des Ersuchens jedoch mangels ausreichender Begründung für unzulässig. Entscheidend war daher vor allem die Auslegung der Verordnung Nr. 1370/2007.

Die Entscheidung des EuGH: Kein automatischer Anspruch auf Gewinn

Der EuGH stellte klar: Ein direkt vergebener öffentlicher Dienstleistungsauftrag verstößt nicht automatisch gegen das EU-Recht, wenn der Betreiber zwar seine Kosten ersetzt erhält, aber keinen zusätzlichen Gewinn oder keine Kapitalrendite bekommt.

Das kann insbesondere dann zulässig sein, wenn mehrere Voraussetzungen zusammenkommen:

  • Der Auftrag wurde direkt vergeben.
  • Der Vertrag betrifft lediglich einen Übergangs- oder Überbrückungszeitraum.
  • Die dem Betreiber entstehenden Kosten werden vollständig gedeckt.
  • Der Betreiber trägt aufgrund der Vertragsgestaltung kein oder nur ein sehr geringes wirtschaftliches Risiko.
  • Der Betreiber hat freiwillig und in Kenntnis der wirtschaftlichen Folgen auf einen angemessenen Gewinn verzichtet.

Der Begriff „angemessener Gewinn“ bedeutet nach dem Urteil daher nicht, dass ein Verkehrsunternehmen unter allen Umständen eine bestimmte Gewinnspanne erhalten muss. Maßgeblich ist vielmehr, welches Risiko das Unternehmen tatsächlich übernimmt. Die Grundsätze zu EuGH Verkehrsverträge stellen damit die konkrete Risikoverteilung in den Mittelpunkt.

Wird der Betreiber von praktisch sämtlichen wirtschaftlichen Risiken freigestellt, kann eine angemessene Kapitalrendite im konkreten Fall auch null betragen. Eine Ausgleichszahlung soll nicht zu einer Überkompensation führen. Das Verkehrsunternehmen soll durch öffentliche Mittel nicht besser gestellt werden, als es zur Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen erforderlich ist.

Zum Originalurteil des EuGH

Warum die Risikoverteilung entscheidend ist

Der EuGH stellt nicht allein auf die rechnerische Höhe der Ausgleichszahlung ab. Entscheidend ist auch, wer die wirtschaftlichen Risiken trägt.

Trägt das Verkehrsunternehmen beispielsweise das Nachfragerisiko, muss es Kostensteigerungen selbst auffangen oder tätigt es erhebliche Investitionen auf eigenes Risiko, kann eine fehlende oder sehr niedrige Gewinnkomponente anders zu beurteilen sein. Wird dagegen jede relevante wirtschaftliche Belastung von der öffentlichen Hand übernommen, besteht ein geringerer Grund für eine zusätzliche Rendite.

Die Ausgleichsregelung soll außerdem Anreize für eine wirtschaftliche und qualitativ gute Leistung schaffen. Eine Konstruktion, nach der unabhängig vom Verhalten des Betreibers stets sämtliche Kosten ersetzt werden, kann den Anreiz zur Kostensenkung schwächen. Öffentliche Auftraggeber dürfen daher grundsätzlich bestimmte Risiken beim Betreiber belassen.

Dieser Gestaltungsspielraum hat allerdings Grenzen. Die Bedingungen dürfen nicht so streng sein, dass der Betreiber keinen wirtschaftlich tragfähigen und qualitativ ausreichenden Verkehrsdienst mehr anbieten kann. Ob diese Grenze eingehalten ist, muss das jeweils zuständige nationale Gericht anhand des konkreten Vertrags und der tatsächlichen Umstände prüfen.

Ein freiwilliger Gewinnverzicht kann verbindlich sein

Besonders praxisrelevant ist die Aussage des EuGH zum Vertragsverzicht. Hat ein Unternehmen in einem individuell ausgehandelten Vertrag freiwillig auf einen Gewinn verzichtet, kann es sich später grundsätzlich nicht ohne Weiteres auf die Verordnung berufen, um eine nachträgliche Gewinnzahlung zu verlangen.

Voraussetzung ist allerdings, dass der Verzicht tatsächlich freiwillig, eindeutig und in Kenntnis seiner wirtschaftlichen Folgen vereinbart wurde. Ein unklarer Vertragswortlaut oder ein Verzicht, der dem Unternehmen faktisch aufgezwungen wurde, kann daher zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen.

Für die Praxis kommt es deshalb auf die Vertragsunterlagen an. Neben dem endgültigen Vertrag können auch Verhandlungsprotokolle, Vergabeunterlagen, Kostenberechnungen und interne Entscheidungsgrundlagen eine Rolle spielen.

Was bedeutet das Urteil für Österreich?

Die Entscheidung des EuGH ist für österreichische Gerichte maßgeblich, wenn dieselbe unionsrechtliche Rechtsfrage zu beurteilen ist. Dass das Ausgangsverfahren aus Italien stammt, ändert daran nichts. Die vom EuGH vorgenommene Auslegung der Verordnung Nr. 1370/2007 gilt in der gesamten Europäischen Union.

