EuGH Nahrungsergänzungsmittel: Wann wird die Einnahmeempfehlung zur Gesundheitswerbung?
EuGH Nahrungsergänzungsmittel: Eine Aussage wie „besser täglich als als Einzeldosis“ klingt zunächst nach einem bloßen Anwendungshinweis. Gleiches gilt für die Empfehlung, ein Nahrungsergänzungsmittel „sublingual“, also unter der Zunge, einzunehmen. Nach einem aktuellen Urteil des Europäischen Gerichtshofs kann darin jedoch eine gesundheitsbezogene Angabe liegen – nämlich dann, wenn die konkrete Einnahmeweise mit einem gesundheitlichen Vorteil oder der Vermeidung gesundheitlicher Nachteile verbunden wird.
Der EuGH hat in seiner Entscheidung EuGH vom 17.09.2026, ECLI:EU:C:2026:775 wichtige Leitlinien für die Werbung mit Nahrungsergänzungsmitteln formuliert. Auch wenn der Ausgangsfall aus Belgien stammt, ist die Entscheidung für Österreich von erheblicher Bedeutung. Österreichische Gerichte und Behörden müssen die unionsrechtliche Auslegung bei vergleichbaren Sachverhalten beachten.
Der Ausgangsfall: Streit um Werbeaussagen für Nahrungsergänzungsmittel
Das Verfahren nahm seinen Anfang in Belgien. Zwei Unternehmen aus dem Gesundheits- und Pflanzenschutzbereich beanstandeten die Werbung eines Wettbewerbers, der unter anderem die Nahrungsergänzungsmittel „Vista-D3“ und „VistaSterol“ vertrieb.
In der Werbung wurden verschiedene Aussagen verwendet, die sich nicht nur auf die Inhaltsstoffe, sondern auch auf die Einnahme und die behauptete Wirkung der Produkte bezogen. Dazu gehörten insbesondere:
- „stabile Plasmawerte“;
- „besser täglich als Bolus“, also die tägliche Einnahme statt einer größeren Einzeldosis;
- die Aussage, eine sublinguale Verabreichung sei wegen einer schnelleren Aufnahme vorteilhaft;
- „die Lösung, um den Cholesterinspiegel in den Griff zu bekommen“;
- Angaben, wonach mit dem Produkt eine Erhöhung des Sterblichkeitsrisikos vermieden werden könne.
Die belgischen Gerichte erster Instanz untersagten mehrere dieser Werbeaussagen. Das Unternehmen Vista-Life bekämpfte diese Entscheidung. In weiterer Folge legte der Cour d’appel de Bruxelles, also der Appellationshof Brüssel, dem EuGH mehrere Fragen zur Auslegung des europäischen Lebensmittelrechts vor.
Welche EU-Regelung stand im Mittelpunkt?
Das Vorabentscheidungsersuchen ist ein Verfahren, in dem ein nationales Gericht den EuGH um eine verbindliche Auslegung des Unionsrechts ersucht, wenn diese Auslegung für ein anhängiges Verfahren erforderlich ist. Der EuGH entscheidet dabei nicht den gesamten nationalen Rechtsstreit. Er klärt vielmehr die unionsrechtlichen Maßstäbe, die das vorlegende Gericht anschließend auf den konkreten Fall anwenden muss.
Im Zentrum stand die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel, häufig auch als Health-Claims-Verordnung bezeichnet. Eine gesundheitsbezogene Angabe liegt danach vereinfacht gesagt vor, wenn eine Aussage einen Zusammenhang zwischen einem Lebensmittel und der Gesundheit herstellt oder einen solchen Zusammenhang nahelegt.
Der EuGH musste insbesondere klären, ob auch Aussagen über die Einnahmehäufigkeit oder die Art der Verabreichung unter diesen Begriff fallen können. Außerdem ging es um den zusätzlichen Hinweis, der bei Angaben zur Verringerung eines Krankheitsrisikos erforderlich ist.
Die Entscheidung des EuGH: Auch die Einnahmeweise kann eine Gesundheitsangabe sein
„Besser täglich“ ist nicht immer nur eine Anwendungsempfehlung
Der EuGH stellt klar: Aussagen zur Einnahmehäufigkeit oder zur Verabreichungsform sind dann gesundheitsbezogene Angaben, wenn sie beim durchschnittlichen Verbraucher den Eindruck erwecken, dass gerade diese Art der Anwendung eine gesundheitsfördernde Wirkung erzielt oder gesundheitliche Nachteile verhindert beziehungsweise vermindert.
