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EuGH Markenrecht Jahreszahlen Österreich: „1717“ kann täuschen

EuGH Markenrecht Jahreszahlen Österreich

Neues EuGH Markenrecht Jahreszahlen Österreich-Urteil zu Jahreszahlen in Marken: „1717“ kann täuschen – Was das für Österreich bedeutet

Kann „seit 1717“ in einer Marke die Käufer irreführen? (EuGH Markenrecht Jahreszahlen Österreich)

Das EuGH Markenrecht Jahreszahlen Österreich-Urteil stellt klar: In einem aktuellen Urteil hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) klargestellt: Eine Jahreszahl in einer Marke – etwa „1717“, „seit 1790“ oder „est. 1860“ – kann das Publikum täuschen, wenn sie suggeriert, die Ware profitiere von jahrhundertealtem, qualitätssicherndem Know-how, das tatsächlich nicht existiert. Auch wenn der Ausgangsfall aus Frankreich stammt, bindet dieses Urteil österreichische Behörden und Gerichte bei gleichgelagerter Rechtsfrage. Markenportfolios mit „Heritage“-Anspielungen sollten daher jetzt überprüft werden.

Entschieden wurde der Fall im Vorabentscheidungsverfahren C‑412/24 (ECLI:EU:C:2026:250) vom 26. März 2026. Ein Vorabentscheidungsersuchen ist das Verfahren, mit dem nationale Gerichte dem EuGH Fragen zur Auslegung des EU-Rechts vorlegen; die Antwort des EuGH ist für alle Gerichte in der EU verbindlich, wenn dieselbe Rechtsfrage betroffen ist.

Der konkrete Fall aus Frankreich

Vorlagegericht war der Cour de cassation (Kassationsgerichtshof) in Frankreich. Streitparteien waren zwei Pariser Hersteller von Luxuslederwaren: Fauré Le Page und Goyard. Der Hintergrund: Eine historische Firma „Maison Fauré Le Page“ bestand seit dem 18. Jahrhundert, wurde 1992 jedoch liquidiert. 2009 wurde eine neue Gesellschaft „Fauré Le Page Paris“ gegründet, die ältere Marken übernahm und 2011 neue französische Marken unter anderem mit der Angabe „Fauré Le Page Paris 1717“ anmeldete.

Goyard begehrte die Nichtigerklärung dieser Marken. Der Vorwurf: Die Zahl „1717“ erwecke beim Publikum den Eindruck eines fortbestehenden, über Generationen vererbten Know-hows und damit eines besonderen Prestige- und Qualitätsniveaus der Waren – obwohl eine solche Kontinuität nach der Liquidation 1992 nicht gegeben sei. Nach mehreren Instanzen legte der Cour de cassation dem EuGH die entscheidende Auslegungsfrage des Unionsrechts vor.

Worum ging es rechtlich?

Auszulegen war Art. 3 Abs. 1 lit. g der Markenrichtlinie 2008/95/EG (heute inhaltsgleich in der Richtlinie (EU) 2015/2436). Eine „Richtlinie“ ist ein EU-Rechtsakt, der Mitgliedstaaten ein verbindliches Ziel vorgibt; sie müssen dieses Ziel in nationales Recht umsetzen. In Österreich erfolgt das für Marken vor allem im Markenschutzgesetz (MSchG), das richtlinienkonform ausgelegt werden muss.

Die Kernfrage: Kann bzw. muss eine Marke zurückgewiesen oder für nichtig erklärt werden, wenn sie geeignet ist, das Publikum zu täuschen? Und reicht hierfür eine Jahreszahl – verstanden als Gründungsjahr –, wenn tatsächlich kein entsprechendes, die Qualität und das Prestige der Waren tragendes, über Generationen gewachsenes Know-how besteht?

Was entschied der EuGH – und warum?

Der EuGH stellte klar: Eine Marke kann wegen Täuschungsgefahr zurückgewiesen oder für nichtig erklärt werden, wenn sie eine Zahl enthält, die das Publikum als Gründungsjahr versteht und damit auf ein langjähriges, Qualität garantierendes und Prestige verleihendes Know-how anspielt – obwohl ein solches Know-how in Wirklichkeit nicht besteht.

