EuGH Urheberrecht Österreich: Übertragung von Urheberrechten
EuGH Urheberrecht Österreich: Wer besitzt die ausschließlichen Nutzungsrechte an einem Foto – und nach welchem nationalen Recht ist diese Frage zu beurteilen? Bei grenzüberschreitenden Verträgen kann die Antwort entscheidend sein. Davon hängt unter anderem ab, ob ein Unternehmen überhaupt gegen Dritte wegen einer Urheberrechtsverletzung vorgehen darf.
Kürzlich hat der Europäische Gerichtshof in einem deutschen Vorabentscheidungsverfahren eine wichtige Weichenstellung vorgenommen. In der Entscheidung EuGH vom 24.09.2026, ECLI:EU:C:2026:785 stellte er klar: Ob die Übertragung ausschließlicher urheberrechtlicher Nutzungsrechte formwirksam erfolgt ist, richtet sich grundsätzlich nach dem auf den Vertrag anwendbaren Recht. Für die eigentliche Verletzung des Urheberrechts gilt dagegen weiterhin das Recht des Staates, für den Schutz beansprucht wird.
Auch wenn der Ausgangsfall aus Deutschland stammt, ist die Entscheidung für österreichische Gerichte und Unternehmen von erheblicher Bedeutung. Sie betrifft insbesondere internationale Lizenzverträge, Auftragsproduktionen, Fotografien, Grafiken und andere urheberrechtlich geschützte Inhalte. Zum Originalurteil des EuGH.
Der Ausgangsfall: Streit um Fotos von Autofußmatten
Ausgangspunkt war ein Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf in Deutschland. Ein polnischer Fotograf hatte im Auftrag eines deutschen Unternehmens Fotos von Fußmatten für Autos angefertigt. Zwischen dem Fotografen und dem Unternehmen bestanden nach den Feststellungen des Ausgangsverfahrens lediglich mündliche Absprachen.
Eine schriftliche Vereinbarung über die Übertragung ausschließlicher Nutzungsrechte wurde nicht abgeschlossen. Später verwendete ein Dritter die Fotos für eigene Verkaufsangebote auf eBay. Das deutsche Unternehmen ging dagegen vor und berief sich darauf, ausschließliche Nutzungsrechte an den Bildern erworben zu haben.
Der Dritte bestritt jedoch, dass das Unternehmen tatsächlich Inhaber dieser Rechte geworden war. Der Hintergrund: Nach polnischem Recht konnte für die Übertragung ausschließlicher Nutzungsrechte möglicherweise die Schriftform erforderlich sein. Nach deutschem Recht konnte eine solche Vereinbarung hingegen grundsätzlich auch mündlich wirksam zustande kommen.
Damit stellte sich eine zentrale Frage: Welches nationale Recht entscheidet darüber, ob die Übertragung der Nutzungsrechte formwirksam war?
Warum der EuGH eingeschaltet wurde
Das Oberlandesgericht Düsseldorf legte dem EuGH ein sogenanntes Vorabentscheidungsersuchen vor. Dabei ersucht ein nationales Gericht den Europäischen Gerichtshof um eine verbindliche Auslegung des EU-Rechts, wenn diese Auslegung für die Entscheidung des konkreten Rechtsstreits erforderlich ist.
Im Mittelpunkt standen zwei europäische Kollisionsrechtsverordnungen. Kollisionsrecht bestimmt, welches nationale Recht bei einem Sachverhalt mit Bezug zu mehreren Staaten anzuwenden ist.
- Die Rom-I-Verordnung betrifft vertragliche Schuldverhältnisse. Sie regelt insbesondere, welches Recht auf einen Vertrag anzuwenden ist und welche Formvorschriften gelten.
- Die Rom-II-Verordnung betrifft außervertragliche Schuldverhältnisse, darunter Ansprüche wegen der Verletzung von Immaterialgüterrechten wie Urheberrechten.
Vereinfacht gesagt musste der EuGH zwischen zwei Anknüpfungspunkten unterscheiden:
- Gilt für die Formwirksamkeit der Rechteübertragung das Vertragsstatut, also das nach der Rom-I-Verordnung auf den Vertrag anwendbare Recht?
