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EuGH Notargebühren Auslandsnachlass Österreich: doppelte Kosten

EuGH Notargebühren Auslandsnachlass Österreich

EuGH Notargebühren Auslandsnachlass Österreich: doppelte Notargebühren bei Auslandsnachlass – Konsequenzen für Österreich

Kann man für eine Erbschaft zweimal Notarkosten zahlen müssen? Ja – und das ist unionsrechtskonform.

EuGH Notargebühren Auslandsnachlass Österreich: In einem aktuellen Urteil vom 30.10.2025 (C‑321/24) hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) klargestellt: Wenn bei einem grenzüberschreitenden Nachlass in zwei EU‑Staaten jeweils eine gesetzlich vorgeschriebene Nachlasserklärung erstellt wird, dürfen beide Notare ihre Gebühr nach dem Gesamtwert des Nachlasses berechnen – ohne wechselseitige Anrechnung. Auch wenn der Ausgangsfall aus Frankreich und Belgien stammt, ist die Entscheidung für Österreich unmittelbar relevant: EuGH‑Urteile in Vorabentscheidungsverfahren binden alle nationalen Gerichte, sobald dieselbe EU‑Rechtsfrage betroffen ist.

Das hat praktische Sprengkraft. Wer Vermögen in mehreren Staaten hält, sieht sich häufig mit parallelen Verfahren, doppelten Urkunden und spürbaren Kosten konfrontiert. Der EuGH nimmt dem beliebten Gegenargument den Wind aus den Segeln, solche „Doppelgebühren“ verstießen per se gegen den freien Kapitalverkehr. Für Österreich bedeutet das: Gebühren- und Verfahrensdoppelungen sind grundsätzlich zulässig – solange sie neutral und nicht diskriminierend angewandt werden.

Was war der Fall – und welche EU‑Frage stand an?

Ausgangsland war Frankreich. Das Tribunal judiciaire de Paris (Gericht erster Instanz in Paris) befasste den EuGH mit einem Vorabentscheidungsersuchen. Ein Vorabentscheidungsersuchen ist das EU‑Verfahren, in dem ein nationales Gericht den EuGH um Auslegung von EU‑Recht ersucht; die Antwort ist für alle Gerichte in der EU bindend, wenn die Rechtsfrage gleich ist.

Der konkrete Sachverhalt: Eine Französin erbte den Nachlass ihrer in Belgien wohnhaften Schwester. Vermögen befand sich in Belgien und Frankreich. In Belgien eröffnete ein belgischer Notar den gesamten Nachlass (für BE und FR) und verrechnete eine Gebühr, die sich am Gesamtbruttovermögen orientierte. Für die französische Erbschaftsteuer musste die Erbin zusätzlich in Frankreich einen Notar mit einer Nachlasserklärung über das gesamte Vermögen beauftragen – wiederum mit einer wertabhängigen, gesetzlich vorgesehenen Gebühr. Steuerlich kam es zwar wegen eines bilateralen Abkommens zu keiner Doppelbesteuerung. Strittig blieben jedoch die „doppelten“ Notargebühren.

Das Pariser Gericht wollte wissen, ob diese Konstellation gegen den freien Kapitalverkehr verstößt. Dieser ist in Art. 63 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verankert und schützt grenzüberschreitende Kapitalbewegungen – dazu gehören nach ständiger Rechtsprechung auch Erbschaften. Art. 65 AEUV erlaubt Ausnahmen, etwa zur Steuererhebung, doch nur innerhalb bestimmter Grenzen.

Was hat der EuGH entschieden – und warum?

Der EuGH bejahte die Zulässigkeit der doppelten, wertabhängigen Notargebühren. Art. 63 AEUV stehe einer nationalen Regelung nicht entgegen, die den Notar verpflichtet, seine Gebühr für eine gesetzlich vorgeschriebene Nachlasserklärung nach dem Gesamtbruttonachlass zu bemessen – selbst wenn in einem anderen Mitgliedstaat eine gleichartige Gebühr anfällt. Weil der EuGH bereits keinen Verstoß gegen den freien Kapitalverkehr sah, musste er die möglichen Ausnahmen nach Art. 65 AEUV nicht mehr prüfen. (ECLI:EU:C:2025:836)

