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EuGH Telemedizin Österreich: Hybrid-Behandlungen rechtlich trennen

EuGH Telemedizin Österreich

EuGH Telemedizin Österreich: EuGH präzisiert Telemedizin: Hybrid-Behandlungen rechtlich aufteilen – Konsequenzen für Österreich

EuGH Telemedizin Österreich: Wie weit darf digitale Zahnmedizin gehen, wenn Teile der Behandlung in Österreich stattfinden und der weitere Verlauf per App aus Deutschland gesteuert wird? In einem aktuellen Urteil in der Rechtssache C‑115/24 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) Leitplanken gezogen, die für die heimische Praxis unmittelbar bedeutsam sind. Auch wenn der konkrete Fall aus Österreich kommt: EuGH-Urteile in Vorabentscheidungsverfahren – das ist das Verfahren, in dem nationale Gerichte den EuGH um verbindliche Auslegung von EU‑Recht bitten – sind für alle Mitgliedstaaten maßgeblich. Österreichische Gerichte und Behörden müssen ihre Entscheidungen daran ausrichten, sobald die zugrunde liegende Rechtsfrage übereinstimmt.

Worum ging es konkret?

Ausgangspunkt war ein Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof (OGH). Eine österreichische Zahnärztin kooperierte mit zwei in Deutschland ansässigen Unternehmen der „DrSmile“-Gruppe. Das Modell sah so aus:

  • In Österreich: Anamnese, Aufklärung, 3D‑Scan und allfällige Vorbehandlungen in der Ordination der österreichischen Zahnärztin.
  • In Deutschland: Abschluss des Behandlungsvertrags über eine deutsche Gesellschaft, Lieferung der Zahnschienen (Aligner) und laufende Begleitung per App. Patientinnen und Patienten laden regelmäßig Fotos hoch; das sogenannte Telemonitoring erfolgt aus Deutschland.

Die Österreichische Zahnärztekammer wollte der Zahnärztin gerichtlich untersagen lassen, an zahnärztlichen Tätigkeiten „ausländischer Gesellschaften ohne österreichische Genehmigung“ mitzuwirken – insbesondere bei Scans und Abdrücken. Während das Erstgericht den Sicherungsantrag abwies, gab ihm das OLG Graz im Wesentlichen statt. Der OGH rief daraufhin den EuGH an, um zentrale EU‑rechtliche Fragen klären zu lassen.

Die Kernantworten des EuGH – was gilt als Telemedizin, welches Recht ist anwendbar? (EuGH Telemedizin Österreich)

Der EuGH hat in seinem Urteil auf Vorlage des OGH mehrere entscheidende Punkte klargestellt:

  • Telemedizin eng definiert: Telemedizin liegt nur dann vor, wenn die Gesundheitsleistung ausschließlich aus der Ferne erbracht wird – ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit von Patient und Behandler – und zwar unter Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT). Präsenzhandlungen sind per se keine Telemedizin.
  • Hybrid-Modelle werden rechtlich aufgespalten: Besteht die Versorgung teils aus Präsenzakten in Österreich und teils aus Fernleistungen via App aus dem Ausland, sind diese Bestandteile getrennt zu beurteilen. Die Präsenzakte bleiben inländisch. Nur die echten Fernleistungen sind Telemedizin.
  • Herkunftslandprinzip für Telemedizin bestätigt: Nach der Richtlinie 2011/24/EU über Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung ist bei Telemedizin der „Behandlungsmitgliedstaat“ jener Staat, in dem der Anbieter niedergelassen ist. Dessen Berufs- und Qualitätsregeln gelten. Ergänzend knüpft die E‑Commerce‑Richtlinie 2000/31/EG für „Dienste der Informationsgesellschaft“ – dazu kann Telemedizin zählen – grundsätzlich an das Recht des Niederlassungsstaats an. Eine „Richtlinie“ ist EU‑Recht, das Mitgliedstaaten in ihr nationales Recht umsetzen müssen; ihr Kerninhalt bindet aber bereits bei der Auslegung.
  • Berufsqualifikations‑Richtlinie nicht anwendbar: Die Richtlinie 2005/36/EG greift nur, wenn sich der Dienstleister physisch in den Aufnahmestaat begibt. Reine Telemedizin erfüllt dieses Kriterium nicht. Auch die Zusammenarbeit mit einem lokalen Zahnarzt ersetzt diese körperliche Anwesenheit nicht.
  • Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) bleibt offen: Ob einzelne nationale Beschränkungen die Dienstleistungsfreiheit verletzen, musste der EuGH in diesem Verfahren nicht entscheiden. Der AEUV ist der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union – sein Artikel 56 schützt die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen.