- Oder ist auf das Schutzlandprinzip abzustellen, also auf das Recht jenes Staates, für den urheberrechtlicher Schutz beansprucht wird?
Die Entscheidung: Vertrag und Rechtsverletzung sind getrennt zu beurteilen
Der EuGH entschied, dass die Formwirksamkeit eines Vertrags über die Übertragung ausschließlicher urheberrechtlicher Nutzungsrechte nach dem Vertragsstatut zu beurteilen ist. Maßgeblich ist somit das Recht, das nach der Rom-I-Verordnung auf den Vertrag zwischen dem Urheber und dem Erwerber anzuwenden ist.
Für die praktische Prüfung bedeutet das:
- Ob der Urheber und das Unternehmen wirksam eine Rechteübertragung vereinbart haben, ist eine vertragliche Frage.
- Welche Form dafür erforderlich war, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Vertragsstatut.
- Das Recht des Staates, in dem die spätere Nutzung stattgefunden haben soll, ist für diese Formfrage nicht automatisch maßgeblich.
Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob ein Dritter das Urheberrecht verletzt hat. Diese Beurteilung richtet sich grundsätzlich nach dem Recht des Staates, für den Schutz beansprucht wird. Wird eine Rechtsverletzung in Österreich geltend gemacht, kann daher österreichisches Urheberrecht relevant sein. Wird dieselbe Nutzung auch in Deutschland oder einem anderen Mitgliedstaat beanstandet, kann die Beurteilung dort nach dem jeweiligen nationalen Schutzrecht erfolgen.
Die Kernaussage des EuGH lässt sich daher knapp zusammenfassen:
Die Wirksamkeit der Rechteübertragung richtet sich nach Rom I. Die konkrete Urheberrechtsverletzung richtet sich grundsätzlich nach Rom II und dem Recht des jeweiligen Schutzlandes.
Für das EuGH Urheberrecht Österreich bedeutet dies, dass österreichische Unternehmen bei grenzüberschreitenden Verträgen zwischen der vertraglichen Rechtekette und der späteren Verletzungsprüfung unterscheiden müssen.
Welche Rolle spielen Formvorschriften?
Der EuGH stellte zugleich klar, dass Formvorschriften nicht allein deshalb zu urheberrechtlichen Vorschriften werden, weil sie in einem Urheberrechtsgesetz enthalten sind. Entscheidend ist vielmehr ihre Funktion.
Eine Vorschrift, die sicherstellen soll, dass die Parteien eindeutig erkennen lassen, ob sie sich vertraglich binden wollten, betrifft ihrem Wesen nach die Form des Vertrags. Das gilt auch dann, wenn Gegenstand des Vertrags ausschließliche Nutzungsrechte an einem Foto, einem Text, einer Grafik oder einem anderen Werk sind.
Diese Einordnung schafft mehr Vorhersehbarkeit. Würde die Formwirksamkeit in jedem Staat nach einem anderen Schutzrecht beurteilt, könnte ein und derselbe Vertrag in einem Land wirksam und in einem anderen Land unwirksam sein. Das wäre gerade bei international genutzten Werken mit erheblichen Rechtsunsicherheiten verbunden.
Art. 11 der Rom-I-Verordnung enthält Regeln zur Formwirksamkeit von Verträgen. Je nach konkreter Situation kann es dabei auf die Formvorschriften des Vertragsstatuts oder unter bestimmten Voraussetzungen auch auf das Recht des Staates ankommen, in dem sich die Vertragsparteien beim Vertragsschluss befanden. Welche Regel im Einzelfall greift, muss das zuständige nationale Gericht anhand der konkreten Umstände prüfen.
Was bedeutet das für Österreich?
Das Urteil stammt zwar aus einem deutschen Verfahren. Seine Auslegung der Rom-I- und Rom-II-Verordnung ist jedoch für Gerichte in der gesamten Europäischen Union maßgeblich, wenn ihnen dieselbe Rechtsfrage vorgelegt wird. Österreichische Gerichte müssen die unionsrechtlichen Vorgaben daher bei vergleichbaren grenzüberschreitenden Fällen berücksichtigen.