Die tragenden Überlegungen des Gerichtshofs lassen sich auf drei Punkte verdichten:

  • Neutralität statt Ungleichbehandlung: Die französische Gebührenordnung galt unterschiedslos – unabhängig davon, ob der Nachlass nur französisches Vermögen oder zusätzlich ausländisches Vermögen umfasste. Eine Regel, die für Inlands- und Auslandsfälle gleichermaßen gilt, diskriminiert grenzüberschreitende Sachverhalte nicht.
  • Zulässige Mehrbelastung durch parallele Zuständigkeiten: In der EU sind Erbschaftsteuern und daraus abgeleitete Gebühren nicht harmonisiert. Wenn mehrere Staaten nebeneinander ihre Zuständigkeit ausüben – mit eigenen Verfahren, eigenen Urkunden und eigenen Tarifen –, können daraus zusätzliche Kosten entstehen. Allein diese Parallelität stellt keine verbotene Beschränkung des Kapitalverkehrs dar.
  • Notargebühren sind Entgelt, keine „verdeckte Steuer“: Die Gebühr vergütet eine konkrete notarielle Leistung (Erstellung der Nachlasserklärung auf Basis des Gesamtvermögens). Sie ist nicht selbst Bestandteil des Nachlasses. Die EU‑Erbrechtsverordnung Nr. 650/2012 hilft zwar bei Zuständigkeit, anzuwendendem Recht und beim Europäischen Nachlasszeugnis, gilt jedoch ausdrücklich nicht für Steuern und die daraus abgeleiteten Gebühren.

Was bedeutet das für Österreich?

Die Kernaussage ist für österreichische Fälle mit EU‑Bezug unmittelbar bedeutsam. Auch wenn der Streit aus Frankreich/Belgien stammt, sind die Antworten des EuGH im Vorabentscheidungsverfahren bindend, wenn österreichische Gerichte mit derselben EU‑Rechtsfrage konfrontiert sind.

Praktische Schnittstellen in Österreich:

  • Notariatstarifgesetz (NTG)
  • Gerichtskommissärsgesetz (GKG; Notare als Gerichtskommissäre im Verlassenschaftsverfahren)
  • Gerichtsgebührengesetz (GGG)

Österreich hat seit 2008 keine Erbschaftsteuer. Kosten entstehen dennoch: Notars- und Gerichtsgebühren, Gebühren für Urkunden, und – bei Liegenschaften – Grunderwerbsteuer. In grenzüberschreitenden Verlassenschaften (etwa Vermögen in Österreich und einem weiteren EU‑Staat) können daher parallele Verfahrensschritte und Gebühren anfallen.

Nach dem EuGH‑Urteil gilt für Österreich:

  • Wertbezogene Gebühren bleiben zulässig: Verlangen österreichische Notare oder Gerichte bei gesetzlich vorgesehenen Tätigkeiten (z. B. Nachlassabhandlung, Protokolle, Beglaubigungen, Urkundenerrichtung) Gebühren, die sich am gesamten Nachlasswert orientieren, ist das unionsrechtlich grundsätzlich unbedenklich – solange die österreichischen Regeln sachlich und nicht diskriminierend sind. Das bestätigt auch der Kern der Entscheidung zu EuGH Notargebühren Auslandsnachlass Österreich.
  • Keine Pflicht zur Anrechnung ausländischer Notargebühren: Unionsrecht zwingt nicht dazu, in Österreich bereits im Ausland gezahlte Notargebühren gutzuschreiben oder abzuziehen.
  • Angriffe mit „freier Kapitalverkehr verbietet Doppelgebühren“ haben wenig Aussicht: Ein solcher Einwand wird nach dieser Entscheidung regelmäßig scheitern. Erfolgschancen bestehen nur, wenn nachweisbar eine echte Ungleichbehandlung grenzüberschreitender Fälle vorliegt.
  • Keine unionsrechtlichen Ersatzansprüche: Weil der EuGH keinen Verstoß festgestellt hat, ergeben sich weder unmittelbare Erstattungs- noch Staatshaftungsansprüche aus EU‑Recht wegen „zu hoher“ oder „doppelter“ Gebühren.