Warum diese Linie? Der EuGH betont, dass Telemedizin eine Ausnahme von der Grundregel darstellt, wonach das Recht am Ort der tatsächlichen Leistungserbringung anwendbar ist. Ausnahmen sind eng auszulegen. Gleichzeitig schafft die Aufspaltung von Hybrid‑Modellen Rechtssicherheit: Präsenzakte im Inland unterliegen inländischem Berufs- und Sicherheitsrecht; echte Fernleistungen orientieren sich am Recht des Sitzstaats des Anbieters. Das ordnet Zuständigkeiten klar zu und schützt Patientinnen und Patienten ebenso wie die Funktionsfähigkeit der Berufsordnungen.

Zum vertieften Nachlesen: Zum Originalurteil des EuGH (ECLI:EU:C:2025:694).

Was bedeutet das für Österreichs Recht und Praxis?

Das Urteil bindet österreichische Gerichte, sobald ein Fall inhaltlich vergleichbar ist. Die wichtigsten Folgen auf einen Blick:

  • Rechtsanwendung aufspalten: Präsenzleistungen in Österreich bleiben zu 100 Prozent dem österreichischen Recht unterworfen – insbesondere dem Zahnärztegesetz (ZÄG), den standesrechtlichen Vorgaben sowie den heimischen Hygiene-, Aufklärungs- und Dokumentationspflichten. Telemedizinische Leistungen aus dem Ausland richten sich dagegen nach dem Recht des Anbietersitzes. Das gilt unabhängig davon, ob der Patient den Gesamtvorgang als „eine Behandlung“ wahrnimmt. Gerade bei EuGH Telemedizin Österreich ist diese Trennung zentral.
  • Keine „verdeckte Inlandsbehandlung“ durch Kooperationsmodelle: Der ausländische Anbieter wird durch die Zusammenarbeit mit einer österreichischen Zahnärztin oder einem österreichischen Zahnarzt nicht selbst zum inländischen Leistungserbringer für die vor Ort erbrachten Akte. Diese Präsenzleistungen sind rechtlich Eigenleistungen der österreichischen Praxis – mit allen berufsrechtlichen Pflichten.
  • Österreichische Behörden und Kammern müssen differenzieren: Für reine Telemedizin aus dem EU‑Ausland dürfen grundsätzlich keine österreichischen Berufs- oder Anstaltsgenehmigungen verlangt werden. Die E‑Commerce‑Richtlinie erlaubt nur eng begrenzte Ausnahmen zum Schutz öffentlicher Interessen – diese sind zu begründen und an unionsrechtliche Voraussetzungen geknüpft.
  • Nationale Gesetze richtlinienkonform auslegen: Das ZÄG und das EU‑Patientenmobilitätsgesetz (EUPatVG) sind so zu interpretieren, dass sie die Unterscheidung des EuGH abbilden: strikte Inlandsbindung der Präsenzakte, Herkunftslandprinzip für echte Telemedizin. Ob einzelne Beschränkungen des ZÄG (etwa zu zulässigen Gesellschafts‑/Kooperationsformen) unionsrechtlich standhalten, bleibt im Lichte offener Fragen zur Dienstleistungsfreiheit gesondert zu prüfen. Auch hier setzt EuGH Telemedizin Österreich neue Maßstäbe.
  • Kostenerstattung: Für Patientinnen und Patienten gilt: Bei grenzüberschreitender Telemedizin dürfen die Kassen sachlich gerechtfertigte und diskriminierungsfreie Kriterien anwenden. Unzulässige Hürden nur wegen des Auslandsbezugs sind zu vermeiden.

Praxis: typische Szenarien und was jetzt zu beachten ist

Die Entscheidung hat das Potenzial, digitale Versorgung in geordneten Bahnen zu fördern – und Wildwuchs zu verhindern. Vier Alltagssituationen illustrieren die neue Linie:

  • „DrSmile“-ähnliche Hybrid-Modelle: Scans, Aufklärung und Vorbehandlungen in Wien sind rein inländische Leistungen – das ZÄG, die Standesregeln und österreichische Haftungsnormen gelten voll. Das App‑Monitoring aus Deutschland ist Telemedizin und folgt deutschem Recht. Wichtig: Der österreichische Zahnarzt bleibt für seine Präsenzakte eigenverantwortlich. Das ist ein typischer Anwendungsfall von EuGH Telemedizin Österreich.
  • Tele‑Dermatologie aus dem EU‑Ausland: Eine österreichische Patientin erhält eine reine Online‑Diagnose inklusive Rezeptvorschlag von einer in den Niederlanden niedergelassenen Dermatologin. Das ist Telemedizin – maßgeblich ist niederländisches Recht sowie die E‑Commerce‑Pflichten des Anbieters. Österreichische Berufsberechtigungen sind hierfür nicht erforderlich.
  • Tele‑Radiologie: Ein CT wird in einem Wiener Institut erstellt (Präsenzleistung, österreichisches Recht). Der Befund wird durch einen in Deutschland niedergelassenen Radiologen ausschließlich online erstellt (Telemedizin, deutsches Recht). Beide Teile sind rechtlich zu trennen.
  • Kooperationen mit Behandlerwechsel: Ein deutscher Anbieter darf keine Präsenzleistungen „durch Beauftragte“ in Österreich erbringen, ohne dass diese Leistungen rechtlich dem österreichischen Behandler zugeordnet werden. Der österreichische Leistungserbringer trägt damit die volle Berufspflicht und Verantwortung für den Inlandsakt.