Das kann etwa bei folgenden Aussagen der Fall sein:
- „Besser täglich als in einer Einzeldosis“;
- „sublingual für eine schnellere Aufnahme“;
- „verhindert den Abbau im Magen“;
- „bessere Wirkung durch die tägliche Einnahme“.
Entscheidend ist damit nicht allein, ob eine Aussage ausdrücklich von Gesundheit, Krankheit oder Heilung spricht. Auch eine mittelbare Botschaft kann den Anwendungsbereich der Health-Claims-Verordnung eröffnen.
Nicht jede Gebrauchsanweisung wird dadurch automatisch zur gesundheitsbezogenen Angabe. Eine rein praktische Information wie „einmal täglich mit ausreichend Wasser einnehmen“ enthält für sich genommen noch keine Aussage über einen gesundheitlichen Vorteil. Die Beurteilung hängt jedoch vom Gesamtzusammenhang ab. Produktname, Überschrift, Bildsprache, grafische Gestaltung und weitere Werbeaussagen können einer scheinbar neutralen Anwendungsempfehlung eine gesundheitsbezogene Bedeutung geben.
Der Begriff ist weit auszulegen
Der EuGH verfolgt damit seine grundsätzlich weite Auslegung des Begriffs der gesundheitsbezogenen Angabe. Nicht nur die Zusammensetzung oder die Inhaltsstoffe eines Lebensmittels können besondere Eigenschaften betreffen. Auch die Art und Weise, wie ein Nahrungsergänzungsmittel angewendet werden soll, kann relevant sein.
Das betrifft insbesondere Angaben zu:
- Einnahmezeitpunkt und Einnahmehäufigkeit;
- Dosierungsrhythmus und Einzeldosis;
- oraler oder sublingualer Anwendung;
- behaupteter schnellerer Aufnahme;
- verringertem Abbau im Körper;
- einer angeblich besseren Verwertung oder Wirkung.
Unternehmen dürfen daher die unionsrechtlichen Anforderungen nicht dadurch umgehen, dass sie eine direkte Wirkungsbehauptung vermeiden und stattdessen nur die Einnahmeweise mit einem gesundheitlichen Vorteil verknüpfen. Gerade bei der Prüfung von EuGH Nahrungsergänzungsmittel-Werbung ist deshalb der gesamte Kommunikationskontext maßgeblich.
Wie muss der Hinweis zur Verringerung eines Krankheitsrisikos formuliert sein?
Die Health-Claims-Verordnung sieht für Angaben über die Verringerung eines Krankheitsrisikos einen zusätzlichen Verbraucherhinweis vor. Dieser Hinweis soll verhindern, dass der Eindruck entsteht, ein Produkt könne eine Krankheit sicher verhindern oder eine bestimmte gesundheitliche Entwicklung garantieren.
Der Verbraucher muss inhaltlich darüber informiert werden, dass:
- die betreffende Krankheit durch mehrere Risikofaktoren verursacht werden kann; und
- die Veränderung eines einzelnen Risikofaktors eine positive Wirkung haben kann, aber nicht zwingend haben muss.
Nach der Entscheidung des EuGH muss dieser Hinweis nicht zwingend wortwörtlich dem Text der Verordnung entsprechen. Maßgeblich sind vielmehr Inhalt, Richtigkeit und Verständlichkeit. Die verwendete Formulierung muss einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher die wesentliche Relativierung vermitteln.
Ein bloßer Satz wie „Erhöhte Cholesterinwerte sind ein Risikofaktor für Herz-Kreislauf-Erkrankungen“ reicht dafür nicht ohne Weiteres aus. Er erwähnt zwar einen einzelnen Risikofaktor, erklärt aber nicht ausreichend, dass mehrere Faktoren zusammenwirken können und die Veränderung eines einzelnen Faktors nicht automatisch eine positive Wirkung bewirkt.
Der Hinweis muss nicht in jeder schriftlichen Werbung wiederholt werden
Eine weitere wichtige Aussage betrifft das Verhältnis zwischen Verpackung und Werbung. Ist der erforderliche Hinweis bereits auf der Verpackung des Nahrungsergänzungsmittels enthalten, muss er nach dem EuGH nicht zusätzlich in jeder schriftlichen Werbeanzeige wiederholt werden.