Österreichische Gerichte müssen diese Grundsätze daher berücksichtigen, wenn es um direkt vergebene öffentliche Verkehrsdienstleistungsaufträge, Ausgleichszahlungen, die Berechnung einer angemessenen Kapitalrendite oder die Verteilung wirtschaftlicher Risiken geht.

Das Urteil bedeutet jedoch nicht, dass jeder österreichische Vertrag gleich zu beurteilen ist. Die konkrete Vertragsgestaltung bleibt entscheidend. Ebenso wichtig sind die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse und die Frage, ob der Betreiber tatsächlich einem Risiko ausgesetzt war.

Betroffen sein können Verträge von:

  • Bund, Ländern und Gemeinden,
  • Gemeindeverbänden und Verkehrsverbünden,
  • Eisenbahnunternehmen und sonstigen Verkehrsunternehmen sowie
  • öffentlichen Auftraggebern, die regionale oder lokale Verkehrsdienste finanzieren.

Je nach Sachverhalt können neben der Verordnung Nr. 1370/2007 auch österreichische Vorschriften über die Organisation und Finanzierung des öffentlichen Verkehrs, das Eisenbahnrecht, das Vergaberecht und das Beihilfenrecht relevant sein.

Welche österreichischen Verträge sind besonders sensibel?

Eine genauere Prüfung ist vor allem bei Verträgen sinnvoll, die folgende Merkmale aufweisen:

  • Der öffentliche Verkehrsdienst wurde direkt vergeben.
  • Der Vertrag dient nur als Übergang bis zu einer langfristigen Lösung.
  • Die öffentliche Hand übernimmt die Kosten vollständig oder weitgehend.
  • Eine Kapitalrendite oder Gewinnspanne ist ausdrücklich ausgeschlossen.
  • Das Verkehrsunternehmen trägt kaum Nachfragerisiko oder Kostenrisiko.
  • Gemeinwirtschaftliche und kommerzielle Tätigkeiten werden gemeinsam abgerechnet.

In einer solchen Konstellation kann eine Gewinnspanne von null unionsrechtlich vertretbar sein. Umgekehrt kann eine Regelung problematisch werden, wenn das Unternehmen erhebliche Risiken übernimmt, umfangreiche Investitionen selbst finanziert oder Kostensteigerungen nicht weitergeben kann.

Auch die Freiwilligkeit eines Gewinnverzichts ist sorgfältig zu prüfen. Ein Unternehmen kann sich nicht immer darauf berufen, eine Klausel sei freiwillig vereinbart worden, wenn es aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation keine realistische Verhandlungsmöglichkeit hatte. Ob dies der Fall war, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Getrennte Rechnungslegung bleibt ein offener Praxispunkt

Die zweite Vorlagefrage zur getrennten Rechnungslegung hat der EuGH nicht beantwortet. Sie war nur für den Fall gestellt worden, dass die erste Frage anders beantwortet wird.

Damit bleibt es dabei, dass gemeinwirtschaftliche Verkehrsleistungen und sonstige kommerzielle Tätigkeiten grundsätzlich sauber voneinander abgegrenzt werden müssen. Eine getrennte Rechnungslegung soll insbesondere verhindern, dass:

  • kommerzielle Tätigkeiten durch öffentliche Mittel quersubventioniert werden,
  • kommerzielle Gewinne in eine öffentliche Ausgleichsleistung einfließen oder
  • Kosten verschiedener Verkehrsdienste miteinander vermischt werden.

Ob eine bestimmte Verbindung als öffentliche Dienstleistung oder als kommerzielle Tätigkeit einzustufen ist, wurde durch dieses Urteil nicht abschließend geklärt. Gerade bei touristisch attraktiven Bahnstrecken, Zusatzangeboten oder gemischten Verkehrsmodellen bleibt daher eine genaue Prüfung erforderlich.

EuGH Verkehrsverträge und Rechtsanwalt Wien: Vier typische Situationen in Österreich

1. Ein Übergangsvertrag eines Verkehrsverbunds

Ein Verkehrsverbund beauftragt ein Unternehmen direkt, bis zur nächsten langfristigen Vergabe den regionalen Bahnverkehr aufrechtzuerhalten. Die Kosten werden ersetzt, eine Rendite ist nicht vorgesehen und das Unternehmen trägt kaum wirtschaftliches Risiko. Nach dem EuGH kann eine Gewinnspanne von null in dieser Situation grundsätzlich zulässig sein.

2. Ein Betreiber trägt erhebliche Investitionsrisiken

Ein Unternehmen muss neue Fahrzeuge anschaffen, Personal langfristig binden und mit schwankenden Fahrgastzahlen rechnen. Gleichzeitig erhält es nur einen begrenzten Kostenersatz. Hier spricht die tatsächliche Risikoverteilung eher dafür, eine angemessene Rendite näher zu prüfen.