Das österreichische Urheberrecht wird durch die Entscheidung nicht aufgehoben oder unmittelbar geändert. Die praktische Reihenfolge der Prüfung wird aber klarer:
- Zunächst ist festzustellen, welches Recht auf den Vertrag zwischen Urheber und Erwerber anwendbar ist.
- Danach ist zu prüfen, ob die Übertragung der Nutzungsrechte nach diesem Recht formwirksam war.
- Erst anschließend ist zu beurteilen, ob eine konkrete Nutzung im jeweiligen Schutzland eine Urheberrechtsverletzung darstellt.
Besonders relevant ist die Entscheidung für österreichische Unternehmen, die Nutzungsrechte von ausländischen Urhebern erwerben. Gleiches gilt für Unternehmen mit Sitz in Österreich, deren Werke in mehreren EU-Mitgliedstaaten verwendet werden, sowie für Personen oder Plattformen, gegen die wegen der Nutzung solcher Inhalte Ansprüche erhoben werden.
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Die Rechtswahl sollte nicht dem Zufall überlassen werden
Nach Art. 3 der Rom-I-Verordnung können Vertragsparteien grundsätzlich vereinbaren, welches Recht auf ihren Vertrag anzuwenden ist. Eine solche Rechtswahl schafft zwar nicht in jeder Hinsicht vollständige Sicherheit. Sie kann aber wesentlich dazu beitragen, spätere Streitigkeiten über die Form und den Inhalt der Rechteübertragung zu vermeiden.
Fehlt eine Rechtswahl, muss das zuständige Gericht das Vertragsstatut anhand der gesetzlichen Anknüpfungsregeln bestimmen. Dabei können unter anderem der gewöhnliche Aufenthalt des Urhebers, der Sitz des Auftraggebers, der Ort der Vertragserfüllung, der wirtschaftliche Schwerpunkt des Vertrags und die geplante Nutzung des Werks eine Rolle spielen.
Allein der Sitz des Unternehmens, das später gegen einen Dritten vorgeht, entscheidet daher nicht automatisch über das anwendbare Recht.
Typische Praxisfälle in Österreich
1. Österreichisches Unternehmen beauftragt Fotografen im Ausland
Ein Unternehmen mit Sitz in Wien beauftragt einen Fotografen in Polen oder Ungarn mit Produktaufnahmen. Die Bilder sollen in mehreren Staaten für Online-Werbung verwendet werden. Wird nicht klar geregelt, welche Rechte übertragen werden und welches Recht für den Vertrag gilt, kann später offen sein, ob das Unternehmen überhaupt ausschließliche Nutzungsrechte erworben hat.
2. Mündliche Absprache über Social-Media-Inhalte
Ein ausländischer Content-Produzent erstellt Videos für ein österreichisches Unternehmen. Die Parteien sprechen nur über die Produktion, nicht aber ausdrücklich über Exklusivität, Bearbeitungsrechte oder die geografische Reichweite. Kommt es später zu einer Nutzung durch Dritte, kann die Rechtekette schwer nachweisbar sein.
3. Abmahnung wegen eines Fotos im Online-Shop
Ein österreichischer Händler erhält eine Aufforderung, ein Produktfoto aus seinem Online-Shop zu entfernen und Schadenersatz zu zahlen. Der angebliche Rechteinhaber beruft sich auf eine ausschließliche Rechteübertragung, kann den zugrunde liegenden Vertrag aber nicht schlüssig vorlegen. Dann kann die Frage der wirksamen Rechteübertragung für die Verteidigung entscheidend sein.
4. Nutzung in mehreren EU-Staaten
Ein Bild wird auf einer österreichischen, deutschen und italienischen Website verwendet. Die Frage, ob ein Unternehmen die ausschließlichen Nutzungsrechte wirksam erworben hat, ist nach dem Vertragsstatut zu prüfen. Ob die konkrete Nutzung rechtswidrig war, kann hingegen nach dem Recht des jeweiligen Schutzlandes unterschiedlich beurteilt werden.
Was sollten Rechteinhaber und Nutzer jetzt prüfen?
- Vertrag dokumentieren: Vereinbarungen mit Urhebern sollten schriftlich abgeschlossen werden, auch wenn das anwendbare Recht möglicherweise keine zwingende Schriftform verlangt.