Der Gerichtshof stellt darauf ab, dass die verpflichtenden Informationen dem Verbraucher spätestens beim Kauf auf der Verpackung zur Verfügung stehen. Eine zusätzliche Wiederholung in jeder schriftlichen Werbung ist unter diesen Umständen nicht zwingend erforderlich.
Das bedeutet allerdings nicht, dass ein Hinweis irgendwo im Internet oder in beliebigen Begleitunterlagen automatisch genügt. Unternehmen sollten zwischen der Kennzeichnung auf der Verpackung, konkreter Werbung, Websites, Verkaufsunterlagen und sonstigen Informationsquellen sorgfältig unterscheiden. Ob die Anforderungen erfüllt sind, hängt vom jeweiligen Inhalt und dem konkreten Vertriebsszenario ab.
Was bedeutet das EuGH-Urteil für Österreich?
Das Urteil stammt aus einem belgischen Verfahren. Die belgischen nationalen Vorschriften und das konkrete belgische Unterlassungsverfahren gelten in Österreich nicht unmittelbar. Entscheidend ist jedoch die Auslegung der Health-Claims-Verordnung. Diese gilt unionsweit und ist in Österreich unmittelbar anwendbar.
Österreichische Gerichte und Behörden müssen die vom EuGH entwickelten Maßstäbe berücksichtigen, wenn sie vergleichbare Werbeaussagen beurteilen. Das gilt etwa bei:
- wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen;
- der Prüfung irreführender Gesundheitswerbung;
- behördlichen Beanstandungen von Kennzeichnung und Werbung;
- Verwaltungsübertretungen im Lebensmittelrecht;
- Verfahren nach dem österreichischen Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, dem UWG.
Das österreichische Gericht entscheidet weiterhin selbst, welchen Eindruck eine konkrete Werbung auf die angesprochenen Verbraucher macht. Die unionsrechtlichen Leitlinien des EuGH sind dabei jedoch verbindlich, wenn die zu beurteilende Rechtsfrage mit jener des EuGH-Urteils übereinstimmt. Das gilt auch dann, wenn das Ausgangsverfahren aus einem anderen EU-Mitgliedstaat stammt.
Neben der Health-Claims-Verordnung können in Österreich insbesondere die lebensmittelrechtlichen Vorschriften, die Verordnung über die Information der Verbraucher über Lebensmittel sowie das UWG eine Rolle spielen. Je nach Produkt und Werbeaussage ist außerdem die Abgrenzung zwischen Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel und Arzneimittel zu prüfen.
EuGH Nahrungsergänzungsmittel: Praxisbeispiele aus Österreich
1. Werbung für Vitamin-D-Produkte
Ein österreichischer Anbieter bewirbt ein Vitamin-D-Präparat mit dem Hinweis, die tägliche Einnahme führe zu einer „stabileren Versorgung“ und sei einer monatlichen Einzeldosis überlegen. Wird damit eine bessere gesundheitliche Wirkung suggeriert, handelt es sich möglicherweise nicht mehr um eine neutrale Dosierungsempfehlung.
2. Sublinguale Anwendung
Ein Produkt soll unter der Zunge angewendet werden. Die Werbung erklärt, dadurch werde der Wirkstoff schneller aufgenommen und könne gesundheitliche Nachteile vermeiden. Die konkrete Verabreichungsform wird damit mit einer Wirkung verbunden und kann als gesundheitsbezogene Angabe einzuordnen sein.
3. Cholesterinbezogene Werbung
Ein Nahrungsergänzungsmittel wird als „Lösung, um den Cholesterinspiegel in den Griff zu bekommen“ präsentiert. Zusammen mit Bildern eines gesunden Herzens oder Aussagen zur Verringerung eines Sterblichkeitsrisikos kann daraus der Eindruck entstehen, das Produkt könne eine Erkrankung verhindern. Hier sind die Vorgaben für Angaben zur Verringerung eines Krankheitsrisikos besonders sorgfältig zu prüfen.
4. Rein praktische Gebrauchsanweisung
Eine Verpackung enthält lediglich die Information „täglich eine Kapsel mit Wasser einnehmen“. Ohne zusätzliche Wirkungsbehauptung spricht vieles dafür, dass es sich um eine praktische Anwendungsempfehlung handelt. Anders kann die Bewertung ausfallen, wenn daneben mit einer schnelleren Aufnahme oder einem besonderen gesundheitlichen Nutzen dieser Einnahmeweise geworben wird.
Was sollten Unternehmen jetzt prüfen?