3. Nachträgliche Forderung nach einer Gewinnzahlung

Ein Betreiber hat in einem individuell ausgehandelten Überbrückungsvertrag ausdrücklich auf einen Gewinn verzichtet. Jahre später verlangt er unter Berufung auf die EU-Verordnung eine zusätzliche Zahlung. Die Erfolgsaussichten hängen davon ab, ob der Verzicht klar, freiwillig und wirtschaftlich bewusst vereinbart wurde.

4. Vermischung mit kommerziellen Leistungen

Ein Verkehrsunternehmen erbringt neben dem öffentlich finanzierten Regionalverkehr auch touristische Sonderfahrten. Werden sämtliche Kosten und Einnahmen gemeinsam verbucht, kann die Abrechnung intransparent werden. Eine getrennte Erfassung ist dann besonders wichtig, um eine unzulässige Quersubventionierung zu vermeiden.

Was Verkehrsunternehmen und Auftraggeber jetzt prüfen sollten

  • Ist der Vertrag tatsächlich auf einen Übergangszeitraum beschränkt?
  • Wer trägt Kostensteigerungen, Investitionsrisiken und das Nachfragerisiko?
  • Ist ein Gewinnverzicht ausdrücklich und eindeutig formuliert?
  • Wurde der Verzicht freiwillig und in Kenntnis seiner Folgen vereinbart?
  • Sind die Berechnungsparameter objektiv, transparent und nachvollziehbar?
  • Wird die öffentliche Ausgleichsleistung regelmäßig überprüft?
  • Sind gemeinwirtschaftliche und kommerzielle Tätigkeiten getrennt verbucht?
  • Enthält die Vertragsdokumentation eine nachvollziehbare Begründung für einen Gewinnansatz von null?

Ein Verkehrsunternehmen kann nicht allein deshalb eine Nachzahlung verlangen, weil im Vertrag keine angemessene Kapitalrendite berücksichtigt wurde. Umgekehrt darf eine Behörde den Gewinn nicht schematisch mit null ansetzen, ohne die konkrete Risikoverteilung und die wirtschaftlichen Auswirkungen zu prüfen.

FAQ: Was bedeutet das konkret?

Kann ein Verkehrsunternehmen in Österreich jetzt keinen Gewinn mehr verlangen?

Nein. Das Urteil beseitigt keinen Anspruch auf eine angemessene Berücksichtigung wirtschaftlicher Risiken. Es stellt aber klar, dass ein Gewinn nicht automatisch geschuldet ist. Entscheidend sind der konkrete Vertrag, die tatsächliche Risikoverteilung und ein allfälliger freiwilliger Gewinnverzicht.

Gilt das EuGH-Urteil auch für österreichische Verkehrsverträge?

Ja, wenn dieselbe unionsrechtliche Frage zu beurteilen ist. Österreichische Gerichte müssen die Auslegung der Verordnung Nr. 1370/2007 durch den EuGH berücksichtigen. Der konkrete Vertrag muss dennoch eigenständig geprüft werden.

Kann die öffentliche Hand immer eine Kapitalrendite von null festlegen?

Nein. Eine Rendite von null kann insbesondere bei vollständiger Kostenübernahme und weitgehender Freistellung des Betreibers von wirtschaftlichen Risiken zulässig sein. Eine pauschale oder nicht nachvollziehbar begründete Festlegung wäre dadurch nicht automatisch gerechtfertigt.

Entscheidet das Urteil auch über Fahrpreise oder Schadenersatz für Fahrgäste?

Grundsätzlich nein. Das Urteil betrifft vor allem die Finanzierung und Vertragsgestaltung zwischen öffentlicher Hand und Verkehrsunternehmen. Für einzelne Fahrgäste entstehen daraus im Regelfall keine unmittelbaren Ansprüche auf niedrigere Tarife oder eine bestimmte Verkehrsqualität.

Fazit: Mehr Spielraum, aber keine Freistellung von Transparenz

Der EuGH stärkt mit seiner Entscheidung den Gestaltungsspielraum öffentlicher Auftraggeber bei direkt vergebenen Übergangsverträgen. Ein Verkehrsunternehmen muss nicht zwingend eine zusätzliche Rendite erhalten, wenn es vollständig von wirtschaftlichen Risiken freigestellt ist und freiwillig auf einen Gewinn verzichtet hat.

Für Österreich folgt daraus jedoch keine pauschale Erlaubnis, Ausgleichszahlungen beliebig niedrig festzusetzen. Transparenz, Verhältnismäßigkeit, getrennte Rechnungslegung und eine nachvollziehbare Zuordnung der wirtschaftlichen Risiken bleiben unverzichtbar.

Durch jahrelange anwaltliche Praxis unterstützt die Kanzlei Pichler bei der rechtlichen Prüfung unionsrechtlicher Fragen mit Österreich-Bezug. Dazu gehört insbesondere die Analyse von Verkehrsverträgen, Ausgleichsleistungen, Direktvergaben und der wirtschaftlichen Risikoverteilung. Für eine individuelle Einschätzung erreichen Sie die Kanzlei Pichler unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at.

Pichler Rechtsanwalt GmbH
Karlsplatz 3
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