Wesentliche Leitlinien des Urteils:

  • Waren-/dienstleistungsbezogene Irreführung: Das Täuschungsverbot zielt auf Irreführungen über Merkmale der Waren oder Dienstleistungen (z. B. Qualität, Beschaffenheit, Art, geografische Herkunft). Eine bloß unzutreffende Aussage über Eigenschaften des Markeninhabers als Unternehmen genügt nicht – es sei denn, sie schlägt erkennbar auf die Wahrnehmung der Warenmerkmale durch.
  • Prestige ist qualitätsrelevant: Im Luxussegment gehören Prestige, Tradition und „Heritage“ zur Qualitätswahrnehmung. Wenn eine Jahreszahl suggeriert, die Ware stütze sich auf über Generationen vererbtes Können, ist das eine Aussage über die Qualität der Ware, nicht nur über das Unternehmen.
  • Maßstab der Prüfung: Es reicht entweder eine tatsächliche Irreführung oder eine hinreichend schwerwiegende Gefahr einer solchen. Maßgeblich ist, was die Marke an sich kommuniziert. Spätere Werbung, Disclaimer oder die konkrete Nutzung sind für die Beurteilung des Eintragungshindernisses nicht ausschlaggebend.
  • Gesamteindruck zählt: Nationale Stellen müssen die Marke im Gesamtzusammenhang prüfen (etwa Kombinationen wie „Paris“ + Jahreszahl) und darauf abstellen, wie die angesprochenen Verkehrskreise (also die betroffenen Käufergruppen) das Zeichen verstehen.

Der EuGH entschied nicht über den konkreten Ausgang des französischen Rechtsstreits. Das bleibt Sache des Cour de cassation, der die genannten Leitlinien auf den Einzelfall anzuwenden hat.

Konkrete Auswirkungen für Österreich (EuGH Markenrecht Jahreszahlen Österreich)

EuGH-Entscheidungen in Vorabentscheidungsverfahren sind für alle Gerichte der EU verbindlich, wenn die zugrunde liegende Rechtsfrage übereinstimmt. Österreichische Gerichte und das Österreichische Patentamt müssen die nun präzisierten Maßstäbe daher anwenden – sowohl bei der Prüfung neuer Anmeldungen als auch bei Nichtigkeitsverfahren gegen bestehende Marken.

Was bedeutet das im österreichischen Rechtsrahmen?

  • Markenschutzgesetz (MSchG): Das MSchG kennt absolute Eintragungshindernisse und Nichtigkeitsgründe bei Täuschungsgefahr über Art, Beschaffenheit oder Herkunft von Waren/Dienstleistungen. Diese Bestimmungen sind richtlinienkonform im Lichte des EuGH Markenrecht Jahreszahlen Österreich-Urteils auszulegen. Jahreszahlen und „seit/est.“-Zusätze können damit ausdrücklich als qualitätsbezogene Irreführung relevant werden – vor allem in Prestige-Branchen.
  • Unionsmarken: Für Unionsmarken gilt Art. 7 Abs. 1 lit. g der Unionsmarkenverordnung (EUTMR). Eine „Verordnung“ wirkt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten; das EUIPO wird die EuGH-Linie entsprechend umsetzen. Österreichische Marktakteure können sich im EUIPO-Verfahren unmittelbar auf dieses Urteil berufen.
  • Wettbewerbsrecht (UWG): Unabhängig vom Markenrecht bleibt irreführende Werbung unzulässig. Der EuGH stärkt die Sicht, dass „Heritage“-Behauptungen Qualitätsaussagen sein können. Wer mit „seit 17xx“ ohne tragfähige Grundlage wirbt, riskiert daher auch lauterkeitsrechtliche Schritte.

Praktisch relevant sind drei Ebenen:

  • Prüfung neuer Anmeldungen: Das Österreichische Patentamt muss Marken mit Jahreszahlen oder „seit/est.“ besonders sorgfältig prüfen, wenn diese Elemente die Qualität oder das Prestige der Waren suggerieren.
  • Nichtigkeit/Löschung: Mitbewerber können die Nichtigerklärung bereits eingetragener Marken beantragen, wenn eine ernsthafte Täuschungsgefahr über qualitätsrelevante Merkmale besteht.
  • UWG-Verfahren: Parallel sind Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche gegen irreführende Traditionsbehauptungen möglich.

Praxis: Beispiele aus Österreich und konkrete Schritte

Wann wird es heikel? Vier typische Situationen

  • „Wiener Uhrenmanufaktur 1790“ – Ein junges Unternehmen nutzt eine ältere, unterbrochene Tradition als Marke. Wenn keine belegbare Wissens- und Fertigkeitskontinuität besteht, kann die Marke als qualitätsbezogen täuschend gelten.
  • „Salzburger Braukunst seit 1717“ – Eine Marke für Getränke setzt auf ein „seit“-Element. Ohne belegte Produktionskontinuität oder Know-how-Übertragung droht Nichtigkeit; parallel ist die Werbung lauterkeitsrechtlich angreifbar.
  • „Graz Furniture – Est. 1860“ – Ein reaktivierter Traditionsname ohne nachvollziehbare Meisterlinie, Archiv, Werkstatt- oder Produktionskontinuität kann den Eindruck historischer Qualität erwecken, die es nicht (mehr) gibt.
  • „Tiroler Messermacher 1802 – Paris“ – Kombination von Ortsangabe und Jahreszahl verstärkt die Qualitätsbotschaft. Das Österreichische Patentamt muss den Gesamteindruck der Marke prüfen; entscheidend ist, ob die Verkehrsauffassung darin eine Qualitätssicherung durch Tradition erkennt.