Praxis und Handlungsempfehlungen für Österreich

Wer in Österreich mit einem Auslandsnachlass zu tun hat – sei es als Erbe, Miterbe, Testamentsvollstrecker oder Unternehmen mit Beteiligungen –, sollte die Weichen früh richtig stellen. Die folgenden Punkte helfen, Aufwand und Kosten realistisch zu planen und unnötige Doppelstrukturen zu vermeiden:

  • Rechnen Sie mit zwei Verfahrenssträngen: Liegt Vermögen in zwei EU‑Staaten, sind getrennte Schritte häufig unvermeidlich (z. B. Verlassenschaft in Österreich und zusätzlich notarielle Erklärungen im Ausland). Planen Sie Zeit und Budget für beide.
  • Kalkulieren Sie wertbezogene Gebühren auf Gesamtbasis: Auch wenn im Ausland bereits eine notarielle Gebühr angefallen ist, kann in Österreich erneut eine wertabhängige Gebühr fällig werden – etwa für Gerichtskommissärsleistungen gemäß GKG oder notariatsrechtliche Tätigkeiten nach NTG. Gerade bei EuGH Notargebühren Auslandsnachlass Österreich ist diese Gesamtwert-Betrachtung der praktische Knackpunkt.
  • Nutzen Sie EU‑Instrumente gezielt: Das Europäische Nachlasszeugnis (ENZ) kann die Anerkennung von Stellung und Rechten erleichtern und damit operative Doppelarbeit reduzieren. Es ersetzt jedoch keine nationalen Gebührenordnungen.
  • Prüfen Sie Gebühren streng am österreichischen Tarifrecht: Nicht jede hohe Rechnung ist korrekt. Überprüfen Sie den zugrunde gelegten Wert, allfällige Zuschläge, Mehrleistungen und die Zuordnung zur richtigen Tarifposition (NTG, GKG, GGG). Rechenfehler und unzulässige Ansätze lassen sich anfechten.
  • Behalten Sie Liegenschaften im Blick: Bei Grundstücken in Österreich kann Grunderwerbsteuer anfallen – unabhängig von ausländischen Vorgängen. Diese Abgabe ist von Notars- und Gerichtsgebühren getrennt zu beurteilen.
  • Koordinieren Sie federführend: Legen Sie früh fest, welcher Notar/ welches Gericht den Prozess steuert, welche Unterlagen in welchem Staat hergestellt werden und wie Dokumente wechselseitig nutzbar sind. Saubere Koordination spart mehr, als ein aussichtsloses EU‑Rechtsargument kosten würde.

Typische Alltagsszenarien aus österreichischer Sicht:

  • Österreich/Deutschland: Eine in Tirol lebende Erbin übernimmt Vermögen in Österreich und Bayern. Trotz deutscher notarieller Nachlassurkunde kann in Österreich ein Gerichtskommissär Verfahren führen und Gebühren nach dem Gesamtwert berechnen – unionsrechtlich zulässig.
  • Österreich/Italien: Familienliegenschaften in Kärnten und Friaul. Italienische notarielle Schritte sind zusätzlich zur österreichischen Abhandlung erforderlich. Eine Anrechnung italienischer Notargebühren auf österreichische Gebühren ist rechtlich nicht geboten.
  • Unternehmensanteile im EU‑Ausland: Hält der Erblasser GmbH‑Anteile in Österreich und S.r.l.-Anteile in Italien, können in beiden Staaten Register- und Notariatsschritte anfallen – samt eigener Gebührenlogik. Auch hier greift das EuGH‑Prinzip der zulässigen Parallelkosten.

Fazit: Realistische Budgetierung statt unrealistischer EU‑Einwände

Das Urteil C‑321/24 setzt einen klaren Marker: Zusätzliche, neutral ausgestaltete Gebühren in mehreren EU‑Staaten sind keine unzulässige Beschränkung des freien Kapitalverkehrs. Für Österreich heißt das konkret: Wer Kosten reduzieren will, sollte an der richtigen Verfahrensstrategie, an der optimalen Dokumentenwahl (etwa ENZ) und an der präzisen Anwendung des NTG/GKG/GGG ansetzen – nicht am pauschalen Verweis auf EU‑Grundfreiheiten. Zum Originalurteil des EuGH.

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