Mini‑Checkliste für Österreich

  • Für Zahnärztinnen/Zahnärzte:
    • Vertraglich und in der Patienteninformation klar trennen: Welche Leistungen erbringen Sie vor Ort? Welche erbringt der ausländische Partner aus der Ferne? Diese Klarheit ist nach EuGH Telemedizin Österreich entscheidend.
    • Berufsrecht leben: persönliche und unmittelbare Berufsausübung, Dokumentations- und Aufklärungspflichten, Standesrecht (Werbung, Preisangaben) einhalten.
    • Haftung und Versicherung prüfen: Decken Polizzen Ihr konkretes Kooperationsmodell ab? Prozesse für Reklamationen und Zwischenfälle festlegen.
  • Für ausländische Telemedizin‑Anbieter:
    • Home‑State‑Compliance sicherstellen: Berufs- und Qualitätsrecht des Sitzstaats, Informationspflichten nach E‑Commerce‑Richtlinie, Datenschutz (DSGVO), Verbraucherrecht (Fernabsatz, Widerruf).
    • Österreich‑Bezug korrekt gestalten: Präsenzleistungen ausschließlich durch österreichisch berechtigte Behandler – als deren eigene Leistungen. Rollen, Verantwortlichkeiten und Haftung klar regeln.
  • Für Patientinnen und Patienten:
    • Vor Behandlungsbeginn fragen: Wer erbringt welche Leistung? Welches Recht gilt im Fernteil? Wie läuft Reklamation/Notfallmanagement?
    • Kostenerstattung vorab mit der Krankenkasse klären; Unterlagen (Rechnung, Befund, Leistungsbeschreibung) sichern.
  • Für Behörden/Kassen/Kammer:
    • Vollzug differenziert ausrichten: Reine Telemedizin aus dem EU‑Ausland nicht mit Inlands‑Bewilligungen belegen, sofern keine unionsrechtlich zulässige Ausnahme greift.
    • Erstattungskriterien sachlich und diskriminierungsfrei gestalten; Transparenz für Versicherte erhöhen.

Ausblick: Raum für Klarstellungen – aber klare Leitplanken

Der EuGH hat die Spielregeln dort geschärft, wo es bislang am meisten Unsicherheit gab: Definition von Telemedizin, Aufspaltung von Hybrid‑Leistungen und Anknüpfung des anwendbaren Rechts. Offen bleibt, ob einzelne inländische Beschränkungen der Zusammenarbeit – etwa gesellschaftsrechtliche Grenzen im ZÄG – im Lichte der Dienstleistungsfreiheit Bestand haben. Hier sind weitere Verfahren oder gesetzgeberische Präzisierungen denkbar. Für die Praxis steht aber fest: Pauschale Verbote wegen angeblicher „Mitwirkung an unbefugter inländischer Berufsausübung“ tragen in Hybrid‑Konstellationen nicht, solange die Präsenzakte in Österreich eigenständig und berufsrechtskonform erbracht werden – und der Fernteil tatsächlich Telemedizin ist. Auch das ist die Quintessenz von EuGH Telemedizin Österreich.

Rechtlicher Hintergrund kurz erklärt

Vorabentscheidungsersuchen: Ein nationales Gericht fragt den EuGH, wie EU‑Recht auszulegen ist. Die Antwort bindet alle Gerichte der EU in vergleichbaren Fällen.
Richtlinie 2011/24/EU: Regelt Patientenrechte bei grenzüberschreitender Gesundheitsversorgung, einschließlich Telemedizin. „Behandlungsmitgliedstaat“ ist bei Telemedizin der Sitzstaat des Anbieters.
Richtlinie 2000/31/EG (E‑Commerce): Für Dienste der Informationsgesellschaft gilt grundsätzlich das Recht des Niederlassungsstaats (Herkunftslandprinzip), mit eng begrenzten Ausnahmen.
Richtlinie 2005/36/EG: Anerkennung von Berufsqualifikationen; nicht anwendbar bei rein aus der Ferne erbrachten Leistungen ohne physische Tätigkeit im Aufnahmestaat.
Art. 56 AEUV: Schützt die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen; in diesem Urteil nicht abschließend geprüft.

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