Sofort umsetzbare Empfehlungen für Unternehmen

  • Marken- und Portfolio-Audit: Prüfen Sie alle angemeldeten und eingetragenen Zeichen mit Jahreszahlen, „seit/est.“, Traditions- oder Ortsbezügen.
  • Beweise sichern: Dokumentieren Sie lückenlos die Unternehmens- und Markenhistorie: Rechtsnachfolge, tatsächliche Betriebsfortführung, Meisterlinien, Produktionsmethoden, Archive, Übergabe von Rezepturen/Techniken, Belegstücke und Zeugnisse.
  • Kontinuität beweisen, nicht behaupten: Bei Wiederbelebungen nach Unterbrechungen braucht es mehr als den Namen. Nachvollziehbare Übertragung von Know-how ist zentral.
  • Risikominimierung: Ist Kontinuität nicht belastbar, erwägen Sie, Jahreszahlen/„seit“-Zusätze aus Marken zu entfernen oder neue, neutrale Zeichen anzumelden. Verlassen Sie sich nicht auf spätere Disclaimer – maßgeblich ist die Aussage der Marke selbst.
  • Marketing abstimmen: Formulieren Sie präzise und wahr: „Marke seit 19xx registriert“ oder „Inspiriert von Entwürfen aus 19xx“ – nur, wenn belegt. Stimmen Sie Markenstrategie und Werbung aufeinander ab, um UWG-Risiken zu vermeiden.
  • Branchenfokus: Besondere Vorsicht in heritage-sensiblen Segmenten: Luxuslederwaren, Uhren/Schmuck, Mode, Möbel/Handwerk, Messer/Glas, Wein/Spirituosen, Brauereien, Bäckereien, Delikatessen.

Optionen für Mitbewerber und Verbände

  • Dritteinwendungen: Reichen Sie Beobachtungen im Prüfungsverfahren ein, wenn Anmeldungen problematische Jahreszahlen oder Traditionsclaims enthalten.
  • Nichtigkeitsanträge: Beantragen Sie beim Österreichischen Patentamt (bzw. beim EUIPO für Unionsmarken) die Nichtigerklärung täuschender Marken – gestützt auf das EuGH Markenrecht Jahreszahlen Österreich-Urteil.
  • Parallel UWG: Gehen Sie gegen irreführende „since/est.“-Werbung lauterkeitsrechtlich vor. Das EuGH-Urteil stützt die Einordnung als qualitätsbezogene Irreführung.
  • Beweismittel bündeln: Firmenbuch- und Archivrecherchen, Presseberichte, Sachverständigengutachten zum Prestige-/Qualitätsbezug der Branche, Konsumentenumfragen zur Verkehrsauffassung.

Worauf Behörden und Gerichte jetzt besonders achten müssen

  • Gesamteindruck des Zeichens: Welche Botschaft sendet die Marke selbst – ohne späteres Marketing?
  • Verkehrsauffassung: Wie versteht die relevante Käufergruppe die Jahreszahl? Sieht sie darin einen Hinweis auf die Qualität/Prestige der Ware?
  • Schwere der Gefahr: Liegt eine tatsächliche Irreführung oder zumindest eine hinreichend schwerwiegende Gefahr vor?
  • Branchenkontext: Je stärker eine Branche Tradition als Qualitätsmerkmal begreift, desto eher kann eine Jahreszahl täuschen.

Fazit: „Heritage“ ist kein Freifahrtschein – jetzt handeln

Der EuGH hat die Leitplanken nachgeschärft: Jahreszahlen und „seit/est.“-Zusätze in Marken sind kein bloßes Dekor. Sie können eine qualitätsrelevante Aussage transportieren – und damit täuschen, wenn die behauptete Traditions- und Know-how-Kontinuität nicht belegt ist. Für Österreich heißt das: strengere Prüfungen neuer Marken, realistische Chancen für Nichtigkeitsanträge gegen „Heritage“-Zeichen ohne Substanz und erhöhte Anforderungen an wahrheitsgemäße Traditionskommunikation im Marketing.

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Zum Originalurteil des EuGH


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