- Rechtswahl vereinbaren: Der Vertrag sollte ausdrücklich festlegen, welches nationale Recht für ihn gilt.
- Rechte genau beschreiben: Zu regeln sind insbesondere Nutzungsarten, Exklusivität, Dauer, Territorium, Bearbeitungsrechte und die Möglichkeit von Unterlizenzen.
- Rechtekette prüfen: Vor einer Klage gegen einen Dritten sollte das Unternehmen überprüfen, ob es selbst wirksam Inhaber der behaupteten Rechte geworden ist.
- Schutzland bestimmen: Für die eigentliche Verletzungsprüfung ist zu klären, in welchem Staat urheberrechtlicher Schutz beansprucht wird.
- Mündliche Absprachen beweissicher machen: E-Mails, Angebote, Rechnungen und Übergabeunterlagen können bei der Auslegung der Vereinbarung eine wichtige Rolle spielen.
Das Urteil macht allerdings nicht jede mündliche Rechteübertragung unwirksam. Ebenso folgt daraus nicht, dass eine schriftliche Vereinbarung in jedem Fall automatisch genügt. Entscheidend bleiben das konkret anwendbare Vertragsrecht, der genaue Inhalt der Absprachen und die Beweislage.
Häufige Fragen zum EuGH-Urteil
Gilt die Entscheidung auch in Österreich, obwohl der Fall aus Deutschland kommt?
Ja. Die Auslegung der EU-Verordnungen durch den EuGH ist für österreichische Gerichte verbindlich, wenn eine vergleichbare Rechtsfrage zu beurteilen ist. Das Ausgangsverfahren muss nicht aus Österreich stammen.
Welches Recht gilt bei einer Urheberrechtsklage in Österreich?
Das hängt davon ab, welche Frage beantwortet werden soll. Die Wirksamkeit der Rechteübertragung ist grundsätzlich nach dem Vertragsstatut zu beurteilen. Ob eine konkrete Nutzung das Urheberrecht verletzt, richtet sich grundsätzlich nach dem Recht des Staates, für den Schutz beansprucht wird.
Reicht eine mündliche Vereinbarung über Nutzungsrechte aus?
Das lässt sich nicht allgemein beantworten. Es kommt auf das anwendbare Vertragsrecht und den konkreten Inhalt der Vereinbarung an. Selbst wenn eine mündliche Vereinbarung rechtlich möglich ist, kann sie wegen erheblicher Beweisprobleme riskant sein.
Kann ich mich gegen eine Abmahnung mit der fehlenden Rechteübertragung verteidigen?
Das kann im Einzelfall möglich sein. Zunächst muss geprüft werden, ob der Anspruchsteller die Rechte wirksam erworben hat, welches Recht auf den Übertragungsvertrag anwendbar ist und ob die konkrete Nutzung im jeweiligen Schutzland tatsächlich rechtswidrig war.
Fazit: Die Rechtekette entscheidet
Die Entscheidung EuGH vom 24.09.2026 schafft eine wichtige Klarstellung für internationale Urheberrechtsfälle. Die Frage, ob ausschließliche Nutzungsrechte wirksam übertragen wurden, gehört grundsätzlich in den Bereich des Vertragsrechts und ist nach der Rom-I-Verordnung zu beurteilen. Die davon getrennte Frage der Urheberrechtsverletzung richtet sich grundsätzlich nach dem Recht des jeweiligen Schutzlandes.
Für österreichische Unternehmen und Rechteinhaber bedeutet das: Internationale Nutzungsverträge sollten nicht nur inhaltlich, sondern auch kollisionsrechtlich sorgfältig gestaltet werden. Durch jahrelange anwaltliche Praxis berät die Kanzlei Pichler bei grenzüberschreitenden Vertrags- und Urheberrechtsfragen mit Österreich-Bezug und prüft, welches Recht anwendbar ist und welche Ansprüche tatsächlich durchsetzbar sind.
Für eine individuelle Einschätzung erreichen Sie die Pichler Rechtsanwalt GmbH, Karlsplatz 3, 1010 Wien, telefonisch unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at.
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