Das Urteil hat das Potenzial, die Prüfung von Nahrungsergänzungsmittel-Werbung in Österreich weiter zu verschärfen. Anbieter sollten bestehende Kampagnen nicht nur nach ausdrücklichen Heilversprechen durchsuchen. Auch mittelbare Aussagen verdienen Aufmerksamkeit.
- Welche Aussagen enthält die Verpackung?
- Wird die Einnahmehäufigkeit mit einer besseren Wirkung verbunden?
- Wird eine bestimmte Verabreichungsform als gesundheitlich überlegen dargestellt?
- Enthält die Werbung Aussagen zu Krankheitsrisiken oder Sterblichkeit?
- Ist der erforderliche Hinweis inhaltlich vollständig und verständlich?
- Erzeugt die Kombination aus Text, Bildern und Produktaufmachung einen weitergehenden Gesundheitseindruck?
- Ist die konkrete gesundheitsbezogene Angabe unionsrechtlich zugelassen?
Auch Wettbewerber und betroffene Verbraucher sollten die gesamte Werbung sichern. Für die rechtliche Beurteilung zählt nicht nur ein einzelner Satz. Screenshots, Produktverpackungen, Online-Anzeigen, Broschüren und Verkaufsunterlagen können später entscheidend sein.
Häufige Fragen zum neuen EuGH-Urteil
Ist jede Dosierungsangabe jetzt verboten?
Nein. Eine sachliche Information zur Anwendung ist nicht automatisch unzulässig. Problematisch wird sie, wenn sie mit einem gesundheitlichen Vorteil oder der Vermeidung eines gesundheitlichen Nachteils verbunden wird. Entscheidend ist der Gesamteindruck der Werbung.
Muss der Hinweis zur Verringerung eines Krankheitsrisikos immer wortwörtlich stehen?
Nein. Nach dem EuGH ist der genaue Wortlaut nicht zwingend. Die Information muss jedoch inhaltlich vollständig, richtig und leicht verständlich sein. Sie muss insbesondere auf mehrere Risikofaktoren und die begrenzte Aussagekraft der Veränderung eines einzelnen Faktors hinweisen.
Reicht es, wenn der Hinweis auf der Website steht?
Das lässt sich aus dem Urteil nicht pauschal ableiten. Der EuGH hat sich insbesondere auf die Information auf der Verpackung bezogen. Unternehmen sollten daher nicht darauf vertrauen, dass ein Hinweis ausschließlich auf einer Website oder in sonstigen ergänzenden Unterlagen genügt.
Gilt das Urteil auch für österreichische Unternehmen?
Ja. Die Entscheidung legt eine unionsweit geltende EU-Verordnung aus. Österreichische Gerichte und Behörden müssen diese Auslegung bei vergleichbaren Fällen beachten, auch wenn das Ausgangsverfahren aus Belgien stammt.
Rechtsanwalt Wien: Fazit zu EuGH Nahrungsergänzungsmittel
Der EuGH zieht keine pauschale Grenze gegen Dosierungs- oder Anwendungsempfehlungen. Er macht aber deutlich, wann eine solche Empfehlung ihre rein praktische Bedeutung verliert: Sobald sie einen gesundheitlichen Vorteil verspricht oder nahelegt, ist sie als gesundheitsbezogene Angabe zu prüfen.
Für österreichische Anbieter von Nahrungsergänzungsmitteln ist daher jetzt ein guter Zeitpunkt, Verpackungen, Websites und Werbematerialien zu kontrollieren. Wettbewerber und Behörden erhalten durch die Entscheidung zusätzliche Argumente gegen indirekte oder verklausulierte Gesundheitsversprechen.
Durch jahrelange anwaltliche Praxis berät die Kanzlei Pichler Unternehmen und Betroffene bei unionsrechtlichen Fragen mit Österreich-Bezug, insbesondere bei der rechtlichen Einordnung von Werbung, Kennzeichnung und gesundheitsbezogenen Angaben. Für eine individuelle Einschätzung erreichen Sie die Pichler Rechtsanwalt GmbH, Karlsplatz 3, 1010 Wien, telefonisch unter 01/5130700 oder per E-Mail unter wien@anwaltskanzlei-pichler.at.
Rechtliche Hilfe in Österreich?
Auch wenn ein EuGH-Urteil aus einem anderen Mitgliedstaat stammt – die Auswirkungen koennen auch in Oesterreich erheblich sein. Die Rechtsanwaltskanzlei Pichler in 1010 Wien beraet Sie zur konkreten Bedeutung fuer Ihren Fall: Beratungstermin vereinbaren.